Sponsoring-Vertrag. Das Physikalische Institut der Universität Stuttgart veranstaltet vom bis zum die bundesweite

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1 Ausführung für den Veranstalter Sponsoring-Vertrag zwischen der Universität Stuttgart, vertreten durch die Kanzlerin Dr. Bettina Buhlmann für das Physikalische Institut der Universität Stuttgart Ansprechpartner: Dekan der Fakultät für Mathematik und Physik, Prof. Dr. Guido Schneider, Pfaffenwaldring Stuttgart - nachfolgend Veranstalter genannt - und der Firma (Straße), (Ort) - nachfolgend Sponsor genannt - wird folgender Sponsoring-Vertrag geschlossen. Durchführende Einrichtung: Physikalisches Institut der Universität Stuttgart Präambel Das Physikalische Institut der Universität Stuttgart veranstaltet vom bis zum die bundesweite Tagung der Leiter der physikalischen Praktika an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, eine Veranstaltung der Arbeitsgruppe Physikalische Praktika (AGPP) der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (nachstehend PLT 2015 genannt). Die PLT 2015 findet im Gebäude NWZ II der Universität Stuttgart statt; die einzelnen Programmpunkte werden auf der Tagungs-Homepage ( veröffentlicht. Der Sponsor ist ein auf dem Gebiet der Lehr-/Lernmittel, Laborgeräte tätiges Unternehmen, das sich insbesondere auch der Forschung und Weiterbildung verpflichtet fühlt. Dem Sponsor ist es daher ein Anliegen, den Veranstalter in seiner Aufgabenstellung zu

2 unterstützen, Veranstaltungen zu aktuellen wissenschaftlichen Fragestellungen und Weiterbildungsveranstaltungen sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Fachkreise anbieten zu können. 1 Leistung des Veranstalters Der Veranstalter räumt dem Sponsor für Mittwoch, den von 9:00 bis 17:00 Uhr auf der PLT 2015 das Recht ein, am Veranstaltungsort mit einem Werbestand vertreten zu sein. Dazu wird dem Sponsor eine Standfläche zwischen etwa 5 m 2 und 10 m 2 (je nach Bedarf des Sponsors) an einem zentralen und gut zugänglichen Ort in der Nähe des Tagungshörsaals zur Verfügung gestellt. Tische und Stühle für die Standfläche werden vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Für die Platzauswahl gelten die Sicherheitsregeln des Veranstalters. Darüber hinaus gilt folgendes: Für alle Sponsoren steht am Mittwoch (11:00 bis 15:00 Uhr) eine Session für jeweils einen Kurzvortrag (maximal 15 Minuten inkl. Diskussion) zur Verfügung. Aus Zeitgründen ist die Zahl der Vorträge begrenzt. Werden mehr Vorträge angemeldet als zeitlich durchführbar sind, obliegt die Auswahl dem Veranstalter. Auf Wunsch wird der Sponsor in die Liste der Sponsoren auf der Tagungs-Homepage aufgenommen. Die Vorbereitung und Durchführung der Image- und Werbeaktionen des Sponsors sind rechtzeitig vor der Veranstaltung mit dem Veranstalter gemeinsam abzustimmen. 2 Gegenleistung des Sponsors, Zweckbindung (1) Als Gegenleistung verpflichtet sich der Sponsor dazu, zugunsten der o.g. Veranstaltung einen Geldbetrag von 70,00 pro m 2 Standfläche zu zahlen. Die Leistung des Sponsors versteht sich zuzüglich etwa darauf anfallender Umsatzsteuer. (2) Die Zahlung von Geldbeträgen hat unter Angabe der vom Veranstalter mitgeteilten Projektnummer auf das vom Veranstalter genannte Konto zu erfolgen. (3) Der Sponsor legt Wert auf den Hinweis, dass er mit Abschluss des Vertrages ausdrücklich keinerlei Erwartungen in Bezug auf eine Bevorzugung seiner Produkte verbindet. (4) Der Veranstalter sichert zu, dass die ihm vom Sponsor zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der in der Präambel genannten Veranstaltung verwendet werden. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der o.g. Veranstaltung können die Mittel insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden: Kosten für Räumlichkeiten (z.b. Raummiete, Betriebskosten, Reinigung) Organisationsaufwand (z.b. Sekretariat, Porto, Telekommunikation, Hilfspersonal, Praktikumsvorbereitung) Druckkosten für Programme, Veranstaltungsankündigungen und -unterlagen Ausgaben für externe Referenten (z.b. Honorare, Reise und Unterbringung) 2

3 Verpflegung der Teilnehmer während der Veranstaltung Referentenbewirtung im Anschluss an die Veranstaltung Für alle Ausgaben gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sollten nach Abschluss der Veranstaltung Restmittel verbleiben, können diese unter Beachtung der Zweckbindung verwendet werden. 3 Ausschließlichkeit Der Veranstalter ist berechtigt, weitere Verträge mit Sponsoren zu schließen, wobei auf die nach diesem Vertrag zu erreichende Werbewirkung für den Sponsor Rücksicht zu nehmen ist. 4 Wohlverhalten, Unterrichtung, Vertraulichkeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Der Sponsor ist gehalten, auf schutzwürdige Interessen des Veranstalters, insbesondere auf dessen Ruf und Ansehen sowie auf Sinn und Prestige der gesponserten Veranstaltung Rücksicht zu nehmen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort. (2) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. 5 Haftung (1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Sponsor für die Organisation und Durchführung der gesponserten Veranstaltung keine Verantwortung trägt. Die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich eines vom Sponsor betriebenen Standes ( 1) obliegen ausschließlich dem Sponsor. (2) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Werbe- und Imageaktivitäten die vom Sponsor angestrebte Werbewirkung auch erreichen. Seine Haftung aus diesem Vertrag wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. 6 In-Kraft-Treten Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien mit dem Datum der zuletzt geleisteten Unterschrift in Kraft. 3

4 7 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei ein Briefwechsel genügt. Die Rechtswirksamkeit irgendwelcher mündlicher Vereinbarungen ist ausdrücklich abbedungen. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtvertrages am Nächsten kommt. Sollte der Vertragszweck mit wirksamen oder durchführbaren Regelungen nicht erzielbar sein, so ist jede Vertragspartei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.... Datum Unterschrift Sponsor... Datum i. A. Prof. Dr. Guido Schneider 4

5 Ausführung für den Sponsor Sponsoring-Vertrag zwischen der Universität Stuttgart, vertreten durch die Kanzlerin Dr. Bettina Buhlmann für das Physikalische Institut der Universität Stuttgart Ansprechpartner: Dekan der Fakultät für Mathematik und Physik, Prof. Dr. Guido Schneider, Pfaffenwaldring Stuttgart - nachfolgend Veranstalter genannt - und der Firma (Straße), (Ort) - nachfolgend Sponsor genannt - wird folgender Sponsoring-Vertrag geschlossen. Durchführende Einrichtung: Physikalisches Institut der Universität Stuttgart Präambel Das Physikalische Institut der Universität Stuttgart veranstaltet vom bis zum die bundesweite Tagung der Leiter der physikalischen Praktika an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, eine Veranstaltung der Arbeitsgruppe Physikalische Praktika (AGPP) der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (nachstehend PLT 2015 genannt). Die PLT 2015 findet im Gebäude NWZ II der Universität Stuttgart statt; die einzelnen Programmpunkte werden auf der Tagungs-Homepage ( veröffentlicht. Der Sponsor ist ein auf dem Gebiet der Lehr-/Lernmittel, Laborgeräte tätiges Unternehmen, das sich insbesondere auch der Forschung und Weiterbildung verpflichtet fühlt. Dem Sponsor ist es daher ein Anliegen, den Veranstalter in seiner Aufgabenstellung zu 5

6 unterstützen, Veranstaltungen zu aktuellen wissenschaftlichen Fragestellungen und Weiterbildungsveranstaltungen sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Fachkreise anbieten zu können. 1 Leistung des Veranstalters Der Veranstalter räumt dem Sponsor für Mittwoch, den von 9:00 bis 17:00 Uhr auf der PLT 2015 das Recht ein, am Veranstaltungsort mit einem Werbestand vertreten zu sein. Dazu wird dem Sponsor eine Standfläche zwischen etwa 5 m 2 und 10 m 2 (je nach Bedarf des Sponsors) an einem zentralen und gut zugänglichen Ort in der Nähe des Tagungshörsaals zur Verfügung gestellt. Tische und Stühle für die Standfläche werden vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Für die Platzauswahl gelten die Sicherheitsregeln des Veranstalters. Darüber hinaus gilt folgendes: Für alle Sponsoren steht am Mittwoch (11:00 bis 15:00 Uhr) eine Session für jeweils einen Kurzvortrag (maximal 15 Minuten inkl. Diskussion) zur Verfügung. Aus Zeitgründen ist die Zahl der Vorträge begrenzt. Werden mehr Vorträge angemeldet als zeitlich durchführbar sind, obliegt die Auswahl dem Veranstalter. Auf Wunsch wird der Sponsor in die Liste der Sponsoren auf der Tagungs-Homepage aufgenommen. Die Vorbereitung und Durchführung der Image- und Werbeaktionen des Sponsors sind rechtzeitig vor der Veranstaltung mit dem Veranstalter gemeinsam abzustimmen. 2 Gegenleistung des Sponsors, Zweckbindung (5) Als Gegenleistung verpflichtet sich der Sponsor dazu, zugunsten der o.g. Veranstaltung einen Geldbetrag von 70,00 pro m 2 Standfläche zu zahlen. Die Leistung des Sponsors versteht sich zuzüglich etwa darauf anfallender Umsatzsteuer. (6) Die Zahlung von Geldbeträgen hat unter Angabe der vom Veranstalter mitgeteilten Projektnummer auf das vom Veranstalter genannte Konto zu erfolgen. (7) Der Sponsor legt Wert auf den Hinweis, dass er mit Abschluss des Vertrages ausdrücklich keinerlei Erwartungen in Bezug auf eine Bevorzugung seiner Produkte verbindet. (8) Der Veranstalter sichert zu, dass die ihm vom Sponsor zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der in der Präambel genannten Veranstaltung verwendet werden. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der o.g. Veranstaltung können die Mittel insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden: Kosten für Räumlichkeiten (z.b. Raummiete, Betriebskosten, Reinigung) Organisationsaufwand (z.b. Sekretariat, Porto, Telekommunikation, Hilfspersonal, Praktikumsvorbereitung) Druckkosten für Programme, Veranstaltungsankündigungen und -unterlagen Ausgaben für externe Referenten (z.b. Honorare, Reise und Unterbringung) 2

7 Verpflegung der Teilnehmer während der Veranstaltung Referentenbewirtung im Anschluss an die Veranstaltung Für alle Ausgaben gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sollten nach Abschluss der Veranstaltung Restmittel verbleiben, können diese unter Beachtung der Zweckbindung verwendet werden. 3 Ausschließlichkeit Der Veranstalter ist berechtigt, weitere Verträge mit Sponsoren zu schließen, wobei auf die nach diesem Vertrag zu erreichende Werbewirkung für den Sponsor Rücksicht zu nehmen ist. 4 Wohlverhalten, Unterrichtung, Vertraulichkeit (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Der Sponsor ist gehalten, auf schutzwürdige Interessen des Veranstalters, insbesondere auf dessen Ruf und Ansehen sowie auf Sinn und Prestige der gesponserten Veranstaltung Rücksicht zu nehmen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort. (5) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten. (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. 5 Haftung (3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Sponsor für die Organisation und Durchführung der gesponserten Veranstaltung keine Verantwortung trägt. Die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich eines vom Sponsor betriebenen Standes ( 1) obliegen ausschließlich dem Sponsor. (4) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Werbe- und Imageaktivitäten die vom Sponsor angestrebte Werbewirkung auch erreichen. Seine Haftung aus diesem Vertrag wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. 6 In-Kraft-Treten Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien mit dem Datum der zuletzt geleisteten Unterschrift in Kraft. 3

8 7 Schlussbestimmungen (3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei ein Briefwechsel genügt. Die Rechtswirksamkeit irgendwelcher mündlicher Vereinbarungen ist ausdrücklich abbedungen. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtvertrages am Nächsten kommt. Sollte der Vertragszweck mit wirksamen oder durchführbaren Regelungen nicht erzielbar sein, so ist jede Vertragspartei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.... Datum Unterschrift Sponsor... Datum i. A. Prof. Dr. Guido Schneider 4

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