Titel: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung nach im Ausland erteilter Restschuldbefreiung

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1 VGH München, Beschluss v CE Titel: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung nach im Ausland erteilter Restschuldbefreiung Normenketten: 146 Abs. 4 VwGO, 88 VwGO, 123 VwGO 123 VwGO 88 VwGO 43 VwGO 146 Abs. 4 VwGO Leitsätze: 1. Statthafter Rechtsbehelf für das Begehren, die Zwangsvollstreckung ab einem bestimmten Zeitpunkt schlechthin für unzulässig zu erklären, ist in der Hauptsache die (vorbeugende) Feststellungsklage gem. 43 VwGO und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung nach 123 VwGO. 2. Die Erteilung der Restschuldbefreiung hat keinen Einfluss auf Rechtmäßigkeit oder Bestand des bereits zuvor ergangenen Haftungsbescheids. 3. Die vorgelegten notariell beglaubigten Abschriften der Entlastungsbescheinigung (certificate of discharge) des High Court of Justice bankruptcy court London vom lassen es zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in ausreichender Weise als wahrscheinlich erscheinen, dass eine Restschuldbefreiung ab dem als dauerhaftes Vollstreckungshindernis vorliegt und damit einer weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom entgegensteht. 4. Im Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob die Forderung der Ag. aus dem Haftungsbescheid von der Entschuldungswirkung des discharge from bankruptcy erfasst wird. Orientierungsätze: Verstoß gegen 88 VwGO durch Interpretation eines durch einen Rechtsanwalt gestellten Antrags nach 123 VwGO; Zwangsvollstreckung; Einwand der Restschuldbefreiung nach englischem Recht; (vorbeugende) Feststellungsklage als statthafte Klageart Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Verwaltungsvollstreckung Vorinstanz: VG Regensburg Beschluss vom E Fundstellen: NZI 2015, 42 LSK 2015, Tenor

2 I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juni 2014 wird abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2010 wird, soweit es sich nicht um vor dem 21. Oktober 2011 erlangte dingliche Sicherheiten handelt, vorläufig bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren (Az. RO 4 K ) für unzulässig erklärt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. IV. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für beide Instanzen auf je Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010, mit dem sie als Komplementärin der J. KG als Haftende für die von der KG nicht beglichenen Gewerbesteuern in Anspruch genommen worden war. 2 Sie trägt dazu vor, ihr sei nach einem in Großbritannien durchgeführten Insolvenzverfahren mit Beschluss des englischen High Court of Justice, Insolvenzgericht, vom 21. Oktober 2011 die Restschuldbefreiung erteilt worden. Diese entfalte auch gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin aus dem Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 Wirkung, so dass die zeitlich später in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 29. April 2014 bzw. 13. Mai 2014 durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme bezüglich eines möglichen Auszahlungsanspruchs der Antragstellerin gegenüber der Landesjustizkasse Bamberg aus einer Hinterlegung in Höhe von Euro unzulässig sei. 3 Ihren Antrag nach 123 VwGO, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem vorgenannten Haftungsbescheid einstweilen für unzulässig zu erklären, deutete das Verwaltungsgericht Regensburg in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des nach Aktenlage am 25. August 2010 gegen den Haftungsbescheid eingelegten, noch nicht verbeschiedenen Widerspruchs mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 um, gab dem so ausgelegten Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2014 statt und setzte den Streitwert auf die Hälfte der im Haftungsbescheid bezifferten Geldforderung in Höhe von Euro, d. h. auf Euro fest. 4 Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 2. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Die vom Verwaltungsgericht entgegen dem ausdrücklichen Willen der Antragstellerin vorgenommene Umdeutung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin sei unzulässig. Diese wende sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht gegen den Haftungsbescheid als solchen, sondern nur gegen die Vollstreckung hieraus, soweit eine solche nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolge. Die Antragsauslegung des Verwaltungsgerichts sprenge alle von der Verwaltungsgerichtsordnung gezogenen Grenzen. Im Übrigen werde ein Haftungsbescheid, der - wie vorliegend - rechtmäßig erlassen worden sei, nicht durch eine später erteilte Restschuldbefreiung rechtswidrig. Insoweit sei eher zu überlegen, dass die Vollstreckung aus dem rechtmäßigen Haftungsbescheid möglicherweise ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zulässig sein

3 sollte. Über diesen - tatsächlich so gestellten - Antrag habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht entschieden. Dieser Antrag sei abzulehnen. 5 Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. II. 6 Die gemäß 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 7 Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen zwar die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im erfolgten Umfang. Letztendlich ist aber dem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin stattzugeben, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdeziel, den Antrag der Antragstellerin abzulehnen, nicht durchdringt Der Antragsgegnerin ist allerdings darin beizupflichten, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation des Eilantrags weder geboten noch zulässig war. Gemäß 88 VwGO ist das Gericht an das erkennbare Rechtsschutzziel gebunden. Wesentlich ist dafür der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, 88 Rn. 2). Zwar darf die Auslegung auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt vom Antragswortlaut abweichen; andererseits legitimiert 88 VwGO den Richter nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (Kopp/Schenke, a. a. O., 88 Rn. 3 m. w. N.). Dabei ist bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden; die Umdeutung von Anträgen ist hier nur ausnahmsweise möglich. 9 Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend ein Verstoß gegen 122 Abs. 1 i. V. m. 88 VwGO. 10 Mag das Rechtsschutzziel der Antragstellerin in dem Antragsschriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Mai 2014 möglicherweise noch nicht in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen sein, so haben die Bevollmächtigten dies in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2014 jedenfalls klargestellt: Mit dem ausdrücklich als Antrag nach 123 VwGO bezeichneten vorläufigen Rechtsmittel wendet sich die Antragstellerin gegen die nach Erteilung der Restschuldbefreiung ( ) von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 mit der Begründung, die Restschuldbefreiung stehe einer - weiteren - Durchsetzung des (vermeintlich) titulierten Anspruchs der Antragsgegnerin entgegen. Die bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung bereits erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken) würden - wie die Antragstellerbevollmächtigten ausdrücklich darlegen - durch die Restschuldbefreiung nicht tangiert und seien nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dementsprechend beziffern die Bevollmächtigten der Antragstellerin deren derzeitiges Rechtsschutzinteresse auf Euro, nachdem sich die beanstandete Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Antragsgegnerin nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung bisher auf diesen Betrag beschränkt hat (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014). 11 Die Antragstellerin wendet sich somit erkennbar und ausdrücklich ausschließlich gegen die nach Erteilung der Restschuldbefreiung betriebene bzw. noch zu befürchtende Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid. 12

4 Zwar hätte sich die Antragstellerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2014 auch im Wege der Anfechtungsklage und des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen können, da dieser eine Maßnahme der Vollstreckung mit Verwaltungsaktqualität darstellt. 13 Der Antragstellerin geht es aber erkennbar nicht darum, nur diese konkrete Vollstreckungshandlung der Antragsgegnerin und damit lediglich einen einzelnen Vollstreckungsverwaltungsakt anzugreifen. Vielmehr wendet sie sich gegen die Vollstreckung ab dem 21. Oktober 2011 schlechthin. Statthafter Rechtsbehelf für ein solches Begehren ist in der Hauptsache die (vorbeugende) Feststellungsklage gemäß 43 VwGO (vgl. dazu OVG LSA, B. v M 53/07 - juris Rn. 4 m. w. N.; VGH BW, U. v S 2520/91 - juris Rn. 27; B. v S 1317/11 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U. v OVG 6 B juris Rn. 14) und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung nach 123 VwGO. Dem Rückgriff auf die Vollstreckungsabwehrklage in entsprechender Anwendung von 767 ZPO steht der durch 173 VwGO normierte Vorrang der Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung entgegen (vgl. VGH BW, U. v , a. a. O. m. w. N.). 14 Das Begehren der Antragstellerin ist vorliegend darauf gerichtet, die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid insgesamt vorläufig einzustellen. Vor diesem Hintergrund ist weder eine Auslegung noch eine Umdeutung des Antrags erforderlich Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO liegen vor, so dass die Beschwerde der Antragsgegnerin in der Sache keinen Erfolg haben kann. 16 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin ohne Beachtung der zwischenzeitlich erfolgten und von der Antragstellerin geltend gemachten Erteilung der Restschuldbefreiung die - weitere - Vollstreckung des Haftungsbescheides vom 12. Juli 2010 betreibt, indem sie mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. April 2014 eine weitere konkrete Vollstreckungsmaßnahme ergriffen und damit deutlich gemacht hat, dass sie von der weiteren Vollstreckbarkeit ihrer Forderung ausgeht. 17 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 18 Zwar hat die Erteilung der Restschuldbefreiung, wie die Antragsgegnerin richtig ausführt, keinen Einfluss auf Rechtmäßigkeit oder Bestand des bereits zuvor ergangenen Haftungsbescheides. 19 Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschriften der Entlastungsbescheinigung (certificate of discharge) des High Court of Justice - bankruptcy court - London vom 22. Dezember 2011 lassen es zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in ausreichender Weise als wahrscheinlich erscheinen, dass eine Restschuldbefreiung ab dem 21. Oktober 2011 als dauerhaftes Vollstreckungshindernis vorliegt und damit einer - weiteren - Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 entgegensteht. Ob den vorgelegten Unterlagen diese Rechtswirkung tatsächlich zukommt (ablehnend LG Berlin, U. v O 317/11 - juris Rn. 28ff. m. w. N.), wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Dabei wird, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Frage nachzugehen sein, wie das Insolvenzverfahren in England abläuft, welche Forderungen Gegenstand dieses Verfahrens waren und ob der discharge from her Bankruptcy des High Court of Justice in London vom 21. Oktober 2011 tatsächlich die vollständige Entschuldungswirkung hat, die die Antragstellerin ihm beimessen will. 20

5 Eine Restschuldbefreiung (auch durch Beschluss eines ausländischen Insolvenzgerichts) führt zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zum Erlöschen der von ihr erfassten Ansprüche, jedoch zu deren Umgestaltung, d. h. zur Entstehung einer sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin zwar erfüllbar, aber nicht (weiter) erzwingbar ist (vgl. dazu BGH, B. v IX ZB 205/06 - juris Rn. 11 m. w. N., ebenfalls zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des High Court of Justice in London). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der vorliegend im Rahmen einer (vorbeugenden) Feststellungsklage gemäß 43 VwGO verfolgt werden kann (s. o.). 21 Die Beitreibung der im Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 festgesetzten Summe wäre damit - unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Bescheid der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder nicht -jedenfalls dann, wenn die Forderung der Antragsgegnerin aus dem Haftungsbescheid von der Entschuldungswirkung des discharge from bankruptcy erfasst wäre, nicht mehr zulässig, weil der Antragsgegnerin dann die (weitere) Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid dauerhaft verwehrt wäre (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, v , a. a. O., Rn. 15). 22 Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Umständen der Zustellung des Haftungsbescheides sind im vorliegenden Verfahren somit nicht entscheidungserheblich. Die bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgte Eintragung der Zwangshypotheken ist ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr des Streitwertkatalogs (1/16 des Betrages der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderung). 24 Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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