Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 8 Ca 1632/07 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Xxx gegen Xxx - Beklagte - Prozessbevollmächtigte/r: Xxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 8. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Seidel als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Xxx und Xxx für Recht erkannt: 1. Die Hauptanträge des Klägers werden abgewiesen.

2 2 2. Die Beklagte wird auf Grund der Hilfsanträge verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2007 weitere 146,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat April 2007 weitere 146,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem , für den Monat Mai 2007 weitere 146,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat Juni 2007 weitere 146,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Mont Juli 2007 weitere 146,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Mont August 2007 weitere 146,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat September 2007 weitere 146,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat Oktober 2007 weitere 167,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat November 2007 weitere 191,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat Dezember 2007 weitere 207,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat Januar 2008 weitere 180,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat Februar 2008 weitere 180,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat März 2008 weitere 180,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat April 2008 weitere 165,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Mont Mai 2008 weitere 165,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat Juni 2008 weitere 165,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , für den Monat Juli 2008 weitere 163,98 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 3. Im Übrigen werden auch die Hilfsanträge abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 % zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf ,92 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Höhe des Arbeitsentgeltes und in diesem Zusammenhang darüber, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und welche Arbeitszeit der Kläger zutreffender Weise arbeitsvertraglich schuldet.

3 3 Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Die Altersteilzeit soll danach im Blockmodel und zwar Arbeitsphase vom bis und Freizeitphase vom bis geleistet werden. Im Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es, soweit vorliegend relevant, wie folgt: wird auf der Grundlage a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBL. I S. 1078) b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 05. Mai 1998, - in der jeweils geltenden Fassung zum Arbeitsvertrag vom folgender Änderungsvertrag geschlossen: Hinsichtlich der Arbeitszeit heißt es in 2: 1) Die Arbeitszeit beträgt die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mit Arbeitsvertrag vom (Blatt 13 und 14 der Akte) trat die jetzige Beklagte in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ein. Die Parteien vereinbarten unter anderem in 4: (1) Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich gegenwärtig nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gültigen Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für die AG geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt auch, soweit einzelvertraglich ausdrücklich auf bestimmte einzelne tarifvertragliche Bestimmungen verwiesen wird. Die Beklagte wendet den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 05. Oktober 2000 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 01. Juni 2005 in ihrem Betrieb an. Ferner vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation (Notlagen-

4 4 Sanierungstarifvertrag TV-San) vom und den Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation (Notlagen Sanierungstarifvertrag TV-San) vom Zum leitete die Beklagte die Arbeitnehmer vom BAT/BMT-G in den TV Versorgungsbetriebe über und berechnete ab diesem Zeitpunkt das Entgelt nach dem TV-V/TV-San. Der TV-San sieht eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 36 Stunden bei gleichzeitiger Senkung des Arbeitsentgeltes vor. Danach erstellt die Beklagte für den Kläger folgende Neuberechnung: Entgelt der Gruppe/Stufe nach TV-V (36 Stunden) individuelle Zwischenstufe gemäß 22 Abs. 1 TV-V 5 % Teilbetrag Sonderzahlung gemäß 16 Abs. 2 TV-V 3 % Gesamt: 2.521,95 Euro 119,81 Euro 74,08 Euro 2.715,84 Euro. Davon zahlte die Beklagte dem Kläger 50 % sowie den Aufstockungsbetrag von 578,97 Euro. Von dem jeweiligen Brutto brachte die Beklagte 100 Euro Arbeitnehmeranteil Pensionskasse in Abzug. Mit der am 13. September 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger Differenzlohnansprüche geltend. Er vertritt in erster Linie die Auffassung, der TV-V/TV-San sei auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Arbeitsvertraglich sei die Anwendung des BAT-O und des ihn ersetzenden TVöD vereinbart. Hilfsweise mache er geltend, dass die tarifvertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf 36 Stunden keine Auswirkungen auf seine individuell vereinbarte Arbeitszeit habe. Die Arbeitszeit könne im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht mehr verändert werden. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Bruttoarbeitslohn für die Monate

5 5 März 2007 von 2.168,26 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem April 2007 von 2.168,26 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem Mai 2007 von 2.168,26 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem Juni 2007 von 2.168,26 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem Juli 2007 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem August 2007 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.862,56 Euro (brutto) seit dem September 2007 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.862,13 Euro (brutto) seit dem Oktober 2007 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.841,81 Euro (brutto) seit dem November 2007 von 2.833,69 Euro abzüglich erhaltener 2.447,62 Euro (brutto) seit dem Dezember 2007 von 2.204,18Euro abzüglich erhaltener 1801,94 Euro (brutto) seit dem Januar 2008 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.828,56 Euro (brutto) seit dem Februar 2008 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.828,56 Euro (brutto) seit dem

6 6 März 2008 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.828,56 Euro (brutto) nebst dem April 2008 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.843,56 Euro (brutto) nebst dem Mai 2008 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.843,56 Euro (brutto) nebst dem Juni 2008 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.843,56 Euro (brutto) nebst dem Juli 2008 von 2.204,18 Euro abzüglich erhaltener 1.846,15 Euro (brutto) nebst dem zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Bruttoarbeitslohn für die Monate März 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem April 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem Mai 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem Juni 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem Juli 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.862,60 Euro (brutto) nebst dem

7 7 August 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.862,56 Euro (brutto) seit dem September 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.862,13 Euro (brutto) seit dem Oktober 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.841,81 Euro (brutto) seit dem November 2007 von 2.738,64 Euro abzüglich erhaltener 2.447,62 Euro (brutto) seit dem Dezember 2007 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1801,94 Euro (brutto) seit dem Januar 2008 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.828,56 Euro (brutto) seit dem Februar 2008 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.828,56 Euro (brutto) seit dem März 2008 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.828,56 Euro (brutto) nebst dem April 2008 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.843,56 Euro (brutto) nebst dem Mai 2008 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.843,56 Euro (brutto) nebst dem Juni 2008 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.843,56 Euro (brutto) nebst dem Juli 2008 von 2.109,13 Euro abzüglich erhaltener 1.845,15 Euro (brutto) nebst dem

8 8 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der BAT-O sei in den TV-V überführt worden. Arbeitsvertraglich sei vereinbart gewesen, dass die jeweils für den Arbeitgeber geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Anwendung finden sollten. 2 Ziff. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrages sei nach ihrer Auffassung so zu verstehen, dass die Hälfte der jeweils im Betrieb üblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geschuldet werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge unbegründet, hinsichtlich der Hilfsanträge teilweise begründet. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nicht der TVöD sondern der TV- V/TV-San Anwendung. Die Parteien haben zulässigerweise in ihrem Vertrag vom vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für den Arbeitgeber geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Anwendung finden. Klarstellend wurde nochmals vereinbart, dass dies auch dann gilt, soweit einzelvertraglich ausdrücklich auf bestimmte einzelne tarifvertragliche Bestimmungen verwiesen wird. Entsprechend wurde im Betrieb der Beklagten auch verfahren. Die Beklagte hat die Arbeitnehmer niemals in den TVöD übergeleitet, sondern wendet den für sie einschlägigen TV-V an.

9 9 b) Dennoch stellt der TV-San keine Rechtsgrundlage für die Herabsetzung der Arbeitszeit dar. Die Verweisung auf das für den Arbeitgeber geltende Tarifvertragsrecht ist insoweit durch die Inbezugnahme des TV-ATZ und des TV-G im Änderungsvertrag vom eingeschränkt worden. Nach dem im derzeit zwischen den Parteien geltenden Altersteilzeitvertrag in Bezug genommenen TV-ATZ und ATG ist die Arbeitszeit im Altersteilzeitverhältnis nicht mehr abänderbar. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag enthält im 2 die Regelung, dass die Arbeitszeit die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Folgerung der Beklagten, dass dies die Hälfte der jeweils im Betrieb geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sein muss, kann nicht gefolgt werden. Der Arbeitsvertrag ist nämlich im Sinne des TV-ATZ auszulegen. Dieser sieht aber vor, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und dass das diejenige ist, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in das Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart war (BAG vom , 9 AZR 258/05). Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 40 Stunden, so dass mit Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit ihm eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart wurde. Wegen der Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insbesondere dessen Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit und die Einbettung in das System der Rentenversicherung kann die Arbeitszeit während des Laufes des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht beliebig verändert werden. Abgesehen davon erfasst die Regelung des 3 TV-San das Arbeitsverhältnis des Klägers auch deshalb nicht, weil hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigten auf die Regelung des 7 TV-V verwiesen wird. Diese soll unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass die Arbeitszeit des Klägers nur relativ zu der eines Vollzeitbeschäftigten festgelegt ist.

10 10 II. Damit stehen dem Kläger die durch seine Hilfsanträge geltend gemachten Beträge abzüglich eines monatlichen Anteils zur Pensionskasse in Höhe von 100 Euro zu. Der Kläger hat, wie er schlüssig dargelegt hat, Anspruch auf die Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist und die dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Dies bedeutet, dass die von ihm zu leistenden 20 Stunden ins Verhältnis zu den 36 Stunden eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu setzen sind. Er hat mithin einen Anteil von 20/36 zu bekommen. Hinzuzurechnen war, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, für die individuelle Zwischenstufe gemäß 22 Abs. 1 TV-V 5 %, 119,81 Euro und ein Teilbetrag Sonderzahlung gemäß 16 Abs. 2 TV-V von 3 % in Höhe von 74,08 Euro, der Aufstockungsbetrag in Höhe von 578,97 Euro sowie 3,30 Euro vermögenswirksame Leistungen und 18,06 Euro Meisterzulage. III. Aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Bezahlung nach dem TVöD. Insofern muss er auch eine Verschlechterung hinnehmen. Er muss es hinnehmen so behandelt zu werden, wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten. Die mögliche Erwartung des Klägers, er werde während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes bezahlt und erleide keine Entgeltminderung ist nur begrenzt geschützt (BAG vom , 9 ARZ 258/05). Richtet sich das Arbeitsverhältnis wie vorliegend nach kollektiven Bestimmungen, stehen dessen Bedingungen ebenso wie die der Arbeitnehmer im Normalarbeitsverhältnis unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung (Ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 15. November AZR 521/95 AP TVG 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20 = EZA BGB 315 Nr. 45). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 ZPO. V. Der Streitwert bemisst sich auf die Summe der Forderungen nach den Hauptanträgen. Die Summe der Hilfsanträge war nicht hinzuzurechnen, da es sich dabei tatsächlich nicht um echte Hilfsanträge, sondern lediglich um Hilfsbegründungen handelte.

11 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

12 12 Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Seidel

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