Gerechtferigte Ungleichbehandlung?

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1 Gerechtferigte Ungleichbehandlung? Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte hinsichtlich des Syndikusrechtsanwalts von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer

2 Einführung v Syndikusrechtsanwälte sind anders v Sie sind keine richtigen Anwälte, da sie einem (nichtanwaltlichen!!!) Arbeitgeber gehorchen müssen v Angestellte Anwälte in Kanzleien sind unabhängig, Syndici hingegen nicht v Syndikusanwälte sind nur richtige Anwälte, soweit sie außerhalb ihrer Angestelltentätigkeit anwaltlich tätig werden Folie 2

3 Einführung So etwas holzschnittartig Argumentation in/nach den Urteilen des BSG von April 2014 Ist das so zutreffend? Hat es der Gesetzentwurf verbessert? Sind die Aussagen verfassungsrechtlich haltbar? Trägt der Gesetzentwurf dem verfassungsrechtlich ausreichend Rechnung? Folie 3

4 v Entscheidungen des BSG von April 2014 haben Bewegung in das Dauerthema des Befreiungsrechts gebracht v Es hat die Syndikusrechtsanwälte getroffen o praktisch Ausschluss von der Befreiungsmöglichkeit nach 6 SGB VI Folge: Versicherungspflicht in einem vom Leistungsstan- dard schlechteren System Zwang zum Wechsel zwischen nicht-koordinierten Systemen Ausgangspunkt u.a. Problematik der 45 Jahres Grenze bei berufsständischer Versorgung Folie 4

5 Knackpunkt 6 SGB VI - Beschäftigung, wegen der sie o Bedeutet Verweis auf das Berufsrecht Bedeutet für Ärzte anderes als für Anwälte Bei Anwälten Bezugnahme auf Berufsbild des Anwalts Folie 5

6 Berufsbild des Anwalts v Doch welches Berufsbild? 1 BRAO: Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. 2 Beruf des Rechtsanwalts (1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Folie 6

7 Berufsbild des Anwalts v Entspricht ein Syndikus diesen Vorgaben? BSG: nein, denn die Erwerbstätigkeit als Syndikus kann dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden Syndikusanwälte aber als Rechtsanwälte zugelassen, deshalb sog. Doppelberufstheorie Folie 7

8 v Folge: Wegfall des Befreiungsrechts Rentenversicherungspflicht für Tätigkeit im Unternehmen oder Verband Selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt er- fasst Wechsel zwischen Systemen bei Berufs- karriere 45-Jahres-Grenze v Folge auch: Syndikusanwälte als Rechtsanwälte 2. Klasse? Folie 8

9 Kritik an der Entscheidung v Setzt sich nicht wirklich mit der Frage des Berufsbildes auseinander v Stützt sich auf die Doppelberufstheorie, die in dieser Allgemeinheit so nicht vertreten wird v Behandelt angestellte Anwälte in Kanzleien anders als Syndici Folie 9

10 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung v Rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung zwischen angestellten Kanzleianwälten und Syndici? Befreiungsrechtliche Situation zwischen den Rechtsanwälten und den anderen freien Berufen unterschiedlich Und nach neuer Rsp des BSG auch die unter verschiedenen angestellt tätigen Rechtsanwälten. Folie 10

11 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung v Daraus Bedenken wegen Art. 3 GG und Art. 12 GG rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung (Art. 3)? unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigende Berufswahl oder ausübungsschranke? Folie 11

12 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung Wahrnehmung der Tätigkeit in Eigenverantwortlichkeit Bei angestelltem Kanzleianwalt ebenso wie bei Syndikus Da Befreiungsrecht an Berufsbild anknüpft, kann hier kein Unterschied gemacht werden BSG verstößt damit also gegen Art. 3 I GG Folie 12

13 Gleich-/Ungleichbehandlung v Worin bestehen Unterschiede, die eine Sonderbehandlung der Syndici rechtfertigen können? v Entspricht der Syndikus dem Petitum des unabhängigen Organs der Rechtspflege? und unterscheidet er sich damit von den anderen Anwälten? Folie 13

14 Gleich-/Ungleichbehandlung v Er ist Arbeitnehmer und Def. des Arbeitnehmers stellt auf Weisungsgebundenheit ab Betrifft aber Syndikus und angestellten RA in Kanzlei in gleicher Weise Lässt sich die arbeitsrechtliche Begrifflich- keit hier so einfach übertragen? Jeder Arbeitsrechtler hätte da Zweifel v Wie unabhängig ist ein RA generell? Folie 14

15 Gleich-/Ungleichbehandlung v Unabhängigkeit vom Staat v Unabhängigkeit vom Mandanten? Geeignete Abgrenzung zum juristi- schen Sachbearbeiter v Eigene Sicht: Abgrenzungskriterien des Arbeits- rechts nicht übertragbar Aber Anküpfung an Maßstab RA./. Mandant Folie 15

16 Gleich-/Ungleichbehandlung v Nimmt man das ernst, so ist ein rechtlich erheblicher Unterschied nicht mehr gegeben Das verlangt eigentlich eine grundsätzliche Gleichbehandlung Unabhängigkeit in gleiche Weise o Eigenverantwortlichkeit in gleicher Weise Nur für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber? Nur für einen Auftraggeber? Achtung Verbandsjuristen Ergebnis: Unterschiede rechtfertigen keine Ungleichbehandlung Folie 16

17 Gleich-/Ungleichbehandlung v Deshalb nicht gerechtfertigt: Zusätzliches Erfordernis der Vertretungsbefugnis Unterschiedliche Bedingungen für Zulassung Erfordernis der Doppelzulassung Folie 17

18 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung v Behinderung der Berufsfreiheit? Fehlende Koordinierung von GRV und berufsständischer Versorgung Verluste wegen Nichterfüllung von Vor- aussetzungen 45-Jahres-Grenze in der berufsständi- schen Versorgung Berufswahl oder Berufsausübung = Frage der Berufsbilder Folie 18

19 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung Frage aber ob berufsbezogene Tendenz des Eingriffs Umstritten wann das anzunehmen ist hier aber wohl zu bejahen Verstoß gegen Art. 12 GG Folie 19

20 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung v Art. 14 GG eher nicht Da kein Eingriff in eine Anwartschaft Sondern wohl nur in eine Erwerbsbe- rechtigung also nur Chance des Er- werbs einer Eigentumsposition Reicht nicht aus Folie 20

21 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Vorschriften des Gesetzentwurfs v Unterschiedliche Behandlung zwischen angestellten Kanzleianwälten und Syndici geht weiter Bedenken auch hier aus Art. 3 I GG v Frage der 45-Jahres-Grenze differenziert zu behandeln Folie 21

22 Resümee v Das BSG hat eine unzutreffende und verfassungswidrige Entscheidung getroffen v Der Gesetzgeber ist zu Recht aktiv geworden v Der vorliegende Gesetzentwurf setzt aber die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht ausreichend um Folie 22

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