Gesetzesänderung im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) hier: Anwendungshinweise zur gesetzl. Neuregelung ab 24.

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1 Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz An die - Landkreise und kreisfreien Städte RLP - ADD Trier Referat 24 - Kommunale Spitzenverbände RLP - AGARP - AK Asyl - Initiativausschuss für Migrationspolitik RLP LEITERIN DER ABTEILUNG INTEGRATION UND MIGRATION Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz Telefon Telefax Mail: poststelle@mifkjf.rlp.de Oktober 2015 Mein Aktenzeichen / Dok.-Nr.: 2015/ Referat 724 Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / Sven Laux Fluchtaufnahme@mifkjf.rlp.de Telefon / Fax 06131/ / Gesetzesänderung im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) hier: Anwendungshinweise zur gesetzl. Neuregelung ab 24. Oktober 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 sind im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch Gesetzesänderungen im Bereich des AsylbLG in Kraft getreten (veröffentlicht im BGBl. I S ), für die ich Ihnen auf Grundlage der Begründung des Gesetzentwurfes der Koalitionsfraktionen vom 29. September 2015 (BT- Drucksache 18/6185) nachfolgende Anwendungshinweise zur Verfügung stelle. Bitte beachten Sie, dass nachfolgend Normen ohne Gesetzesbezeichnung solche des AsylbLG n.f. sind. 1 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG n.f. Wie minderjährige Kinder im Haushalt der Eltern leistungsrechtlich zu beurteilen sind, war aufgrund der Änderung in 1 Absatz 1 Nummer 3 durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) unklar (vgl. dazu die Ausführungen im Rundschreiben vom 27. Februar 2015). Demnach unterfallen Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach 25 Absatz 5 AufenthG dem Anwendungsbereich des AsylbLG nur, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt. - 1

2 In Fällen, in denen die genannten Personen mit ihren minderjährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, konnte es infolgedessen zu einem gespaltenen Leistungsrecht innerhalb dieser Haushaltsgemeinschaft kommen, wenn der Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bei den Eltern oder zumindest bei einem Elternteil, aber nicht bei den Kindern länger als 18 Monate zurücklag. Bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit hätte der betreffende Elternteil fortan einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gehabt, während die Kinder weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG beziehen müssten, solange sie die 18-Monats-Frist nach 1 Absatz 1 Nummer 3 noch nicht in eigener Person erfüllt haben. Diese Problematik betraf insbesondere im Inland geborene oder auf der Flucht von ihren Eltern getrennte Kinder, die nachträglich eingereist sind, und deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt bzw. ihres Nachzugs bereits im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach 25 Absatz 5 AufenthG waren. Ohne die gesetzliche Neuregelung würden diese Kinder regelmäßig länger im Leistungsbezug nach dem AsylbLG verbleiben, als ihre Eltern. Durch den neuen 1 Absatz 3 Satz 2 wird nun sichergestellt, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft leben. 1 a Absatz 1, 2, 3 und 4 AsylbLG n.f. Absatz 1: Der bisherige Wortlaut des 1 a AsylbLG a.f. wird zu 1 a Abs. 1 AsylbLG n.f. Absatz 2: Leistungsberechtigte Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig und nicht ausgereist sind, obwohl sie unverzüglich zur Ausreise verpflichtet waren oder ihre Ausreisefrist (Ausreisedatum) abgelaufen ist, haben keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den 2, 3 und

3 Diese Leistungseinschränkung ist nur ausgeschlossen, wenn die Leistungsberechtigten unverschuldet an der Ausreise gehindert waren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Ausreise bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgeschlossen sind (z.b. Reiseunfähigkeit oder faktisch keine Reisemöglichkeit). Sie erhalten nach diesem Gesetz grundsätzlich nur noch Leistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind nur in begründeten Einzelfällen und nur hinsichtlich einzelner Leistungen im Sinne von 3 Absatz 1 Satz 1 möglich. Die Leistungen nach Absatz 2 sollen als Sachleistungen erbracht werden. Absatz 3: Die in Absatz 2 gefassten Regelungen gelten entsprechend für Leistungsberechtigte nach 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen im Sinne von 1 Absatz 1 Nummer 6 handelt, gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 4: Die Neuregelung in Absatz 4 gewährleistet, dass Leistungsberechtigte gemäß 1 Nummer 1 oder 5 AsylbLG, deren Umsiedlung in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung [Verordnung (EU) 604/2013 der Europäischen Union] in einen anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde [im Rahmen einer sog. Umsiedlung bzw. Relocation durch Beschluss des Rates, vergleichbar z. B. Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland], ebenfalls anstelle von Leistungen nach den 2, 3 und 6 nur noch Leistungen im Sinne von Absatz 2 erhalten. Dies gilt auch, wenn ein am Verteilungsmechanismus teilnehmender Drittstaat, der ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet (z.b. die Schweiz), für die betreffende Person zuständig ist

4 3 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 AsylbLG n.f. Absatz 1: Die Neuregelung in Absatz 1 sieht für die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Sinne des 44 Absatz 1 AsylG vor, dass der notwendige persönliche Bedarf (sog. Taschengeld) zukünftig durch Sachleistungen gedeckt werden soll. Da es sich bei Erstaufnahmeeinrichtungen um Einrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz handelt, entfaltet diese Neuregelung keine direkte Auswirkung auf den Anwendungsbereich der Kommunen in Rheinland- Pfalz. Die Landesregierung hat sich unter Hinweis auf 3 Absatz 1 Satz 7 (n.f.) dafür entschieden, die Bedarfe zur Deckung von persönlichen Bedürfnissen (Abteilungen 7-12 aus EVS 2008) auch weiterhin als Geldleistungen zu gewähren. Im Übrigen sind im Gesetzestext die Regelsätze zur Deckung des persönlichen Bedarfs an die derzeit geltende Höhe angepasst worden. Absatz 2: Mit Ende der Erstaufnahmezeit und der Zuweisung in die Kommune wird der notwendige persönliche Bedarf grundsätzlich über Geldleistungen gedeckt. Eine Ausnahme ist für Leistungsberechtigte vorgesehen, die im Anschluss an ihren Aufenthalt in einer EAE in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von 53 AsylG untergebracht sind. Hier steht es im Ermessen der Leistungsbehörde, ob sie den Leistungsberechtigten den notwendigen persönlichen Bedarf in Form von Sachleistungen gewährt, soweit es nach den Umständen möglich ist. Die Einzel- bzw. Abzugsbeträge der jeweiligen Regelbedarfsstufen werden nach einer bundeseinheitlichen Abstimmung voraussichtlich Ende November nachgereicht. Absatz 4 und 5: Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Absatz

5 Absatz 6: Im neu eingefügten Satz 3 wird klarstellend geregelt, dass Leistungen nicht länger als einen Monat im Voraus erbracht werden dürfen. Die Neuregelung soll Überzahlungen verhindern und zukünftig eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten. Die Vorauszahlung für maximal einen Monat ist nach Satz 4 zwingend. Zugleich wird damit den Leistungsbehörden der Spielraum belassen, im Einzelfall eine Vorauszahlung für einen kürzeren Zeitraum (zum Beispiel wöchentlich oder für eine bestimmte Anzahl von Tagen) vorzunehmen. 4 Absatz 1 und 3 AsylbLG n.f. Absatz 1: Der Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen wird in 4 Absatz 1 Satz 2 neu definiert und bestimmt sich nun wie in 2 Absatz 1 AsylbLG i. V. m. 52 Absatz 1 Satz 1 (analog) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach den entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wird im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ein bundeseinheitlicher Leistungsanspruch festgelegt, bei dem zugleich sichergestellt ist, dass er den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet. Die Regelung gewährleistet darüber hinaus, dass während des gesamten Leistungsbezugs nach diesem Gesetz ein kontinuierlicher Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen besteht. Absatz 3: Im Interesse der öffentlichen Gesundheit soll sichergestellt werden, dass die Gruppe der Leistungsbezieher frühzeitig einen der Gesamtbevölkerung vergleichbaren Impfschutz aufweist. Infolge von fehlendem Impfschutz und unter den Bedingungen einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist es bereits zu Ausbrüchen von impfpräventablen Krankheiten wie z.b. Masern gekommen. In Satz 2 wird daher geregelt, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig, regelhaft und aktiv Schutzimpfungsleistungen anzubieten sind, damit der notwendige Impfschutz auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Dabei - 5 -

6 sollten aus fachlicher Sicht die Standardimpfungen gegen hochkontagiöse oder schwer verlaufende Krankheiten angeboten werden. Eine nach Vorstellung des Bundesgesetzgebers mögliche Gelegenheit für entsprechende Impfangebote ist die Gesundheitsuntersuchung nach 62 Absatz 1 des Asylgesetzes. In Rheinland-Pfalz erfolgen entsprechende Angebote während des Aufenthaltes in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes. Freilich bleibt die Verpflichtung der zuständigen Kommunen, ihrerseits eine entsprechende Versorgung nach 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 AsylbLG i. V. m. 2 Absatz 1 Nummer 2 LAufnG zu gewährleisten, unabhängig hiervon bestehen. Eine weitere Neuerung des AsylbLG im Hinblick auf die Erbringung von Schutzimpfungsleistungen betrifft die Bezugnahme in 4 Absatz 3 Satz 3 auf 132e Absatz 1 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Notwendig war diese Änderung, da die Erbringung dieser Leistungen nicht von Verträgen nach 72 Absatz 2 SGB V, auf die bisher allein verwiesen wurde, erfasst ist. Allerdings existieren derzeit in Rheinland-Pfalz mangels Einigung mit den Krankenkassen noch keine entsprechenden Verträge nach 132e Absatz 1 SGB V. Im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung von Vorsorgeuntersuchungen nach 4 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG an Frauen erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis: Die "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen" ("Krebsfrüherkennungs-Richtlinien") beschreiben die als Krankenkassenleistung vorgesehenen Früherkennungsmaßnahmen gemäß 25 Absatz 2 und 3 SGB V, Angaben zum Kreis der Berechtigten, Kriterien zur Bewertung der Untersuchungen usw. sowie Vorschriften zur Dokumentation und Evaluation. In dieser Richtlinie sind auch die Verfahren der Brustkrebs-Früherkennung mittels "Mammographie- Screening" beschrieben. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchung handelt. Die Anspruchsvoraussetzungen zum Mammographie-Screening finden sich in 10 der Richtlinie; Auszug: - 6 -

7 10 Anspruchsvoraussetzungen (1) Frauen haben grundsätzlich alle 24 Monate, erstmalig ab dem Alter von 50 Jahren und in der Folge frühestens 22 Monate nach der jeweils vorangegangenen Teilnahme und höchstens bis zum Ende des 70. Lebensjahres, Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust. Aus diesem Grund haben leistungsberechtigte Frauen nach 1 Absatz1 i. V. m. 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 AsylbLG im Alter zwischen dem 50. und bis zum Ende des 70. Lebensjahres einen Leistungsanspruch zur Teilnahme an dem Screening-Programm. 5, 7, 8 und 9 AsylbLG n.f. Folgeänderungen aufgrund der jeweiligen Neufassung von Gesetzen bzw. der Bezugsnorm. 10a AsylbLG n.f. Gemäß 10a Absatz 1 Satz 1 ist für die Leistungen nach diesem Gesetz zukünftig die nach 10 bestimmte Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugewiesen wurde oder für deren Bereich für ihn eine Wohnsitzauflage besteht. Die Neuregelung berücksichtigt die Regelungsänderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (Artikel 2 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2439) im AsylG und AufenthG, die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Danach wird der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Ausländers im AsylG und im AufenthG zukünftig durch das Instrument der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung sowie durch das Instrument der Wohnsitzauflage im AsylG und AufenthG festgelegt, um eine gerechte Verteilung der Sozialkosten innerhalb des Bundesgebiets zu gewährleisten. Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit - 7 -

8 für die Leistungen nach dem AsylbLG knüpft zukünftig auch an diese asyl- und ausländerrechtlichen Regelung an. 10a Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeregelung zu der in 45 Absatz 2 des AsylG neu geschaffenen Möglichkeit, Asylbegehrende auf der Basis von Vereinbarungen abweichend von der in 45 Absatz 1 des AsylG geregelten Aufnahmequote außerhalb der jeweiligen Landesgrenzen unterzubringen. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der nach 46 Absatz 2a des AsylG zuständigen Aufnahmeeinrichtung. Bis zur Aufnahme des Ausländers in die in der Vereinbarung bestimmte Aufnahmeeinrichtung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit weiterhin nach der Verteilentscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilstelle ( 10a Absatz 1 Satz 1). Die Neuregelung in 10a Absatz 3 Satz 4 trägt der Neubestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts nach 60 AsylG und 61 Absatz 1d AufenthG Rechnung. Die Neuregelung in 10a Absatz 3 Satz 5 ist eine Folgeregelung zu dem neu geschaffenen 10a Absatz 1 Satz 2 und stellt klar, dass der Sitz der nach 46 Absatz 2a AsylG zuständigen Aufnahmeeinrichtung auch für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des betroffenen Ausländers maßgeblich ist. 11 AsylbLG n.f. Mit der Neufassung von 11 Absatz 2 soll besser als bisher sichergestellt werden, dass die Verteilung der Asylbewerber auch im Leistungsrecht eingehalten und nicht eigenmächtig unterlaufen wird. Wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, innerhalb eines Tages von jedem Ort im Bundesgebiet zu jedem anderen zu gelangen, reicht im Regelfall die Versorgung mit einer Reisebeihilfe, bestehend aus einer Fahrkarte und einem Reiseproviant als Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums durch die für den Betreffenden grundsätzlich unzuständige Leistungsbehörde am tatsächlichen Aufenthaltsort aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leistungsberechtigte ausnahms

9 weise, insbesondere aus Gesundheitsgründen, die Rückreise an den ihm zuge- wiesenen Aufenthaltsort nicht sofort antreten kann. 12 AsylbLG n.f. Hierbei handelt es sich lediglich um Folgeänderungen mit Blick auf 3 Absatz AsylbLG n.f. Der neu gefasste 14 Absatz 1 sieht vor, Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG zunächst auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen. Mithin bedarf es nach Ablauf dieses Zeitraums der Überprüfung, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann. Daher fordert Absatz 2 im Anschluss eine neue Prüfung der Behörde, ob die Pflichtverletzung andauert und die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass ein nicht mehr änderbares, zurückliegendes Fehlverhalten oder sogar ein bereits korrigiertes Fehlverhalten in einer Sanktion nicht unbegrenzt fortwirkt. Die Anspruchseinschränkung ist daher nach Absatz 2 nur bei einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens aufrechtzuerhalten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Prof. Dr. Karin Weiss - 9 -

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