Fachprüfungsordnung gem. Satzung der LMU zur Übernahme des Diplomstudiengangs der Technischen Universität München vom
|
|
- Gabriel Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fachprüfungsordnung gem. Satzung der LMU zur Übernahme des Diplomstudiengangs der Technischen Universität München vom Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes- BayHSchG- erläßt die Technische Universität München folgende Diplomprüfungsordnung: I. Allgemeines 22: Geltungsbereich, Diplomgrad (1) Diese Diplomprüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität München (ADPO) im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten und Anforderungen des Studiums der Geographie. (2) Aufgrund der bestandenen Diplomhauptprüfung für Geographie wird der akademische Grad einer Diplom-Geographin Univ. bzw. eines Diplom-Geographen Univ. ("Dipl.-Geogr. Univ.") verliehen*. 23: Studienaufbau, Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich des Berufspraktikums nach 31 Nr. 2 und der Anfertigung der Diplomarbeit zehn Semester. (2) Das Studium umfaßt das Hauptfach Geographie und zwei Nebenfächer; es gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium. Hinzu kommt insgesamt ein Semester für das außeruniversitäre Berufspraktikum und ein Semester für die Durchführung der Prüfungen. (3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 150 Semester- Wochenstunden. Davon sind für das Nebenfachstudium insgesamt 64 Semester- Wochenstunden vorgesehen. Hinzu kommen Lehrveranstaltungen nach freier Wahl von etwa 10 Semester-Wochenstunden. 24: Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Die Prüfung gliedert sich in die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung. (2) Die Diplomvorprüfung besteht aus der Prüfung im Hauptfach Geographie sowie in zwei Nebenfächern und soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. (3) Die Diplomhauptprüfung soll am Ende des neunten Fachsemesters begonnen werden. Sie besteht aus der Diplomarbeit, der Prüfung im Hauptfach Geographie sowie der Prüfung in zwei Nebenfächern. (4) Die Prüfungsleistungen in der Diplomvorprüfung bzw. die mündlichen Prüfungen in der Diplomhauptprüfung müssen in der Regel innerhalb der vorlesungsfreien Zeit und eines Zeitraumes von acht Wochen erbracht werden.
2 (5) Die Prüfungen bauen auf den Studieninhalten der vorausgehenden Studienabschnitte auf. 25: Rücktritt Sind die Fristen des 24 eingehalten, ist ein Rücktritt von der Diplomvorprüfung bzw. der Diplomhauptprüfung cht Tage vor dem ersten Prüfungstermin des Prüfungsabschnittes möglich, andernfalls gilt 13 ADPO. II. Diplomvorprüfung 26: Zweck der Diplomvorprüfung Durch die Diplomvorprüfung soll der Student nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. 27: Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung (1) Neben den in 5 und 7 ADPO geforderten Nachweisen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung: 1. Im Hauptfach Geographie: 1.1 die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Seminaren und Übungen: - eine Übung "Einführung in das Studium der Geographie" - zwei Proseminare aus dem Bereich der Anthropogeographie - ein Proseminar aus dem Bereich der Physischen Geographie - eine Übung Kartographie - zwei Seminare oder Übungen aus dem Bereich der Methoden und wissenschaftstheoretischen Grundlagen der Geographie (z.b. Empirische Sozialforschung für Geographen, Statistik für Geographen, Datenanalyse mit EDV) 1.2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an - einem Geländepraktikum für Anfänger - mindestens sechs Exkursionstagen. 2. in den beiden Nebenfächern der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je mindestens einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung. (2) Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wird aufgrund individueller Leistungen festgestellt. Die Anforderungen zum Erwerb der Übungs-, Seminarund Praktikumsscheine gibt die jeweilige Lehrperson zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. (3) Die als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung geforderten Leistungsnachweise können innerhalb der Meldefrist des 24 Abs. 2 beliebig oft wiederholt werden.
3 28: Umfang und Art der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung besteht aus a) einer Klausur im Fach Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen der Geographie, b) einer Klausur im Fach Physische Geographie, c) einer mündlichen Prüfung im Fach Anthropogeographie und d) je einer mündlichen Prüfung in den beiden Nebenfächern. Die Dauer der Klausuren beträgt je zwei Stunden, die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Anthropogeographie etwa 45 Minuten, in den Nebenfächern je etwa 30 Minuten. (2) Als Nebenfächer können folgende Fächer gewählt werden: a) aus der Gruppe der wirtschafts-, sozial- und geisteswissenschaftlichen Nebenfächer: Agrarsoziologie, Betriebswirtschaftslehre, Geoinformatik, Geschichte (neuere bzw. Landesoder Wirtschaftsgeschichte), Informatik, Kommunikationswissenschaften, Kunstgeschichte, Politische Wissenschaften, Raumordnung und Landesplanung, Recht, Sozialpsychologie, Soziologie, Städtebau (nicht zusammen mit Raumordnung und Landesplanung), Statistik, Völkerkunde und Volkswirtschaftslehre. b) aus der Gruppe der naturwissenschaftlichen Nebenfächer: Bodenkunde, Botanik, Geologie, Landschaftsökologie, Meteorologie und Klimatologie sowie Wasserwirtschaft und Gewässergütewesen. 2.1 Andere als die angeführten Nebenfächer können in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen werden, wenn sie eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben und eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht sowie der zuständige Fachbereich mit der vorhandenen Ausstattung einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb sicherstellen kann. 2.2 Die gewählten Nebenfächer sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens am Ende des ersten Fachsemesters schriftlich mitzuteilen. Änderungen der Nebenfachwahl aus fachlichen Gründen können bis zum Ende des 2. Fachsemesters auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt werden. 2.3 Die Wahl der Nebenfächer ist so zu treffen, dass mindestens ein Fach aus dem wirtschafts-, sozial- und geisteswissenschaftliches Fächerbereich enthalten ist. 2.4 Ausnahmen von der unter 3.3 getroffenen Regelung können aus fachlichen Gründen auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt werden. 29: Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Diplom-vorprüfung (1) Bei der Berechnung der Gesamtnote in der Diplomvorprüfung werden die Noten der Fächer "Methoden und wissenschaftliche Grundlagen der Geographie" und "Physische Geographie" je 1,5fach, die Noten der beiden Nebenfächer je 2fach und die Note des Faches Anthropogeographie 3fach gewertet. Bei der Mittelung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
4 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Die mit "nicht ausreichend" (über 4,0) bewerteten Fächer müssen zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Sofern die aus den gewichteten Teilnoten gebildete Gesamtnote mindestens "ausreichend" (= 4,0) ist, sind nur die nicht bestandenen Fächer zu wiederholen, andernfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. III. Diplomhauptprüfung 30: Zweck der Diplomhauptprüfung Durch die Diplomhauptprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 31: Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomhauptprüfung (1) Neben den in 5 und 7 ADPO geforderten Nachweisen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomhauptprüfung: 1. die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang Geographie an einer wissen-schaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmensgesetzes; 2. die erfolgreiche Ableistung eines außeruniversitären Berufspraktikums von insgesamt sechs Monaten, über das Praktikantenberichte angefertigt wurden, und das durch einen prüfungsberechtigten Hochschullehrer des Faches Geographie nach Maßgabe der Praktikantenordnung anerkannt worden ist; 3. die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen im Hauptfach Geographie: a) zwei Hauptseminare, b) ein zweisemestriges Projektseminar, c) zwei große Exkursionen von mindestens je acht Tagen Dauer, oder eine große Exkursion und ein zweites Projektseminar, d) ein Methoden-Seminar für Fortgeschrittene. 4. in beiden Nebenfächern der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einem, maximal zwei Seminaren oder gleichwertigen Lehrveranstaltungen. (2) Die als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomhauptprüfung geforderten Leistungsnachweise können innerhalb der Meldefrist des 24 Abs. 3 beliebig oft wiederholt werden. 32: Umfang und Art der Diplomhauptprüfung (1) Die Diplomhauptprüfung besteht a) aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit) im Hauptfach, b) einer einstündigen mündlichen Prüfung im Hauptfach und c) je einer halbstündigen mündlichen Prüfung in jedem Nebenfach.
5 2.1 Als Nebenfächer können folgende Fächer oder Teilgebiete daraus gewählt werden: Agrarwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre*, Bodenkunde**, Bodenordnung und Landentwicklung, Botanik*, Geoinformatik, Geologie**, Geschichte (neuere bzw. Landesoder Wirtschaftsgeschichte), Informatik**, Kartographie, Kommunikationswissenschaft, Kunstgeschichte, Landschaftsökologie*, Meteorologie und Klimatologie*, Politische Wissenschaft, Raumordnung und Landesplanung**, Recht*, Sozialpsychologie*, Soziologie, Städtebau* (nicht zusammen mit Raumordnung und Landesplanung), Statistik, Verkehrsplanung, Völkerkunde*, Volkswirtschaftslehre*, Wasserwirtschaft und Gewässergütewesen*. Die mit * gekennzeichneten Fächer können nur gewählt werden, wenn sie nicht bereits im Grundstudium gewählt worden sind. Die mit ** gekennzeichneten Fächer können nur gewählt werden, wenn sie bereits im Grundstudium gewählt worden waren. 2.2 Andere als die angeführten Nebenfächer können in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen werden, wenn sie eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben und eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht sowie der zuständige Fachbereich mit der vorhandenen Ausstattung einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb sicherstellen kann. 2.3 Die gewählten Nebenfächer sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens am Ende des Semesters schriftlich anzuzeigen, das der Vordiplomprüfung folgt. 33: Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit wird in der Regel vor der mündlichen Prüfung angefertigt. Der Student hat nach Abgabe der Diplomarbeit am nächsten regulären Prüfungstermin teilzunehmen, sofern dieser nicht früher als drei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit angesetzt ist. Ein früherer Termin für die mündliche Prüfung kann in Ausnahmefällen eingeräumt werden. Die Diplomarbeit kann in besonderen Fällen nach Absprache mit dem betreuenden Hochschullehrer und Zustimmung des Diplomprüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung angefertigt werden. In diesem Fall wird das Thema der Diplomarbeit spätestens einen Monat nach Abschluß der mündlichen Prüfung ausgegeben. (2) Für die Diplomarbeit ist in der Regel ein Thema zu stellen, das mit Arbeiten im Gelände, empirischen Erhebungen und/oder mit der Bearbeitung von sonstigen Originalmaterialien (Urkunden, Statistiken, Luftbilder usw.) verbunden ist. (3) Die Vergabe des Themas erfolgt durch einen prüfungsberechtigen Hochschullehrer des Faches Geographie über den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. (4) Die Diplomarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten in Maschinenschrift in dreifacher Ausfertigung und in festem Einband an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten kann in Ausnahmefällen auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um längstens drei Monate verlängert werden.
6 (5) Die Diplomarbeit wird beurteilt von dem Prüfer, der das Thema vergeben hat, sowie in der Regel von einem weiteren Prüfer, der durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird. Die Bewertung durch einen zweiten Prüfer entfällt, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgestellt hat, daß kein zweiter Fachvertreter zur Verfügung steht oder die Bewertung durch zwei Prüfer zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufes führen würde. Soll die Diplomarbeit nicht mehr mit "ausreichend" (über 4,0) bewertet werden, so muß sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer beurteilt werden. (6) Bei nicht übereinstimmender Beurteilung legt der Prüfungsausschuß die endgültige Bewertung fest. Der Prüfungsausschuß kann sich dabei für eine Mittelung der Noten entscheiden. Bei dieser Mittelung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt. (7) Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert oder nicht mehr mit der Note "ausreichend" bewertet, so ist die Hauptprüfung nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung findet - sofern die Diplomhauptprüfung mit der Diplomarbeit begonnen hat - in diesem Fall nicht statt. Dem Kandidaten ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen. Wird auch die zweite Diplomarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. 34: Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Im Hauptfach und in beiden Nebenfächern ist je eine Note festzusetzen und auch im Zeugnis besonders anzuführen. Die Fachnote im Hauptfach wird aus der Note für die Diplomarbeit und der Note für die mündliche Prüfung im Hauptfach durch Mittelung gebildet. Bei dieser Mittelung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt. (2) Bei der Errechnung der Gesamtnote werden die Note für das Hauptfach vierfach und die Noten der beiden Nebenfächer jeweils einfach gezählt. (3) Die mit "nicht ausreichend" (über 4,0) bewerteten Fachprüfungen müssen zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Sofern bei der ersten Prüfung der Gesamtdurchschnitt aller mündlichen Prüfungsleistungen mindestens 4,0 ist, sind nur die nicht bestandenen Fächer zu wiederholen, andernfalls ist die gesamte mündliche Prüfung zu wiederholen. 35: Zusatzfächer Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplomhauptprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen beiden Nebenfächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfach). Die Zahl dieser Zusatzfächer ist auf zwei begrenzt. Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Zusatzfächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Auf Antrag des Kandidaten, der spätestens bei der erstmaligen Anmeldung zur Diplomhauptprüfung zu stellen ist, können das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.
7 36: Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomhauptprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben. 37: Übergangsbestimmungen (1) Kandidaten, die sich innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Diplomvorprüfung oder zur Diplomhauptprüfung anmelden, legen ihre Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung (Fachprüfungsordnung) für Studierende der Geographie der Technischen Universität München vom 10. Mai 1976 (KMBl II S. 229) ab. (2) Kandidaten, die sich nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung erstmals zur Diplomvorprüfung anmelden, können ihre Prüfungen auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen. Dies ist bei der erstmaligen Anmeldung zur Diplomhauptprüfung anzugeben. (3) Kandidaten, die sich später als zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Diplomvorprüfung oder zur Diplomhauptprüfung anmelden, legen ihre Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ab. 38: Inkraftreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 10. Mai 1976 (KMBl II S. 229) vorbehaltlich der Regelung in 37 außer Kraft. * Im folgenden wird aus Gründen der Übersichtlichkeit des Textes darauf verzichtet, bei allen Personenbezeichnungen (Student, Kandidat, Prüfer, Hochschullehrer, Vorsitzender und ähnl.) durch die Verwendung männlicher und weiblicher Form zum Ausdruck zu bringen, daß diese Personen männlich oder weiblich sein können.
Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen.
L-1931-1-006 Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg vom 17. September 1982 (KMBl II 1983, S. 125), geändert durch Satzung vom 31. Dezember 1982 [ *] (KMBl 1983
MehrDiplomprüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Finanz- und Wirtschaftsmathematik an der Technischen Universität München
Diplomprüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Finanz- und Wirtschaftsmathematik an der Technischen Universität München in der Fassung vom 18. September 1997 (KWMBl II S. 1275), zuletzt geändert durch
MehrMitteilungen. X/ Juli Diplomprüfungsordnung. für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement
Mitteilungen X/2001 19. Juli 2001 Herausgeber: Die Rektorin der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm 118-122 14167 Berlin Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement
MehrNr. 3 Soziologie 21. Mai 2003
Nr. 3 Soziologie 21. Mai 2003 I Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Das Fach Soziologie kann im Magisterstudiengang als Hauptfach in Verbindung mit einem anderen Hauptfach oder mit zwei Nebenfächern
MehrDIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG DER ABTEILUNG V - PRODUKTION UND MEDIENWIRTSCHAFT der DER HOCHSCHULE FÜR FERNSEHEN UND FILM IN MÜNCHEN
Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, zuletzt geändert durch 18 des
MehrTECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Erste Änderung der Diplomprüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes
MehrFachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG
Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Regionalmanagement (Bachelor of Arts) am Fachbereich Wirtschaft, gültig ab WS 2004/05. Die folgenden fachspezifischen
Mehrgeändert durch Satzung vom 29. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 710) 4. März 2004 (KWMBl II S. 1681) 4. August August 2008
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
MehrFachprüfungsordnung für den wissenschaftlichen Diplomstudiengang Mechatronik an der Universität Erlangen-Nürnberg
Fachprüfungsordnung für den wissenschaftlichen Diplomstudiengang Mechatronik an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 17. September 001 Aufgrund von Art. 6 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes
MehrStudienordnung für den Diplomstudiengang Geographie an der Universität Bayreuth. vom 10. Januar 1995
I 1 Studienordnung für den Diplomstudiengang Geographie an der Universität Bayreuth vom 10. Januar 1995 Auf Grund des Art. 6 i.v.m. Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - erläßt die
MehrFachprüfungsordnung Wirtschaftsund Organisationswissenschaften (FPOWOW)
Fachprüfungsordnung Wirtschaftsund Organisationswissenschaften (FPOWOW) November 1998 ii UniBwM Fachprüfungsordnung FPOWOW S Impressum Universität der Bundeswehr München Werner-Heisenberg-Weg 39 85577
MehrZweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität Leipzig
5/17 Universität Leipzig Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität Leipzig Vom 21. Januar 2004
MehrDIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND. Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK. der. Universität Gesamthochschule Kassel
DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK der Universität Gesamthochschule Kassel --L I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den ersten
MehrFachprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Werkstoffwissenschaften an der Universität Erlangen-Nürnberg (FPOWW)
Fachprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Werkstoffwissenschaften an der Universität Erlangen-Nürnberg (FPOWW) Vom 13. Dezember 2000 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen
Mehrund ein Seminar (2 SWS) zu belegen. D. h. es müssen insgesamt 6 SWS je gewähltem Fach absolviert werden.
VEREINBARUNG des Instituts für Psychologie und der Fakultät für Mathematik und Informatik zur Durchführung des Nebenfaches Psychologie im Rahmen des Diplomstudienganges Informatik (überarbeitet im November
MehrFachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kulturwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 3.
Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kulturwissenschaft in der vom 1. Oktober 2007 an geltenden Fassung bekannt gemacht, wie er sich aus ergibt. - der Fassung der
Mehr- 17/1 - Studienordnung für das Nebenfach Theoretische Physik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 16.
- 17/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Physik und Geowissenschaften Studienordnung für das Nebenfach Theoretische Physik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 16. November 1999
MehrSTUDIENORDNUNG DER UNIVERSITÄT HEIDELBERG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
08-01-7 Codiernummer 08.03.04 letzte Änderung 01-1 Auflage - Seitenzahl STUDIENORDNUNG DER UNIVERSITÄT HEIDELBERG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE vom 8. März 2004 I. Ziele und Aufbau des
MehrFachhochschule Eberswalde
Fachhochschule Eberswalde Prüfungsordnung für den Studiengang Holztechnik - gültig ab WS 2001 / 2002 Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Holztechnik - 2 - Prüfungsordnung für den Studiengang Holztechnik
MehrUniversität Hamburg S TUDIENORDNUNG. für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (4. 10.
Universität Hamburg Fachbereich Wirtschaftswissenschaften S TUDIENORDNUNG für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (4. 10. 1996) 2 Die Studienordnung konkretisiert die Prüfungsordnung und regelt
Mehr- FPO alt - 1 Geltungsbereich (zu 1 DiplPrOTF)
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
MehrStudien-und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule München vom 02. November 2001
Studien-und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule München vom 02. November 2001 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 60 Abs. 3, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT Neufassung beschlossen in der 233. Sitzung des Fachbereichsrats
Mehr(Fundstelle:
Studienordnung für den Diplomstudiengang Romanistik (Schwerpunkte: Französisch/Italienisch/Spanisch) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-17.pdf)
MehrStudienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie an der Universität Bayreuth vom 15. September 2000 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.
Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie an der Universität Bayreuth vom 5. September 2000 i. d. F. der Änderungssatzung vom 0. März 2004 Aufgrund des Art. 6 Abs. in Verbindung mit Art. 72 Abs.
MehrOrdnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.
Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen
MehrVolkswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang
Volkswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Allgemeine Vorbemerkungen Die Lehrveranstaltungen für Volkswirtschaftslehre (VWL) als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang setzen
Mehr4. Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 09 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Bachelorstudiengang Geographie
4. Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 09 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Bachelorstudiengang Geographie vom 17. Oktober 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes
MehrUniversitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /
HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 PÄDAGOGIK (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung
MehrFachprüfungsordnung für den BA-Studiengang. Germanistik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 1. August 2006
Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang Germanistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 1. August 2006 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-15.pdf)
MehrFachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und. berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der
Fachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der Hochschule Kaiserslautern vom 09.05.2016 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2
MehrStudienordnung für den Diplomstudiengang Chemie an der Universität Bayreuth vom 17. Mai 2001 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.
Studienordnung für den Diplomstudiengang Chemie an der Universität Bayreuth vom 7. Mai 200 i. d. F. der Änderungssatzung vom 0. März 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. Satz des Bayerischen
Mehr2001 Ausgegeben Karlsruhe, den 16. August 2001 Nr. 17
2001 Ausgegeben Karlsruhe, den 16. August 2001 Nr. 17 I n h a l t Seite Zweite Satzung zur Änderung der 64 Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den Diplomstudiengang Chemie 64 65 Zweite Satzung
MehrStudienordnung für das Haupt- und Nebenfach Soziologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom
Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Soziologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden Vom 08.09.2001 Aufgrund von 21
MehrDokumentation der Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät
1 Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.)
Mehr1 Geltungsbereich. Allgemeine Ziele und Inhalte des Studiums
Hinweis: Der Text der im folgenden veröffentlichten Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt, gleichwohl sind Irrtümer nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist jeweils der amtliche,
MehrStudienordnung für das Nebenfach Sozialpolitik im Magisterstudiengang der Sozialwissenschaftlichen Fakultät
Nach Beschluss des Fakultätsrats der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 08.02.2006 und nach Stellungnahme des Senats vom 10.01.2007 hat das Präsidium der Georg-August- Universität Göttingen am 17.01.2007
MehrOrdnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät
Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 26 Abs. 2, 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 ThürHG vom 7. Juli 1992,
MehrStudienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer
Studienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Gemäß 5 Abs. 1 i. V. m. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
MehrUniversitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /
HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 PHILOSOPHIE (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung
MehrPrüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geographie an der Freien Universität Berlin vom 30. Oktober 1996
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geographie an der Freien Universität Berlin vom 30. Oktober 1996 (FU-Mitteilungen 30/1996 vom 23. November 1996) Bei dem folgenden Text handelt es sich um eine
MehrStudienordnung für das Haupt- und Nebenfach Philosophie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom
Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Philosophie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden Vom 06.12.2001 Aufgrund von
MehrAnlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus
Besonderer Teil (B) der Bachelor-Prüfungsordnung für die Studiengänge 1. Wirtschaftsingenieurwesen 2. Wirtschaftsinformatik 3. Wirtschaftsingenieurwesen Telekommunikation 4. des Fachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen
MehrStudienordnung für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Psychologie Studienordnung für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden
Mehr- 17/1 - Studienordnung für das Nebenfach Experimentalphysik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 16.
- 17/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Physik und Geowissenschaften Studienordnung für das Nebenfach Experimentalphysik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 16. November 1999 Aufgrund
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Islamischer Orient an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 28. September 2012 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2012/2012-62.pdf)
MehrD I E N S T B L A T T
24 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 22 Studienordnung des Studiengangs Erziehungswissenschaft im Rahmen des Magisterstudiums der Philosophischen Fakultäten Vom 17. Juli 2003 2003...
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Philosophie/Philosophy an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 28. März 2013 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/www.abt-studium/amtliche-veroeffentlichungen/2013/2013-24.pdf)
MehrStudienordnung für den Studiengang Geographie mit dem Abschluss des Diploms an der Philipps-Universität Marburg
Fachbereich 19 Geographie Deutschhausstraße 10 35032 Marburg http://www.uni-marburg.de/fb19 Studienordnung für den Studiengang Geographie mit dem Abschluss des Diploms an der Philipps-Universität Marburg
MehrFachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft
Prüfungsordnung gültig ab WS 2002/03 Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG für den postgradualen Studiengang Nachhaltiger Tourismus
MehrFachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern
Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern vom 20.02.2013 Auf Grund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 8 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)
MehrSTUDIENPLAN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG MATHEMATIK
STUDIENPLAN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG MATHEMATIK an der Technischen Universität München gemäß FPO vom 12. Januar 2005 Es werden folgende Studienrichtungen angeboten: I W Ph N mit dem Nebenfach Informatik
MehrStudienordnung für das Haupt- und Nebenfach Kunstgeschichte im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom
Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Kunstgeschichte im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden Vom 08.09.2001 Aufgrund
MehrUniversität Trier. vom 30. März 1999 mit späteren Änderungen. Nichtamtliche Fassung
Universität Trier Prüfungs- und Studienordnung des Fachbereichs IV der Universität Trier für den postgradualen Studiengang für im Ausland graduierte Ökonomen zum Erwerb des Grades Magistra der Wirtschaft
MehrStudienordnung (Studienbeginn vor WS 2000/01)
Diplomprüfungsordnung (Fachprüfungsordnung) für Studenten1 der Biologie an der Technischen Universität München vom 30.10.1996 & Studienordnung (Studienbeginn vor WS 2000/01) Studienordnung für den Diplom-Studiengang
MehrLesefassung Prüfungsordnung Bachelor-Studiengänge Informatik 2016
Prüfungsordnung für Studierende in den Bachelor-Studiengängen Informatik, Informatik - Digitale Medien und Spiele, Informatik - Sichere und mobile Systeme sowie Medizininformatik des Fachbereichs Informatik
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer. 3 Studienbeginn
Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg für das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach im Rahmen der Studiengänge mit dem Abschluß Magistra / Magister
MehrStudien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Technischen Hochschule Ingolstadt
Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 25.06.2012 in der Fassung einschließlich der Änderungssatzung
Mehr- 1 - Studienordnung für das Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 16.
- 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunstund Orientwissenschaften Studienordnung für das Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom
Mehran der Universität Trier i. d. F. vom 30. Oktober 2000 (mit eingearbeiteter Änderungsordnung vom )
Diplomprüfungsordnung für Studierende der Geographie Studienrichtung I: Angewandte Geographie 1 Studienrichtung II: Angewandte Physische Geographie (Geographie / Geowissenschaften) an der Universität Trier
MehrFU-Mitteilungen. Präambel. Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 20 Geltung und Übergangsregelungen 21 Inkrafttreten
Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Zwischenprüfung und die universitäre im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung
MehrStudienordnung für das Nebenfach Mittlere und Neuere Geschichte im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 25.
- 14/15 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften Historisches Seminar Studienordnung für das Nebenfach Mittlere und Neuere Geschichte im Studiengang Magister Artium
MehrStudienordnung für das Fach Philosophie mit dem Abschluss Magistra Artium/Magister Artium (M.A.) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Studienordnung für das Fach Philosophie mit dem Abschluss Magistra Artium/Magister Artium (M.A.) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 2
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Französisch im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 30.01.2004
MehrInhaltsverzeichnis. IV. Schlußbestimmung 19 Inkrafttreten
Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Prähistorische Archäologie am Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften der Freien Universität Berlin Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr.
MehrTECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer
Mehrp u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier
p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier 2010 Veröffentlicht am 07.09.2010 Nr. 11/S. 96 Tag Inhalt Seite 07.09.2010 Prüfungsordnung für Studierende im Master- Studiengang
MehrRichtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom 28./29.09.
Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 09.10.1953 i.d.f. vom 28./29.09.1961) - 2 - A. Die erste Prüfung für das Handelslehramt I.
MehrDritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München
- Keine amtliche Bekanntmachung - Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 20. Oktober 1999 (KWMBl
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
Mehr- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung
- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Ordnung zur Erlangung des Diploms im Studiengang Pharmazie an der Universität Leipzig Diplomprüfungsordnung Aufgrund
MehrFachspezifischer Teil zur studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang
Fachspezifischer Teil zur studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang GEOGRAPHIE Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften hat am 04.12.2013 den
MehrU N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z Anlage B zur Prüfungsordnung für die geisteswissenschaftlichen Bachelor-Studiengänge im Hauptfach Geschichte
(in der Fassung vom 30. Juli 2009) 1 Studienumfang (1) Im Hauptfach Geschichte sind insgesamt 120 ECTS-Credits (cr) zu erwerben, im Ergänzungsbereich mindestens 20 ECTS-Credits. (2) Gem. 2 Abs. 4 der Prüfungs-
MehrStudienordnung für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Bayreuth vom 25. Juni 2001
Der Text dieser Ordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt
MehrDie Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin.
L-155-1-003 LizOKTF Lizentiatsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Augsburg vom 11. Juli 1977 (KMBl II S. 190), geändert durch Satzung vom 13. Juni 1978 [*] (KMBl II S. 128),
MehrUniversitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /
HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 ROMANISTIK (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung
MehrM.Sc. Elektrotechnik und Informationstechnik
Ordnung des Studiengangs M.Sc. Elektrotechnik und Informationstechnik Ausführungsbestimmungen mit Anhängen I: Studien- und Prüfungsplan II: Kompetenzbeschreibungen III: Modulhandbuch (nur elektronisch
Mehr3 Gliederung des Studiums und Studiendauer (1) 1 Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein anschließendes
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
MehrUniversitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /
HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 ETHNOLOGIE (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung
MehrBestimmungen. für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Master. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) vom Version 6
Bestimmungen für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Master Abschluss: Master of Science (M.Sc.) vom 24.06.15 Version 6 40-WINM Aufbau des Studiengangs 41-WINM Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Germanistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 10. Februar 2009 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2009/2009-12.pdf)
Mehr- 15/15 - Studienordnung für das Nebenfach Soziologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 10.
- 15/15 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie Institut für Soziologie Studienordnung für das Nebenfach Soziologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig
MehrVom 3. Dezember Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein
Siebte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Wirtschaftsinformatik an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
MehrFACHPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOM- UND BACHELORSTUDIENGANG CHEMIE an der Technischen Universität München Vom 24. Oktober 2001
FACHPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOM- UND BACHELORSTUDIENGANG CHEMIE an der Technischen Universität München Vom 24. Oktober 2001 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen
MehrFachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Psychologie der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Psychologie der Universität Bremen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2015 aufgeh. durch 8 Abs. 2 der Verordnung
MehrAmtliches Mitteilungsblatt
Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität, Nr. 1/005 Amtliches Mitteilungsblatt Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Studienordnung für den Studiengang Herausgeber: Satz und Vertrieb: Der Präsident
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer
Studienordnung des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften und Philosophie der Philipps-Universität Marburg für den Studiengang Philosophie im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magistra/Magister
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Klassische Philologie/Latinistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 10. Februar 2009 (Fundstelle:
MehrStudienordnung für den Master-Studiengang. Geodäsie und Geoinformation
Studienordnung für den Master-Studiengang Geodäsie und Geoinformation an der Technischen Universität München vom 10. November 2006 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
MehrSTUDIENPLAN FÜR DEN DIPLOM-STUDIENGANG TECHNOMATHEMATIK an der Technischen Universität München. Übersicht Vorstudium
STUDIENPLAN FÜR DEN DIPLOM-STUDIENGANG TECHNOMATHEMATIK an der Technischen Universität München Übersicht Vorstudium Das erste Anwendungsgebiet im Grundstudium ist Physik (1. und 2. Sem.) Im 3. und 4. Sem.
Mehr- 41/19 - Studienordnung für das Nebenfach Namenkunde (Onomastik) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 17.
- 41/19 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Philologische Fakultät Institut für Slavistik Studienordnung für das Nebenfach Namenkunde (Onomastik) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 17. Dezember
MehrPrüfungsordnung. berufsbegleitender MBA. General Management
Prüfungsordnung berufsbegleitender MBA General Management Fachprüfungsordnung für den weiterbildenden MBA-Studiengang General Management des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel
MehrAmtliche Bekanntmachung
Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 21. April
MehrVorbemerkung zum Sprachgebrauch
Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Energietechnik und erneuerbare Energien an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 25.07.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.03.2015
MehrStudienumfang und Regelstudienzeit
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Education für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 11. November 2008 Der Rektor hat am 11. November 2008 nach
MehrStudienordnung. für den. Studiengang Modern China. mit dem. Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der. Bayerischen Julius-Maximilians-Universität
Studienordnung für den Studiengang Modern China mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg Vom 10. August 2004 (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-12)
Mehr1 Diplom-Hauptprüfung Finanz- und Wirtschaftsmathematik
1 Diplom-Hauptprüfung Finanz- und Wirtschaftsmathematik Zulassungsvoraussetzungen: Bestandene DVP Industrie-Praktikum Praktikumsseminar Dazu kommen folgende 4 Scheine: a) bei der Anmeldung zum zweiten
MehrVom 24. September 2007
1 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München Vom 24. September
MehrMitteilungsblatt / Bulletin
05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs
MehrAmtliche Mitteilungen / 18. Jahrgang Seite 132
6..999 Amtliche Mitteilungen / 8. Jahrgang Seite 3 Studienplan für die Diplomstudiengänge, mit ökologischem Schwerpunkt, mit Schwerpunkt Informatik sowie Betriebswirtschaftslehre mit juristischem Schwerpunkt
Mehr