Neuregelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Tagung für Sicherheitsfachkräfte in Oberhof am

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1 Neuregelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Tagung für Sicherheitsfachkräfte in Oberhof am Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin KC Arbeitsmedizin

2 Gliederung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2008 Ziele der ArbMedVV Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Ziele: was bleibt - was ist neu? Organisation Auswirkungen im betrieblichen Alltag Vorsorge/Eignung Zusammenfassung Seite 2

3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2008 Ziele der ArbMedVV (I): Rechtsvereinfachung durch: Überführung verschiedener Vorschriften in eine Verordnung (z. B. Unfallverhütungsrecht der UVT BGV A4, GefStoffV, BiostoffV, BildschArbV) Seite 3

4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2008 Ziele der ArbMedVV (II): Frühzeitiges Erkennen arbeitsbedingter Erkrankungen Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Seite 4

5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2008 Ziele der ArbMedVV (III): Arbeitsmedizinische Vorsorge wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt erfolgt durch einen Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ermöglicht die Beurteilung einer Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit auf individueller Ebene stellt eine Ergänzung zum technischen und organisatorischen Arbeitsschutz dar, kann diese jedoch nicht ersetzen Seite 5

6 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Ziele: was bleibt was ist neu? (I) Ziele der ArbMedVV aus 2008 bleiben entscheidende Neuerung: Fokus liegt auf dem Beschäftigten Stärkung seines informationellen Selbstbestimmungsrechtes (Recht auf Nichtwissen) Betonung des Vorsorgegedankens und Abgrenzung zur gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen Stärkung der Wunschvorsorge Arbeitgeber erhält weniger Informationen Seite 6

7 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Ziele: was bleibt was ist neu? (II) Erreichen der neuen Zielsetzung durch: Neue Begrifflichkeit - Arbeitsmedizinische Vorsorge statt Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Beratung steht im Vordergrund kein Untersuchungsautomatismus Biomonitoring und Impfungen weiterhin Bestandteil der Vorsorge, sofern Beschäftigte diese nicht ablehnen Ärztliche Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch für Betriebsärzte Seite 7

8 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Ziele: was bleibt was ist neu? (III) Erreichen der neuen Zielsetzung durch: Neue Bescheinigung AG erhält jetzt immer eine Bescheinigung für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge AG muss jede Vorsorge in einer Vorsorgekartei dokumentieren Enthält Angaben darüber, wann eine Vorsorge und aus welchem Anlass stattgefunden hat, wann die nächste Vorsorge ansteht Keine Angaben mehr darüber, ob gesundheitliche Bedenken bei dem Beschäftigten bestehen oder nicht Seite 8

9 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (I): Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge Auflistung von Vorsorgeanlässen im Anhang der ArbMedVV Aktualisierung erfolgt, z.b. neu aufgenommen: Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten Belastungen des Muskel-Skelettsystems Anpassung an den Stand der Wissenschaft Wunschvorsorge für nicht aufgelistete Tätigkeiten möglich Wunschvorsorge muss dem AN auf dessen Wunsch durch den AG ermöglicht werden, solange eine Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann Seite 9

10 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (II): Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen Ausnahme: Erfordernis durch betriebliche Gründe Betriebsarzt muss in diesem Fall dem Beschäftigten gegenüber die unterschiedlichen Aspekte offenlegen Nachgehende Vorsorge ist eine Angebotsvorsorge Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der AG diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger Seite 10

11 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (III): Gründung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) 2009 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu arbeitsmedizinischen Fragen Konkretisiert die ArbMedVV durch Erstellen von arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen (AMR; AME) Bekanntgabe der AMR im Gemeinsamen Ministerialblatt Geschäftsführung des AfAMed liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( Seite 11

12 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (IV): Konkretisierung erfolgt durch aktuell 12 Arbeitsmedizinische Regeln BAUA AMR ( Und durch vier Arbeitsmedizinische Empfehlungen BAUA AME ( Seite 12

13 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Auswirkungen im betrieblichen Alltag (I) für den Betriebsarzt: Beratung des Beschäftigten über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge Auswertung der Erkenntnisse aus der Vorsorge. Bei unzureichendem Arbeitsschutz erfolgt (anonymisierte) Information und Beratung des AG Ist für einen Beschäftigten ein Arbeitsplatzwechsel aus rein medizinischen Gründen angezeigt, erfolgt Information des AG nur mit Einverständnis des AN Seite 13

14 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Auswirkungen im betrieblichen Alltag (II) für den Beschäftigten: Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes Stärkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit Stärkung der Eigenverantwortung für die individuelle Gesundheit Seite 14

15 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Auswirkungen im betrieblichen Alltag (III) für den Arbeitgeber: Weniger Informationen - bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge Keine Änderung bei Untersuchungen zur Feststellung der Eignung (!Thema Eignung ist auch nicht Gegenstand der ArbMedVV!) Seite 15

16 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Auswirkungen im betrieblichen Alltag (IV) Große Verunsicherung Seit etwa 25 Jahren erhielten AG Bescheinigungen mit ärztlichen Beurteilungen Interpretation der ärztlichen Beurteilung als Aussagen zur gesundheitlichen Eignung Bewertung der DGUV Grundsätze durch Betriebsärzte als gesetzliche Vorgaben und nicht als Handlungsempfehlungen Seite 16

17 Vorsorge/Eignung (I) Fragen/ Probleme: Strikte medizinische Trennung zwischen Vorsorge und Eignung möglich? Verinnerlichung der neuen Begrifflichkeiten erfolgt? Erfolgen Aktualisierungen von Gefährdungsbeurteilungen? Auswirkung auf Arbeitsverträge, ggf. Betriebsvereinbarungen? Seite 17

18 Vorsorge/Eignung (II) Eignungsuntersuchungen: Auf der Basis spezieller Rechtsvorschriften Auf der Basis arbeitsrechtlicher Rechtsgrundlagen vor dem Beschäftigungsverhältnis Einstellungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis bei Anhaltspunkten für konkrete Zweifel an der Eignung als regelmäßig wiederkehrende Untersuchung Seite 18

19 Vorsorge/Eignung (III) Eignungsuntersuchung Rechtsvorschrift vorhanden, z.b.: Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Druckluftverordnung ( DruckluftV) Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) Seite 19

20 Vorsorge/Eignung (IV) Eignungsuntersuchung arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen: Vor der Beschäftigung Einstellungsuntersuchung, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers für geboten hält (Senkung des Risikos von Arbeitsunfällen) Grenzen des Fragerechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz Einwilligung des Bewerbers notwendig Seite 20

21 Vorsorge/Eignung (V) Eignungsuntersuchung während der Beschäftigung: Rechtsvorschrift vorhanden z.b. FeV Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Eignung Bezüglich Eigen- und Fremdgefährdung Arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Seite 21

22 Vorsorge/Eignung (VI) Eignungsuntersuchungen sind zulässig: Wenn mit der Untersuchung eine Eignung festgestellt werden kann Wenn sie das mildeste Mittel zur Feststellung der Eignung (Persönlichkeitsrecht) sind Wenn die Interessen des AG gegenüber denjenigen des AN überwiegen Seite 22

23 Vorsorge/Eignung (VII) Eignungsuntersuchungen sind nicht zulässig: Ohne konkrete Anlässe bzw. berechtigtes Interesse des AG Wenn sie nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sind Seite 23

24 Vorsorge/Eignung (VIII) Eignungsuntersuchungen Rechtmäßigkeit Einzelfallbewertung daher gute Ermittlung und Dokumentation der Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit der Untersuchung ergibt z.b.: Anforderungsprofil Unfall- sowie Beinaheunfallgeschehen Ggf. ergänzende Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung Seite 24

25 Vorsorge/Eignung (IX) Neuerscheinung der DGUV Information Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis Broschüre DGUV ( Bewährte Information zur ArbMedVV Broschüre des BMAS: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2013 Broschüre des BMAS zur ArbMedVV ( arbeitsmedizinischenvorsorge.pdf? blob=publicationfile&v=2) Seite 25

26 Zusammenfassung Trennung zwischen Vorsorge und Eignung Neue Begrifflichkeit arbeitsmedizinische Vorsorge statt -untersuchung Formen der arbeitsmed. Vorsorge: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge Impfung/ Biomonitoring als Angebot Bestandteil der arbmed.vorsorge Stärkung der ärztlichen Beratung kein Untersuchungsautomatismus Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Beschäftigten Ärztliche Bescheinigung enthält weniger Informationen für den AG DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen können weiter als Handlungsorientierung dienen; keine Unterscheidung zwischen Eignung/Vorsorge Seite 26

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