Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn

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1 . Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn Beschluss des Verbandes der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Solothurn vom. Mai 90 ) (Stand. Januar 008). Name Die Römisch-katholische Synode des Kantons Solothurn (Synode) ist der öffentlich-rechtliche Zusammenschluss der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Solothurn nach Artikel Absatz der Kantonsverfassung.. Zweck Die Synode vertritt und fördert die Interessen der Römisch-katholischen Konfession und der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons. Sie erstrebt einen Finanzausgleich für die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität unterstützt die Synode die Kirchgemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ferner kantonale, diözesane und überdiözesane Aufgaben der römischkatholischen Kirche. Die Synode dient dem konfessionellen Frieden. Sie unterstützt Anliegen der Ökumene und arbeitet in sozialen und kulturellen Belangen mit den andern öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zusammen. Die Synode kann im Rahmen der Gesetzgebung staatskirchliche Funktionen übernehmen. Die Befugnisse der kirchlichen Behörden in rein religiösen und kirchlichen Angelegenheiten bleiben vorbehalten.. Organisation Die Organe der Synode sind:. die Synodalversammlung;. der Synodalrat;. die Finanzkommission;. die Rechnungsprüfungskommission. ) Die Amtsperiode aller Organe beträgt vier Jahre; alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder deren Rest. Die Amtsperiode beginnt am. April des Jahres, das auf die Erneuerungswahl des Kantonsrates folgt. ) 0 Fassung vom. März 99. ) Absatz Fassung vom 0. Januar 00.

2 .. Bestand und Einberufung der Synodalversammlung ) Die Synodalversammlung besteht aus den Abgeordneten der Kirchgemeinden, zwei Personen als Vertretung der solothurnischen Pastoralkonferenz und den frei gewählten Mitgliedern des Synodalrates. ) bis Die Leitung der Bistumsregion "St. Verena", die vier solothurnischen Dekanate und je zwei weitere Abgeordnete der vier Dekanate haben das Recht, an der Synodalversammlung mit beratender Stimme Einsitz zu nehmen. ) Kirchgemeinden mit weniger als 00 Seelen ordnen einen, solche bis zu 000 Seelen zwei und die übrigen Kirchgemeinden drei Vertreter oder Vertreterinnen ab. Massgebend ist die letzte abgeschlossene Nachführung der kantonalen Bevölkerungsstatistik. Der Synode gegenüber genügt die Bestimmung der Abgeordneten durch den Kirchgemeinderat. Die Synodalversammlung tritt ordentlicherweise zweimal im Jahr zusammen, ausserordentlicherweise auf Beschluss des Synodalrates sowie wenn die Abgeordneten von 0 Kirchgemeinden es schriftlich, unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden und ihrer Anträge verlangen. ) Jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin steht eine Stimme zu. Der Präsident oder die Präsidentin der Synode führt den Vorsitz.. Befugnisse der Synodalversammlung ) Die Synodalversammlung wählt:. sechs Mitglieder des Synodalrates; sie achtet dabei auf eine angemessene regionale Verteilung; ). den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin aus den nach Ziffer gewählten Personen;. die Rechnungsprüfungskommission. Die Synodalversammlung hat folgende Befugnisse:. sie erlässt Verordnungen und Reglemente zur Verwirklichung dieses Statutes, insbesondere eine Dienst- und Gehaltsordnung und eine Finanzhaushaltsverordnung;. sie beschliesst den gesamten Voranschlag und die Rechnung der Synode; für den Synodalanteil am Finanzausgleich beschliesst sie Globalkredite in Prozent der verfügbaren Mittel und genehmigt die Rechnung; ). sie setzt die Beiträge der Kirchgemeinden fest;. sie genehmigt den Jahresbericht des Synodalrates; 8 ). sie führt die Aufsicht über die andern Organe der Synode; ) Sachüberschrift Fassung vom. März 00. ) Absatz Fassung vom. März 00. ) Absatz bis eingefügt am. März 00. ) Absatz Fassung vom 0. Januar 00. ) Sachüberschrift Fassung vom. März 00. ) Absatz Ziffer Fassung vom. November 00. ) Absatz Ziffer Fassung vom. März ) Absatz Ziffer Fassung vom 0. Januar 00.

3 .. sie kann dieses Statut ändern; hierfür ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; bis. sie nimmt von den Legislaturzielen des Synodalrates Kenntnis. ) Die Mitglieder der Synodalversammlung können parlamentarische Vorstösse (Motionen, Postulate, Interpellationen, Kleine Anfragen) zuhanden des Synodalrates einreichen; hiefür gilt das Gemeindegesetz ) sinngemäss. ). Bestand des Synodalrates ) Der Synodalrat besteht aus sechs Mitgliedern. ) bis Die Leitung der Bistumsregion "St. Verena" hat das Recht, im Synodalrat mit beratender Stimme Einsitz zu nehmen. ) Der Präsident oder die Präsidentin der Synode führt den Vorsitz.. Befugnisse des Synodalrates ) Der Synodalrat wählt: ). die Finanzkommission;. die Delegationen der Synode in diözesanen, kantonalen und anderen Organisationen;. den Aktuar oder die Aktuarin sowie den Verwalter oder die Verwalterin;. die Spezialseelsorger und -seelsorgerinnen, besonders jene an kantonalen Spitälern und Gefängnissen;. die übrigen Angestellten der Synode. Der Synodalrat hat folgende Befugnisse:. er berät die Geschäfte der Synodalversammlung vor, stellt dazu Antrag und vollzieht die Beschlüsse der Synodalversammlung;. er verfügt über den Synodalanteil am Finanzausgleich nach den in der Finanzhaushaltsverordnung niedergelegten Grundsätzen und im Rahmen der von der Synodalversammlung beschlossenen Globalkredite; 9 ) bis. er kann mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen im Rahmen der von der Synodalversammlung bewilligten Globalkredite abschliessen; 0 ). er verwaltet das Finanzvermögen der Synode im Rahmen der Finanzhaushaltsverordnung;. er kann bei Uneinigkeit unter Kirchgemeinden und in Beschwerdeverfahren gegen Kirchgemeinden vermitteln; ) Absatz Ziffer bis angefügt am. März 00. ) BGS.; ff. ) Absatz Fassung vom. März 00. ) Sachüberschrift Fassung vom. März 00. ) Absatz Fassung vom. November 00. ) Absatz bis eingefügt am. März 00. ) Sachüberschrift Fassung vom. März ) Absatz Ziffer aufgehoben mit Regierungsratsbeschluss vom 0. Mai ) Absatz Ziffer Fassung vom 0. Januar ) Absatz Ziffer bis eingefügt am. März 00.

4 . bis. er legt zu Beginn der Amtsperiode die Legislaturziele fest. Dabei hört der Synodalrat die Kirchgemeinden vorgängig und in geeigneter Weise an. ) bis Der Synodalrat weist bestimmte Sachgebiete einzelnen seiner Mitglieder zu (Ressortsystem). ) Der Synodalrat kann für besondere Aufgaben Kommissionen bestellen; Kommissionen haben keine eigene Entscheidbefugnis. 8. ) Ressortsystem Der Synodalrat umschreibt die Sachgebiete (Ressorts), die er einzelnen seiner Mitglieder zuweist. Die Leiter oder Leiterinnen der Ressorts stellen dem Synodalrat Antrag und vertreten die Geschäfte des Ressorts auch vor der Synodalversammlung. Der Synodalrat kann den Leitern oder Leiterinnen der Ressorts die Befugnis zur Verwendung bestimmter Kredite im Rahmen des Voranschlags übertragen. 9. Finanzkommission Die Finanzkommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen höchstens eines dem Synodalrat angehört. Der Verwalter oder die Verwalterin hat beratende Stimme. Die Finanzkommission nimmt Stellung zum Voranschlag; sie stellt dem Synodalrat dazu und zur Verteilung des Synodalanteils am Finanzausgleich Antrag. ) Der Synodalrat kann der Finanzkommission weitere Aufgaben übertragen. ) 0. Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus Mitgliedern, die nicht dem Synodalrat angehören.... ) 0 bis. ) Übergangsbestimmung zu Absatz Ziffer Zu Beginn der Amtsperiode besteht der Synodalrat aus neun Mitgliedern. Die Reduktion der Anzahl Mitglieder des Synodalrates auf sechs Mitglieder hat bis spätestens auf die Rechnungssitzung der Synodalversammlung im Jahre 008 zu erfolgen. ) Absatz Ziffer bis angefügt am. März 00. ) Absatz bis eingefügt am 0. Januar 00. ) 8 Fassung vom 0. Januar 00. ) 9 Absatz Fassung vom 0. Januar 00. ) 9 Absatz Fassung vom 0. Januar 00. ) 0 Satz aufgehoben am 0. Januar 00. ) 0 bis Fassung vom. November 00.

5 . 0 ter. ). Übergangsbestimmung zu Absatz Zu Beginn der Amtsperiode besteht der Synodalrat aus neun Mitgliedern. Die Reduktion der Anzahl Mitglieder des Synodalrates auf sechs Mitglieder hat bis spätestens auf die Rechnungssitzung der Synodalversammlung im Jahre 008 zu erfolgen. Vom Regierungsrat am. August 90 genehmigt. ) ) 0 ter Fassung vom. November 00. ) Genehmigung durch den Regierungsrat der Änderungen vom: -. März 99 am. April 99; Inkrafttreten am. Mai Mai 00 am 0. Mai 00; Inkrafttreten am. April 00; -. März 00 am. Juni 00; Inkrafttreten am. Juli 00; -. November 00 am. Januar 008; Inkrafttreten am. Januar 008.

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