Bauen und Planen in der Kommune
|
|
- Karsten Breiner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 1: Baurecht - Sachverhalt 1 Bauen und Planen in der Kommune Der Gemeinderat der Kurstadt K im Bundesland L beschließt im Januar 2006 die Aufstellung eines Flächennutzungsplans sowie eines Bebauungsplans. Um den Bürgern frühzeitig Gelegenheit für Anregungen und Kritik zu geben, lädt der Gemeinderat im September 2006 zur öffentlichen Erörterung der Planentwürfe. Nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und nach Benachrichtigung sowie Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange werden die Planentwürfe und die jeweiligen Begründungen nach rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntmachung und mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungszeit vorgebracht werden können, für drei Wochen öffentlich ausgelegt. Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung vom 30. Januar 2007 sowohl den Flächennutzungs- als auch den Bebauungsplan, die anschließend ausgefertigt und ortsüblich bekannt gegeben werden. B ist Eigentümer eines 2000m 2 großen unbebauten Grundstücks, das nach den Festsetzungen des Flächennutzungs- und Bebauungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Im Anschluss an das Grundstück soll nach den Vorgaben der Bauleitpläne ein Erholungspark errichtet werden. Der Bebauungsplan sieht weiterhin für das Grundstück des B ein Ausflugscafé vor, in dem mindestens 100 Gäste bewirtet werden können. B hatte allerdings ins Auge gefasst, auf seinem Grundstück ein Hotel zu errichten. Er hatte daher bereits während der Auslegung des Planentwurfs eine Stellungnahme abgegeben und seine Bedenken gegen den Bebauungsplan geltend gemacht. Danach sei die Errichtung eines Ausflugscafés schon keine bauliche Nutzungsart, die nach 9 BauGB in einem Bebauungsplan festsetzt werden könne. Dasselbe gelte für den durch die vorgeschriebene Mindestzahl von Gästen festgelegten Umfang der Nutzung. Schließlich verstoße die Festlegung der Größe des geplanten Betriebs auch gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des 1 Abs. 3 BauGB. Die Einwände des B werden vom Gemeinderat behandelt, aber zurückgewiesen. Der Gemeinderat hält das Ausflugscafé für notwendig, um die Bedürfnisse der zahlreichen Kurgäste der Stadt befriedigen zu können. Etwaige Fehler bei der Planaufstellung seien jedenfalls gemäß 214, 215 BauGB unbeachtlich. B ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei rechtswidrig.
2 Fall 1: Baurecht - Sachverhalt 2 Aufgabe 1: Hat eine Anfechtungsklage des B gegen den Bebauungsplan Aussicht auf Erfolg? Aufgabe 2: Falls nicht, kann B in anderer Weise gegen den Bebauungsplan mit Erfolg gerichtlich vorgehen? Wie wird das Gericht entscheiden? Hinweise: Das LVwVfG entspricht dem VwVfG des Bundes. Es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat nach der Gemeindeordnung des Landes L (LGO) die Organkompetenz zum Erlass des Bebauungsplans hatte. K ist nach der Landesverfassung des Landes L (LVL) verpflichtet, Satzungen auszufertigen. Von der Möglichkeit des 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, als Klagegegner die Behörde selbst zu bestimmen, hat L keinen Gebrauch gemacht.
3 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 3 Musterlösung Aufgabe 1: Anfechtungsklage gegen den Bebauungsplan A. Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Die Klage ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, so dass auf die Generalklausel des 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzustellen ist. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, die nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist (sog. modifizierte Subjektstheorie). 1 Eine Norm des öffentlichen Rechts ist dabei eine solche, die einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. 2 Der Streit wird hier um Normen des öffentlichen Baurechts geführt. Es handelt sich damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.s.v. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. II. Statthafte Klageart In Betracht kommt eine Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1 VwGO. Voraussetzung ist jedoch, dass die Klage einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Der B wendet sich hier gegen einen Bebauungsplan. Gemäß 10 Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan aber als Satzung beschlossen, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet. B. Ergebnis Eine Anfechtungsklage des B gegen den Bebauungsplan hat keine Aussicht auf Erfolg. 1 Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2005, 11, Rn Hufen, a.a.o., 11, Rn. 23; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, 3, Rn. 17.
4 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 4 Aufgabe 2: Gerichtliches Vorgehen gegen den Bebauungsplan in anderer Weise A. Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags vor dem Oberverwaltungsgericht In Betracht kommt ein Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß 47 Abs. 1 VwGO Dazu müsste der Verwaltungsrechtsweg gemäß 47 VwGO eröffnet sein. Voraussetzung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Eine solche ist hier gegeben (s.o. A. I.). II. Statthaftigkeit des Antrags gemäß 47 Abs. 1 VwGO Geeigneter Kontrollgegenstand sind gemäß 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Satzungen, die aufgrund der Vorschriften des BauGB erlassen werden. Hier geht es um einen Bebauungsplan. Dieser wird gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen, so dass der Antrag gemäß 47 VwGO statthaft ist. III. Antragsberechtigung Weiterhin müsste B antragsberechtigt sein. Gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dies jede natürliche oder juristische Person. Als natürliche Person ist B antragsberechtigt. IV. Antragsbefugnis Zudem müsste B antragsbefugt sein. Antragsbefugt ist nach 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift in seinen (ihren) Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ab In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ist B gegenwärtig in seiner Baufreiheit als Teil des Eigentumsgrundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG betroffen, da ihm der Plan detaillierte Vorgaben für das auf seinem Grundstück zulässige bauliche Vorhaben macht. V. Prozessfähigkeit B, der sich gemäß 67 Abs. 1 VwGO anwaltlich vertreten lassen muss, ist gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig.
5 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 5 Die Stadt K, vertreten durch den Oberbürgermeister, ist gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO prozessfähig. VI. Antragsfrist Es müsste zudem die Antragsfrist gewahrt werden. Gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beträgt diese zwei Jahre nach Bekanntmachung der Vorschrift. Der Bebauungsplan ist am 30. Januar 2007 beschlossen und anschließend bekannt gegeben worden. Die Zwei-Jahres-Frist kann daher gewahrt werden. VII. Zwischenergebnis Der Normenkontrollantrag des B ist zulässig. B. Begründetheit des Normenkontrollantrags Der Normenkontrollantrag müsste, um Erfolg zu haben, auch begründet sein. Voraussetzung ist, dass sich der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner richtet und der Bebauungsplan rechtswidrig ist. I. Passivlegitimation Antragsgegner ist die Stadt K gemäß 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO. II. Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Der Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn er nicht auf eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage gestützt oder wenn er formell oder materiell rechtswidrig ist. 1. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Bebauungsplans sind 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Stelle in dem vorgesehenen Verfahren erlassen wurde. a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz Die Verbandskompetenz der Stadt K zum Erlass eines Bebauungsplans ergibt sich aus 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB.
6 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 6 bb) Organkompetenz Von der Organkompetenz des Gemeinderats ist laut Sachverhalt auszugehen. b) Verfahren aa) Aufstellungsbeschluss Voraussetzung ist zunächst ein Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 BauGB, der gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist. Dies ist hier im Januar 2006 geschehen. bb) Umweltverträglichkeitsprüfung Zudem hat die in 2 Abs. 4 BauGB vorgeschriebene Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden. cc) Planentwurf Weiter bedarf es gemäß 9 Abs. 8 i.v.m. 2a BauGB eines Planentwurfs mit Begründung, einschließlich eines Umweltberichts. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. dd) Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Die Gemeinde hat vor Bekanntmachung des Bebauungsplanes die Behörden und Träger öffentlicher Belange benachrichtigt und beteiligt, so dass auch die Voraussetzungen der 4 und 4a BauGB erfüllt sind. ee) Bürgerbeteiligung Gemäß 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger frühzeitig über die Planung zu informieren und an ihr zu beteiligen. Der Gemeinderat hat die Bürger im September 2006 zur öffentlichen Erörterung der Planentwürfe geladen. Damit wurde den Bürgern Gelegenheit gegeben, Anregung und Kritik in den Planprozess einzubringen. Hiermit ist der Gemeinderat seiner Verpflichtung aus 3 Abs. 1 BauGB nachgekommen. ff) Auslegungsverfahren Es müsste aber auch das Auslegungsverfahren gemäß 3 Abs. 2 BauGB eingehalten worden sein. Dabei sind folgende Schritte zu beachten: (1) Rechtzeitige Bekanntmachung Voraussetzung ist gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zunächst, dass die Auslegung mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht wird. Laut Sachverhalt wurde die Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht.
7 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 7 (2) Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange Zudem wurden gemäß 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB alle Träger öffentlicher Belange benachrichtigt. (3) Dauer der Auslegung Der Bebauungsplan ist gemäß 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich für einen Monat auszulegen. Vorliegend wurde der Bebauungsplan indes nur für drei Wochen ausgelegt. Damit liegt ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift des BauGB vor. Fraglich ist, wie sich ein solcher auswirkt. Gemäß 214 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. i.v.m. 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nur dann beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres 3 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde, d.h. also hier der Stadt K, schriftlich gerügt wird. 4 Da der Bebauungsplan erst am 30. Januar 2007 beschlossen und im Anschluss bekannt gemacht wurde, kann der B diese Verfahrensverletzung noch rechtzeitig gegenüber der Stadt K geltend machen. Anmerkung für den Bearbeiter: Da ein umfassendes Gutachten zu erstellen ist, darf die Prüfung hier noch nicht abgebrochen werden. Zudem kann die Gemeinde möglicherweise ein ergänzendes Verfahren gemäß 214 Abs. 4 BauGB durchführen und damit die Nichtigkeit des Bebauungsplans abwenden. (4) Prüfung und Zurückweisung der Einwendungen des B Der Gemeinderat hat gemäß 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB fristgemäß eingebrachte Anregungen von Bürgern zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Vorliegend hat B seine Bedenken gegen den Bebauungsplan bereits während der Auslegung desselben geltend gemacht. Der Gemeinderat hat diese zurückgewiesen und hierzu eine Begründung mitgeteilt. Er ist damit seiner Prüfungspflicht nachgekommen. 3 Die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften in 215 BauGB wurde durch Nr. 16 a des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom (BGBl. I S. 3316) mit Wirkung vom von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Für Falllösungen, die sich noch auf die Zweijahresfrist beziehen, wird insoweit die volle Punktzahl erteilt. 4 Dazu siehe Oldiges, Baurecht, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, III Rn. 118 ff.
8 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 8 gg) Satzungsbeschluss Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan in der Sitzung vom 30. September 2006 als Satzung beschlossen, so dass die Voraussetzungen des 10 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. hh) Genehmigung Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung könnte die nach 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebene Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde sein. Danach besteht das Genehmigungserfordernis für Bebauungspläne nach 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB. Da hierunter jedoch nur solche Bebauungspläne fallen, die unabhängig von einem Flächennutzungsplan entwickelt wurden, ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass Bebauungspläne, die aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurden, nicht dem Genehmigungserfordernis des 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterfallen. 5 Vorliegend wurde der Bebauungsplan aus dem gleichzeitig bekannt gegebenen Flächennutzungsplan entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich war. ii) Ausfertigung und Bekanntmachung K hat den Bebauungsplan ausgefertigt und gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. c) Zwischenergebnis Der Bebauungsplan ist wegen eines Verstoßes gegen 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB formell rechtswidrig. 3. Materielle Rechtswidrigkeit Er könnte zudem materiell rechtswidrig sein. a) Vereinbarkeit mit 8 Abs. 2 BauGB Der Bebauungsplan ist nach 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Gemäß 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Bebauungsplan und Flächennutzungsplan wie hier aber auch gleichzeitig aufgestellt werden (Parallelverfahren). 5 Oldiges, Baurecht, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, III Rn. 69.
9 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 9 b) Vereinbarkeit mit 9 BauGB Der zulässige Inhalt des Bebauungsplans richtet sich nach 9 BauGB, der die möglichen Festsetzungen abschließend aufzählt. Die Gemeinde hat grundsätzlich kein Festsetzungserfindungsrecht. 6 aa) 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Die Festsetzung eines Ausflugscafés für mindestens 100 Gäste könnte nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sein. Festgesetzt werden können danach Art und Maß der baulichen Nutzung. Die Art der baulichen Nutzung wird durch den Bebauungsplan i.v.m. den Bestimmungen der BauNVO festgelegt (vgl. 1 Abs. 3 BauNVO). 7 Das Grundstück des B liegt hier in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß 4 BauNVO. Zulässig sind danach gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften. Hier legt der Bebauungsplan jedoch nicht nur die Art der baulichen Nutzung fest, sondern die Art der gewerblichen Nutzung. Er geht damit über 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinaus. bb) 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB Die Festsetzung eines Ausflugscafés für mindestens 100 Gäste könnte aber nach 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB zulässig sein. Festgesetzt werden kann danach der besondere Nutzungszweck von Flächen. Es soll damit einem städtebaulich begründeten Nutzungszusammenhang zwischen zwei Flächen Rechnung getragen werden können, wenn keine der speziellen Festsetzungsmöglichkeiten des 9 Abs. 1 BauGB eingreift. 8 Das Ausflugscafé soll hier in Ergänzung zum benachbarten Kurpark errichtet werden. Der Zusammenhang der Nutzungen ist somit gegeben. Festgesetzt wird aber nicht nur der Nutzungszweck, sondern auch der Umfang der Nutzung (mindestens 100 Gäste). Die Festlegung der Größe eines Gewerbebetriebes geht auch über die Festlegung des Nutzungszwecks nach 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB hinaus. Weitere Festsetzungen im Rahmen des 9 BauGB kommen hier nicht in Betracht, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt K über die abschließende Aufzählung von 9 BauGB hinausgehen. 6 Vgl. dazu BVerwGE 92, Dazu Oldiges, Baurecht, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, III Rn Zu den nach 9 BauGB möglichen Festsetzungen, siehe Oldiges, Baurecht, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, III Rn. 83.
10 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 10 c) Vereinbarkeit mit 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Zu beachten ist weiterhin der Erforderlichkeitsgrundsatz des 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob, sondern auch auf das Wie der Bauleitplanung. Die Festsetzungen müssen danach zur Verwirklichung der Planungsziele objektiv geeignet, ihrer Art und ihrem Ausmaß nach notwendig und auch in ihrer inhaltlich auf das Grundeigentum einwirkenden Intensität gerechtfertigt sein. 9 Das bedeutet hier, dass die Bauleitplanung grundsätzlich nur Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen treffen darf, nicht hingegen aus wettbewerbspolitischen oder gewerblichen Gründen. Die Festlegung des Umfangs eines Gewerbebetriebs ist vielmehr Angelegenheit des Investors. Indem hier durch den Bebauungsplan eine solche Festlegung aber gerade stattfindet, liegt ein intensiver Eingriff in das Grundeigentum des B vor, der durch die Verfolgung städtebaulicher Ziele nicht gerechtfertigt ist. Es liegt damit ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. d) Planerhaltung gemäß 214, 215 BauGB Die festgestellten materiellen Verstöße könnten jedoch nach 214, 215 BauGB unbeachtlich sein. Voraussetzung ist, dass sie von den dort genannten Fehlerarten erfasst werden. Das ist hier nicht der Fall, so dass die vorliegenden materiellen Verstöße beachtlich sind. III. Zwischenergebnis Der Normenkotrollantrag des B ist begründet. C. Ergebnis Der Normenkontrollantrag des B ist zulässig und begründet und wird somit Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht erklärt den Bebauungsplan für nichtig, wenn die genannten Mängel nicht in einem ergänzenden Verfahren gemäß 214 Abs. 4 BauGB behebbar sind; ansonsten wird der Bebauungsplan nach 47 Abs. 5 Satz 2 BauGB für schwebend unwirksam erklärt. Eine nachträgliche Fehlerbehebung scheidet jedoch bei solchen Mängeln aus, die die Grundzüge der Planung berüh- 9 Vgl. BVerwG, NVwZ 1988, S. 727 [728].
11 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 11 ren. Dies wird bei Festsetzungen angenommen, die nach 9 Abs. 1 BauGB unzulässig sind. Hier sind die Fehler demnach nicht sämtlich behebbar. Das Oberverwaltungsgericht wird den Bebauungsplan daher für nichtig erklären.
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrAntrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 47 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrHimmelsstrahler Kurzlösung
Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrSanierungssatzung der Stadt Angermünde
Sanierungssatzung der Stadt Angermünde Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. Bbg. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1998 (GVBl. I S 62) und des
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
MehrNr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)
Nr.17/2015 vom 12. Juni 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106 Auf dem Einert 1. Änderung vom 03.06.2015 5 Aufstellung des Bebauungsplanes
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 5. Jahrgang 28.10.2013 Nr. 16 / S. 1 Inhalt 1. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrAngaben der Gemeinde. 1. Angaben zum Plan
Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplans ( B-Plan ) Gemeinde Landkreis Ansprechpartner/-in Telefon mit Vorwahl Fax Nr. Anschrift der über den Landkreis / die Region Hannover Zutreffendes ist angekreuzt
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrBEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 13, 3 (2), 4 (2) BauGB 23.5.2014 STADT BOCKENEM BEBAUUNGSPLAN NR. 01-08 VOGESBERG 8. ÄNDERUNG BÜRO KELLER LOTHRINGER STRASSE 15 30559 HANNOVER
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrBEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 13.10.2017 STADT SARSTEDT BEBAUUNGSPLAN NR. 57 BISMARCKSTRAẞE OST, 1. ÄNDERUNG MIT BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
MehrDr. Anja Hentschel
Formelle Bürgerbeteiligung: Von der Planung bis zur Realisierung der Genehmigung Impulsreferat I Fachagentur Windenergie an Land Dr. Anja Hentschel Berlin, 5.12.2014 AGENDA Planung und Genehmigung von
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrBebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss
Seite 4 5. Mai 2017 Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Amtlicher Teil Kreiswahlleiter Bundestagswahl: Bundestagswahlkreis 193 Erfurt - Weimar - Weimarer Land II Hausanschrift: Landeshauptstadt Erfurt
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrModul 55307: Bauen und Planen in der Kommune
Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
MehrFall 3: Verfahren gegen Bebauungsplan
Fall 3: Verfahren gegen Bebauungsplan E ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in der Innenstadt von G in NRW. Sein Grundstück grenzt unmittelbar an einen kleinen Park an. Diese stadteigene Grünfläche
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrBauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB
Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB www.krautzberger.info 1 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Das Verfahren
MehrStadt Rheinböllen 1. Änderung des Bebauungsplanes Industriegebiet In der Wester. Bebauungsplan Industriegebiet In der Wester 1.
Stadt Rheinböllen Bebauungsplan Industriegebiet In der Wester 1. Änderung Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach 2 Abs. 1 BauGB Der Stadtrat der Stadt Rheinböllen hat in seiner öffentlichen Sitzung
MehrSatzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom
1.6/61.00 gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom 25.11.1991 1 Besonderes Vorkaufsrecht... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Inkrafttreten... 2 Anlage (Plan)... 3 Bekanntmachungsanordnung...
MehrS :22: F
F. I. Überblick» Lesen Sie 47 Abs.1Nr.1VwGO!«189 DiegerichtlicheÜberprüfungeinesBebauungsplans nach 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bildet einen beliebten Gegenstand von Fallbearbeitungen im öffentlichen Baurecht.
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrDie Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrDie 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht
Skripten - Öffentliches Recht Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich
MehrProf. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5
Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 5 E ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück der S angrenzt. Beide Grundstücke
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrAngaben der Gemeinde. 1. Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans ( F-Plan ) Gemeinde Landkreis Ansprechpartner/-in Telefon mit Vorwahl Fax Nr. Anschrift der über den Landkreis / die Region Hannover Zutreffendes ist angekreuzt
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrAbschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte
Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrVORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 4.11.2015 GEMEINDE EICKLINGEN LANDKREIS CELLE VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 1 MÜHLENWEG 5 BÜRO
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
Mehr10 Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines 13 1. Funktion des Baurechts 13 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 13 3. Gesetzgebungszuständigkeit auf denn Gebiet des Baurechts 13 4. Abgrenzung Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht 15 II.
MehrModul 1500: Bauen und Planen in der Kommune
Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur vom 17.09.2013 SS 2013 Sachverhalt Frage: Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegung Besonderheit der Klausur: Drittanfechtungsklage!!
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1. B. Zum Begriff des Baurechts 1. I. Das private Baurecht 1
1 Einführung 1 A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1 B. Zum Begriff des Baurechts 1 I. Das private Baurecht 1 II. Das öffentlich-rechtliche Baurecht 2 C. Der Grundsatz der Baufreiheit"
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrKommunalrecht. Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte
Kommunalrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte Dauer: 90 Minuten Sachverhalt Der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinde S. (20.000 Einwohner) im
MehrJura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung
Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Dem A wird zu einem gerichtlichen Vorgehen zu raten sein, wenn ein solches Erfolg verspricht, das heißt, ein entsprechender Antrag zulässig und begründet wäre.
MehrLösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende
MehrVerwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 21. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrProfessor Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 2009/10. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 6
Professor Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 2009/10 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 6 A züchtet seit Juni 2009 auf seinem Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, als Hobby
MehrFall 1: Die clevere Juristin
Fall 1: Die clevere Juristin Die Juristin E ist Eigentümerin eines Grundstücks in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde M in NRW, die zum Kreis R gehört. Sie möchte ihr Grundstück im Ortsteil mit einem
MehrBauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 8. Jahrgang 15.02.2016 Nr. 4 / S. 1 Inhalt 1. Aufstellung der 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren im Bereich Hoppenberg Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
MehrJura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung
Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrAmtsblatt für die Stadt Lichtenau
Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am 18.11.2013 Seite 1 Inhalt 19/2013 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrDie Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße
MehrAlcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)
Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrTypische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen
Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Forum Planen Bauen Freiburg, RA Hansjörg Wurster Fachanwalt für Verwaltungsrecht Übersicht 1. Aufstellungsbeschluss 2. Frühzeitige
MehrInnenministerium des Landes Schleswig-Holstein Beratungsbedarf und wiederkehrende Fragestellungen aus der Praxis ein Überblick
Beratungsbedarf und wiederkehrende Fragestellungen aus der Praxis ein Überblick Guido Schröder, 1 Zusammenfassung: Schreiben des s vom 06. September 2013 Verfahrenserlass zur Bauleitplanung vom 19. März
MehrBeispielsfall zu Arbeitspapier 4
Beispielsfall zu Arbeitspapier 4 A und C wohnen in einem reinen Wohngebiet am Rande der Kleinstadt X in NRW. Seit Jahrzehnten leben beide friedlich nebeneinander und pflegen ein gutes nachbarschaftliches
Mehr