Verteidigungslage Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht in analoger Anwendung des 147 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG.

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5 Verteidigungslage Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht in analoger Anwendung des 147 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG. 47 Abs. 1 OWiG regelt. die Einstellungsmöglichkeit eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch die Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, ist die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens einige Voraussetzung der Einstellung. Im Gegensatz zu dieser Opportunitätseinstellung handelt es sich bei einer Einstellung gemäß 170 Abs. 2 StPO um eine Legalitätseinstellung, die nur bei fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit etwa mangels Tatverdacht oder aufgrund bestehender Verfahrenshindernisse in Betracht kommt. Bei 47 Abs. 1 OWiG liegt jedoch eine echte Ermessensentscheidung vor (Mayer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, 152 Rn. 8). Durch eine Einstellung nach 170 Abs. 2 StPO tritt kein Strafklageverbrauch ein, Ermittlungsverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn hierzu ein Anlass besteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 170 Rn. 9). Die Wiederaufnahme eines nach 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist bei Auftreten neuer Beweise vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips in 152 Abs. 2 StPO wahrscheinlich, da die Einstellung nicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhte, sondern allein der Tatverdacht nicht hinreichend genug war. Für das Bundeskartellamt besteht zwar auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Entscheidung, das Verfahren gemäß 47 Abs. 1 OWiG einzustellen, sodass es ihm theoretisch jederzeit möglich ist, das Verfahren weiter zu betreiben (Mitsch in KK, OWiG, 4. Aufl., 2014, 47 Rn. 28; Seitz/Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, 47 Rn. 30). Prima facie mag die Wiederaufnahme eines nach 47 Abs. 1 OWiG eingestellten Verfahrens wahrscheinlicher erscheinen als bei einer Legalitätseinstellung, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes nach 47 Abs. 1 OWiG ist es dem Bundeskartellamt möglich, ein Verfahren gegen einen (Neben)Betroffenen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens einzustellen, selbst wenn die Beteiligung an einer kartellrechtswidrigen Absprache wahrscheinlich oder sogar nachgewiesen ist. In solchen Konstellationen ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst für den Fall des Auftretens neuer Beweise unwahrscheinlicher, da das Verfahren zuvor bereits trotz eines hinreichenden Verdachts der Beteiligung oder möglicherweise trotz ihres Nachweises eingestellt wurde (Mitsch in KK, OwiG, 47 Rn. 106).

6 Höchst unwahrscheinlich ist die Wiederaufnahe eines Verfahrens darüber hinaus in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Bundeskartellamt das Verfahren gegen ein Unternehmen in Anwendung der Bonusregelung (Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen vom 7. März 2006) eingestellt hat. Die Bonusregelung bewirkt eine Selbstbindung des Ermessens des Bundeskartellamtes dahingehend, dass einem Unternehmen, das als erstes der Kartellbeteiligten einen Bonusantrag beim Bundeskartellamt gestellt hat, unter den Voraussetzungen der Randnummer 3 bzw. 4 der Bonusregelung ein mögliches Bußgeld erlassen und das Kartellordnungswidrigkeitsverfahren gemäß 47 Abs. 1 OWiG eingestellt wird. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wäre nur für den Fall zulässig, dass das Unternehmen gegen die Voraussetzungen verstoßen hat. Diese aufgezeigten Unterschiede machen deutlich, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente zur Übertragung der Regelungen zur Akteneinsicht nach 147 As. 1 StPO analog i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG nach Einstellung des Verfahrens gemäß 170 Abs. 2 StPO gerade bei der vorliegenden Konstellation der begehrten Akteneinsicht nach Verfahrenseinstellung gemäß 47 Abs. 1 OWiG nicht greifen. Das vorliegende Verfahren gegen die Antragstellerin wurde unter Erlass des Bußgeldes in Anwendung der Bonusregelung gemäß 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, da sich die Antragstellerin als erste Kartellbeteiligte im Sinne der Randnummer 3 der Bonusregelung an das Bundeskartellamt gewandt hatte. Da das Verfahren insgesamt gegen alle Beteiligte, also nicht nur gegen die Antragstellerin, abgeschlossen ist, ist nicht ansatzweise ersichtlich, auf welcher Basis der Antragstellerin der Kronzeugenstatus entzogen werden könnte. Vielmehr ist das Bundeskartellamt aufgrund der Bonusregelung daran gehindert, das Ordnungswidrigkeitsverfahren_ gegen die Antragstellerin wieder aufzunehmen. Eine Verteidigungslage ist somit nicht gegeben. c) Ein Akteneinsichtsrecht nach einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens in analoger Anwendung der Vorschriften kommt nur in Betracht, wenn eine dem direkten Anwendungsbereich des 147 StPO i.v.m.. 46 Abs. 1 OWiG vergleichbare Verteidigungslage gegeben ist und die Akteneinsicht zum Zwecke der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt (AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 52 Gs 56/14).

7 Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht für den ehemaligen (Neben)Betroffenen im Falle eines abgeschlossenen Verfahrens sind, entgegen der Ansicht der Antragstellerin stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Bonn zu gleich gelagerten Fällen (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 701 Gs 58/14) und es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend von dieser eine Abweichung sachgerecht wäre. Insbesondere ist hervorzuheben, dass auch bei der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom (AZ: 703 Gs 35/14), darauf abgestellt wird, dass ein objektiver Zusammenhang mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren bestehen müsse und die Akteneinsicht zum Zwecke der Verteidigung im weiteren Sinne begehrt werde. Auch die anderen zitierten Entscheidungen beziehen sich auf Verfahren, bei denen die Wiederaufnahme des Verfahrens tatsächlich (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 701 Gs 58/14), beziehungsweise faktisch (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 52 Gs 29/14) ausgeschlossen ist. Insoweit unterscheiden sie sich vom vorliegenden Verfahren, in dem die Verfolgungsverjährung weder festgestellt worden noch nicht auszuschließen ist. Doch ist der Eintritt beziehungsweise der mögliche Eintritt der Verfolgungsverjährung für diese ablehnenden Akteneinsichtsbeschlüsse nicht entscheidend. Für das Nichtvorliegen einer Verteidigungslage ist lediglich zusätzlich darauf abzustellen, dass eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist. Die Gewährung von Akteneinsicht gemäß 147 Abs. 1 StPO ist davon abhängig, ob eine konkrete Verteidigungslage gegeben ist. Eine Verfolgungsverjährung schließt zwar die Wiederaufnahme des Verfahrens aus, damit ist in Abgrenzung zu anderen Fällen jedoch nur gesagt, dass das Entstehen einer Verteidigungslage auch für die Zukunft mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, es reicht vielmehr bereits aus, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens - wie vorliegend - nicht ansatzweise ersichtlich ist. d) Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass das Bundeskartellamt fälschlicherweise auch das Bestehen eines berechtigten Interesses als Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht gemäß 147 Abs. 1 StPO analog fordere, ist dem zu widersprechen.

8 Die vorliegende Konstellation, wonach Akteneinsicht des Betroffenen nach einer Verfahrenseinstellung gemäß 47 OWiG beantragt wird, ist vom direkten Anwendungsbereich des 147 StPO nicht erfasst. Demnach bedarf es für die Akteneinsicht nach Verfahrenseinstellung einer analogen Anwendung des 147 StPO. Aus 147 Abs. 5 StPO ergibt sich, dass ein Akteneinsichtsrecht für den Verteidiger auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gewährt werden kann. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, bedarf es in diesem Fall der Darlegung eines rechtlichen Interesses, warum die Akteneinsicht nach 147 Abs. 1 StPO erforderlich ist. Es ist eine Verteidigungslage erforderlich, die etwa angenommen werden kann, wenn die Akteneinsicht zur Vorbereitung weiterer Prozesshandlungen dienen soll, insbesondere Anträgen im Vollstreckungsverfahren, im Gnadenverfahren oder von Wiederaufnahmeanträgen. Entsprechend ist bei der analogen Anwendung des 147 StPO eine vergleichbare lnteressenslage dergestalt erforderlich, dass zur Gewährung von Akteneinsicht die Verteidigungslage im Fall der Einstellung genau wie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens konkret vorliegen oder absehbar sein muss (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 52 Gs 56/14). Eine solche konkrete Verteidigungslage liegt hier jedoch weder vor noch ist sie absehbar. Die Begründung der Antragstellerin im Hinblick auf das Bestehen einer Verteidigungslage vermag nicht zu überzeugen. Vorliegend ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen beziehungsweise weiter verfolgt wird. Die bloße abstrakte Wiederaufnahmemöglichkeit reicht nicht aus, um der Antragstellerin als ehemaliger Nebenbetroffenen auch nach Einstellung noch ihre Nebenbetroffenenstellung zu erhalten, da sie keine Verteidigungsrechte mehr geltend machen kann, die Kenntnis des Prozessstoffes erfordern (vgl. Schäfer, MDR 1984, 454, 455). Die bloße Möglichkeit, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird, wenn neue Ermittlungen zu neuen Ergebnissen geführt haben, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungslage, wenn im Vorfeld keine Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 701 Gs 58/14). Ohne erkennbaren Grund für eine Wiederaufnahme findet grundsätzlich keine Verteidigung im Sinne des 147 StPO mehr statt (AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 52 OWi 45/15). Für den unwahrscheinlichen Fall der Aufnahme der Ermittlungen beziehungsweise Wiederaufnahme der Ermittlungen lebt das Verteidigungsverhältnis ipso iure wieder auf, so dass dann dem

9 Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Verteidiger eine uneingeschränkte Akteneinsicht unverzüglich zu gewähren ist (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 52 Gs 56/14). Bei der Bewertung des Vorliegens einer Verteidigungslage ist zu berücksichtigen, dass das Kartellordnungswidrigkeitsyerfahren im Vergleich zu sonst im Rahmen von 147 StPO zu bewertenden Konstellationen Besonderheiten aufweist. Diese Besonderheiten schlagen sich unmittelbar in der analogen Anwendung des 147 StPO nieder. Die Aufgabe des Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs. Die von ihm durchgeführten Kartellordnungswidrigkeitsverfahren dienen der Einhaltung und Durchsetzung der kartellrechtlichen Vorschriften. Es steht dem Sinn und Zweck des Kartellverbots gemäß 1 GWB gerade entgegen, wenn ein Betroffener, gegen den das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, der in keiner Weise beschwert ist und der keine Verteidigungsinteressen darlegen kann, nach Abschluss des Verfahrens Einsicht in Unterlagen mit Betriebs und Geschäftsgeheimnissen seiner unmittelbaren Wettbewerber nehmen könnte. Er hätte so wertvolle Informationen und gegenüber den bebußten Mitbetroffenen damit möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil erlangt. Somit ist auch aufgrund dieser Besonderheiten eine Beschränkung der Akteneinsicht des Verteidigers nach 147 StPO auf Verteidigungszwecke geboten (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 52 Gs 56/14). Eine Verteidigungslage ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragstellerin auf mögliche Folgeverfahren zivilrechtlicher, arbeitsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Art. Die Akteneinsicht als Vorbereitung auf solche Verfahren erfolgt gerade nicht zum Zwecke der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitsverfahren und kann somit keine konkrete Verteidigungslage begründen. Sind keine Verteidigungsinteressen der Antragstellerin betroffen, beschränkt sich ihr Interesse an Akteneinsicht nach Einstellung des Verfahrens vielmehr auf ein reines Informationsinteresse am Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung. Selbst wenn die Antragstellerin ein Interesse daran hat, bei einem eingestellten Verfahren zu wissen, auf welche Einzelheiten sich die gegen sie gerichteten Ermittlungen bezogen und welche Beweismittel möglicherweise hierzu vorlagen, so ist dieses Interesse im lichte des 147 StPO nicht schützenswert (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ: 701 Gs 58/14).

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