FAHRTKOSTENZUSCHUSS FÜR BERUFSPENDLERiNNEN

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1 Arbeiterkammer Kärnten Bahnhofplatz Klagenfurt am Wörthersee FAHRTKOSTENZUSCHUSS FÜR BERUFSPENDLERiNNEN AntragstellerIn Nachname Vorname Akademischer Grad Geschlecht männl. weibl. Geburtsdatum (tt.mm.jjjj) Telefonnummer Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinerzieherabsetzbetrag Anzahl der Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wurde Es liegt eine mindestens 5%ige Gehbehinderung vor Aktueller Wohnsitz Bei Wohnsitzwechsel im Vorjahr Datum des Wohnsitzwechsel Bankverbindung IBAN BIC 1/3

2 ArbeitgeberIn im Vorjahr Steuerpflichtiges Einkommen (Ziffer 245 hreslohnzettel) des öffentlichen Verkehrsmittels informiert (Berücksichtigt werden Monats- und hreskarten) vom Wohnsitz zum in km Möglichkeiten des Nachweises der Pendlerpauschale: hreslohnzettel; Weitere ArbeitgeberInnen im Vorjahr Steuerpflichtiges Einkommen (Ziffer 245 hreslohnzettel) des öffentlichen Verkehrsmittels informiert (Berücksichtigt werden Monats- und hreskarten) vom Wohnsitz zum in km Möglichkeiten des Nachweises der Pendlerpauschale: hreslohnzettel; 2/3

3 Weitere ArbeitgeberInnen im Vorjahr Steuerpflichtiges Einkommen (Ziffer 245 hreslohnzettel) des öffentlichen Verkehrsmittels informiert (Berücksichtigt werden Monats- und hreskarten) vom Wohnsitz zum in km Möglichkeiten des Nachweises der Pendlerpauschale: hreslohnzettel; Verpflichtungserklärung Ich verpflichte mich, a) alle Ereignisse, welche die Voraussetzungen für die Förderung ändern, sofort der Arbeiterkammer Kärnten bekannt zu geben b) die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nachzuweisen und dem Amt der Kärntner Landesregierung und der Arbeiterkammer Kärnten jederzeit die Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben zu gestatten c) die erhaltene Förderung in voller Höhe zusätzlich einer Verzinsung von drei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zurückzuzahlen, wenn ich über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht habe, die der Förderung zugrundeliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt wurden bzw. Aufwendungen nicht angefallen sind, die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet oder die Förderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, oder, soweit bei der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht wurden. Ich erkläre mich mit der Erfassung und Verwendung meiner personenbezogenen Daten ausdrücklich einverstanden. Diese werden nur im Rahmen der Arbeitnehmerförderung verwendet. Eine Übermittlung meiner Daten erfolgt nur an jene Stellen, die mit der Abwicklung der beantragten Förderungen nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen betraut sind. Eine darüber hinaus gehende Übermittlung an Dritte erfolgt nicht. Datum Unterschrift Info: Arbeiterkammer Kärnten Telefon: I Fax: anf@akktn.at I arbeitnehmerfoerderung.at Stand: Jänner 217 3/3

4 FAHRTKOSTENZUSCHUSS FÜR BERUFSPENDLERiNNEN Im Rahmen des Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetzes gewährt das Land Kärnten Fahrtkostenzuschüsse für Kärntner ArbeitnehmerInnen. Diese werden aus Mitteln der Arbeitnehmer - förderung finanziert und von der Arbeiterkammer Kärnten administriert. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch und sie werden für ein Kalenderjahr rückwirkend gewährt. VORAUSSETZUNGEN AntragstellerIn muss ArbeitnehmerIn sein und den Hauptwohnsitz in Kärnten haben. Die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz zum muss mindestens 5 km betragen. Für eine Wegstrecke zwischen 5 und 2 km muss nachweislich die große Pendlerpauschale bezogen werden. Informationen zur großen Pendlerpauschale finden Sie unter kaernten.arbeiterkammer.at/pendler Es muss an mindestens 4 Tagen in der Woche gependelt werden. Die Einkommensgrenze von 24. laut Ziffer 245 des hreslohnzettels darf nicht überschritten werden. Das monatliche Einkommen vermindert sich bei AlleinverdienerInnen um 3 und für jedes Kind um weitere 15, sowie bei AlleinerzieherInnen für jedes Kind um 15. Es werden nur Kinder bei der Berechnung berücksichtigt, die im Haushalt des/r AntragstellerIn leben und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Information zu den Absetzbeträgen finden Sie unter: kaernten.arbeiterkammer.at/absetzbetraege FÖRDERUNGSHÖHE Beschränkt sich der Anspruch nur auf einen Teil des Kalenderjahres, wird der Zuschuss anteilsmäßig gewährt. Bei mindestens 5 % Gehbehinderung: Förderung von der nachgewiesenen Monats- bzw. hreskarten von Bus oder Bahn. Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden konnte: Förderung laut Tabelle plus 5 %. nen erhalten einen nach Einkommen gestaffelten Zuschuss von max. 25, wenn die einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und mindestens 7 km beträgt. >

5 Für nen, die das öffentliche Verkehrsmittel benützen, wird der Zuschuss laut folgender Tabelle gewährt: Einkommensgrenze (Ziffer 245 am hreslohnzettel) jährlich bis monatlich bis Zonen Zuschuss in % der Fahrausweis-Kosten ab 2 Zonen ab 3 Zonen ab 6 Zonen ab 9 Zonen ab 12 Zonen 75 % 5 % 75 % 5 % 5 % 5 % 5 % Wird das öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt, wird der Zuschuss laut folgender Tabelle gewährt: Einkommensgrenze (Ziffer 245 am hreslohnzettel) jährlich bis monatlich bis km (einfache Wegstrecke) Auszahlungsbeträge pro hr ab 5 km ab 1 km ab 2 km ab 3 km ab 4 km ab 5 km ab 6 km ERFORDERLICHE UNTERLAGEN hreslohnzettel oder Einkommensteuerbescheid 216 Monats- bzw. hreskarten bei smittel Kopie Behindertenausweis bei einer 5 %igen Gehbehinderung EINREICHSCHLUSS: 31. Oktober 217 Arbeiterkammer Kärnten Bahnhofplatz Klagenfurt am Wörthersee Telefon: anf@akktn.at arbeitnehmerfoerderung.at Info Stand: Jänner 217

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