Was darf auf die Homepage?
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- Marie Gärtner
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln
2 I. Urheberrecht und Markenrecht
3 Die Seite verwendet offizielle Fotos. Diese sind urheberrechtlich geschützt. Falls Webseite werbefinanziert ggfs. Markenrechtsverstoß.
4 Die Songtexte sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Auch die Linksetzung kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Songs dürfen selbst dann nicht angeboten werden, wenn die Band die Musik kostenfrei anbietet.
5 I.Urheberrecht und Markenrecht Rechtsfolgen der Verletzungshandlung
6 Bsp. für eine Abmahnung wegen Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes Rechteinhaber: Getty Images
7 Dokumentation der Urheberrechtsverletzung
8 - Rechtsanwaltskanzleien mahnen im Auftrag der Rechteinhaber ab z.b.: Getty Images, etc - Abmahnung enthält Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, eventuell wird auch weitere Auskunft verlangt (z.b. über die Dauer der Nutzung) - Gleichzeitig werden Abmahnkosten geltend gemacht. -Anwaltskosten (neuerdings gedeckelt) -Pauschalierter Schadensersatz - In der Regel muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden - Die Abmahnkosten müssen u. U. nicht gezahlt werden (Einzelfall)
9 Schadensersatzforderungen: - Bei Bildern oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken erfolgt die Berechnung nach der sog. Lizenzanalogie - zur Berechnung wird der reguläre Lizenztarif herangezogen - oftmals erfolgt dann noch ein Zuschlag in Höhe von 100%, da der Urheber nicht benannt wurde (Verletzerzuschlag) - Die Höhe der Schadensersatzforderungen kann bis zu mehreren Tausend betragen
10 Klageverfahren Eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz kann drohen: 1. wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird 2. wenn Zahlung der Abmahnkosten verweigert wird Oftmals finden solche Verfahren vor den Langerichten statt, da die Streitwerte bei Unterlassungsklagen oft sehr hoch sind. Bei einem einfachen Foto kann der Streitwert zwischen und Euro betragen. Bei den Landgerichten besteht Anwaltszwang.
11 II. Persönlichkeitsrechte
12 Fotos können Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn die Abgebildeten der Veröffentlichung nicht zugestimmt haben.
13
14 Verletzung von Persönlichkeitsrechten: - Bilder von Dritten veröffentlichen z.b. von Freunden, Angehörigen, Bekannten. Aber auch Fotos von Prominenten (Recht am eigenen Bild) - Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen - Beleidigungen
15 II. Persönlichkeitsrechte Rechtsfolgen der Verletzungshandlung
16 Strafanzeige: Bei Beleidigungen und Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann eine Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung drohen Strafmündigkeit beginnt mit 14 Jahren Zivilrecht: Schmerzensgeld
17 III. Fazit
18 Was muss beim Erstellen/Betreiben einer Homepage beachtet werden? - Nur Bilder, Logos etc. verwenden, an denen man die Rechte hat Achtung: Nicht einfach Bilder von Google verwenden. Diese Bilder sind in der Regel urheberrechtlich geschützt (auch wenn Hinweis fehlt) - Keine Texte (Songtexte, etc.) verwenden, ohne Rechteinhaber zu sein - Keine Musik und Filme zum Download anbieten, ohne Rechteinhaber zu sein
19 Was muss beim Erstellen/Betreiben einer Homepage beachtet werden? - Wenn Fotos von/mit Freunden, Angehörigen verwendet werden: Einverständnis für die Verwendung der Bilder einholen - Keine unwahren Tatsachenbehauptungen über andere Personen aufstellen - Andere Leute nicht in Texten oder durch Verfremdung von Bildern beleidigen
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln
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