Fachprüfungsordnung gem. Satzung der LMU zur Übernahme des Diplomstudiengangs der Technischen Universität München vom

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1 Fachprüfungsordnung gem. Satzung der LMU zur Übernahme des Diplomstudiengangs der Technischen Universität München vom Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes- BayHSchG- erläßt die Technische Universität München folgende Diplomprüfungsordnung: I. Allgemeines 22: Geltungsbereich, Diplomgrad (1) Diese Diplomprüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität München (ADPO) im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten und Anforderungen des Studiums der Geographie. (2) Aufgrund der bestandenen Diplomhauptprüfung für Geographie wird der akademische Grad einer Diplom-Geographin Univ. bzw. eines Diplom-Geographen Univ. ("Dipl.-Geogr. Univ.") verliehen*. 23: Studienaufbau, Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich des Berufspraktikums nach 31 Nr. 2 und der Anfertigung der Diplomarbeit zehn Semester. (2) Das Studium umfaßt das Hauptfach Geographie und zwei Nebenfächer; es gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium. Hinzu kommt insgesamt ein Semester für das außeruniversitäre Berufspraktikum und ein Semester für die Durchführung der Prüfungen. (3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 150 Semester- Wochenstunden. Davon sind für das Nebenfachstudium insgesamt 64 Semester- Wochenstunden vorgesehen. Hinzu kommen Lehrveranstaltungen nach freier Wahl von etwa 10 Semester-Wochenstunden. 24: Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Die Prüfung gliedert sich in die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung. (2) Die Diplomvorprüfung besteht aus der Prüfung im Hauptfach Geographie sowie in zwei Nebenfächern und soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. (3) Die Diplomhauptprüfung soll am Ende des neunten Fachsemesters begonnen werden. Sie besteht aus der Diplomarbeit, der Prüfung im Hauptfach Geographie sowie der Prüfung in zwei Nebenfächern. (4) Die Prüfungsleistungen in der Diplomvorprüfung bzw. die mündlichen Prüfungen in der Diplomhauptprüfung müssen in der Regel innerhalb der vorlesungsfreien Zeit und eines Zeitraumes von acht Wochen erbracht werden.

2 (5) Die Prüfungen bauen auf den Studieninhalten der vorausgehenden Studienabschnitte auf. 25: Rücktritt Sind die Fristen des 24 eingehalten, ist ein Rücktritt von der Diplomvorprüfung bzw. der Diplomhauptprüfung cht Tage vor dem ersten Prüfungstermin des Prüfungsabschnittes möglich, andernfalls gilt 13 ADPO. II. Diplomvorprüfung 26: Zweck der Diplomvorprüfung Durch die Diplomvorprüfung soll der Student nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. 27: Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung (1) Neben den in 5 und 7 ADPO geforderten Nachweisen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung: 1. Im Hauptfach Geographie: 1.1 die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Seminaren und Übungen: - eine Übung "Einführung in das Studium der Geographie" - zwei Proseminare aus dem Bereich der Anthropogeographie - ein Proseminar aus dem Bereich der Physischen Geographie - eine Übung Kartographie - zwei Seminare oder Übungen aus dem Bereich der Methoden und wissenschaftstheoretischen Grundlagen der Geographie (z.b. Empirische Sozialforschung für Geographen, Statistik für Geographen, Datenanalyse mit EDV) 1.2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an - einem Geländepraktikum für Anfänger - mindestens sechs Exkursionstagen. 2. in den beiden Nebenfächern der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je mindestens einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung. (2) Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wird aufgrund individueller Leistungen festgestellt. Die Anforderungen zum Erwerb der Übungs-, Seminarund Praktikumsscheine gibt die jeweilige Lehrperson zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. (3) Die als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung geforderten Leistungsnachweise können innerhalb der Meldefrist des 24 Abs. 2 beliebig oft wiederholt werden.

3 28: Umfang und Art der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung besteht aus a) einer Klausur im Fach Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen der Geographie, b) einer Klausur im Fach Physische Geographie, c) einer mündlichen Prüfung im Fach Anthropogeographie und d) je einer mündlichen Prüfung in den beiden Nebenfächern. Die Dauer der Klausuren beträgt je zwei Stunden, die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Anthropogeographie etwa 45 Minuten, in den Nebenfächern je etwa 30 Minuten. (2) Als Nebenfächer können folgende Fächer gewählt werden: a) aus der Gruppe der wirtschafts-, sozial- und geisteswissenschaftlichen Nebenfächer: Agrarsoziologie, Betriebswirtschaftslehre, Geoinformatik, Geschichte (neuere bzw. Landesoder Wirtschaftsgeschichte), Informatik, Kommunikationswissenschaften, Kunstgeschichte, Politische Wissenschaften, Raumordnung und Landesplanung, Recht, Sozialpsychologie, Soziologie, Städtebau (nicht zusammen mit Raumordnung und Landesplanung), Statistik, Völkerkunde und Volkswirtschaftslehre. b) aus der Gruppe der naturwissenschaftlichen Nebenfächer: Bodenkunde, Botanik, Geologie, Landschaftsökologie, Meteorologie und Klimatologie sowie Wasserwirtschaft und Gewässergütewesen. 2.1 Andere als die angeführten Nebenfächer können in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen werden, wenn sie eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben und eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht sowie der zuständige Fachbereich mit der vorhandenen Ausstattung einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb sicherstellen kann. 2.2 Die gewählten Nebenfächer sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens am Ende des ersten Fachsemesters schriftlich mitzuteilen. Änderungen der Nebenfachwahl aus fachlichen Gründen können bis zum Ende des 2. Fachsemesters auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt werden. 2.3 Die Wahl der Nebenfächer ist so zu treffen, dass mindestens ein Fach aus dem wirtschafts-, sozial- und geisteswissenschaftliches Fächerbereich enthalten ist. 2.4 Ausnahmen von der unter 3.3 getroffenen Regelung können aus fachlichen Gründen auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt werden. 29: Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Diplom-vorprüfung (1) Bei der Berechnung der Gesamtnote in der Diplomvorprüfung werden die Noten der Fächer "Methoden und wissenschaftliche Grundlagen der Geographie" und "Physische Geographie" je 1,5fach, die Noten der beiden Nebenfächer je 2fach und die Note des Faches Anthropogeographie 3fach gewertet. Bei der Mittelung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

4 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Die mit "nicht ausreichend" (über 4,0) bewerteten Fächer müssen zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Sofern die aus den gewichteten Teilnoten gebildete Gesamtnote mindestens "ausreichend" (= 4,0) ist, sind nur die nicht bestandenen Fächer zu wiederholen, andernfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. III. Diplomhauptprüfung 30: Zweck der Diplomhauptprüfung Durch die Diplomhauptprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 31: Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomhauptprüfung (1) Neben den in 5 und 7 ADPO geforderten Nachweisen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomhauptprüfung: 1. die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang Geographie an einer wissen-schaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmensgesetzes; 2. die erfolgreiche Ableistung eines außeruniversitären Berufspraktikums von insgesamt sechs Monaten, über das Praktikantenberichte angefertigt wurden, und das durch einen prüfungsberechtigten Hochschullehrer des Faches Geographie nach Maßgabe der Praktikantenordnung anerkannt worden ist; 3. die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen im Hauptfach Geographie: a) zwei Hauptseminare, b) ein zweisemestriges Projektseminar, c) zwei große Exkursionen von mindestens je acht Tagen Dauer, oder eine große Exkursion und ein zweites Projektseminar, d) ein Methoden-Seminar für Fortgeschrittene. 4. in beiden Nebenfächern der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einem, maximal zwei Seminaren oder gleichwertigen Lehrveranstaltungen. (2) Die als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomhauptprüfung geforderten Leistungsnachweise können innerhalb der Meldefrist des 24 Abs. 3 beliebig oft wiederholt werden. 32: Umfang und Art der Diplomhauptprüfung (1) Die Diplomhauptprüfung besteht a) aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit) im Hauptfach, b) einer einstündigen mündlichen Prüfung im Hauptfach und c) je einer halbstündigen mündlichen Prüfung in jedem Nebenfach.

5 2.1 Als Nebenfächer können folgende Fächer oder Teilgebiete daraus gewählt werden: Agrarwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre*, Bodenkunde**, Bodenordnung und Landentwicklung, Botanik*, Geoinformatik, Geologie**, Geschichte (neuere bzw. Landesoder Wirtschaftsgeschichte), Informatik**, Kartographie, Kommunikationswissenschaft, Kunstgeschichte, Landschaftsökologie*, Meteorologie und Klimatologie*, Politische Wissenschaft, Raumordnung und Landesplanung**, Recht*, Sozialpsychologie*, Soziologie, Städtebau* (nicht zusammen mit Raumordnung und Landesplanung), Statistik, Verkehrsplanung, Völkerkunde*, Volkswirtschaftslehre*, Wasserwirtschaft und Gewässergütewesen*. Die mit * gekennzeichneten Fächer können nur gewählt werden, wenn sie nicht bereits im Grundstudium gewählt worden sind. Die mit ** gekennzeichneten Fächer können nur gewählt werden, wenn sie bereits im Grundstudium gewählt worden waren. 2.2 Andere als die angeführten Nebenfächer können in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen werden, wenn sie eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben und eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht sowie der zuständige Fachbereich mit der vorhandenen Ausstattung einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb sicherstellen kann. 2.3 Die gewählten Nebenfächer sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens am Ende des Semesters schriftlich anzuzeigen, das der Vordiplomprüfung folgt. 33: Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit wird in der Regel vor der mündlichen Prüfung angefertigt. Der Student hat nach Abgabe der Diplomarbeit am nächsten regulären Prüfungstermin teilzunehmen, sofern dieser nicht früher als drei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit angesetzt ist. Ein früherer Termin für die mündliche Prüfung kann in Ausnahmefällen eingeräumt werden. Die Diplomarbeit kann in besonderen Fällen nach Absprache mit dem betreuenden Hochschullehrer und Zustimmung des Diplomprüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung angefertigt werden. In diesem Fall wird das Thema der Diplomarbeit spätestens einen Monat nach Abschluß der mündlichen Prüfung ausgegeben. (2) Für die Diplomarbeit ist in der Regel ein Thema zu stellen, das mit Arbeiten im Gelände, empirischen Erhebungen und/oder mit der Bearbeitung von sonstigen Originalmaterialien (Urkunden, Statistiken, Luftbilder usw.) verbunden ist. (3) Die Vergabe des Themas erfolgt durch einen prüfungsberechtigen Hochschullehrer des Faches Geographie über den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. (4) Die Diplomarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten in Maschinenschrift in dreifacher Ausfertigung und in festem Einband an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten kann in Ausnahmefällen auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um längstens drei Monate verlängert werden.

6 (5) Die Diplomarbeit wird beurteilt von dem Prüfer, der das Thema vergeben hat, sowie in der Regel von einem weiteren Prüfer, der durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird. Die Bewertung durch einen zweiten Prüfer entfällt, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgestellt hat, daß kein zweiter Fachvertreter zur Verfügung steht oder die Bewertung durch zwei Prüfer zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufes führen würde. Soll die Diplomarbeit nicht mehr mit "ausreichend" (über 4,0) bewertet werden, so muß sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer beurteilt werden. (6) Bei nicht übereinstimmender Beurteilung legt der Prüfungsausschuß die endgültige Bewertung fest. Der Prüfungsausschuß kann sich dabei für eine Mittelung der Noten entscheiden. Bei dieser Mittelung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt. (7) Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert oder nicht mehr mit der Note "ausreichend" bewertet, so ist die Hauptprüfung nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung findet - sofern die Diplomhauptprüfung mit der Diplomarbeit begonnen hat - in diesem Fall nicht statt. Dem Kandidaten ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen. Wird auch die zweite Diplomarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. 34: Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Im Hauptfach und in beiden Nebenfächern ist je eine Note festzusetzen und auch im Zeugnis besonders anzuführen. Die Fachnote im Hauptfach wird aus der Note für die Diplomarbeit und der Note für die mündliche Prüfung im Hauptfach durch Mittelung gebildet. Bei dieser Mittelung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt. (2) Bei der Errechnung der Gesamtnote werden die Note für das Hauptfach vierfach und die Noten der beiden Nebenfächer jeweils einfach gezählt. (3) Die mit "nicht ausreichend" (über 4,0) bewerteten Fachprüfungen müssen zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Sofern bei der ersten Prüfung der Gesamtdurchschnitt aller mündlichen Prüfungsleistungen mindestens 4,0 ist, sind nur die nicht bestandenen Fächer zu wiederholen, andernfalls ist die gesamte mündliche Prüfung zu wiederholen. 35: Zusatzfächer Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplomhauptprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen beiden Nebenfächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfach). Die Zahl dieser Zusatzfächer ist auf zwei begrenzt. Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Zusatzfächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Auf Antrag des Kandidaten, der spätestens bei der erstmaligen Anmeldung zur Diplomhauptprüfung zu stellen ist, können das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

7 36: Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomhauptprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben. 37: Übergangsbestimmungen (1) Kandidaten, die sich innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Diplomvorprüfung oder zur Diplomhauptprüfung anmelden, legen ihre Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung (Fachprüfungsordnung) für Studierende der Geographie der Technischen Universität München vom 10. Mai 1976 (KMBl II S. 229) ab. (2) Kandidaten, die sich nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung erstmals zur Diplomvorprüfung anmelden, können ihre Prüfungen auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen. Dies ist bei der erstmaligen Anmeldung zur Diplomhauptprüfung anzugeben. (3) Kandidaten, die sich später als zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Diplomvorprüfung oder zur Diplomhauptprüfung anmelden, legen ihre Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ab. 38: Inkraftreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 10. Mai 1976 (KMBl II S. 229) vorbehaltlich der Regelung in 37 außer Kraft. * Im folgenden wird aus Gründen der Übersichtlichkeit des Textes darauf verzichtet, bei allen Personenbezeichnungen (Student, Kandidat, Prüfer, Hochschullehrer, Vorsitzender und ähnl.) durch die Verwendung männlicher und weiblicher Form zum Ausdruck zu bringen, daß diese Personen männlich oder weiblich sein können.

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