Satzung. des Vereins LAREU (Llama & Alpaca Registries Europe) 1 Name und Sitz des Vereins

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1 Satzung des Vereins LAREU (Llama & Alpaca Registries Europe) 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen LAREU (Llama & Alpaca Registries Europe). Seine rechtliche Form ist die eines eingetragenen Vereins mit Tätigkeitsbereich innerhalb Europas. 2. Der Sitz des Vereins ist Brig, Schweiz. 2 Zweck und Ziele 1. Der Verein organisiert die Registrierung von Alpakas und Lamas in Europäischen Registern. 2. Der Verein fördert die Forschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit und der Genetik. 3 Mitgliedschaft 1. Die Unterzeichner dieser Satzung sind die Gründungsmitglieder des Vereins. 2. Zwei Arten von Mitgliedschaft sind vorgesehen: a) Aktive Mitglieder (mit Stimmrecht) b) Passive Mitglieder (ohne Stimmrecht). 3. Organisationen oder Personen, die an dem Zweck und den Zielen des Vereins interessiert sind, können sich um aktive Mitgliedschaft bewerben. Sie werden aktive Mitglieder nach Zustimmung durch den Vorstand. 4. Passive Mitgliedschaft wird durch Tierregistrierung etabliert. 5. Die aktive Mitgliedschaft endet a) durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds b) wenn der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt wird 1

2 c) durch Ausschluss gemäß eines Verfahrens, das in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt ist. 4 Vorstand und Gremium 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Sekretär. 2. Der Präsident, Vize-Präsident, Schatzmeister und Sekretär (nachfolgend als die Direktoren bezeichnet) werden durch die aktiven Mitglieder des Vereins in der jährlichen Hauptversammlung nach einem Verfahren gewählt, das in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung niedergelegt ist. 3. Die Direktoren werden für einen Amtsperiode von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. 4. Im Falle einer Vakanz unter den Direktoren kann der Vorstand die Vakanz durch Berufung besetzen. Die Berufung endet mit der Wahl des neuen Direktors für die Vakanz auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Das berufene Vorstandsmitglied kann sich hierbei zur Wahl stellen. 5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Der Präsident oder der Vize-Präsident vertreten den Verein nach außen. 7. Der Vorstand wird in beratender Funktion vom Gremium unterstützt. Das Gremium besteht aus dem Vorstand und Mitgliedern aus den im Verein teilnehmenden Europäischen Ländern. Mitglieder des Gremiums können auch vom Vorstand, entsprechend ihrer speziellen wissenschaftlichen oder sonstigen Fähigkeiten, die für den Verein förderlich sind, berufen werden. Alle Mitglieder des Gremiums sollen Mitglieder des Vereins sein. 5 Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand beruft eine jährliche Mitgliederversammlung des Vereins ein, auf der er seine Arbeit seit der letzten Mitgliederversammlung darstellen, sowie 2

3 einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins, die durch gewählte Mitglieder überprüft wurde, geben soll. Weiterhin bereitet er eventuell anfallende Neuwahlen oder Bestätigungen des Vorstandes gemäß der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung vor. 2. Die Mitglieder können, gemäß der Geschäftsordnung, Diskussionspunkte auf die Tagesordnung setzen lassen. 3. Der Vorstand muss jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 4. Der Vorstand hat das Recht, nach Bedarf eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um wissenschaftliche oder andere wichtige Zwecke zur Verfolgung der Ziele des Vereins zu fördern. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sieben aktive Mitglieder anwesend sind. 6. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der aktiven Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um die von den Mitgliedern vorgelegten Angelegenheiten zu diskutieren und darüber abzustimmen. Das Datum für die Versammlung muss zwischen mindestens sechs und höchstens zwölf Wochen nach der Eingabe durch die Mitglieder stattfinden. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können der Agenda einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß der Geschäftsordnung hinzugefügt werden. 6 Finanzen 1. Jedes aktive Mitglied des Vereins zahlt Mitgliedsbeiträge, wie sie in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung niedergelegt sind. 2. Die Mitgliedsbeiträge sind am 30. November jeden Jahres für das darauf folgende Jahr fällig. 3. Nach Bezahlung eines in der Geschäftsordnung festgelegten einmaligen Betrages kann ein Mitglied eine lebenslange Mitgliedschaft erwerben. Nach Bezahlung dieses Betrages fällt für das Mitglied keine weitere Zahlung an. Die Zahlung kann jedoch weder teilweise noch in Gänze zurückgefordert werden, weder vom Mitglied selbst, noch von seinen Vertretern, Erben oder Bevollmächtigten. 3

4 4. Die aktive Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht bis zum 31. Dezember für das darauf folgende Jahr bezahlt worden sind. 7 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die speziell für diesen Zweck einberufen werden muss, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine solche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent aller aktiven Mitglieder anwesend sind. Die nach Auflösung übrig bleibenden Güter des Vereins werden an andere gemeinnützige Vereine verteilt. 8 Änderungen der Satzung oder der Geschäftsordnungen Die Satzung des Vereins kann nur durch Abstimmung der aktiven Mitglieder auf einer ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen, außerordentlichen oder jährlichen Mitgliederversammlung abgeändert werden, vorausgesetzt dass: eine Abschrift der neuen oder zu ändernden Regelungen an jedes aktive Mitglied mindestens 21 Tage vor der Versammlung zugänglich gemacht wird, und mindestens drei Viertel der anwesenden aktiven Mitglieder für die Abänderung oder Einführung einer Regelung stimmen. Die Geschäftsordnung des Vorstands kann auf Beschluss des Vorstands abgeändert werden. Die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung kann auf Beschluss der aktiven Mitglieder abgeändert werden. Näheres zu den Verfahren der Änderungen ist in den jeweiligen Geschäftsordnungen niedergelegt. Namen (Länder) der Gründungsmitglieder: Gianni Berna (I) 4

5 Paul Gerber-Santesson (S) Dr. Bernard Giudicelli (F) Dr. Ilona Gunsser (D) Cornelie Jochems (NL) Prof. Dr. Christian Kiesling (D) Ute Knauer-Hoffmann (D) Dr. Josef Kuonen (CH) Dr. Uli Lippl-Luginbühl (CH) Dr. Heikki Sirkkola (FIN) Klaus Winter (D) Maria Wohlfarth (D) Gezeichnet zu Stettlen, Schweiz, am 6. November des Jahres

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