Nachträge vermeiden statt bearbeiten, Nachtragsmanagement aus Sicht des Auftraggebers

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1 Nachtrag ohne Nachschlag Nachträge vermeiden statt bearbeiten, Nachtragsmanagement aus Sicht des Auftraggebers Matthias Schmauder Dipl. Ing. (FH) Landschaftsgärtner Landschaftsarchitekt BDLA Ausschreibung und Objektüberwachung Landesgartenschauen Mosbach 1997 Kaiserslautern 2000 Projektsteuerung Landesgartenschau Weil am Rhein 1999 u.a. Geschäftsführer der Landesgartenschauen Trier 2004 Bingen 2008 Landau 2015 Oberbauleiter / stv. Betriebsleiter im Betrieb des Garten- und Landschaftsbau 2001 Seite 1

2 Inhalt - Arten der Auftraggeber - Vertragsgrundlagen - Bausoll - Abweichungen - Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen der HOAI - Nach-Nachtragsmanagement - Zusammenfassung Seite 2

3 Der Auftraggeber - privater Auftraggeber - gewerblicher Auftraggeber / Bauträger / GU - institutioneller Auftraggeber, meist öffentlicher AG Seite 3

4 - privater Auftraggeber - im Regelfall keinerlei Erfahrung im Bauwesen dafür aber oft sehr gute Pflanzenkenntnis - Welches Vertragsrecht?? Empfehlung aus Sicht des Landschaftsarchitekten: Willst du aber ein Leben lang glücklich sein, so schaffe dir einen Garten und auf dem Weg dahin vertraue dich einem Landschaftsarchitekten an Daher im Folgenden keine weitere Vertiefung. Seite 4

5 - Gewerblicher Auftraggeber / Bauträger / GU - im Regelfall regelmäßige Erfahrung im Bauwesen - tendenziell VOB als Vertragsgrundlage Abwicklung zwischen Unternehmern, siehe folgende Ausführungen Seite 5

6 öffentlicher Auftraggeber - weniger oder mehr Erfahrung im Bauwesen - üblicherweise VOB ( Fördermittel etc.) - Meistens Dienstleister im Auftrag, auf Basis der HOAI Seite 6

7 Bausoll - Definiert über den Bauvertrag - Grundlage: Leistungsbeschreibung - Vertragsfristen - aber auch Planunterlagen Und: allgemein anerkannte Regeln der Technik Seite 7

8 Abweichungen - Verzögerte Vorleistungen - zeitliche Verschiebungen im Bauablauf - mangelnder Baugrund - Eidechsen und Brutvögel - fehlende Planunterlagen Freigabe! -- allgemein anerkannte Regeln der Technik was der Auftraggeber planen lässt ist nicht ausführbar Seite 8

9 Seite 9

10 Abweichungen - jede Abweichung vom vereinbarten Bausoll Basis für den nächsten Nachtrag Besser: Klare unmissverständliche Definition des Bausoll Nach Submission keine Änderung des Bauentwurfes Seite 10

11 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen HOAI: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Einteilung in Leistungsphasen = zeitlicher Ablauf des Projektes Sinnhafte Aneinanderreihung von Abläufen Optimal: Jede Phase beenden, bevor die nächste begonnen wird. Beauftragung aller Leistungsphasen Seite 11

12 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 1: Grundlagenermittlung Klärung der Aufgabenstellung Einzelgarage, oder Tiefgarage japanischer Garten, oder Schwimmteich Der Auftraggeber muss von Anfang an wissen was er will! oder Nachträge in Kauf nehmen. Seite 12

13 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 1: Grundlagenermittlung Ortsbesichtigung Die Ortsbesichtigung wurde als weitere Grundleistung in die HOAI 2013 aufgenommen. Im Grunde handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, die der Ordnung halber erwähnt worden ist. vergl. HOAI Kommentar Locher/Koeble/Frik Analoge Festschreibung innerhalb der VOB fehlt leider. Seite 13

14 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 1: Grundlagenermittlung Beraten zum Leistungs- und Untersuchungsbedarf Altlasten Kampfmittel Flora und Fauna Bodenverhältnisse Baugrund Nichtbeauftragung der LP 1 ist am falschen Ende gespart Ebenso Nichtbeauftragung von Fachgutachtern Seite 14

15 Seite 15

16 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 2: Vorentwurf Berücksichtigung der standörtlichen Rahmenbedingungen Verlangen Sie als Auftraggeber nichts unmögliches, sondern nur das was der Standort hergibt. Seite 16

17 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 3: Entwurf Angaben zu Materialien, Ausstattungen Rechtliche Vorgaben Terminlicher Ablauf Hier beginnt meist die Prokrastination der Entscheidungsträger Seite 17

18 Seite 18

19 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 4: Genehmigungsplanung Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen. Geübte Praxis: Ausschreibung der Bauleistung bereits nach LP 3 auf Basis der Entwurfsplanung. Verschieben von Entscheidungen in die Kalkulations- und Ausführungsphase. Seite 19

20 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 5: Ausführungsplanung Erarbeiten der Ausführungsplanung. bis zur AUSFÜHRUNGSREIFEN Lösung als GRUNDLAGE für die WEITEREN Leistungsphasen Seite 20

21 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 6: Vorbereitung der Vergabe Aufstellen eines Terminplanes unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter, witterungsbedingter Erfordernisse Koordinieren des LV mit den fachlich Beteiligten Seite 21

22 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 7: Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten der Angebote u.a. auf Angemessenheit der Preise Führen von Bietergesprächen konsequente Anwendung von VOB(/A 15 (1) 1 und (2): Aufklärung über Leistungsfähigkeit und Angemessenheit der Preise Seite 22

23 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 7: Mitwirkung bei der Vergabe konsequente Anwendung von VOB(/A 16 (6): Zuschlag auf das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. Bsp. Qualität, Preis,..Betriebs und Folgekosten, oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Das niedrigste Angebot ist nicht entscheidend. Seite 23

24 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 7: Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken bei der Auftragserteilung: Einholung notwendiger Unterlagen: URKALKULATION und in den Umschlag schauen Damit rechtzeitige Dokumentation der Grundlagen der Preisermittlung Seite 24

25 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 8: Objektüberwachung In der HOAI ist der Begriff Nachtrag nicht enthalten Der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass bei korrekter Abarbeitung der Leistungsphasen keine Nachträge entstehen. Aber: Nach heutiger HOAI gehört die Prüfung von Nachträgen zum Grundleistungshonorar, soweit nicht Besonderheiten vorliegen. Seite 25

26 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen Leistungsphase (LP) 8: Objektüberwachung Sei schlau denn die Regeln sind dumm. VOB/B = Ausformulierung und Versuch der inhaltlichen Füllung der Bestimmungen des BGB. Aber: Immer noch zu viel Raum für juristische Auslegung Seite 26

27 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen VOB/B 2 (5): Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises. geändert, So ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Seite 27

28 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen VOB/B 2 (6): Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung (vergleiche URKALKULATION) Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Seite 28

29 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen VOB/B 2 (8 ): Eigenmächtige Leistungen des AN werden nicht vergütet. Vergütung steht ihm zu, wenn der AG die Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, Dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen, Und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Seite 29

30 Vermeidung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen VOB/B 2 (8 ): Aus der Urteilbegründung OLG Düsseldorf , 22 U37/14 Für die Erfüllung der Anforderungen VOB 2 (8) 2 und 3 obliegt dem Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweispflicht. Der AN muss den Willen des AG vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen. Der Wille des AG ist auch dann zu beachten, wenn das Verhalten des AG unvernünftig oder interessenswidrig erscheint. Streitwert: Vermessungsarbeiten Nachtragshöhe Seite 30

31 "Nach- Nachtragsmanagement" Nach dem Nachtragsmanagement: VOB/B 2 (3) Bei Mengenabweichungen größer 10 % auf Verlangen neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Gilt auch für den Auftraggeber! Seite 31

32 "Nach- Nachtragsmanagement" Wenn es keine konsensuale Klärung gibt: Landschaftsarchitekten sind keine Juristen Holen Sie sich rechtzeitig einen versierten Juristen Vermeiden Sie das prozessuale Risiko Prozessökonomie / Streitwert berücksichtigen Schiedsgerichtsvereinbarung bereits im LV Seite 32

33 "Nach- Nachtragsmanagement" Nach dem Nachtragsmanagement: Umfangreiches Nachtragsmanagement steigert die Kreativität des Auftraggebers innerhalb der 12 und 13 VOB/ B Und das 4, oder 5 Jahre lang und länger.. Manche Auftraggeber neigen zu nachtragendem Verhalten nach zu vielen Nachträgen Seite 33

34 Seite 34

35 Zusammenfassung Die Abläufe der Leistungsphasen innerhalb der HOAI haben ihren Sinn. Nichtbeauftragung einzelner Leistungsphasen ist Risiko behaftet Verlagerung von Risiken und Unklarheiten auf den AN wirkt wie ein Bumerang und kommt in Form von Nachtragsangeboten zurück. Prokrastination potenziert die Häufigkeit von Nachtragsangeboten Verschiebe nicht nach den Tag der Submission, was du vorher kannst entscheiden. Seite 35

36 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Fragen Seite 36

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