DG-Verlag -Muster- Abtretung von Rechten aus Lebensversicherungen (enge Zweckerklärung) 1

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1 Abtretung von Rechten aus Lebensversicherungen (enge Zweckerklärung) 1 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Sicherungsgeber (Name, Anschrift) Sicherungsgeber und schließen folgenden Sicherungsvertrag: 1 Vereinbarung des Sicherungsumfangs Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der gegen in dieser Urkunde auch bei mehreren Personen Schuldner genannt 2 aus Darlehen Werden Zins- und Tilgungsraten auf einem Konto in laufender Rechnung belastet, so sind dadurch entstehende Kontoüberziehungen (Kreditinanspruchnahme über einen vereinbarten Kredit hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung) für die Dauer von drei Monaten zusätzlich gesichert. aus Krediten in laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Akzept- und Avalkrediten) aus Die Abtretung erfasst die Forderungen der auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des/der oben genannten Vertrags/Verträge verlängert wird (Prolongation); dies gilt ebenfalls, wenn mit der Laufzeitverlängerung eine Änderung der Konditionen verbunden ist. Sollte(n) der/die oben genannte(n) Vertrag/Verträge unwirksam sein oder werden, sind auch alle Ansprüche gesichert, die der infolge der Unwirksamkeit zustehen. 2 Vereinbarung der Abtretung 2.1 Der Sicherungsgeber tritt die folgende(n) gegenwärtige(n) und künftige(n) Forderung(en) gegen aus Vertrag Nr. vom (Versicherungssumme: EUR ) (in Worten: ) in voller Höhe in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von EUR mit allen Rechten an die ab. 2.2 Die Abtretung umfasst auch bei Teilabtretungen neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch die Ansprüche aus allen damit verbundenen Zusatzversicherungen, soweit diese pfändbar sind, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, das Recht auf Kündigung des Vertrags und die Auszahlung des Rückkaufswertes; sie umfasst ferner alle im Zusammenhang mit dieser Versicherung abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Folgeversicherungen (z. B. bei Dynamisierung, Neuabschluss einer unterbrochenen Versicherung), auch wenn über diese Verträge besondere Urkunden ausgestellt werden. Besteht für die Lebensversicherung ein Beitragsdepot, in das zwecks künftiger Prämienzahlung Beträge eingezahlt worden sind bzw. eingestellt werden, so umfasst die Abtretung auch die dem Sicherungsgeber daraus zustehenden Zahlungsansprüche. 2.3 Der Sicherungsgeber versichert, dass die abgetretenen Forderungen anderweitig weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet sind. Soweit der Sicherungsgeber nicht Inhaber der abgetretenen Forderungen ist, tritt er hiermit seine Ansprüche auf ganze oder teilweise Rückübertragung dieser Forderungen bzw. auf Abrechnung oder Auszahlung des von dem Dritten nicht benötigten Überschusses, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen, an die ab. Soweit der Versicherungsvertrag nicht wirksam ist, tritt der Sicherungsgeber seine ihm insoweit zustehenden gesetzlichen Ansprüche an die ab. 2.4 Sicherungsgeber und stimmen darin überein, dass die die anweist, Zahlungen nur auf das Konto der Nr. (BLZ) zu leisten. An den auf diesem Konto gutgeschriebenen Versicherungsleistungen bestellt der Sicherungsgeber der ein Pfandrecht zur Sicherung der in Nummer 1 genannten Ansprüche der. Die wird den verpfändeten Betrag bis zur Erledigung des Sicherungszwecks angemessen verzinsen. 3 Weitere Vereinbarungen 3.1 Der Sicherungsgeber widerruft für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende Bezugsberechtigung, soweit sie den Rechten der entgegensteht. Diesem Widerruf stimmt der unwiderruflich Bezugsberechtigte durch Mitunterzeichnung zu. 3 Der Sicherungsgeber und der Bezugsberechtigte beauftragen die, diese Erklärungen der mitzuteilen. Wenn die die abgetretenen Versicherungsansprüche freigibt, kann die Bezugsberechtigung ungehindert durch die Abtretung wieder geltend gemacht werden; ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. 3.2 Der Sicherungsgeber übergibt der den Versicherungsschein einschließlich sämtlicher Nachträge bzw. tritt der seinen Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins samt Nachträgen gegen Dritte ab. 3.3 Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, der auf Verlangen Nachweise über seine Prämienzahlungen zu erbringen. Die ist berechtigt, Prämienrückstände der mitzuteilen. Die ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für Rechnung des Sicherungsgebers Beiträge und sonstige Zahlungen zu leisten. 3.4 Der Sicherungsgeber beauftragt und bevollmächtigt die, die Abtretung in seinem Namen anzuzeigen. Bei Verzug des Schuldners mit durch diesen Vertrag gesicherten Ansprüchen kann die unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens drei Monaten dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die berechtigt, ohne Mitwirkung des Sicherungsgebers die abgetretenen Ansprüche zu verwerten, z. B. die Versicherung zu beleihen, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert und sonstige Leistungen entgegenzunehmen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zu beantragen. 1 Nur für Lebensversicherungen verwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind. 2 Handelt es sich um mehrere Schuldner und soll die Sicherheit auch zur Sicherung der Ansprüche gegen einzelne Schuldner dienen, so ist dies gesondert auszuhandeln und durch einen Zusatz, wie z. B. und gegen jeden Einzelnen von ihnen, zum Ausdruck zu bringen. 3 Falls nicht zutreffend, bitte streichen I FA 8.05 Urschrift für die

2 3.5 Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, der von etwaigen Beeinträchtigungen der abgetretenen Forderung (z. B. Pfändungen) unverzüglich Kenntnis zu geben. 3.6 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben; Näheres regelt Nr. 16 der AGB. 3.7 Zahlt ein Bürge oder ein anderer Dritter an die, so verpflichtet sie sich, sofern nicht eine Abrede des Sicherungsgebers mit ihr entgegensteht, die Sicherungsrechte auf den Dritten zu übertragen. 3.8 Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Auslagen und Nebenkosten auch aus der Beauftragung der zuständigen genossenschaftlichen Treuhandstelle tragen Sicherungsgeber und Schuldner als Gesamtschuldner. 3.9 Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. 3.10Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Vereinbarungen dieses Vertrags heben frühere Vereinbarungen nicht auf, sondern treten ergänzend zu ihnen hinzu. 3.11Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (AGB). Die AGB können in den Geschäftsräumen der eingesehen werden; auf Verlangen werden sie ausgehändigt. Sicherungsgeber (Versicherungsnehmer) Bezugsberechtigter gemäß Ziffer 3.1 Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung. Die Unterschriften unter diesem Vertrag wurden vor mir von den Unterzeichnern geleistet. wurden von mir geprüft. Der/Die Sicherungsgeber hat/haben sich ausgewiesen durch (Urkunde) ist/sind mir persönlich bekannt und bereits legitimiert. Personalausweis Reisepass Nr. ausstellende Behörde Ausstellungsdatum Staatsangehörigkeit Geburtsort Der/Die Bezugsberechtigte(n) hat/haben sich ausgewiesen durch (Urkunde) ist/sind mir persönlich bekannt und bereits legitimiert. Personalausweis Reisepass Nr. ausstellende Behörde Ausstellungsdatum Staatsangehörigkeit von der Abtretung be- Vermerk: Die wurde mit Schreiben vom nachrichtigt und um Bestätigung gebeten. Geburtsort Mitarbeiter der

3 Abtretung von Rechten aus Lebensversicherungen (enge Zweckerklärung) 1 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Sicherungsgeber (Name, Anschrift) Sicherungsgeber und schließen folgenden Sicherungsvertrag: 1 Vereinbarung des Sicherungsumfangs Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der gegen in dieser Urkunde auch bei mehreren Personen Schuldner genannt 2 aus Darlehen Werden Zins- und Tilgungsraten auf einem Konto in laufender Rechnung belastet, so sind dadurch entstehende Kontoüberziehungen (Kreditinanspruchnahme über einen vereinbarten Kredit hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung) für die Dauer von drei Monaten zusätzlich gesichert. aus Krediten in laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Akzept- und Avalkrediten) aus Die Abtretung erfasst die Forderungen der auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des/der oben genannten Vertrags/Verträge verlängert wird (Prolongation); dies gilt ebenfalls, wenn mit der Laufzeitverlängerung eine Änderung der Konditionen verbunden ist. Sollte(n) der/die oben genannte(n) Vertrag/Verträge unwirksam sein oder werden, sind auch alle Ansprüche gesichert, die der infolge der Unwirksamkeit zustehen. 2 Vereinbarung der Abtretung 2.1 Der Sicherungsgeber tritt die folgende(n) gegenwärtige(n) und künftige(n) Forderung(en) gegen aus Vertrag Nr. vom (Versicherungssumme: EUR ) (in Worten: ) in voller Höhe in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von EUR mit allen Rechten an die ab. 2.2 Die Abtretung umfasst auch bei Teilabtretungen neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch die Ansprüche aus allen damit verbundenen Zusatzversicherungen, soweit diese pfändbar sind, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, das Recht auf Kündigung des Vertrags und die Auszahlung des Rückkaufswertes; sie umfasst ferner alle im Zusammenhang mit dieser Versicherung abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Folgeversicherungen (z. B. bei Dynamisierung, Neuabschluss einer unterbrochenen Versicherung), auch wenn über diese Verträge besondere Urkunden ausgestellt werden. Besteht für die Lebensversicherung ein Beitragsdepot, in das zwecks künftiger Prämienzahlung Beträge eingezahlt worden sind bzw. eingestellt werden, so umfasst die Abtretung auch die dem Sicherungsgeber daraus zustehenden Zahlungsansprüche. 2.3 Der Sicherungsgeber versichert, dass die abgetretenen Forderungen anderweitig weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet sind. Soweit der Sicherungsgeber nicht Inhaber der abgetretenen Forderungen ist, tritt er hiermit seine Ansprüche auf ganze oder teilweise Rückübertragung dieser Forderungen bzw. auf Abrechnung oder Auszahlung des von dem Dritten nicht benötigten Überschusses, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen, an die ab. Soweit der Versicherungsvertrag nicht wirksam ist, tritt der Sicherungsgeber seine ihm insoweit zustehenden gesetzlichen Ansprüche an die ab. 2.4 Sicherungsgeber und stimmen darin überein, dass die die anweist, Zahlungen nur auf das Konto der Nr. (BLZ) zu leisten. An den auf diesem Konto gutgeschriebenen Versicherungsleistungen bestellt der Sicherungsgeber der ein Pfandrecht zur Sicherung der in Nummer 1 genannten Ansprüche der. Die wird den verpfändeten Betrag bis zur Erledigung des Sicherungszwecks angemessen verzinsen. 3 Weitere Vereinbarungen 3.1 Der Sicherungsgeber widerruft für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende Bezugsberechtigung, soweit sie den Rechten der entgegensteht. Diesem Widerruf stimmt der unwiderruflich Bezugsberechtigte durch Mitunterzeichnung zu. 3 Der Sicherungsgeber und der Bezugsberechtigte beauftragen die, diese Erklärungen der mitzuteilen. Wenn die die abgetretenen Versicherungsansprüche freigibt, kann die Bezugsberechtigung ungehindert durch die Abtretung wieder geltend gemacht werden; ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. 3.2 Der Sicherungsgeber übergibt der den Versicherungsschein einschließlich sämtlicher Nachträge bzw. tritt der seinen Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins samt Nachträgen gegen Dritte ab. 3.3 Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, der auf Verlangen Nachweise über seine Prämienzahlungen zu erbringen. Die ist berechtigt, Prämienrückstände der mitzuteilen. Die ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für Rechnung des Sicherungsgebers Beiträge und sonstige Zahlungen zu leisten. 3.4 Der Sicherungsgeber beauftragt und bevollmächtigt die, die Abtretung in seinem Namen anzuzeigen. Bei Verzug des Schuldners mit durch diesen Vertrag gesicherten Ansprüchen kann die unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens drei Monaten dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die berechtigt, ohne Mitwirkung des Sicherungsgebers die abgetretenen Ansprüche zu verwerten, z. B. die Versicherung zu beleihen, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert und sonstige Leistungen entgegenzunehmen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zu beantragen. 1 Nur für Lebensversicherungen verwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind. 2 Handelt es sich um mehrere Schuldner und soll die Sicherheit auch zur Sicherung der Ansprüche gegen einzelne Schuldner dienen, so ist dies gesondert auszuhandeln und durch einen Zusatz, wie z. B. und gegen jeden Einzelnen von ihnen, zum Ausdruck zu bringen. 3 Falls nicht zutreffend, bitte streichen II FA 8.05 Durchschrift für den Sicherungsgeber

4 3.5 Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, der von etwaigen Beeinträchtigungen der abgetretenen Forderung (z. B. Pfändungen) unverzüglich Kenntnis zu geben. 3.6 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben; Näheres regelt Nr. 16 der AGB. 3.7 Zahlt ein Bürge oder ein anderer Dritter an die, so verpflichtet sie sich, sofern nicht eine Abrede des Sicherungsgebers mit ihr entgegensteht, die Sicherungsrechte auf den Dritten zu übertragen. 3.8 Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Auslagen und Nebenkosten auch aus der Beauftragung der zuständigen genossenschaftlichen Treuhandstelle tragen Sicherungsgeber und Schuldner als Gesamtschuldner. 3.9 Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. 3.10Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Vereinbarungen dieses Vertrags heben frühere Vereinbarungen nicht auf, sondern treten ergänzend zu ihnen hinzu. 3.11Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (AGB). Die AGB können in den Geschäftsräumen der eingesehen werden; auf Verlangen werden sie ausgehändigt. Sicherungsgeber (Versicherungsnehmer) Bezugsberechtigter gemäß Ziffer 3.1 Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung.

5 Abtretung von Rechten aus Lebensversicherungen (enge Zweckerklärung) 1 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Sicherungsgeber (Name, Anschrift) Sicherungsgeber und schließen folgenden Sicherungsvertrag: 1 Vereinbarung des Sicherungsumfangs Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der gegen in dieser Urkunde auch bei mehreren Personen Schuldner genannt 2 aus Darlehen Werden Zins- und Tilgungsraten auf einem Konto in laufender Rechnung belastet, so sind dadurch entstehende Kontoüberziehungen (Kreditinanspruchnahme über einen vereinbarten Kredit hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung) für die Dauer von drei Monaten zusätzlich gesichert. aus Krediten in laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Akzept- und Avalkrediten) aus Die Abtretung erfasst die Forderungen der auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des/der oben genannten Vertrags/Verträge verlängert wird (Prolongation); dies gilt ebenfalls, wenn mit der Laufzeitverlängerung eine Änderung der Konditionen verbunden ist. Sollte(n) der/die oben genannte(n) Vertrag/Verträge unwirksam sein oder werden, sind auch alle Ansprüche gesichert, die der infolge der Unwirksamkeit zustehen. 2 Vereinbarung der Abtretung 2.1 Der Sicherungsgeber tritt die folgende(n) gegenwärtige(n) und künftige(n) Forderung(en) gegen aus Vertrag Nr. vom (Versicherungssumme: EUR ) (in Worten: ) in voller Höhe in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von EUR mit allen Rechten an die ab. 2.2 Die Abtretung umfasst auch bei Teilabtretungen neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch die Ansprüche aus allen damit verbundenen Zusatzversicherungen, soweit diese pfändbar sind, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, das Recht auf Kündigung des Vertrags und die Auszahlung des Rückkaufswertes; sie umfasst ferner alle im Zusammenhang mit dieser Versicherung abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Folgeversicherungen (z. B. bei Dynamisierung, Neuabschluss einer unterbrochenen Versicherung), auch wenn über diese Verträge besondere Urkunden ausgestellt werden. Besteht für die Lebensversicherung ein Beitragsdepot, in das zwecks künftiger Prämienzahlung Beträge eingezahlt worden sind bzw. eingestellt werden, so umfasst die Abtretung auch die dem Sicherungsgeber daraus zustehenden Zahlungsansprüche. 2.3 Der Sicherungsgeber versichert, dass die abgetretenen Forderungen anderweitig weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet sind. Soweit der Sicherungsgeber nicht Inhaber der abgetretenen Forderungen ist, tritt er hiermit seine Ansprüche auf ganze oder teilweise Rückübertragung dieser Forderungen bzw. auf Abrechnung oder Auszahlung des von dem Dritten nicht benötigten Überschusses, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen, an die ab. Soweit der Versicherungsvertrag nicht wirksam ist, tritt der Sicherungsgeber seine ihm insoweit zustehenden gesetzlichen Ansprüche an die ab. 2.4 Sicherungsgeber und stimmen darin überein, dass die die anweist, Zahlungen nur auf das Konto der Nr. (BLZ) zu leisten. An den auf diesem Konto gutgeschriebenen Versicherungsleistungen bestellt der Sicherungsgeber der ein Pfandrecht zur Sicherung der in Nummer 1 genannten Ansprüche der. Die wird den verpfändeten Betrag bis zur Erledigung des Sicherungszwecks angemessen verzinsen. 3 Weitere Vereinbarungen 3.1 Der Sicherungsgeber widerruft für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende Bezugsberechtigung, soweit sie den Rechten der entgegensteht. Diesem Widerruf stimmt der unwiderruflich Bezugsberechtigte durch Mitunterzeichnung zu. 3 Der Sicherungsgeber und der Bezugsberechtigte beauftragen die, diese Erklärungen der mitzuteilen. Wenn die die abgetretenen Versicherungsansprüche freigibt, kann die Bezugsberechtigung ungehindert durch die Abtretung wieder geltend gemacht werden; ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. 3.2 Der Sicherungsgeber übergibt der den Versicherungsschein einschließlich sämtlicher Nachträge bzw. tritt der seinen Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins samt Nachträgen gegen Dritte ab. 3.3 Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, der auf Verlangen Nachweise über seine Prämienzahlungen zu erbringen. Die ist berechtigt, Prämienrückstände der mitzuteilen. Die ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für Rechnung des Sicherungsgebers Beiträge und sonstige Zahlungen zu leisten. 3.4 Der Sicherungsgeber beauftragt und bevollmächtigt die, die Abtretung in seinem Namen anzuzeigen. Bei Verzug des Schuldners mit durch diesen Vertrag gesicherten Ansprüchen kann die unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens drei Monaten dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die berechtigt, ohne Mitwirkung des Sicherungsgebers die abgetretenen Ansprüche zu verwerten, z. B. die Versicherung zu beleihen, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert und sonstige Leistungen entgegenzunehmen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zu beantragen. 1 Nur für Lebensversicherungen verwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind. 2 Handelt es sich um mehrere Schuldner und soll die Sicherheit auch zur Sicherung der Ansprüche gegen einzelne Schuldner dienen, so ist dies gesondert auszuhandeln und durch einen Zusatz, wie z. B. und gegen jeden Einzelnen von ihnen, zum Ausdruck zu bringen. 3 Falls nicht zutreffend, bitte streichen III FA 8.05 Anzeige an die

6 3.5 Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, der von etwaigen Beeinträchtigungen der abgetretenen Forderung (z. B. Pfändungen) unverzüglich Kenntnis zu geben. 3.6 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben; Näheres regelt Nr. 16 der AGB. 3.7 Zahlt ein Bürge oder ein anderer Dritter an die, so verpflichtet sie sich, sofern nicht eine Abrede des Sicherungsgebers mit ihr entgegensteht, die Sicherungsrechte auf den Dritten zu übertragen. 3.8 Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Auslagen und Nebenkosten auch aus der Beauftragung der zuständigen genossenschaftlichen Treuhandstelle tragen Sicherungsgeber und Schuldner als Gesamtschuldner. 3.9 Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. 3.10Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Vereinbarungen dieses Vertrags heben frühere Vereinbarungen nicht auf, sondern treten ergänzend zu ihnen hinzu. 3.11Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (AGB). Die AGB können in den Geschäftsräumen der eingesehen werden; auf Verlangen werden sie ausgehändigt. Sicherungsgeber (Versicherungsnehmer) Bezugsberechtigter gemäß Ziffer 3.1 Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung. An (Lebensversicherung) Bestätigung zurückerbeten an () Betr. Abtretung der Rechte aus Lebensversicherungen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeigen wir entsprechend Ziffer 3.4 des Vertrags namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers die Abtretung der im vorstehenden Vertrag bezeichneten Rechte aus der Lebensversicherung an. Ein Bezugsrecht ist gemäß Ziffer 3.1 des Vertrags für die Dauer der Abtretung widerrufen. Wir bitten Sie, uns die in der beiliegenden Bestätigung enthaltenen Erklärungen abzugeben und aufgrund der von uns mit dem Sicherungsgeber getroffenen Vereinbarung Zahlungen nur an uns auf das in Nummer 2.4 genannte Konto zu leisten. Mit freundlichen Grüßen

7 Abtretung von Rechten aus Lebensversicherungen (enge Zweckerklärung) 1 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Sicherungsgeber (Name, Anschrift) Sicherungsgeber und schließen folgenden Sicherungsvertrag: 1 Vereinbarung des Sicherungsumfangs Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der gegen in dieser Urkunde auch bei mehreren Personen Schuldner genannt 2 aus Darlehen Werden Zins- und Tilgungsraten auf einem Konto in laufender Rechnung belastet, so sind dadurch entstehende Kontoüberziehungen (Kreditinanspruchnahme über einen vereinbarten Kredit hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung) für die Dauer von drei Monaten zusätzlich gesichert. aus Krediten in laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Akzept- und Avalkrediten) aus Die Abtretung erfasst die Forderungen der auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des/der oben genannten Vertrags/Verträge verlängert wird (Prolongation); dies gilt ebenfalls, wenn mit der Laufzeitverlängerung eine Änderung der Konditionen verbunden ist. Sollte(n) der/die oben genannte(n) Vertrag/Verträge unwirksam sein oder werden, sind auch alle Ansprüche gesichert, die der infolge der Unwirksamkeit zustehen. 2 Vereinbarung der Abtretung 2.1 Der Sicherungsgeber tritt die folgende(n) gegenwärtige(n) und künftige(n) Forderung(en) gegen aus Vertrag Nr. vom (Versicherungssumme: EUR ) (in Worten: ) in voller Höhe in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von EUR mit allen Rechten an die ab. 2.2 Die Abtretung umfasst auch bei Teilabtretungen neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch die Ansprüche aus allen damit verbundenen Zusatzversicherungen, soweit diese pfändbar sind, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, das Recht auf Kündigung des Vertrags und die Auszahlung des Rückkaufswertes; sie umfasst ferner alle im Zusammenhang mit dieser Versicherung abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Folgeversicherungen (z. B. bei Dynamisierung, Neuabschluss einer unterbrochenen Versicherung), auch wenn über diese Verträge besondere Urkunden ausgestellt werden. Besteht für die Lebensversicherung ein Beitragsdepot, in das zwecks künftiger Prämienzahlung Beträge eingezahlt worden sind bzw. eingestellt werden, so umfasst die Abtretung auch die dem Sicherungsgeber daraus zustehenden Zahlungsansprüche. 2.3 Der Sicherungsgeber versichert, dass die abgetretenen Forderungen anderweitig weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet sind. Soweit der Sicherungsgeber nicht Inhaber der abgetretenen Forderungen ist, tritt er hiermit seine Ansprüche auf ganze oder teilweise Rückübertragung dieser Forderungen bzw. auf Abrechnung oder Auszahlung des von dem Dritten nicht benötigten Überschusses, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen, an die ab. Soweit der Versicherungsvertrag nicht wirksam ist, tritt der Sicherungsgeber seine ihm insoweit zustehenden gesetzlichen Ansprüche an die ab. 2.4 Sicherungsgeber und stimmen darin überein, dass die die anweist, Zahlungen nur auf das Konto der Nr. (BLZ) zu leisten. An den auf diesem Konto gutgeschriebenen Versicherungsleistungen bestellt der Sicherungsgeber der ein Pfandrecht zur Sicherung der in Nummer 1 genannten Ansprüche der. Die wird den verpfändeten Betrag bis zur Erledigung des Sicherungszwecks angemessen verzinsen. 3 Weitere Vereinbarungen 3.1 Der Sicherungsgeber widerruft für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende Bezugsberechtigung, soweit sie den Rechten der entgegensteht. Diesem Widerruf stimmt der unwiderruflich Bezugsberechtigte durch Mitunterzeichnung zu. 3 Der Sicherungsgeber und der Bezugsberechtigte beauftragen die, diese Erklärungen der mitzuteilen. Wenn die die abgetretenen Versicherungsansprüche freigibt, kann die Bezugsberechtigung ungehindert durch die Abtretung wieder geltend gemacht werden; ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. 3.2 Der Sicherungsgeber übergibt der den Versicherungsschein einschließlich sämtlicher Nachträge bzw. tritt der seinen Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins samt Nachträgen gegen Dritte ab. 3.3 Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, der auf Verlangen Nachweise über seine Prämienzahlungen zu erbringen. Die ist berechtigt, Prämienrückstände der mitzuteilen. Die ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für Rechnung des Sicherungsgebers Beiträge und sonstige Zahlungen zu leisten. 3.4 Der Sicherungsgeber beauftragt und bevollmächtigt die, die Abtretung in seinem Namen anzuzeigen. Bei Verzug des Schuldners mit durch diesen Vertrag gesicherten Ansprüchen kann die unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens drei Monaten dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die berechtigt, ohne Mitwirkung des Sicherungsgebers die abgetretenen Ansprüche zu verwerten, z. B. die Versicherung zu beleihen, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert und sonstige Leistungen entgegenzunehmen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zu beantragen. 1 Nur für Lebensversicherungen verwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind. 2 Handelt es sich um mehrere Schuldner und soll die Sicherheit auch zur Sicherung der Ansprüche gegen einzelne Schuldner dienen, so ist dies gesondert auszuhandeln und durch einen Zusatz, wie z. B. und gegen jeden Einzelnen von ihnen, zum Ausdruck zu bringen. 3 Falls nicht zutreffend, bitte streichen IV FA 8.05 Bestätigung durch die

8 3.5 Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, der von etwaigen Beeinträchtigungen der abgetretenen Forderung (z. B. Pfändungen) unverzüglich Kenntnis zu geben. 3.6 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben; Näheres regelt Nr. 16 der AGB. 3.7 Zahlt ein Bürge oder ein anderer Dritter an die, so verpflichtet sie sich, sofern nicht eine Abrede des Sicherungsgebers mit ihr entgegensteht, die Sicherungsrechte auf den Dritten zu übertragen. 3.8 Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Auslagen und Nebenkosten auch aus der Beauftragung der zuständigen genossenschaftlichen Treuhandstelle tragen Sicherungsgeber und Schuldner als Gesamtschuldner. 3.9 Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. 3.10Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Vereinbarungen dieses Vertrags heben frühere Vereinbarungen nicht auf, sondern treten ergänzend zu ihnen hinzu. 3.11Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (AGB). Die AGB können in den Geschäftsräumen der eingesehen werden; auf Verlangen werden sie ausgehändigt. Sicherungsgeber (Versicherungsnehmer) Bezugsberechtigter gemäß Ziffer 3.1 Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung. Von Lebensversicherung der Anzeige des Versicherungsnehmers Bestätigung zurück an der Anzeige des Bezugsberechtigten Drittschuldnerbestätigung Ich/Wir bestätige(n), davon Kenntnis genommen zu haben, dass Ihnen die umseitig aufgeführten Forderungen abgetreten worden sind. Ihre nachstehenden Fragen beantworte(n) ich/wir wie folgt: 1 Bestehen die abgetretenen Forderungen? Ja, und zwar in Höhe von EUR Nein (einmalig/monatlich/ ) 2 Ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen oder von Ihrer Zustimmung abhängig? Nein Ja, und zwar in Höhe von EUR Wird der Abtretung zugestimmt? Ja Nein 3 Bestehen zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche oder sonstige Rechte zu Ihren Gunsten? Nein Ja, und zwar: genaue Bezeichnung, insbesondere Betrag (EUR) 4 Wurden Rechte Dritter (Abtretung, Verpfändung, Pfändung) bisher bei Ihnen geltend gemacht? Nein Ja, und zwar: Abtretung Verpfändung Pfändung Datum der Abtretung, der Verpfän- EUR dung/eingangsdatum der Pfändung Gläubiger Falls weitere Abtretungen, Verpfändungen, Pfändungen vorliegen sollten, geben Sie uns bitte die entsprechenden Angaben auf gesondertem Blatt. Des Weiteren erklären wir: 5 Die Beiträge sind bis einschließlich bezahlt. 6 Der Rückkaufswert zum beträgt EUR. 7 Das Guthaben aus angesammelten Gewinnanteilen bis zum beträgt EUR. 8 Von künftigen Beitragsrückständen werden wir Sie unverzüglich benachrichtigen. 9 Zahlungen werden wir auf das in Nummer 2.4 genannte Konto leisten. der Benachrichtigung der Bestätigung

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