Tarifrunde Besonders für die unteren und mittleren Entgeltgruppen ein Gewinn. Von Michael Schöfer, DPolG Mannheim.

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1 Tarifrunde 2017 I N D I E S E R A U S G A B E : Bewertung Tarifergebnis Wichtige Neuerungen Entgelttabelle 2017 Prozessvereinbarung Entgelttabelle Gitterzulage 6 Pauschalentgelte Fahrer Impressum: 7 dbb hamburg Mönkedamm Hamburg Beiträge von: Michael Schöfer Michael Adomat dbb beamtenbund und tarifunion Fotos: Helgard Kastner Beate Petrou Michael Adomat Michael Schöfer dbb beamtenbund und tarifunion pixabay Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, jedoch können wir Fehler nicht ausschließen, daher sind alle Angaben dieser Ausgabe ohne Gewähr und vorbehaltlich der Redaktionsverhandlungen. Besonders für die unteren und mittleren Entgeltgruppen ein Gewinn Von Michael Schöfer, DPolG Mannheim Ist man je mit einem Tarifergebnis zufrieden? Nein! Höchstens die Arbeitgeber erfüllen alle Forderungen der Gewerkschaften und legen, weil es gerade so schön ist, freiwillig einen anständigen Batzen obendrauf. Doch solche Erwartungen gehören ins postfaktische Zeitalter, aber nicht in die reale Welt. Bin ich mit dem Tarifergebnis zufrieden? Ja! Den Tarifvertragsparteien ist diesmal fast die Quadratur des Kreises gelungen. Die unteren und mittleren Entgeltgruppen bekommen durch die soziale Komponente eine ordentliche Gehaltserhöhung, und die oberen Entgeltgruppen (ab EG 9 aufwärts) dürfen sich ab 2018 über die neu eingeführte Stufe 6 freuen. Nach der nun abgeschlossenen Tarifrunde nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über die Fortentwicklung der Entgeltordnung auf. Die könnten die stufengleiche Höhergruppierung und eine Trennung der EG 9 in eine EG 9a und eine EG 9b bringen, wie es der TVÖDBund vorgemacht hat. Michael Schöfer Vorteil: In der sogenannten "kleinen" EG 9 (Allgemeiner Teil, Fallgruppe 3) würden künftig die Sonderregeln (keine Stufe 5 und 6) und die überlangen Stufenlaufzeiten (5 bzw. 9 Jahre) entfallen. Jeder Tarifabschluss ist notwendigerweise ein Kompromiss. Und natürlich findet man bei jeder Einigung ein Haar in der Suppe. Ärgerlich finde ich den wachsenden Abstand zwischen Bund und F E B R U A R Kommunen einerseits und den Ländern andererseits. Bekanntlich bekamen einst beim BAT alle das gleiche Gehalt. Doch den Landesbediensteten ist die Aufspaltung in TVL und TVÖD nicht gut bekommen. Beispiel: In der Entgelttabelle 2017 des TVÖDBund steht in EG 5 Stufe 6 ein Tabellenentgelt von 2.864,67, beim TVL sind es jedoch bloß 2.832,16. Der Unterschied mag gering erscheinen, aber Bund und Kommunen handeln schon im nächsten Jahr wieder eine neue Entgelttabelle aus die Differenz beim Gehalt dürfte somit eher wachsen anstatt schrumpfen. Außerdem gibt es beim TVÖD bereits durchgängig die Stufe 6 und, was man gerne vergisst, auch noch das Leistungsentgelt, das bei den Ländern am entfallen ist. Aber das ist wirklich nur das Haar in der Suppe. Objektiv konnte man kein besseres Ergebnis erwarten.

2 S E I T E 2 Das Wichtigste im Überblick Erhöhung des Tabellenentgelts um 2,0 % zum 1. Januar 2017 abweichend davon in den Entgeltgruppen 1 bis 8 der Entgeltgruppe 9 Stufen 1 bis 3 der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 Stufe 1 der Entgeltgruppe 12 Stufe 1 um 75 Euro Erhöhung des Tabellenentgelts um 2,35 % zum 1. Januar 2018 Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 in zwei Teilschritten. Auszahlung der ersten Hälfte zum 1. Januar 2018 und Auszahlung der zweiten Hälfte zum 1. Oktober Die Stufe 6 wird nach einer Laufzeit von fünf Jahren in Stufe 5 erreicht. Die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 oder der individuellen Endstufe (Stufe 5+) verbrachte Zeit wird berücksichtigt. Entgeltgruppe ab ab , , , ,70 13Ü 5.731, , , , , , , , , , , ,71 Entgeltgruppe 9s (klein) Bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9s mit einer besonderen Laufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 und 9 Jahren in Stufe 3 erhöht sich der Tabellenwert nach fünf Jahren in Stufe 4: ab 1. Januar 2018 um 53,41 ab 1. Oktober 2018 um 53,40 Die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 oder der individuellen Endstufe (Stufe 4+) verbrachte Zeit wird berücksichtigt. Weiterhin wurde vereinbart, dass folgende Protokollerklärung zu 16 Absatz 2 Satz 3 TVL eingefügt wird: Für Arbeitsverhältnisse, die gemäß Absatz 3 Satz 2 der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 unterfallen, erfolgt die Einstellung in die Stufe 3 bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von insgesamt mindestens sechs Jahren. Die 40 Nr. 5 und 44 Nr. 2a TVL werden entsprechend angepasst.(stufen der Entgelttabelle) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren folgende Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 16 Absatz 2 Satz 3: Die Frage der Entzerrung der Entgeltgruppe 9 wird Gegenstand der Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TVL (siehe Seite 4) T A R I F R U N D E

3 DBB H A M B U R G Anhebung 2017 Stufe 1 Entgelttabelle 2017 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 EG , , , , ,56 Plus in bzw in % 84,27 2,00 % 93,43 2,00 % 96,88 2,00 % 109,14 2,00 % 118,42 2,00 % EG , , , , ,62 Plus in bzw in % 76,30 2,00 % 84,63 2,00 % 89,51 2,00 % 96,88 2,00 % 108,19 2,00 % EG , , , , ,75 Plus in bzw in % 70,35 2,00 % 78,08 2,00 % 82,25 2,00 % 90,34 2,00 % 101,52 2,00 % EG , , , , ,51 Plus in bzw in % 75,00 2,37 % 69,99 2,00 % 79,75 2,00 % 88,32 2,00 % 99,38 2,00 % EG , , , , ,36 Plus in bzw in % 75,00 2,46 % 67,49 2,00 % 72,37 2,00 % 79,75 2,00 % 90,46 2,00 % EG , , , , ,71 Plus in bzw in % 75,00 2,55 % 65,15 2,00 % 69,99 2,00 % 74,87 2,00 % 84,15 2,00 % EG , , , , ,05 Plus in bzw in % 75,00 2,87 % 75,00 2,60 % 75,00 2,48 % 68,21 2,00 % 74,39 2,00 % Stufe 6 S E I T E 3 EG 9 klein 2.686, , , ,46 Plus in bzw in % 75,00 2,87 % 75,00 2,60 % 75,00 2,48 % 68,21 2,00 % EG , , , , , ,40 Plus in bzw in % 75,00 3,06 % 75,00 2,77 % 75,00 2,66 % 75,00 2,56 % 75,00 2,46 % 75,00 2,40 % EG , , , , , ,98 Plus in bzw in % 75,00 3,26 % 75,00 2,96 % 75,00 2,78 % 75,00 2,67 % 75,00 2,58 % 75,00 2,51 % EG , , , , , ,29 Plus in bzw in % 75,00 3,32 % 75,00 3,01 % 75,00 2,88 % 75,00 2,76 % 75,00 2,68 % 75,00 2,60 % EG , , , , , ,16 Plus in bzw in % 75,00 3,47 % 75,00 3,14 % 75,00 3,00 % 75,00 2,87 % 75,00 2,78 % 75,00 2,72 % EG , , , , , ,01 Plus in bzw in % 75,00 3,64 % 75,00 3,30 % 75,00 3,10 % 75,00 3,00 % 75,00 2,90 % 75,00 2,85 % EG , , , , , ,32 Plus in bzw in % 75,00 3,69 % 75,00 3,35 % 75,00 3,26 % 75,00 3,14 % 75,00 3,04 % 75,00 2,96 % EG , , , , , ,54 Plus in bzw in % 75,00 3,99 % 75,00 3,62 % 75,00 3,52 % 75,00 3,43 % 75,00 3,23 % 75,00 3,05 % EG , , , , ,28 Plus in bzw in % 75,00 4,46 % 75,00 4,39 % 75,00 4,30 % 75,00 4,21 % 75,00 4,02 % Vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion (Stand 17. Februar 2017) Alle Angaben ohne Gewähr

4 S E I T E 4 Der stufengleiche Aufstieg muss endlich auch im TVL Einzug halten, andernfalls wandern unsere Leistungsträger aus Hamburg in das Entgeltordnung zum TVL Für die Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TVL treffen die Tarifvertragsparteien folgende Prozessvereinbarung nach Anlage 2: Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, unverzüglich nach Abschluss der Tarifrunde 2017 mit folgenden Maßgaben Tarifverhandlungen über eine Weiterentwicklung der Entgeltordnung der Länder aufzunehmen: 1. Grundlage der Verhandlungen sind die Eingruppierungsvorschriften des TVL und die Tätigkeitsmerkmale der Anlage A zum TVL (Entgeltordnung der Länder). 2. Bei den Verhandlungen sollen allgemeine berufliche und tarifliche Entwicklungen, die nicht in die Entgeltordnung vom 2. Januar 2012 eingeflossen oder seitdem eingetreten sind, einbezogen werden. (Anlage A zum TVL) 3. Zunächst wird in gemeinsamen Arbeitsgruppen eine Durchsicht und Analyse aller vorhandenen Eingruppierungsmerkmale der Anlage A zum TVL mit dem Ziel der Feststellung ihrer weiteren Relevanz (Beibehaltung, Streichung, Aktualisierung oder Ergänzung) durchgeführt. 4. Es wird eine Steuerungsgruppe auf Spitzenebene gebildet. Ihr gehören unter Einbeziehung der Vorsitzenden zu gleichen Teilen Vertreterinnen und Vertreter der TdL und der Gewerkschaften an. Sie soll die Arbeitsschritte koordinieren, den erreichten Verhandlungsstand bewerten, offene Fragen klären und weitere Verhandlungsschritte festlegen. Die Steuerungsgruppe tagt im Abstand von vier Monaten. 5. Die Verhandlungen sollen im Jahr 2018 abgeschlossen sein, damit in der Tarifrunde 2019 über die Inkraftsetzung der geeinten Änderungen entschieden werden kann. Das bedeutet im einzelnen, dass die Entgeltgruppe 9 entzerrt werden soll, aber auch der stufengleiche Aufstieg unter diese Prozessvereinbarung fällt. Umland ab. In Glinde, Norderstedt, Seevetal, Wedel, Lüneburg und anderen Gemeinden ist das bereits geübte Praxis. Michael Adomat Feb T A R I F R U N D E Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVAL BBiG und nach dem TVAL Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV PraktL werden wie folgt erhöht: a) ab 1. Januar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 35 Euro und b) ab 1. Januar 2018 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 35 Euro. Die Forderung nach einem Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro pro Ausbildungsjahr ist damit abgegolten.

5 DBB H A M B U R G Anhebung 2018 Stufe 1 Stufe 2 Entgelttabelle 2018 S E I T E 5 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 ** zu Stufe 4 ab 2017 Stufe 6 *** zu Stufe 5 ab 2017 Stufe 6 ab Okt 2018 ** zu Stufe 4 ab 2018 *** zu Stufe 5 ab 2018 EG , , , , , , ,93 Plus in bzw in % 101,00 2,35 % 111,98 2,35 % 116,12 2,35 % 130,81 2,35 % 141,93 2,35 % 234,65 3,89 %*** 185,44 3,00 %*** EG , , , , , , ,70 Plus in bzw in % 91,44 2,35 % 101,43 2,35 % 107,27 2,35 % 116,12 2,35 % 129,66 2,35 % 214,37 3,89 %*** 169,42 3,00 %*** EG , , , , , , ,41 Plus in bzw in % 84,31 2,35 % 93,58 2,35 % 98,57 2,35 % 108,27 2,35 % 121,68 2,35 % 201,17 3,89 %*** 158,98 3,00 %*** EG , , , , , , ,25 Plus in bzw in % 75,99 2,35 % 83,88 2,35 % 95,58 2,35 % 105,85 2,35 % 119,11 2,35 % 196,93 3,89 %*** 155,63 3,00 %*** EG , , , , , , ,42 Plus in bzw in % 73,53 2,35 % 80,89 2,35 % 86,74 2,35 % 95,58 2,35 % 108,41 2,35 % 179,23 3,89 %*** 141,65 3,00 %*** EG , , , , , , ,35 Plus in bzw in % 70,93 2,35 % 78,08 2,35 % 83,88 2,35 % 89,73 2,35 % 100,86 2,35 % 166,75 3,89 %*** 131,78 3,00 %*** EG , , , , , , ,71 Plus in bzw in % 63,14 2,35 % 69,56 2,35 % 72,84 2,35 % 81,74 2,35 % 89,16 2,35 % 147,41 3,89 %*** 116,50 3,00 %*** EG 9 klein 2.749, , , , ,61* * erhöhte Stufe ,01* * erhöhte Stufe 4 Plus in bzw in % 63,14 2,35 % 69,56 2,35 % 72,84 2,35 % 81,74 2,35 % 135,15 3,89 %** 106,81 3,00 %** EG , , , , , ,70 Plus in bzw in % 59,31 2,35 % 65,33 2,35 % 68,06 2,35 % 70,66 2,35 % 73,53 2,35 % 75,30 2,35 % EG , , , , , ,87 Plus in bzw in % 55,76 2,35 % 61,36 2,35 % 65,05 2,35 % 67,79 2,35 % 69,97 2,35 % 71,89 2,35 % EG , , , , , ,72 Plus in bzw in % 54,80 2,35 % 60,27 2,35 % 63,00 2,35 % 65,74 2,35 % 67,51 2,35 % 69,43 2,35 % EG , , , , , ,72 Plus in bzw in % 52,61 2,35 % 57,81 2,35 % 60,54 2,35 % 63,14 2,35 % 65,19 2,35 % 66,56 2,35 % EG , , , , , ,70 Plus in bzw in % 50,15 2,35 % 55,21 2,35 % 58,63 2,35 % 60,54 2,35 % 62,46 2,35 % 63,69 2,35 % EG , , , , , ,55 Plus in bzw in % 49,47 2,35 % 54,39 2,35 % 55,76 2,35 % 57,94 2,35 % 59,72 2,35 % 61,23 2,35 % EG , , , , , ,13 Plus in bzw in % 45,92 2,35 % 50,43 2,35 % 51,79 2,35 % 53,16 2,35 % 56,30 2,35 % 59,59 2,35 % EG , , , , ,92 Plus in bzw in % 41,27 2,35 % 41,95 2,35 % 42,77 2,35 % 43,59 2,35 % 45,64 2,35 % Vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion (Stand 17. Februar 2017) Alle Angaben ohne Gewähr

6 S E I T E 6 Vollzugszulage Es wurde Zeit, dass auch die Tarifbeschäftigten Angestellten im Strafvollzugdienst die Gitterzulage in gleicher Höhe gezahlt bekommen, wie vergleichbare Strafvollzugsbeamte. J. Schönfeldt Feb Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen. Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Die Vollzugszulage nach Buchstabe vermindert sich jedoch, wenn für denselben Zeitraum: aa) eine Wechselschicht oder Schichtzulage bei den nach Teil I oder III der Entgeltordnung zum TVL eingruppierten Beschäftigten zusteht, um die Hälfte dieser Zulage, bb) eine Wechselschichtzulage bei den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um 25,56 Euro; cc) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV L zusteht, um 46,02 Euro, dd) eine Gefahrenzulage nach 1 Absatz 1 Nr. 5 des TV zu 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT ggf. i. V. m. dem TV Zulagen AngO zusteht, um 15,34 Euro, ee) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II (TVZ zum MTL) ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArbOTdL zusteht, um 15,34 Euro; in den Fällen der Doppelbuchstabe cc) und dd) beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 46,02 Euro. Die Fortgeltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen 6 und 8 Absatz 2 TV über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (ggf. i.v.m. 1 TV Zulagen AngO vom 8. Mai 1991), Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975, Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991 wird aufgehoben. Soweit Beschäftigte am 17. Februar 2017 nach der bisherigen Tarifregelung Anspruch auf einen höheren Betrag haben als nach der Neuregelung, wird ihnen der bisherige Betrag fortgezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird. T A R I F R U N D E

7 DBB H A M B U R G S E I T E 7 Vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion (Stand 17. Februar 2017) Alle Angaben ohne Gewähr

8 Übergangszahlung für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg 47 Nr. 3 TVL wird wie folgt gefasst: (1) Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts, Werk oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr endet auf schriftliches Verlangen der/des Beschäftigten zu dem von ihr/ihm gewünschten Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts, Werk oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. Besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts, Werk oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als 36 Jahre ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die 36monatige Frist um einen Monat für jedes fehlende Beschäftigungsjahr vermindert. Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen minde stens drei Monate vor dem von ihr/ihm gewünschten Zeitpunkt zu erklären. (2) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jeden Kalendermonat, der nach dem Ausscheiden und vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bzw. 2 liegt, eine Übergangszahlung in Höhe von 65 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 7 Stufe 6; bei Beschäftigten, die bei Ausscheiden in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, ist Berechnungsgrundlage das Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 6. Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten. Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann die Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. (3) Bei Beschäftigten, für die am 31. Dezember Nr. 3 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gegolten hat, beträgt der Bemessungssatz abweichend von Absatz 2 Satz 1 75 v. H. 2Bei Beschäftigten, für die am 31. Dezember Nr. 3 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gegolten hat, beträgt der Bemessungssatz abweichend von Absatz 2 Satz 1 71 v. H. (4) Auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung. dbb hamburg beamtenbund und tarifunion dbb hamburg beamtenbund und tarifunion Mönkedamm Hamburg Tel.: Fax: Internet: post@dbbhamburg.de M.Adomat 2017 dbb hamburg

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