Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 1 v.

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1 Liebe Freunde lest einmal den Artikel 1 des Zwei-plus-Vier-Vertrag richtig: Artikel 1 (1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.... Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa. (2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag. (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben. (4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Ganz klar: Die Bedingungen des Vertrages - im Artikel 1 bzgl. den Grenzen zu Polen - adressieren exklusiv das vereinte Deutschland. Erst durch die Verfassung des vereinten Deutschlands wird es auch ein vereintes Deutschland sowie eine Regierung desselbigen geben! --- denn nur (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben. --- solange es das vereinte Deutschland nicht gibt, ist dieser Pkt. 3 unerfüllbar. Nur die Textänderung in der Präambel des GG - im völligem Widerspruch zum bestehenden GG Artikel macht aus dem Provisorium GG immer noch keine Verfassung. Ebenso sind der Artikel 7 (1) Die.. beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. sowie der Artikel 8 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation... Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland. Artikel 9 Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Alliierten am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft. zu sehen: 1.) SHAEF Gesetze dürften nicht mehr anwendbar sein, da die Alliierten ihre Verantwortlichkeiten beendeten - hier wird korrekt von Deutschland als Ganzem gesprochen => siehe Prof. Röper und nicht vom Deutschen Reich ( dieses ist ja debelliert ). 2.) Nur das vereinte Deutschland hat seine volle Souveränität ---- sofern es entstanden wäre. 3.) Vertrag muß durch das vereinte Deutschland ratifiziert werden und gilt ab dann für das vereinte Deutschland das vereinte Deutschland wurde nie in Kraft gesetzt, damit gilt der Vertrag für ein noch nicht bestehendes Völkerrechtssubjekt auch noch nicht. 4.) dieser Vertrag kann bis heute nicht in Kraft getreten sein, da es das Völkerrechtssubjekt vereintes Deutschland - mangels Verfassung - bis heute nicht geben kann. Artikel 2 Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind.. die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Hmmm eine Strafbarkeit unter Bezugnahme auf eine Verfassung, die nicht existiert... Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates,.. bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Normunterworfenen wird durch sie begrenzt. Die verfassunggebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Staatsvolk aus. Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 1 v. 11

2 dann betrachten wir mal ein paar Verfassungen Quelle idr: Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867 Seine Majestät der König von... schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten... <<< die monarchischen Souveränen haben festgelegt. Dieser Bund wird.. nachstehende Verfassung haben dieser Bund ist nur räumlich definiert => Territorialhoheit. Die Menschen sind nur Beiwerk : Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. >>> Verfassung des Deutschen Bundes in Kraft getreten am 1. Januar 1871 Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Deutscher Bund führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten... Art. 3. Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. <<< die sog. Verfassung von 1871 ( Gesetz Nr. 628 ) entspricht mit minimalen Abweichungen der sog. norddeutschen Verfassung von 1867, in der die monarchischen Souveränen alles festlegten. Damit fehlt das Wichtigste einer jeden Verfassung: daß sie das Bindeglied zwischen Volk und Staat ist! - Hier in 1871 ist das Volk bereits als Unterthan unterjocht und juristisch definiert. Bevor es Gesetze geben kann, muß die Verfassung als Fundament stehen >>> Die Verfassung des Deutschen Reiches ("Weimarer Reichsverfassung") 11. August 1919 Präambel Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben. Erster Hauptteil. Aufbau und Aufgaben des Reichs. Erster Abschnitt. Reich und Länder. Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Artikel 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt. Artikel 4. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts. Artikel 5. Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder auf Grund der Länderverfassungen ausgeübt. <<< wenn sich also das Deutsche Volk ( großes -D- ) diese Verfassung gegeben hat, wurde dann eine verfassunggebende Versammlung mit den vom deutschen Volk entsandten Delegierten abgehalten? - evtl. deren Verfassungsentwurf in einem Volksentscheid bestätigt? - so weit ich weiß NICHT! >>> Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 2 v. 11

3 Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1. November 1920 Das sächsische Volk hat durch die Volkskammer dem Freistaat Sachsen folgende Verfassung gegeben: I. Die Staatsgewalt. Artikel 1. Sachsen ist ein Freistaat des Deutschen Reiches. Artikel 2. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach dieser Verfassung und nach der Verfassung des Deutschen Reiches ausgeübt durch das Volk, den Landtag und die Behörden. Artikel 3. Das Volk äußert seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid. Stimmberechtigt sind alle reichsdeutschen Männer und Frauen, die am Tage der Abstimmung das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und in Sachsen wohnen. <<< das sächsische Volk hat nicht durch eine verfassunggebende Versammlung, sondern durch die Volkskammer - welche wohl gleichbedeutend mit dem Parlament ist - dem Freistaat Sachsen eine Verfassung gegeben Warum sollte eine Macht freiwillig eine Beschneidung ihrer Macht zustimmen bzw. diese Begrenzung selbst definieren? -- also doch keine Verfassung >>> Die Verfassung Württembergs vom 25. September 1919 Im Namen und als Vertretung des württembergischen Volkes hat die am 12. Januar 1919 gewählte verfassunggebende Landesversammlung die Verfassung Württembergs am 26. April 1919 beschlossen und, nach Inkrafttreten der Verfassung des Deutschen Reiches, am 25. September 1919 neu gefaßt. Sie wird hiermit als Grundgesetz des Landes verkündet: I. Abschnitt. Württemberg und seine Grenzen. 1. Württemberg ist ein freier Volksstaat und ein Glied des Deutschen Reiches. Seine Staatsgewalt wird nach den Vorschriften dieser Verfassung und nach den Gesetzen des Deutschen Reiches ausgeübt. 2. (1) Alle Landesteile Württembergs in ihrem gegenwärtigen Bestande bilden das Staatsgebiet. (2) Die Zustimmung zu einer Änderung des Staatsgebiets steht dem Landtag zu. II. Abschnitt. Staatsgewalt. 3. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. 4. (1) Das Volk äußert seinen Willen durch Abstimmung und durch Wahl. <<< hier klingt es korrekt >>> Verfassung des Landes Lippe vom 21. Dezember 1920 Der verfassunggebende Landtag hat das nachstehende Verfassungsgesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. Staatsform - Staatsgewalt. Artikel 1. (1) Das Land Lippe ist ein selbständiger Freistaat im Verbande des Deutschen Reiches. (2) Die Landeshoheit unterliegt nur den aus der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen sich ergebenden Beschränkungen. Artikel 2. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Artikel 3. Die entscheidungsberechtigten Landeseinwohner bekunden ihren Willen durch Volksentscheid und durch Wahl. << ein Landtag kann schon allein aus dem o.g. Interessenkonflikt niemals verfassunggebend sein!>> Die Hessische Verfassung vom 12. Dezember 1919 Das Hessische Volk hat durch die am 26. Januar 1919 gewählte verfassunggebende Volkskammer in Ausführung des Artikels 10 der vorläufigen Verfassung für den Freistaat (Republik) Hessen die nachstehende Verfassung vom 12. Dezember 1919 beschlossen. I. Vom Volksstaat Hessen und seinen Grenzen Artikel 1. Der Volksstaat Hessen bildet als selbständiges Land einen Bestandteil des Deutschen Reichs. Die Landeshoheit unterliegt nur den aus der Verfassung und den sonstigen Gesetzen des Deutschen Reichs sich ergebenden Beschränkungen. Artikel 2. Alle Landesteile Hessens in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Staatsgebiet des Volksstaates Hessen. Veränderungen im Bestande des Staatsgebiets unterliegen den für Verfassungsänderungen vorgesehenen Vorschriften. Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 3 v. 11

4 II. Von der Staatsgewalt Artikel 3. Alle Staatsgewalt im Volksstaat Hessen geht vom Volke aus. Sie wird ausgeübt teils unmittelbar durch die stimmberechtigten reichsdeutschen Männer und Frauen, die in Hessen wohnen, teils mittelbar durch die Volksvertretung und die Behörden. <<< klingt wie in Sachsen: verfassunggebende Volkskammer - wenn diese Volkskammer dem Parlament entspricht haben wir den bekannten Interessenkonflikt - also keine Verfassung! >>> Verfassungsurkunde des Freistaats Bayern vom 14. August 1919 Das bayerische Volk hat durch den am 12. Januar und 2. Februar 1919 gewählten Landtag dem Freistaate Bayern diese Verfassung gegeben: 1. Abschnitt Staat, Staatsgebiet, Staatsgewalt 1. (1) Bayern ist ein Freistaat und Mitglied des Deutschen Reiches. 2. Abschnitt Staatsbürgerschaft 6. Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, des Glaubens und des Berufes jeder Angehörige des bayerischen Staates, welcher das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. <<< in Bayern ist es ganz klar: ein Landtag ist niemals eine verfassunggebende Versammlung; also hat der Freistaat Bayern keine (ordentliche) Verfassung! >>> 1. Juli 1948: wiki/frankfurter_dokumente.. waren ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland. 7. Juli 1948: Stellungnahme der Ministerpräsidenten der drei westlichen Besatzungszonen DOKUMENT I. "Verfassunggebende Versammlung" In Übereinstimmung mit den Beschlüssen ihrer Regierungen autorisieren die Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone in Deutschland die Ministerpräsidenten der Länder ihrer Zonen, eine verfassunggebende Versammlung einzuberufen, die spätestens am 1. September 1948 zusammentreten sollte. Wenn die Verfassung in der von der verfassunggebenden Versammlung ausgearbeiteten Form mit diesen allgemeinen Grundsätzen nicht im Widerspruch steht, werden die Militärgouverneure ihre Vorlage zur Ratifizierung genehmigen. Die verfassunggebende Versammlung wird daraufhin aufgelöst. Die Ratifizierung in jedem beteiligten Land erfolgt durch ein Referendum, das eine einfache Mehrheit der Abstimmenden in jedem Land erfordert, nach von jedem Land jeweils anzunehmenden Regeln und Verfahren. Sobald die Verfassung von zwei Dritteln der Länder ratifiziert ist, tritt sie in Kraft und ist für alle Länder bindend. 1. Die Ministerpräsidenten werden ihnen am 1. Juli 1948 durch die Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone übertragen Vollmachten wahrnehmen. <<< wiki/gouverneur_(vereinigte_staaten) Der Gouverneur (englisch governor) ist der Staatsund Regierungschef eines Bundesstaates oder Außengebietes der Vereinigten Staaten. Also wurden die Ministerpräsidenten von den jeweiligen Alliierten - Regierungschefs beauftragt - bekamen also Vollmachten und ein Mandat - das Ergebnis war dann zur Ratifizierung vorzulegen ---- souverän? - Vertreter des deutschen Volkes? --- niemals! >> Vereinbarung der Ministerpräsidenten über den Parlamentarischen Rat vom 26. Juli 1948 I. Am 1. Juli 1948 haben die Militärbefehlshaber der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone die Ministerpräsidenten der Länder ihrer Zonen ermächtigt, eine Versammlung einzuberufen, welche die rechtlichen Grundlagen für eine Gemeinschaft der Länder schaffen soll. II. Die Ministerpräsidenten sind übereingekommen, alsbald einen Parlamentarischen Rat einzuberufen, der die ausschließliche Aufgabe hat, das Grundgesetz für das oben bezeichnete Gebiet zu schaffen. Nach Abschluß des Parlamentarischen Rates werden die Ministerpräsidenten das beschlossene Grundgesetz den Militärbefehlshabern vorlegen, um die Ermächtigung zur Ratifikation in jedem einzelnen Lande zu erwirken. <<< anstelle einer verfassunggebenden Versammlung haben die Ministerpräsidenten in Selbstermächtigung nur einen Parlamentarischen Rat einberufen; wie bei den monarchischen Verfassungen: ewiger Bund hatte das Grundgesetz einen territorialen Hintergrund >>> Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 4 v. 11

5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk in den Ländern,... um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Art Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. <<< der von den Ministerpräsidenten eigenmächtig geschaffene Parlamentarische Rat, bestehend aus Mitgliedern der jeweiligen Landesparlamenten ( also NICHT aus Delegierten des deutschen Volkes ) hat selbstermächtigt am 23. Mai 1949 festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene also weder vom Volk noch von einer verfassunggebenden Versammlung oder gar von einem Delegiertenkonvent verabschiedetes Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom Mai 1949 durch die Volksvertretungen ( also von ihren eigenen Freunden und Kollegen desselben Landesparlaments ) von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist die größte Verarsche der deutschen Geschichte!!!! Die Bundesrepublik ist keine Alliiertenschöpfung, sondern eine Schöpfung des Parlamentarischen Rates! der das GG ( = Gebietsdefinition ) für sich beschlossen hat. Die Lüge der Präambel hat sich das Deutsche Volk.. kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. ist ja durch das Vorwort das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für... sofort offenkundig. >>> Verfassung Hessen 1946 Präambel In der Überzeugung, daß Deutschland nur als demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann, hat sich Hessen als Gliedstaat der Deutschen Republik diese Verfassung gegeben Erster Hauptteil: Die Rechte des Menschen I. Gleichheit und Freiheit Artikel 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich,... Artikel 2 (1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt. (2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt. <<< nun gibt sich schon eine juristische Gebiets- / Raumdefinition Hessen eine Verfassung Irrsinn. Dabei ist ein Gliedstaat sowieso nicht souverän. Interessant ist, daß Hessen den Menschen kennt - so sind Artikel 1 und 2 eigentlich wegweisend. >>> Verfassung für Rheinland-Pfalz Vom 18. Mai 1947 Vorspruch Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern und ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen, Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 5 v. 11

6 hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben: Erster Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten I. Abschnitt: Die Einzelperson 1. Freiheitsrechte Artikel 1 (1) Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb der durch das natürliche Sittengesetz gegebenen Schranken. (2) Der Staat hat die Aufgabe, die persönliche Freiheit und Selbständigkeit des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des Einzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaften durch die Verwirklichung des Gemeinwohls zu fördern. (3) Die Rechte und Pflichten der öffentlichen Gewalt werden durch die naturrechtlich bestimmten Erfordernisse des Gemeinwohls begründet und begrenzt. (4) Die Organe der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind zur Wahrung dieser Grundsätze verpflichtet. <<< wenn sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung tatsächlich gegeben hat, ist es korrekt - hier wird auch das überpositive Naturrecht eingebunden!!! >>> Was ist nun der Regelfall? Verfassungen sind Definition einer Region. Die wiki/verfassunggebende_versammlung wird immer verweigert; diese ist der Ausdruck des pouvoir constituant, d.h. allein das Volk ist im Besitz der verfassunggebenden Gewalt. In einer Verfassunggebenden Versammlung konkretisiert sich die verfassunggebende Gewalt des Volkes. Nach dem demokratischen Legitimitätsprinzip der Volkssouveränität ist sie im Besitze des originären pouvoir constituant, weshalb sie einen höheren Rang hat als die auf Grund einer bereits erlassenen Verfassung gewählte Legislative, Organ des pouvoir constitué, der verfassten Staatsgewalt. Nachdem Verfassungen idr immer nur für das Land sind, fehlen die Menschen ( diese werden in der Zuordnung zumeist nicht einmal erwähnt ) bzw. das Volk. In der Urkunde Asgard s steht Verfassung der Asen in Ihrem Heimatland Asgard - sowie in der Fußzeile: Gründungsurkunde der Nationengründung mit Unabhängigkeitserklärung und Verfassung der Asen in Ihrem Heimatland Asgard April 2010 Hier ist klar, wer sich diese Verfassung gegeben hat: das Volk der Asen selbst ohne irgendjemanden dazwischen zu schalten ( eigenverantwortlich ) und diese in bzw. für Ihr Heimatland. Ihr werdet weder eine Gründungsurkunde noch eine Verfassung in der Bundesrepublik finden können; auch die Gliedstaaten sind aufgrund fehlender Eigenständigkeit weder souverän ( vlt. einigermaßen innenpolitisch ) noch ein echtes Völkerrechtssubjekt. Wie schon mehrfach mitgeteilt: eine Verfassung ist das Bindeglied zwischen Staat und Volk ( siehe Prof. T. Schweisfurth Völkerrecht ) - ohne eine ordentliche Verfassung stehen Staat und Volk völlig getrennt neben einander. Der Staat hat dieselbe Gewalt wie jede kriminelle Räuberbande, aber kein Recht - auch keine Wahrheit oder Gerechtigkeit. Damit können die einzelnen Organe und Organwalter in den jeweiligen Ämtern nicht legitimiert werden ( fehlende Körperschaftsurkunden ) und haben sowieso auf das Volk keinerlei Zugriffsrechte - schon alleine aufgrund des neben einander. Nachdem quasi alle sog. Verfassungen entweder einen Bundesland- / Landesbezug oder Regierungsbezug haben, ist die aus der Armee ausgegliederte Gewalt POLIZEI (das Wort Gendarmerie beschreibt dies als paramilitärische Truppe richtiger und übernimmt bspw. in Frankreich Polizeifunktion im ländlichen Raum) durch Verfassungseid an das Land selbst bzw. an das Parlament gebunden - jedoch nicht an das Volk - im Unterschied zur Verfassung der Asen. Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 6 v. 11

7 Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 7 v. 11

8 Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") vom 12. September 1990 Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika - IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegsund Nachkriegszeit, ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen, EINGEDENK der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, IN ANERKENNUNG, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen, ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln, IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen, IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist, MIT DEM ZIEL, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren, IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind - SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa. (2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag. (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben. (4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind. Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 8 v. 11

9 (5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird. Artikel 2 Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen. Artikel 3 (1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort. (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben: "Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, daß in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten werden." Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen. (3) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis. Artikel 4 (1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird. (2) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärung zur Kenntnis. Artikel 5 (1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind, denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 9 v. 11

10 Tätigkeiten dort ausüben. (2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen. (3) Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt. Artikel 6 Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt. Artikel 7 (1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Artikel 8 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland. (2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde. Artikel 9 Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft. Artikel 10 Die Urschrift dieses Vertrages, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben. GESCHEHEN zu Moskau am 12. September 1990 Für die Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich Genscher Für die Deutsche Demokratische Republik Lothar de Maizière Für die Französische Republik Roland Dumas Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Douglas Hurd Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Eduard Schewardnadse Für die Vereinigten Staaten von Amerika James A. Baker III Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 10 v. 11

11 Da mir immer noch nicht die debellatio geglaubt wird und die Menschen die fantastischen Möglichkeiten und Chancen darin nicht erkennen wollen Hier nochmals zum Kondominium mit im Westen den 3 Hegemons: common territory of these states --- ein gemeinsames Gebiet dieser Staaten of their national legal orders --- ihrer nationalen gesetzeskonformen Bestimmungen. Nicht nur das Potsdamer Abkommen, auch die Frankfurter Dokumente belegen das Kondominium. Nach der Übernahme der supreme Authority am eine weiterer Fakt -1. debellatio war am debellatio erfolgte durch das Kondominium -3. debellatio erfolgte durch die dismembratio ( Aufspaltung in eigene Regionen, Scheinstaaten ) Durch das auch im Völkerrecht geltende ex iniuria ius non oritur kann alles für das deutsche Volk geheilt werden. Peter, ein freiheitsliebender Ase in seinem Heimatland Asgard, ein divines Wesen, lebend im Einklang mit dem Geist des Ting: 11 v. 11

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