Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)
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- Clemens Waldfogel
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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat: 1
2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Vom 21. Dezember 2011 Auf Grund des 11 Nummer 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 310), wird verordnet: Artikel I Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269), die durch Verordnung vom 18. April 2011 (GVBl. S. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 11 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Angaben Absatz 1 und Absatz 2 jeweils die Angabe Satz 1 eingefügt. 2. In 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt: einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben, 3. In 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort Kindern die Wörter oder dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin aus einer Lebenspartnerschaft nach 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, eingefügt. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester
3 A. Begründung a) Allgemeines Der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung hat am 3. November 2011 Änderungen zum Verfahren über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung beschlossen. Mit dieser Änderungsverordnung wird der Beschluss des Stiftungsrates der Stiftung für Hochschulzulassung in Landesrecht umgesetzt. Demnach ist in Übereinstimmung mit den Verordnungen der übrigen Länder (vgl. Artikel 12 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008) eine Anpassung der Berliner Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) erforderlich. Die Änderungen sollen erstmalig zum Vergabeverfahren für das Sommersemester 2012 gelten. b) Einzelbegründungen zu Artikel I zu Nr. 1 ( 11): Diese Änderung dient der Präzisierung des Verweises auf die in 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 der VergabeVO Stiftung geregelten Vorabquoten. 2. zu Nr. 2 ( 19): Der freiwillige Wehrdienst sowie der Bundesfreiwilligendienst stehen den Dienstpflichten und entsprechenden Dienstleistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Nr. 1 des vorgenannten Staatsvertrages gleich, so dass die Absolventen und Absolventinnen dieser Dienste grundsätzlich einen Anspruch auf bevorzugte Auswahl haben und den jeweiligen Dienst als nachrangiges Auswahlkriterium geltend machen können. 3. zu Nr. 3 ( 21): Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird als weiteres Verteilungskriterium in 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufgenommen, um eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft zu vermeiden, für die bei der Ortsverteilung im zentralen Vergabeverfahren kein hinreichend gewichtiger Sachgrund gegeben wäre. zu Artikel II: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Die Änderungen sollen erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2012 gelten. B. Rechtsgrundlage: 11 Nummer 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 310). 3
4 C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: D. Gesamtkosten: E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den 21. Dezember 2011 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft 4
5 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Neue Fassung Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung 11 Auswahl in der Abiturbestenquote (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer 1. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat, oder 2. unter die Quoten nach 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 fällt. 11 Auswahl in der Abiturbestenquote (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer 1. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat, oder 2. unter die Quoten nach 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 fällt. 19 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs (1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren, 19 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs (1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren, einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben, 5
6 2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, geleistet haben, 3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBI. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend, 4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, werden in dem genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. 2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, geleistet haben, 3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBI. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend, 4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, werden in dem genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. 21 Verteilung der nach 7 Absatz 3 Ausgewählten auf die Studienorte (1) Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach 3 Absatz 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und 21 Verteilung der nach 7 Absatz 3 Ausgewählten auf die Studienorte (1) Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach 3 Absatz 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und 6
7 Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge: 1. amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), 2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten, den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten, 3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3, 4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten, 5. keiner der vorgenannten Gründe. Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4. Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge: 1. amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), 2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten, den Kindern oder dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin aus einer Lebenspartnerschaft nach 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten, 3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3, 4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten, 5. keiner der vorgenannten Gründe. Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4. 7
8 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) - vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist - 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden Abs. 2 und die 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. 8
Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
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