Beschäftigung sichern Qualifizierung während Kurzarbeit Aktivierung und Qualifizierung - Weiterbildung ohne Kurzarbeit
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- Daniel Haupt
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1 Qualifizierung sichert Arbeitsplätze Agentur für Arbeit Königs Wusterhausen - April 2009 Qualifizieren statt Entlassen
2 Beschäftigung sichern Qualifizierung während Kurzarbeit Aktivierung und Qualifizierung - Weiterbildung ohne Kurzarbeit Seite 2
3 Kurzarbeitergeld im Überblick Ziele & Vorteile für Arbeitgeber präventive Arbeitsmarktpolitik Vermeidung von Entlassungen eingearbeiteter Kräfte Kostenersparnis für AG (Einstellungsverfahren, Einarbeitung ) Erhalt der Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall zügige Umstellung auf Vollarbeit möglich teilweiser Ersatz des Entgeltausfalls Seite 3
4 Zugangsvoraussetzungen Kurzarbeitergeld im Überblick Arbeitsausfall : muss vorübergehender Natur sein muss auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen muss unvermeidbar sein darf nicht saison-bedingt, branchen- oder betriebsüblich sein mindestens 1/3 der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben (ab : ausreichend, wenn Entgeltausfall AN-bezogen mehr als 10 % umfasst) Dauer: gesetzliche Bezugsfrist 6 Monate Ausweitung durch Rechtsverordnung ab 01/2009 auf 18 Monate möglich Höhe: 60% bzw. 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts (Nettoentgeltdifferenz) ab pauschale Erstattung von 50 % der auf Kug entfallenden SV-Beiträge Seite 4
5 Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Qualifizierung während Kurzarbeit
6 Wege der Qualifizierung a) Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bei Qualifizierten oder b) Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III bei gering Qualifizierten Seite 6
7 a) Förderung aus dem ESF während Kug (bei qualifizierten AN) Personenkreis: Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung und Bezug von Kurzarbeitergeld Voraussetzungen für die Förderung: Maßnahme muss innerhalb der Bezugsdauer enden bei Übergang zur Vollarbeit muss ein Abbruch möglich sein Maßnahme muss grundsätzlich zertifiziert sein Personal deshalb im Einzelfallzulassung möglich, wenn - es sich um eine betriebsinterne Maßnahme handelt, die mit eigenem durchgeführt wird oder - es keine zugelassene Maßnahme im regionalen Einzugsbereich gibt und Einzelfall die individuelle Qualifizierung nicht durchführbar wäre Seite 7
8 Förderung aus dem ESF während Kug (bei qualifizierten AN) Förderhöhe abhängig von der Art der Maßnahme, der Unternehmensgröße und der zu fördernden Person Unterscheidung zwischen: Allgemeinen Qualifizierungsmaßnahmen : Inhalte, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen Spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen : Inhalte, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem Unternehmen betreffen Seite 8
9 Förderung aus dem ESF während Kug (bei qualifizierten AN) Erstattet werden Lehrgangskosten (Grundlage für die anteiligen Kosten sind die nach der AZWV zugelassenen Lehrgangskosten) bei spezifischen/ arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen: 25% bei allgemein verwertbaren Maßnahmeinhalten: 60% Erhöhung der Grundförderung um 20% bei Unternehmen mit weniger als 50 AN und einem Jahresumsatz von max. 10 Mio. Euro Erhöhung der Grundförderung um 10% bei Unternehmen mit weniger als 250 AN und einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von max. 43 Mio. Euro Erhöhung der Grundförderung um 10% bei Benachteiligten Personenkreis der Benachteiligten: - 6 Monate keine regulär bezahlte Beschäftigung - keinen Berufsabschluss - älter als 50 Jahre Im Rahmen betriebsinterner Schulungen können die Personalkosten der Ausbilder und Kosten für Lernmittel teilweise erstattet werden maximale Förderhöhe: 80% Seite 9
10 ESF während Kug Förderausschluss Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (z.b. Arbeitsschutz, Gefahrgut, ) Maßnahmen, die erkennbar im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt (z.b. Schulung zur Einführung einer neuen Produktreihe) bei Co-Finanzierung aus anderen öffentlichen Mitteln Maßnahmen, die ansonsten ohne Förderung durchgeführt worden wären Seite 10
11 Förderung beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III während Kug Voraussetzungen: -gering qualifizierte Beschäftigte (Ungelernte, Wiederungelernte) Bezug von Kurzarbeitergeld -Vermittlung von auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Kenntnissen; Verbesserung der Kompetenzen; Erwerb einer Teilqualifikation -Maßnahme soll grundsätzlich innerhalb der Bezugsdauer Kug enden (ggf. Anschlussförderung über WeGebAU) -Bildungsträger und Maßnahme müssen zertifiziert sein Seite 11
12 Förderung beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III während Kug Erstattet werden anerkannte Lehrgangskosten in voller Höhe Fahrkosten Kosten für auswärtige Unterbringung/ Verpflegung Kinderbetreuungskosten Teilnehmer erhält Bildungsgutschein durch die Agentur für Arbeit Seite 12
13 Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Weiterbildung außerhalb von Kurzarbeit Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU) & Erweiterungen durch das II. Konjunkturpaket
14 Weiterbildung Beschäftigter Förderinstrument 1-235c SGB III Voraussetzungen: weiterbildungsbedingter Arbeitsausfall Arbeitnehmer erhält weiterhin Arbeitsentgelt (ungekürzt) Förderung: Arbeitsentgeltzuschuss bei Ungelernten während der Teilnahme an einer Weiterbildung - zum Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses, - zum Erwerb von Teilqualifizierungen Zuschusshöhe entsprechend der Ausfallzeiten, bis zu 100% des gezahlten Entgelts + AG-Anteil SV); bei Weiterbildung im Betrieb max. 50 % Kombination mit Übernahme der Weiterbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen möglich Seite 14
15 Förderinstrument SGB III Voraussetzungen: Arbeitnehmer hat bei Beginn der Maßnahme das 45. Lbj vollendet Teilnahme an Qualifizierung im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Betrieb beschäftigt weniger als 250 Arbeitnehmer Maßnahme findet außerhalb des Betriebes statt und Träger und Maßnahme sind zugelassen ab unabhängig von Alter und Betriebsgröße kann Förderung auch erfolgen, wenn der Erwerb des Berufsabschlusses, mindestens vier Jahre zurück liegt und der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren nicht an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat Wiedereinstellung von Leiharbeitnehmern im selben Verleihbetrieb erfolgt, in dem Beschäftigung bereits in 2007 und/ oder 2008 erfolgt ist Seite 15
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