Es gilt das gesprochene Wort. Jugendveranstaltung. An Ongoing Need for Freedom of Religion or Belief for the Cypriot Youth
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- Fritz Müller
- vor 7 Jahren
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1 Es gilt das gesprochene Wort Jugendveranstaltung An Ongoing Need for Freedom of Religion or Belief for the Cypriot Youth Sehr geehrte Damen und Herren! Zunächst bitte ich meine schlechten Englischkenntnisse zu entschuldigen. Ich hoffe, dass ich mich einigermaßen für Sie verständlich ausdrücken kann. Wir von der Arbeitsgruppe für Menschenrechte und Religionsfreiheit der Konferenz Europäischer Kirchen hatten die Ehre, aufgrund der Einladung seiner Seeligkeit des Erzbischofes von Nova Justinian and All Cyprus an der heutigen Arbeitstagung mit Religionsführern aus allen Kirchen und Religionen in Zypern, aber auch Vertretern europäischer und internationalen Institutionen zum Thema An Ongoing Need für Freedom of Religion or Belief in Cyprus teilzunehmen. Diese Tagung ist für unsere Arbeitsgruppe sehr wichtig, um die vielschichtigen Probleme im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit in Zypern kennen zu lernen. In Vorbereitung dieses Aufenthaltes informierte ich mich kurz über die Geschichte von Zypern. Ich musste feststellen, dass nicht nur heute, sondern in der Geschichte Zyperns sich vielfältig Fragen der Grund- und Menschenrechte, besonders der Religionsfreiheit, immer wieder stellten, vor allem für die Christen. Da ich nach Zypern gekommen bin, um zu lernen und zuzuhören, möchte ich nur wenig zu dem Thema Glaubens- Gewissens-, und Religionsfreiheit sagen dies aus der Sicht eines Juristen. 1) Weshalb muss in Zypern das Grundrecht der Religionsfreiheit geachtet werden, zwar von den Staaten, wie Zypern, Türkei, aber auch internationalen völkerrechtlichen Institutionen? Die Antwort ist ganz einfach, weil es das Völkerrecht sowie das internationale Recht vorsieht. Die erste wichtige Rechtsgrundlage ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom , Art. 18
2 Gewissens- und Religionsfreiheit. Diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus 1948 ist zwischenzeitlich nach allgemeiner Auffassung Völkergewohnheitsrecht geworden. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Abschluss irgendwelcher völkerrechtlichen Verträge Staaten, internationale völkerrechtlicher Organisationen sowie sonstige Rechtsgebilde, die danach trachten, selbst ein Staat zu werden, an diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gebunden sind, sohin die Religionsfreiheit zu gewähren haben. Im Bereich der Vereinten Nationen wurde am der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte abgeschlossen (UN-Menschenrechtspakt II), der auch in Art. 18 die Religions- und Gewissenfreiheit regelt. Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde auch von Zypern und Türkei ratifiziert, von nahezu allen Staaten der Welt, hat daher in gewissem Sinne universelle Geltung. Für Zypern selbst ist die wichtigste völkerrechtliche Rechtsgrundlage für die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom samt Zusatzprotokollen. Diese Europäische Menschenrechtskonvention, - kurz genannt - gilt für die Republik Zypern und die Republik Türkei. Beide sind Mitglieder des Europarates. Die EMRK gewährt auch gleichzeitig ein internationales Rechtsschutzsystem mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Dieser kann von jedermann in Europa nach Ausschöpfen des innerstaatlichen Rechtszuges wegen Verletzung eines dieser Konventionsrechte angerufen werden. Die Mitgliedstaaten des Europarates sind zur Umsetzung dieses Urteiles verpflichtet. Auf den Inhalt der Religionsfreiheit nach Artikel 9 EMRK gehe ich später ein. Für die Republik Zypern und allenfalls auch für die Türkei falls sie in die Europäische Union aufgenommen werden sollte, was wir noch nicht wissen gilt dann noch der Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der sehr ähnlich dem Art. 9 der EMRK ist. Der Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist Primärrecht im Bereich der Europäischen Union, ist sohin für alle Mitgliedstaaten bei Vollziehung des europäischen Rechtes sowie für die Organe der Europäischen Union bindend. Eigentlich dürfte es im Zusammenhang mit diesen Rechtsgrundlagen in Zypern keine so gravierenden Probleme mit der Religionsfreiheit geben, wie ich sie heute mitbekommen habe. 2) Was beinhaltet nun das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, sohin der Religionsfreiheit? Ich erläutere hier dieses Grundrecht vor allem nach Artikel 9 EMRK, der für Zypern und Türkei im gleichen Umfang gilt. Zunächst ist festzuhalten, dass das durch das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht nur die Ausübung einer Religion, sondern auch einer Weltanschauung geschützt wird.
3 Da die Religionsfreiheit nicht nur die Ausübung der Religion, sondern auch jene der Weltanschauung schützt, sind die unterschiedlichen Definitionen und Abgrenzungsfragen nicht wesentlich. Nach gängiger Definition umfasst das Recht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) in erster Linie die sogenannte innere Religionsfreiheit (Forum Internum), manchmal auch Glaubensfreiheit im engeren Sinn bezeichnet. Sie schützt vor allem die Freiheit der inneren Überzeugung des Einzelnen gegen jede Art ideologischer Einflussnahme oder Ausforschung durch den Staat, sohin die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder nicht zu haben oder zu wechseln. Diese sogenannte innere Religionsfreiheit impliziert jedoch notwendigerweise die Freiheit der Religionsausübung (Forum Externum), manchmal auch Kultusfreiheit genannt. Diese Freiheit der Religionsausübung (Forum Externum) beinhaltet das Recht der privaten und öffentlichen Religionsausübung bzw. Ausübung der Weltanschauung, sohin seinen Glauben (Religion- oder Weltanschauung) privat oder in der Öffentlichkeit, alleine oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen und auszuüben. Die Religionsfreiheit ist zunächst als Recht des einzelnen Individuums die Freiheit sich für eine bestimmte Religion, Glauben oder Weltanschauung zu entscheiden und sich zu diesem Glauben oder Weltanschauung zu bekennen, damit verbunden auch das Recht, jederzeit die Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung zu ändern. Die Religionsfreiheit umfasst als negative Religionsfreiheit auch die Freiheit des Nichtglaubens und Unglaubens. Das Grundrecht der Religions- und Glaubensfreiheit als individuelles Recht des Einzelnen erfasst auch die Freiheit der Religionsausübung, sich sohin privat und in der Öffentlichkeit, alleine oder in Gemeinschaft mit anderen zu seinem Glauben oder seiner Weltanschauung zu bekennen. Diesbezüglich ist in den völkerrechtlichen Verträgen beispielsweise angeführt: Gottesdienste, Unterrichte, Andachten, religiöse Gebräuche und Rituale. Zur öffentlichen Religionsausübung gehört auch das Werben für den Glauben und damit zu einer Kirche und Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung in der Öffentlichkeit. Das Wesen der Religionsfreiheit liegt im Ausschluss des staatlichen Zwangs auf religiösen und weltanschaulichem Gebiet. Das Recht auf Religionsfreiheit begründet allerdings deshalb nicht nur Abwehransprüche gegen den jeweiligen Staat, in dem man lebt, sondern legt auch dem Staat Gewährleistungsverpflichtungen auf, wie zum Beispiel die Gewährung von Schutz der Religionsausübung vor Eingriffen Dritter. Das Grund- und Menschenrecht der Religionsfreiheit darf allerdings nicht schrankenlos - zu Lasten Dritter - ausgeübt werden. Es kann auch nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie der EU-Grundrechtscharta beschränkt werden. Dies gilt allerdings nur für die Freiheit der Religionsausübung. Eingriffe in die Religionsfreiheit dürfen überdies nur durch Gesetze vorgesehen werden, dies zu einem legitimen Ziel, wobei die eingreifende bzw. beschränkende Maßnahme verhältnismäßig zum verfolgten Ziel sein muss. Legitime Ziele sind Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und
4 der Moral bzw. Sittlichkeit, vor allem aber Rechte und Freiheiten anderer, wobei darunter nur Grundrechte und Grundfreiheiten verstanden werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass nicht jede Handlung eines Einzelnen, die durch Religion beeinflusst ist, durch das Grundrecht der Religionsfreiheit geschützt wird. Die Verweigerung allgemeiner Staatsbürgerpflichten kann mit Religionsfreiheit nicht begründet werden. 3) Wem steht nun das Recht auf Religionsfreiheit zu? Die Besonderheit beim Recht auf Religionsfreiheit vor allem im Bereich der Europäischen Konvention für Menschenrechte - Europarat - und der Europäischen Union ist jene, dass das Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht nur dem Einzelnen zusteht, sohin nicht nur ein Individualrecht einräumt, sondern auch dem Zusammenschluss der Angehörigen der Religionsgemeinschaft, sohin auch ein kollektives Recht auf Religionsfreiheit besteht, Träger der Religionsfreiheit auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Zusammenschluss ihre Angehörigen sind. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit steht sohin nicht nur dem Einzelnen, sondern Kirchen und Religionsgesellschaften zu, wobei die Angehörigen einer Kirche oder Religionsgesellschaft auch das Recht haben müssen, sich zu einer Kirche und Religionsgesellschaft, sohin zu einer juristischen Person, zusammenschließen zu können. Letztgenanntes hat weitreichende Bedeutung. Neben dem Umstand, dass Kirchen und Religionsgesellschaften selbst, zum Beispiel beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Recht auf Religionsfreiheit geltend machen können, stehen ihnen als juristische Personen im Geltungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Europäischen Union auch dann als juristische Personen andere Grund- und Freiheitsrechte zu, die für die Religionsausübung wesentlich sind. Nach dem ersten Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem - sohin juristischen Personen - darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes vorgesehenen Bedingungen. Eine ähnliche Regelung findet sich im Artikel 16 EU- Grundrechtscharta. Dies bedeutet daher, dass Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen ihrer kollektiven Religionsausübung, gestützt auf das Grundrecht auf Eigentum, Anspruch darauf haben, dass ihr Eigentum an ihren kirchlichen Gebäuden und dergleichen geachtet wird, ihnen daher das Eigentumsrecht an ihren Baulichkeiten nicht entzogen wird, wenn, nur unter der äußerst eingeschränkten Bedingung im öffentlichen Interesse und nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes, das heißt gegen angemessene Entschädigung und in einem ordnungsgemäßen, rechtsstaatlichen Verfahren. 4) Zu dem Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit bestehen noch diverse ergänzende Grundrechte, um welche handelt es sich hiebei?
5 Zunächst ist Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Versammlungsund Vereinigungsfreiheit anzuführen (Art. 10 der EU-Grundrechtscharta) sowie ferner Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 11 Grundrechtscharta - Freiheit der Meinungsäußerung. Wenn man sich allerdings auch die Geschichte Zyperns anschaut, muss man noch weitere Grundrechte erwähnen, die vor allem im 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, nämlich die Art. 2 bis 4, Recht der Freizügigkeit, Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger sowie Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern. Diese Bestimmungen, die im Bereich des Europarates gelten, korrespondieren vor allem mit Art. 19 EU-Grundrechtscharta. Auch in Europa allgemein gab es immer wieder Ausweisungen aus religiösen Gründen, die nunmehr grundrechtlich verboten sind. Daneben gibt es noch bestimmte rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, wie Art. 6 und vor allem Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Recht auf wirksame Beschwerde -, die auch im Bereich der Europäischen Union in den Art. 47 folgende der EU-Grundrechtscharta normiert sind. Die Verfahrensrechte stehen auch zweifelsfrei juristischen Personen, sohin nicht nur Einzelnen, sondern auch Kirchen und Religionsgesellschaften, letztgenannten vor allem zur Durchsetzung der gemeinsamen Religionsausübung (kollektive Religionsfreiheit), zu. Ich hoffe mit diesen Ausführungen auf Grund internationalen und Europäischen Rechtes, welches mit Ausnahme der Grundrechtscharta der Europäischen Union, auch für die Türkei gilt, eine Grundlage für die heutige Diskussion am Abend gegeben zu haben. Ich danke für die Aufmerksamkeit Dr. Peter Krömer Evangelische Kirche A.B. in Österreich Mitglied der Arbeistgruppe für Menschenrechte & Freiheitsglaube Kommission Kirche und Gesellschaft der KEK
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