A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?

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1 A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag? a) P: Deklarierung als Werkvertrag b) L: Bestimmung des Vertragstypus nicht nach Titel, sondern nach Inhalt aa) K soll ständig Transportgut ausfahren bb) kein bestimmter Erfolg geschuldet cc) Dienstvertrag (+) ii) Freier Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag? a) P: Deklarierung als freier Kooperationspartner b) L: wie oben: Rechtsformzwang beachten! aa) K kann nicht frei entscheiden wann und wo er die Leistung erbringt bb) Vereinbarung von Erholungstagen wäre bei freiem Dienstvertrag obsolet cc) Arbeitsvertrag (+) 2) Fortbestand des AV über den i) Umwandlung in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis am ? a) Anspruch des K gem. 8 TzBfG aa) Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten, 8 Abs. 1 TzBfG (+) bb) Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 MA, 8 Abs. VII TzBfG (-) b) ABER: Einvernehmliche Änderung des AV gem. 311 Abs. 1 BGB durch Angebot/Annahme aa) Angebot des K (+) bb) Annahme des U? Wohl ja, zumindest wird ein berechtigtes Vertrauen des K auf eine Änderung der Arbeitszeit begründet. (anderes Ergebnis vertretbar) 1

2 c) Zwischenergebnis: AV wurde am mit Wirkung zum in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis umgewandelt ii) Kündigung durch Schreiben des U vom a) Ordnungsgemäße Kündigungserklärung des U? aa) Einhalten der Schriftform, 623 BGB (+) b) Anwendbarkeit des KSchG? aa) Persönlicher Anwendungsbereich, 1 KSchG (1) AV bestand länger als 6 Monate (+) bb) Betrieblicher Anwendungsbereich, 23 Abs. 1 S. 3 KSchG (1) Arbeitgeber beschäftigt mehr als 10 MA (-) (i) 11 Personen angestellt (ii) Azubi wird jedoch nicht mitgezählt c) Einhalten der Kündigungsfrist? aa) Dauer des AV: > 2 Jahre gem. 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB einen Monat zum Ende des Kalendermonats (1) P: Zeiten die vor Beendigung des 25. Lebensjahres liegen sind nicht zu berücksichtigen, 622 Abs. 2 S. 2 BGB K ist erst 24 Jahre alt (2) L: 622 Abs. 2 S. 2 BGB verstößt als Altersdiskriminierung gegen Richtlinie 2000/78/EG keine Unwirksamkeit, aber Unanwendbarkeit der Norm bb) U hat am mit Wirkung zum Kündigung erklärt Frist wurde nicht eingehalten (1) P: Laut Vertrag soll eine 14-Tages-Frist reichen (2) L: 622 Abs. 5 BGB lässt nur eine Verkürzung der Fristen des 622 Abs. 1 BGB zu Regelung unwirksam d) Rechtsfolge: Bei falscher Fristbestimmung in Kündigungserklärung wird diese zu einer fristgemäßen umgedeutet, 140 BGB. 2

3 iii) Zwischenergebnis: Das Arbeitsverhältnis besteht über den hinaus als Teilzeitbeschäftigungsverhältnis fort, ist jedoch zum gekündigt. 3) Zwischenergebnis: Der Anspruch ist für den Monat September entstanden. II) Anspruch untergegangen 1) Lohnanspruch wegen Wegfall der Arbeitspflicht infolge von Unmöglichkeit ( 275 BGB) untergegangen, 326 Abs. 1 S. 1 BGB? i) Arbeit ist absolute Fixschuld, somit tritt mit Zeitablauf Unmöglichkeit ein ii) Lohnanspruch untergegangen iii) Möglicherweise ausnahmsweise doch nicht untergegangen, wenn 615 Abs. 1 BGB als lex specialis anwendbar ist a) Annahmeverzug aa) Gem. 294 BGB tatsächliches Angebot erforderlich K ist nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen bb) Angebot entbehrlich, 296 S. 1 BGB (1) War der Arbeitsleistung des K eine Leistung des U vorauszugehen? Ja, Zur-Verfügung-Stellen eines Arbeitsplatzes (2) Mit Erklärung der Kündigung hat U zum Ausdruck gebracht, diese Leistung künftig nicht mehr zu erbringen. (3) Entbehrlichkeit des Angebots (+) 2) Lohnanspruch infolge des Annahmeverzugs des U nicht untergegangen III) Anspruch durchsetzbar (+) IV) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB für September 2013 in Höhe eines Lohnes für eine Teilzeitkraft (+) 3

4 B) K./. U auf Zahlung von 400,00 aus 7 des vorliegenden Vertrages für August 2013 I) Anspruch entstanden 1) Gem. 7 Anspruch auf (+) II) Anspruch untergegangen 1) In Höhe von 1.800,00 durch Zahlung, 362 Abs. 1 BGB (+) 2) In Höhe von 400,00 durch Aufrechnung, 387 ff. BGB? i) Aufrechnungslage, 387 BGB a) Forderung K./. U auf 400,00? (+) b) Forderung U./. K auf 400,00? aa) Rückforderungsrecht nach 8 des Vertrages? (1) Laut Bearbeiterhinweis rechnerisch korrekt (2) Möglicherweise unwirksam gem. 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG (i) Laut 5 Abs. 1 lit. c, 4 BUrlG Kürzung nach Ablauf der Wartefrist nur zulässig, wenn AN in der ersten Jahreshälfte ausscheidet. (ii) P: (a) Vorliegend andere Regelung, aber 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG schützt nur Ansprüche nach BUrlG (b) BUrlG sieht bei 5-Tages-Woche nur 20 Tage vor wird vorliegend nicht unterschritten (iii) L: Klauselkontrolle muss abstrakt-generell erfolgen (a) bereits bei einer Kündigung nach 9 Monaten blieben lediglich 18 Urlaubstage übrig (b) Klausel unwirksam. c) Zwischenergebnis: Keine Gegenforderung U./. K 3) Nicht durch Aufrechnung untergegangen III) Anspruch durchsetzbar (+) IV) K./. U auf Zahlung von 400,00 aus 7 des vorliegenden Vertrages für August 2013 (+) 4

5 5

6 C) F./. U auf Zahlung von Entgelt ab ? I) Anspruch entstanden 1) Arbeitsvertrag zwischen F und U? i) Abschluss zwischen F und U direkt (-) ii) Stellvertretung? a) Zulässig? aa) P: Höchstpersönlichkeit der Arbeit ( 613 BGB) als Stellvertretungshindernis? bb) L: Höchstpersönlichkeit nur bei Erbringung der Arbeitsleistung, beim Vertragsschluss Stellvertretung möglich b) Antrag durch K in Stellvertretung des F (+) c) Annahme des U (+) 2) Fortbestand des AV? i) Kündigung des U am ? ii) In jedem Fall Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (- ) II) Anspruch untergegangen? 1) wie oben, Fortbestand des Anspruchs durch Annahmeverzug des Arbeitgebers, 615 BGB III) Anspruch durchsetzbar (+) IV) F./. U auf Zahlung von Entgelt ab (+) 6

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