Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (Einzelplan 12)

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1 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (Einzelplan 12) 43 Verzögerungen und Umbau bei abzustufender Bundesstraße belasten den Bund unzulässig mit 3,4 Mio. Euro (Kapitel 1201) 43.0 Die Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt stufte eine Ortsdurchfahrt um sieben Jahre verspätet von einer Bundes- zur Landesstraße ab. Der Bund zahlte in dieser Zeit ungerechtfertigt 1,7 Mio. Euro für die Unterhaltung der Straße. Zudem beteiligte die Straßenbauverwaltung den Bund zu Unrecht mit weiteren 1,7 Mio. Euro an den Kosten für den Um- und Ausbau der Ortsdurchfahrt. Das BMVI muss die Mittel zurückfordern Neubau der Bundesstraße 6n Der Bundesrechnungshof prüfte mit Unterstützung des Prüfungsamtes des Bundes Hamburg den Neubau der vierstreifigen, autobahnähnlichen Bundesstraße (B) 6n in Sachsen-Anhalt. Die Straße verbindet zwei Bundesautobahnen (BAB) in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und ersetzt die parallel verlaufende B 6alt mit ihren Ortsdurchfahrten. Die B 6alt dient damit nicht mehr dem weiträumigen Verkehr. Wenn Bundesfernstraßen nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dienen, sind sie nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) unverzüglich zu einer Straße nach Landesrecht abzustufen. Der Bund trägt dann nicht mehr die Straßenbaulast, muss also die Straße nicht mehr betreiben und erhalten (Unterhaltung). Sind

2 2 Arbeiten an der Straße in der Vergangenheit unterlassen worden, so hat der abgebende Straßenbaulastträger diese nachzuholen (Einstandspflicht). Der Bund wendet für die Unterhaltung zweistreifiger Bundesstraßen im Durchschnitt rund Euro pro Jahr und Kilometer auf (Stand 1995). Umstufung der Bundesstraße 6alt Ein Abschnitt der B 6n ersetzt die Ortsdurchfahrt Wernigerode der B 6alt. Im Jahr 2001 bat das BMVI die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (Straßenbauverwaltung), abhängig von den Verkehrsfreigaben der B 6n eine schrittweise Abstufung der B 6alt zu prüfen. Im April 2002 schloss die Straßenbauverwaltung, handelnd für Bund und Land, eine Umstufungsvereinbarung für die Ortsdurchfahrt Wernigerode. Danach sollte die Straßenbaulast am 1. Januar des auf die Umstufungsvereinbarung folgenden Jahres vom Bund auf das Land übergehen, frühestens jedoch nach der Verkehrsfreigabe der B 6n. Die Straßenbauverwaltung gab die Bauabschnitte der B 6n bei Wernigerode im Juni 2002 bzw. im Dezember 2003 für den Verkehr frei. Zum 1. Januar 2011 stufte das Land den 10,4 km langen Abschnitt der B 6alt zur Landesstraße (L) 85 ab. Ausbau der Ortsdurchfahrt Die Umstufungsvereinbarung verpflichtete den Bund auch, aus eigenen Mitteln die Ortsdurchfahrt Wernigerode auszubauen, eine Kreuzung der B 6alt zum Kreisverkehr umzubauen und einen neuen Radweg an der B 6alt zu bauen. Die Straßenbauverwaltung begründete dies damit, dass der Bund nach dem FStrG dem neuen Träger der Straßenbaulast eine ordnungsgemäß unterhaltene Straße zu übergeben habe Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass das BMVI die um sieben Jahre verspätete Abstufung der B 6alt mit der Ortsdurch-

3 3 fahrt Wernigerode durch das Land hingenommen hat. Nach seiner Berechnung zahlte der Bund für die ungerechtfertigte Unterhaltung in den Jahren 2004 bis ,7 Mio. Euro. Der weiträumige Verkehr benötigte den Abschnitt der B 6alt mit der Ortsdurchfahrt Wernigerode nach der Verkehrsfreigabe der B 6n nicht mehr. Nach dem FStrG und der Umstufungsvereinbarung hätte das Land ihn deshalb zum 1. Januar 2004 abstufen müssen. Der Bund hätte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Unterhaltung der B 6alt mit der Ortsdurchfahrt Wernigerode aufkommen dürfen. Der Bundesrechnungshof hat es auch für unnötig gehalten, dass der Bund sich von der Straßenbauverwaltung für 1,7 Mio. Euro den Um- und Ausbau der B 6alt auferlegen ließ. Keinesfalls umfasst die Einstandspflicht eine grundlegende Sanierung oder den Neubau von Kreisverkehrsplätzen oder Radwegen. Eine grundlegende Sanierung würde den künftigen Baulastträger für einige Zeit davon befreien, die Straße aus eigenen Mitteln zu erhalten. Um- und Ausbau einer Straße gehen über ihre Unterhaltung hinaus. Der Bundesrechnungshof hat deshalb gefordert, dass das BMVI insgesamt 3,4 Mio. Euro vom Land zurückfordert Das Land hat es abgelehnt, dem Bund Mittel zu erstatten. Die B 6alt sei Gegenstand von Bund-Länder-Gesprächen zur Abstufung autobahnparalleler Bundesstraßen gewesen. Der Bund habe im Jahr 2012 mit mehreren Ländern die Abstufung von Bundesstraßen vereinbart, die ihre Bedeutung für den weiträumigen Verkehr durch parallel verlaufende BAB verloren hatten. Dabei habe der Bund den Ländern außerdem zugesagt, an abzustufenden autobahnparallelen Bundesstraßen auch kleinere Um- und Ausbaumaßnahmen zu finanzieren. Die B 6n sei als vierstreifige

4 4 Bundesstraße mit einer Autobahn vergleichbar. Es sei außerdem nicht sachgerecht, dem Land Sachsen-Anhalt eine verzögerte Abstufung vorzuwerfen, mit anderen Ländern jedoch Vereinbarungen für solche Fälle zu treffen und mit weiteren Zusagen zu verbinden. Die Ortsdurchfahrt Wernigerode sei jahrelang durch den Verkehr stark beansprucht worden und habe deshalb vollständig erneuert werden müssen. Das Land habe die B 6alt jedoch wegen der Verkehrsbelastung erst nach der Verkehrsfreigabe der B 6n ausbauen können. Zudem habe es an ausreichenden finanziellen Mitteln, entsprechenden Planungsvorläufen und leistungsfähigen Umleitungsstrecken gefehlt, um den Um- und Ausbau früher durchzuführen. Das BMVI hat den vom Bundesrechnungshof festgestellten Sachverhalt bestätigt. Zur Rückforderung der Mittel hat es sich nicht geäußert Der Bundesrechnungshof bleibt bei seiner Auffassung. Die Absprache zwischen Bund und Ländern im Jahr 2012 betraf nur autobahnparallele Bundesstraßen, nicht die B 6alt. Die B 6n ist keine BAB. Das Land wird deshalb im Vergleich zu anderen Ländern nicht ungleich behandelt. Selbst wenn das Land auf einzelnen Abschnitten der Ortsdurchfahrt Wernigerode tatsächlich unterlassene Unterhaltungsarbeiten nachholen musste, hätte es die B 6alt im Jahr 2004 abstufen müssen. Die notwendigen Arbeiten hätte es nachholen und dies in der Umstufungsvereinbarung regeln können. Der Bundesrechnungshof bleibt aber bei seiner Auffassung, dass die Einstandspflicht nach dem FStrG Um- und Ausbaumaßnahmen an einer ab-

5 5 zustufenden Ortsdurchfahrt nicht rechtfertigt, selbst wenn sie den Verkehrsablauf verbessern sollten. Er erwartet nach wie vor, dass das BMVI 3,4 Mio. Euro für die Unterhaltung sowie den Um- und Ausbau der B 6alt an der Ortsdurchfahrt Wernigerode vom Land Sachsen-Anhalt zurückfordert.

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