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1 SenStadtUm IX B 1 Tel.: 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachstehende Verordnung erlassen hat: Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung Vom 9. Februar 2016 Auf Grund des 13 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwickung und Umwelt: Artikel 1 In 2 Absatz 2 Satz 1 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Dezember 2012 (GVBl S. 4) geändert worden ist, wird die Angabe 0,5 durch die Angabe 0,1 ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

2 A. Begründung: a) Allgemeines: Zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle ist im Land Berlin die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin mbh (SBB). Sie erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren. Nach 2 Absatz 1 der Sonderabfallgebührenordnung bemisst sich die Gebühr für die Zuweisung angedienter Abfälle und für die Entgegennahme der notwendigen Unterlagen, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt, jeweils nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden. Die sich für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der SBB im Voraus berechnet und nach Absatz 2 der genannten Vorschrift derzeit auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. Aufgrund von steigenden Abfallmengen, insbesondere wegen der Einführung eines Gebührentatbestandes für die Prüfung von beabsichtigten Verwertungen gefährlicher Abfälle mit der Novellierung der Sonderabfallgebührenordnung im Jahr 2013, entspricht eine Rundungsdifferenz von 0,5 Prozent einer Umsatzdifferenz von ca Euro. Eine derartig große Hebelwirkung erschwert die Planung kostendeckender Gebühren erheblich. Darüber hinaus entsprechen 0,5 Prozent bei den in den vergangenen Jahren geltenden Gebührensätzen der SBB (2,0 Prozent für Abfälle zur Beseitigung, 1,75 Prozent für Abfälle zur Verwertung) rd. 25 Prozent des Jahresumsatzes der SBB. Die aktuelle Rundungsvorschrift greift also in der Größenordnung eines Viertels des Jahresumsatzes in den Geschäftsbetrieb ein, was ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für den Bestand der Gesellschaft darstellt. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel I (Änderung der Sonderabfallgebührenordnung): Mit der geplanten Änderung wird der Prozentsatz für die kaufmännische Rundung des mathematisch ermittelten Gebührensatzes von 0,5 Prozent auf 0,1 Prozent abgesenkt. 2. Zu Artikel II (Inkrafttreten) B. Rechtsgrundlage Artikel II regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin 13 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

3 C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen Für Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. D. Gesamtkosten Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Das Land Brandenburg wird in seiner Sonderabfallgebührenordnung den Prozentsatz für die kaufmännische Rundung ebenfalls auf 0,1 Prozent absenken. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 9. Februar 2016 Andreas Geisel... Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

4 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung (2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. Neue Fassung 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung (2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,1 Prozent kaufmännisch gerundet. II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Art. 64 Verfassung von Berlin (1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.... (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen. 13 Absatz 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin 13 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben (5) Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz festgesetzt werden. Das Entgelt bemisst sich nach den Aufwendungen für den entstehenden Verwaltungsaufwand und nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung. Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchs-

5 bescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen, die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebühr kann nach festen Sätzen oder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlags zur Deckung des Verwaltungsaufwands der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Entgelte oder Kosten erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen. 2 Sonderabfallgebührenordnung (1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich jeweils nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden; mindestens sind 20 Euro Entsorgungskosten je entsorgter Tonne Abfall anzusetzen. Die Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der jährlich veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen zu der Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr. (2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird eine Ermäßigung um 0,25 Prozent festgesetzt....

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

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