Änderungen bei der internationalen Arbeitskräftegestellung in Österreich

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1 Autor: Dr. Heinz JIROUSEK Änderungen bei der internationalen Arbeitskräftegestellung in Österreich Datum/Ort: WKO Wien

2 Internationale Arbeitskräftegestellung Bisherige Beurteilung der intern. Arbeitskräftegestellung - EAS 3201, 3206, Mangels einheitlicher völkerrechtlicher Regelung des Begriffs des Arbeitgebers Rückgriff auf nationales Recht (Maßgeblichkeit des innerst. Rechts nach 3 Abs. 2 OECD-MA - Komplexe Umsetzung (Lösung über Schiene des Qualifikationskonflikts, Nachweis über Gutachten eines ausld. WT, erforderlichenfalls Verst.Verf.) 2

3 Österreich Slowakei X GmbH (Mutter) Y s.r.o (Tochter) Entsendung eines AN zur Tochterges. in SK Weiterverrechnung der Gehaltskosten an Y Management und Aufbau des Vertriebs in SK 3

4 Art. 15 (2) DBA-CSR (SK) entspricht OECD-MA Entsendefrist < 183 Tage Volle Besteuerung in Ö? VwGH: Die auf die Entsendung entfallenden Einkünfte seien freizustellen, da im Abkommensrecht nicht der Überlasser sondern der Beschäftiger der Arbeitgeber sei (wirtschaftlicher AG) 4

5 Bisherige Betrachtungsweise - Begriff wirtschaftlicher Arbeitgeber ist aus österr. Sicht der Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ( 21 BAO) und daher für die Wertung des Sachverhalts (Sachfrage) maßgeblich, nicht für die Rechtsfrage - Rz 923 LStR: Nur wenn Arbeitsgestellungsvertrag in einer Art und Weise gestaltet bzw. in der wirtschaftlichen Realität umgesetzt wird, dass die wirtschaftliche Funktion des AG nicht mehr beim Gesteller gelegen ist, führt 21 BAO zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und steuerlichem AG - Bisherige Jud. anerkannte in zahlreichen Fällen 5 auch bei Entsendung den Überlasser als AG

6 Schlussfolgerungen des neuen VwGH- Erkenntnisses - Wandlung der Wertungsebene des Begriffs wirtschaftlicher Arbeitgeber bei der Arbeitskräfteentsendung - VwGH behandelt diesen Begriff nunmehr im Rahmen der Rechtsfrage - Für Zwecke der Abkommensauslegung (Art. 15 Abs. 2) also auf DBA Ebene ist der Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen - Rückgriff auf Art. 3(2) OECD-MA sei unzulässig, da dies nur dann zulässig sei, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordere. 6

7 Fazit - Obwohl aus dem OECD-MK 2010 erkennbar ist, dass allein aus dem Abkommenszusammenhang kein ausreichender Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs Arbeitgeber isd Art. 15(2) abgeleitet werden kann, wird Rückgriff auf Art. 3(2) verworfen - Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen mit der wirtschaftlichen Tragung des Arbeitslohns durch Beschäftiger - Da im Fall von Assistenzleistungen bereits nach dem Fremdverhaltensgrundsatz bei der Leistungsabgeltung zwingend auch die Lohnkosten abgegolten werden müssen, kann sich 7 das Jud. nur auf Passivleistungen beziehen

8 Auswirkungen des Jud. auf die österr Verwaltungspraxis: Trotz rechtlicher Bedenken hins. der Begründung des Erkenntnisses besteht aus der Sicht des BMF kein Anlass, der (geänderten) Rsp. im Ergebnis nicht zu folgen Anwendung nur auf echte Arbeitskräftegestellung (Passivleistung) und nicht auf Assistenzleistungen (Aktivleistung) Umsetzung durch Erlass 8

9 Outbound Fälle - Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats wird anerkannt (Nichtanwendung von Art. 15 Abs. 2) - Steuerfreistellung soll aber im Regelfall nicht zur doppelten Nichtbesteuerung führen (vgl. hier auch die BEPS-Problematik!) - Wird ein ausld. Besteuerungsnachweis erbracht, soll daran die Vermutung geknüpft werden, dass der ausld. Staat aus seiner Sicht ebenfalls den Beschäftiger als wirtschaftlichen Arbeitgeber ansieht - Steuerfreistellung bleibt aber bestehen, wenn dokumentiert werden kann, dass Steuerbefreiung ausschließlich auf Grund des innerstaatlichen Rechts erfolgt (keine subject-to-tax - Klausel!) 9

10 Outbound Fälle - Freistellungsverpflichtung in Österreich dürfte sich nach Ansicht des BMF allerdings nur auf den Arbeitslohn beziehen, nicht auf einen allfälligen Gewinnaufschlag im Rahmen der Gestellungsvergütung - Der Gewinnaufschlag des Gestellers fällt unter Art. 7 und kann daher mangels Betriebstätte des Gestellers im Tätigkeitsstaat nicht erfasst werden - Kein Widerspruch zum Erkenntnis, da im ggstdl Fall nur der Gehaltsaufwand ohne Gewinnaufschlag verrechnet wurde und sich der VwGH daher zu diesem Thema nicht äußern musste 10

11 Inbound Fälle - Inländischer Beschäftiger ist nunmehr Arbeitgeber isd Art Keine Auswirkung auf Arbeitgebereigenschaft nach inländischem Recht, daher auch keine sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen! - Inländischer Beschäftiger kann daher auch nicht zur Lohnsteuerhaftung heran gezogen werden - Beschäftiger ist allerdings zum Steuerabzug nach 99 Abs. 1 Z 5 EStG verpflichtet (20%) - Dieser Steuerabzug schließt auch die Besteuerung der Arbeitslöhne ein (vgl. 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG) 11

12 Inbound Fälle - Steuerentlastung bei gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung wie bisher nach der DBA-EntlVO im Wege des FA BEO durch freiwilligen Lohnsteuerabzug (vgl. Df-Erlass AÖF 2006/127) - Im Fall konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung war gem. 5(1) Z 4 DBA-EntlV eine unmittelbare Entlastung an der Quelle schon immer zulässig (vgl. auch AÖF 2007/217, Abs. 29) - Jetzt aber nur im Fall des freiwilligen LSt-Abzug - Unterbleibt freiwilliger LSt-Abzug, kann nur der Gewinnaufschlag von der BemGrdl für den Steuerabzug nach 99 EStG abgezogen werden 12

13 Sonderfall Deutschland - Sonderregelung in Art. 15 (3) DBA-D - Art. 15 (2 ) lit. b findet keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich der Arbeitnehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält. - Dadurch sollte bei kurzfristigen Gestellungsverträgen die Problematik des Arbeitgebers ausgeschaltet werden - Entgegen ursprünglichen Einvernehmens wendet D diese Regelung auf Grund ihres Wortlauts nur auf Fälle gewerblicher Arbeitskräftegestellung an 13

14 Sonderfall Deutschland - Bei konzerninterner Überlassung gilt nach dt. Rechtsauffassung das beschäftigende Konzernunternehmen als steuerlicher Arbeitgeber, wenn Überlassung mehr als 3 Monate beträgt - Neuer Lösungansatz: - Anerkennung der deutschen Interpretation - Unmaßgeblichkeit der VwGH-Jud. daher bei gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung (Besteuerung der AN weiterhin im Ansässigkeitsstaat) - Bei Konzernentsendung Auslösung der Steuerpflicht sofort, ungeachtet der Verweildauer 14

15 Sonderfall Schweiz - Festschreibung der alten Rechtsauslegung in einer Konsultationsvereinbarung aus 1999 (vgl. AÖF 2000/34) - Auf Grund von Art. 31 WVK (Übung der Vertragsparteien) wäre diese Interpretation weiterhin maßgeblich - Einverständnis mit Schweiz wurde jedoch bereits hergestellt, sich der Jud. des VwGH anzuschließen - Neuregelung daher bei Schweiz anwendbar 15

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