Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich

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1 Satzung über die Eignungsprüfung für das Fach Musik im Rahmen der Studiengänge für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und des Bachelorstudiengangs Erziehungswissenschaft der Universität Augsburg vom Aufgrund von Art. 44 Abs. 1, 2 und 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23.Mai.2006, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011, in Verbindung mit 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung QualV) vom 01. Januar 2008 erlässt die Universität Augsburg folgende Satzung: Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Zweck der Eignungsprüfung 3 Zugangsvoraussetzungen 4 Form der Eignungsprüfung 5 Prüfungsausschuss 6 Bewertung der Prüfungsleistungen 7 Abschluss der Eignungsprüfung, Bekanntgabe des Ergebnisses 8 Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsunfähigkeit, Beeinflussungsversuch 9 Niederschrift 10 Nachteilsausgleich 11 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Eignungsprüfung zum Nachweis künstlerischer Fähigkeiten und fachlicher Eignung im Bereich Musik, die Voraussetzung sind für den Zugang zum Studium des Unterrichtsfachs Musik im Rahmen der Studiengänge Lehramt an Grund-, Hauptschulen und Realschulen an der Universität Augsburg, der Vertiefungsrichtung Ästhetische Bildung mit dem Schwerpunkt Musikpädagogik im Rahmen des Bachelorstudienganges Erziehungswissenschaften der Philosophisch- Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg. 1

2 Diese Satzung regelt insbesondere: Anmeldefrist, Form, Gegenstand und Dauer der Eignungsprüfung, die Kriterien für die Bewertung der Prüfung, die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung, die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung, die Grundsätze für die Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung und die Bekanntgabe des Ergebnisses, die Wiederholungsmöglichkeiten, die Rechtfolgen bei Nichterscheinen zu festgesetzten Terminen, bei Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung, den Nachteilsausgleich. 2 Zweck der Eignungsprüfung 1 Die Studiengänge nach 1 Abs. 1 erfordern ausgeprägte musikalisch-künstlerische Fähigkeiten und fachliche Eignung. 2 Die Eignungsprüfung soll feststellen, ob Bewerberinnen und Bewerber für die in 1 Abs. 1 genannten Studiengänge über ausgeprägte musikalisch-künstlerische Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen und einen erfolgreichen Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit erwarten lassen. 3 Form der Eignungsprüfung 1 Die Eignungsprüfung gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung mit den Bestandteilen: a) Gehörbildung (Dauer 45 Minuten), b) Allgemeine Musiklehre (Dauer 80 Minuten); 2. eine praktische/mündliche Prüfung mit den Bestandteilen: a) Instrumentalspiel (Dauer 10 Minuten), b) Gesang-Sprechen (Dauer 5 Minuten), 2

3 c) Vom-Blatt-Singen (Dauer 5 Minuten), d) Ensemblearbeit (Dauer 5 Minuten). 2 Als Instrumente sind zugelassen: Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe, Zither oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente. 4 Prüfungsausschuss (1) 1 Die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt einem Prüfungsausschuss, dem die hauptamtlich Lehrenden am Lehrstuhl für Musikpädagogik angehören. 2 Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrstuhls für Musikpädagogik. 3 Steht keine Lehrstuhlinhaberin/kein Lehrstuhlinhaber für Musikpädagogik zur Verfügung, so wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. 1 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 5 Anmeldung und Zulassung * (1) 1 Die Eignungsprüfung wird jährlich einmal, in der Regel in der dritten Juliwoche für einen Studienbeginn im folgenden Wintersemester durchgeführt. 2 Die schriftliche Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bis spätestens 30. April eines Jahres im Büro des Lehrstuhls für Musikpädagogik eingegangen sein. 3 Bei der Anmeldung sind die angestrebte Studienrichtung sowie das gewählte Instrument anzugeben. 1 Die Zeitpunkte der Bestandteile der schriftlichen Prüfung und der Zeitrahmen für die Bestandteile der praktischen/mündlichen Prüfung werden den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens vier Wochen vor Beginn der Eignungsprüfung schriftlich mitgeteilt. 2 Die Zeitpunkte für die Bestandteile der mündlichen/praktischen Prüfung werden den Bewerberinnen und Bewerbern per Aushang bekannt gegeben. 6 Bewertung der Prüfungsleistungen 3

4 (1) 1 Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt durch Kommissionen, die der Prüfungsausschuss bestellt. 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses können auch Mitglied in den Kommissionen sein. 1 Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit Punkten auf einer Skala von 0 ( ungenügend ) bis 15 ( besonders herausragend ) benotet. 2 Eine Leistung, die mit 6,00 oder weniger Punkten bewertet wird, weist die Kriterien ausgeprägter künstlerischer Befähigung und fachlicher Eignung nicht auf. (3) Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl der Eignungsprüfung werden die Prüfungsnoten der Prüfungsbestandteile gemäß 3 addiert. (4) 1 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Leistung jedes Prüfungsbestandteils gemäß 6 Abs. 2 jeweils mit mehr als 6,00 Punkten bewertet wird. 2 Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Leistungen eines Prüfungsbestandteils oder mehrerer Prüfungsbestandteile mit 6,00 oder weniger Punkten gemäß 6 Abs. 2 bewertet werden. 3 Abweichend von 6 Abs. 4 Satz 2 ist die Eignungsprüfung bestanden, wenn zwar die Leistungen eines Prüfungsbestandteils oder mehrerer Prüfungsbestandteile mit 6,00 oder weniger Punkten gemäß 6 Abs. 2 bewertet werden, jedoch die Gesamtpunktzahl gemäß 6 Abs. 3 mindestens 60,00 Punkte beträgt. 7 Abschluss der Eignungsprüfung, Bekanntgabe des Ergebnisses (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Prüfungsteilnehmern in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen. 1 Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholung ist frühestens zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich. 3 Aus Gründen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat, und die bei Würdigung aller Umstände den weiteren Ausschluss von der Eignungsprüfung eine unbillige Härte erscheinen lassen, kann der Prüfungsausschuss einen zweiten Wiederholungsversuch gewähren; 8 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 8 Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsunfähigkeit, Beeinflussungsversuch (1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn ein/e Prüfungsteilnehmende/r zu einem der Prüfungstermine ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne 4

5 triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. 1 Der für den Rücktritt oder das Nichterscheinen geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 3 Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, so kann sich die/der Prüfungsteilnehmende zur folgenden Eignungsprüfung erneut anmelden. (3) 1 Versuchen Prüfungsteilnehmende das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. 2 Prüfungsteilnehmende, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stören, können von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden. 3 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin endgültig von der Eignungsprüfung ausschließen. 9 Niederschrift 1 Über die praktisch/mündlichen Prüfungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, in die aufzunehmen sind: Ort, Zeit und Dauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 2 Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. 10 Nachteilsausgleich 1 Weist ein Kandidat durch ärztliches Attest nach, dass er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form oder Bearbeitungszeit oder mit den zugelassenen Hilfsmitteln abzulegen, kann der Prüfungsausschuss in geeigneten Fällen auf schriftlichen Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder in verlängerter Bearbeitungszeit oder mit weiteren Hilfsmitteln abzulegen. 2 Der Antrag ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. 11 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für die Eignungsprüfung zum Studienbeginn im Wintersemester 2011/

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