Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Risiken und Chancen

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1 Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Risiken und Chancen Dr. med. Peter Kujath, BAuA Berlin Sifa-Workshop Informationsveranstaltung mit Erfahrungsaustausch für Fachkräfte für Arbeitssicherheit 8. Mai 2015 BAuA Dresden

2 Überblick Anlass für die Verordnungsänderung 2013 Rechtsunsicherheit und Klarstellung Chancen Folgen für die Systematik arbeitsmedizinischer Untersuchungen ( Risiken )

3 Warum wurde die ArbMedVV 2013 geändert? BR-Drucksache 327/13, A. Problem und Ziel: Inzwischen sind Rechtsunsicherheiten aufgetreten, die unter anderem darauf beruhen, dass für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen keine Arbeitsplatzgrenzwerte existieren. In der Praxis besteht teilweise Unklarheit darüber, ob auch in diesem Fall arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen zu veranlassen sind ArbMedVV 2008, Anhang, Teil 1: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (1) Pflichtuntersuchungen bei: 1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:. [Einzelstoff-Liste] wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird 2

4 Politischer Wunsch und rechtliche Grenzen Wunsch der Fachleute: Pflichtuntersuchungen bei krebserzeugenden Stoffen bereits bei Exposition!! Rechtliche Grenzen: Pflichtuntersuchungen greifen in Grundrechte ein und müssen deshalb begründet werden (gesellschaftspolitische Abwägung). Begründung? AfAMed Kriterien? 3

5 Die Lösung: Keine Untersuchungs-Pflicht Pflichtuntersuchung Klarstellung Pflichtvorsorge Grundrechtsrelevanz Begründungsanforderung Grundrechtsrelevanz Begründungsanforderung ArbMedVV 2013, Anhang, Teil 1: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (1) Pflichtvorsorge bei: 1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen: [Einzelstoffe] wenn b) eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder 4

6 Wo versteckte sich vor 2013 die Pflicht? nicht Vorsorgeuntersuchung nicht Anh.-Teil-1-Tätigkeit nicht ärztl. Bescheinigung nicht Vorsorgeuntersuchung nicht Einwilligung in erforderliche Untersuchungen nicht ärztl. Bescheinigung 5

7 Klarstellung 2013 (I) BR-Drucksache 327/13, A. Problem und Ziel: Beschäftigte müssen sich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge keinen körperlichen oder klinischen Untersuchungen unterziehen. Bescheinigung (2008) Vorsorgebescheinigung (2013) ArbMedVV 2013, 6 (3): Der Arzt oder die Ärztin hat 3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. 6 Wenn keine Beurteilung möglich Standard-Frist

8 Klarstellung 2013 (II) BR-Drucksache 327/13, A. Problem und Ziel: Die Verordnung hat das Ziel, durch eine geänderte Terminologie und Klarstellungen weitere Rechtssicherheit zu schaffen [ ]. Auf diese Weise soll der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten verbessert sowie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt und der notwendige Datenschutz gewährleistet werden. ArbMedVV 2013, 6 (4): (4) Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten. 7

9 Klarstellung 2013 (III) Wunsch Angebot Pflicht Teilnahme Wenn der Beschäftigte nicht ablehnt Pflicht des Arztes Wenn Tätigkeitswechsel erforderlich und der Beschäftigte einwilligt Pflicht des Arbeitgebers erforderliche Untersuchungen Beurteilung (Auswertung) Mitteilung an Arbeitgeber Maßnahmen des Arbeitgebers 8

10 Chance: Vertrauensbasis für Vorsorge stärken These 1: Die Ziele der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen) können besser erreicht werden, wenn der Beschäftigte dem mit der Vorsorge beauftragten Arzt vertrauen kann. These 2: Vertrauen heißt, dass der Beschäftigte sicher sein kann, dass sich seine Mitwirkung in der Vorsorge nicht gegen seine legitimen Interessen auswirkt. These 3: Es ist legitim, wenn der Beschäftigte seine sonstigen (z.b. wirtschaftlichen) Interessen über sein Interesse an der eigenen Gesundheit stellt. 9

11 Chance: Vertrauensbasis für Vorsorge stärken Randbedingungen: Kein (indirekter) Zwang für Beschäftigte, körperlichen und klinischen Untersuchungen zuzustimmen, auch wenn sie erforderlich sind ( = keine Rechtsfolgen bei Ablehnung der Untersuchungen) Keine Weiterleitung von Beurteilungen zu individuellen Gefährdungen an Dritte (z.b. den Arbeitgeber, der reagieren muss) ohne Einwilligung Kein (indirekter) Zwang für Beschäftigte, ärztliche Beurteilungen oder Befunde für Dritte (z.b. den AG) einzuholen 10

12 Chance: Rollenklarheit Berater Gutachter Berater Gutachter Berater Gutachter ArbMedVV 2013 andere Rechtsgrundlage 11

13 Der Fall Tätigkeiten in Druckluft 1935 DruckLV Gesundheitliche Überwachung, Bescheinigung der Eignung 1972 DruckLV Ärztliche Vorsorgeuntersuchung, Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken 2008 ArbMedVV Pflichtuntersuchung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Grund der Übernahme: Zielsetzung Verhütung von BK (2013) DruckLV Wie 1972, Grund für die Rückverlagerung: Eignungsuntersuchung (Rechtsfolgen bei Ablehnung der Untersuchung) Zum Thema Eignungsuntersuchungen (BMAS, ): Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die Beschäftigungsvoraussetzung sein sollen, der konkreten Regelung in einer Verordnung vorbehalten ( 18 Absatz 2 Nummer 4 ArbSchG). Eine solche Regelung enthält 10 der Druckluftverordnung. 12

14 Situation nach 2013 Gefährdende Tätigkeit? Untersuchung sinnvoll? Recht auf Leben und Gesundheit Abwägung Selbstbestimmungsrechte und Verhältnismäßigkeit Vorsorge nach ArbMedVV Untersuchung als Beschäftigungsvoraussetzung in einer Rechtsverordnung nach ArbSchG 18 (2) Nr. 4 Bisher einziges Beispiel: Arbeiten in Druckluft Angebot Pflicht 13

15 Systematik der Untersuchungen im Arbeitsschutz Arbeitsschutzhandeln von individuellen gesundheitlichen Aspekten abhängig Maßnahmen des Allgemeinschutzes von individuellen gesundheitlichen Aspekten abhängig Schutz des Beschäftigten Schutz Anderer freiwillig verpflichtend freiwillig verpflichtend Verbindlichkeit der Untersuchungen ArbMedVV ArbZG DruckLV StrSchV GesBergV JArbSchG TV, BV, AV (Bsp.: MRSA- Screening) ASiG? GefStoffV TV, BV, AV IfSG FeV BÄO Beispiele für Regelungen theoretisch Reichweite des Begriffs AMV 14

16 Zusammenfassung Anlass für die Änderungsverordnung 2013 war der AGW-Bezug bei Stoffen ohne AGW (Rechtsunsicherheit). Die Beseitigung der Rechtsunsicherheit erfolgte auf dem Weg der Klarstellung, dass die ArbMedVV keine verbindlichen Untersuchungen begründet. Chance: Die Änderung stärkt die Rollenklarheit des Arbeitsmediziners im Betrieb und das Vertrauen der Beschäftigten zu ihm. Folge ( Risiko ): Der Begriff Arbeitsmedizinische Vorsorge ist als potenzieller Oberbegriff für arbeitsmedizinische Untersuchungstätigkeit nicht mehr geeignet. Rechtsvereinfachung arbeitsmedizinischer Untersuchungstätigkeit benötigt neue Konzepte. 15

17 Vielen Dank! 16

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