Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI
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- Eike Fried
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1 Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI zwischen Caritasverbände in Niedersachsen, vertreten durch den Landescaritasverband für Oldenburg e.v. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen, vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Niedersachsen e.v. Diakonische Werke in Niedersachsen, vertreten durch das Diakonische Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeiterwohlfahrt Niedersachsen e.v. den in der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen zusammengeschlossenen Trägerverbänden, und zwar dem Niedersächsischer Landkreistag Niedersächsischer Städtetag Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, und einerseits der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*, dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen, dem IKK-Landesverband Niedersachsen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen*, der Knappschaft - Verwaltungsstelle Hannover, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) - Landesvertretung Niedersachsen, dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Niedersachsen unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. * in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes andererseits.
2 (1) Die Vertragspartner kommen überein, dass zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes für häusliche Pflegehilfe nach 36 und 38 SGB XI in Niedersachsen künftig der in der Anlage beigefügte - sog. Niedersachsen-Katalog angewandt werden soll. 1 (2) Ziel dieser Empfehlung ist es, den ambulanten Pflegediensten, die bisher noch andere Katalog- Systeme anwenden, zur Absicherung ihres wirtschaftlichen Bestandes die ertragsneutrale Umstellung auf den Niedersachsen-Katalog zu leistungsgerechten Vergütungen und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu ermöglichen. 2 (1) Ehemalige Sozialstationen und sonstige Pflegedienste, die bisher den sog. Schwanewede- Katalog anwenden, erhalten, wenn sie sich innerhalb der in 6 genannten Frist für eine Umstellung entscheiden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 3,9 Cent pro Punkt. (2) Die nach Abs. 1 vereinbarten Vergütungen sind, in Anlehnung an die Entscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB XI (LSPf 22 bis 26/2004 und LSPf 28 bis 33/2004 vom April und Mai 2005), als leistungsgerechte Vergütung anzusehen. (3) Der Punktwert muss die Ertragsneutralität der Katalog-Umstellung gewährleisten und damit dem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. (4) Pflegedienste, die Ausbildungsverhältnisse i. S. des 82 a SGB XI anbieten, können zu der genannten Vergütung nach Beschluss der Pflegevergütungskommission gem. 89 i.v.m. 86 SGB XI vom individuelle Zuschläge vereinbaren, die die Refinanzierung der Ausbildungskosten gewährleisten. (1) Pflegedienste, die bisher den sog. Bundesleistungs-Katalog (sog. 18er- oder 24er-Katalog ) anwenden, erhalten, wenn sie sich innerhalb der in 6 genannten Frist für eine Umstellung entscheiden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 3,65 Cent pro Punkt. 3 (2) Die nach Abs. 1 vereinbarten Vergütungen sind, in Anlehnung an die Entscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB XI (LSPf 45 und 46/2004 vom September 2005), als leistungsgerechte Vergütung anzusehen. (3) Der Punktwert muss die Ertragsneutralität der Katalog-Umstellung gewährleisten und damit dem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. (4) Pflegedienste, die Ausbildungsverhältnisse i. S. des 82 a SGB XI anbieten, können zu der genannten Vergütung nach Beschluss der Pflegevergütungskommission gem. 89 i.v.m. 86 SGB XI vom individuelle Zuschläge vereinbaren, die die Refinanzierung der Ausbildungskosten gewährleisten.
3 4 (1) Für Pflegeeinsätze gem. 37 Abs. 3 SGB XI werden, in Anlehnung an die Entscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB XI (LSPf 22 bis 26/2004 und LSPf 28 bis 33/2004 vom April und Mai 2005), die derzeit unter Leistungskomplex 20 des Niedersachsen-Kataloges genannten Vergütungen vereinbart. (2) Als Wegepauschalen und als Wegegeld werden, in Anlehnung an die Entscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB XI (LSPf 22 bis 26/2004 und LSPf 28 bis 33/2004 vom April und Mai 2005), die derzeit unter Leistungskomplex 21 des Niedersachsen-Kataloges genannten Vergütungen vereinbart. (1) In den nach 2 bis 4 vereinbarten Vergütungen ist der Aufwand für die Umstellung auf den Niedersachsen-Katalog nicht enthalten. (2) Es wird keine gesonderte Vergütung für den Umstellungsaufwand vereinbart. (1) Zur Umsetzung dieser Empfehlung schließt der Pflegedienst mit den für ihn örtlich zuständigen Vertragspartnern eine Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI ab. (2) Zur Gewährleistung eines angemessenen Umstellungszeitraumes ist der Laufzeitbeginn der in Abs. 1 genannten Vergütungsvereinbarung ist so zu wählen, dass derniedersachsen-katalog innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung angewendet wird. 5 6 (3) Die Mindestlaufzeit der vereinbarten Vergütung soll zwölf Monate nicht unterschreiten. (1) Die Vereinbarungspartner werden ihre Mitglieder, Untergliederungen bzw. Vertretungen im Land Niedersachsen unverzüglich über die Inhalte dieser Empfehlung unterrichten und ihre Umsetzung empfehlen. 7
4 Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen Hannover, den Caritasverbände in Niedersachsen vertreten durch den Landescaritasverband Oldenburg e.v. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Niedersachsen e.v. Diakonische Werke in Niedersachsen, vertreten durch das Diakonische Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.v. Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeiterwohlfahrt Niedersachsen e.v.
5 Die in der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zusammengeschlossenen Trägerverbände Hannover, den Niedersächsischer Landkreistag Niedersächsischer Städtetag _ Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund
6 Die niedersächsischen Pflegekassen bzw. deren Landesorganisationen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Hannover, den AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen IKKLandesverband Niedersachsen Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen Knappschaft Verwaltungsstelle Hannover Verband der AngestelltenKrankenkassen e.v. (VdAK) - Landesvertretung Niedersachsen AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. - Landesvertretung Niedersachsen Berlin, den _ Verband der privaten Krankenversicherung e.v.
sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
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