Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

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1 Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

2 1. Ausbildung und Beschäftigung im noch laufenden Asylverfahren Während des laufenden Asylverfahrens haben die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung. Der rechtliche Rahmen für eine Ausbildung bzw. Beschäftigung stellt sich hiermit wie folgt dar: a) Sowohl schulische (auch Berufsschule), als auch universitäre Ausbildungen sind möglich. b) Eine betriebliche Ausbildung ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten möglich. Hierfür ist nur eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Eine Zustimmung der Arbeitsagentur muss nicht erfolgen. c) Die Ausübung einer Beschäftigung ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erlaubnis der Ausländerbehörde liegt vor Zustimmung der Arbeitsagentur nach Vorrangprüfung. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob deutsche oder EU-Staatsangehörige für diese Beschäftigung zur Verfügung stehen. Für Mangelberufe nach der entsprechenden Liste der Arbeitsagentur (insbes. Handwerk und Pflege) kann die Zustimmung auch ohne Vorrangprüfung erteilt werden. Für einige Regionen, z. B. den Raum Würzburg, wurde die Vorrangprüfung für drei Jahre komplett ausgesetzt. Keine Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaats, wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde 2. Ausbildung und Beschäftigung bei anerkannten Asylbewerber Wenn über den Asylantrag positiv entscheiden wurde, erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis. Damit sind diese anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlinge zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit und Berufsausbildung berechtigt. 3. Ausbildung und Beschäftigung bei abgelehnten Asylbewerbern a) Duldung als Voraussetzung Für diese Personen besteht grundsätzlich Ausreisepflicht. Ist eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zeitweise nicht möglich, wird eine Duldung erteilt, d.h. die Abschiebung wird zunächst ausgesetzt. Eine Duldung kann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliches öffentliches Interesse die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Darunter fällt nun auch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Für die Beschäftigungs- oder Ausbildungsaufnahme ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Eine solche Erlaubnis bekommen Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich nicht. Auch wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab- Wirtschaftsförderung Landratsamt Schweinfurt 10. August 2016 Seite 2 von 5

3 gelehnt wurde oder die Geduldeten über ihre Identität getäuscht haben, wird diese nicht erteilt. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn die Einreise als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling erfolgte, ein überdurchschnittliches Ergebnis bei der in Bayern erworbenen Schulausbildung erzielt wurde, keine sicherheitsrechtlichen Bedenken bestehen, ein gültiger Pass vorgelegt und ein Ausbildungsplatz nachgewiesen werden kann. b) Voraussetzungen für Ausbildung und Beschäftigung bei Duldung Eine Duldung ist somit für die Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung. Für die Aufnahme einer Ausbildung bzw. Beschäftigung gelten dann die gleichen Voraussetzungen wie im laufenden Asylverfahren (vgl. Punkt 1. a) - c)). c) Dauer der Duldung bei Aufnahme einer Berufsausbildung Bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung kann auch diese Berufsausbildung Grundlage einer Duldung sein. Somit wird durch die Aufnahme einer solchen Berufsausbildung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung eröffnet. Eine Altersgrenze für diese Grundlage einer Duldung besteht nicht mehr. Bei Ausbildungsabbruch gibt es einmalig eine weitere Duldung für sechs Monate, um einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen. Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt. Wer nach der Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, bekommt zur Arbeitsplatzsuche eine weitere Duldung für sechs Monate. 4. Verbesserungen beim Bleiberecht für geduldete Migranten (seit ) a) Bleiberecht für integrierte Jugendliche Für geduldete Jugendliche unter 21 Jahren ist ein Bleiberecht möglich, wenn diese einen mindestens vierjährigen Aufenthalt in Deutschland und einen erfolgreicher Schulbesuch/Schulabschluss vorweisen können. Diese erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit berechtigt. b) Bleiberecht für wirtschaftlich integrierte Personen Geduldete Ausländer können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: der Lebensunterhalt wird überwiegend eigenständig gesichert langjähriger Aufenthalt in Deutschland (6 bzw. 8 Jahre) aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt hinreichend deutsche Sprachkenntnisse Straffreiheit Wirtschaftsförderung Landratsamt Schweinfurt 10. August 2016 Seite 3 von 5

4 5. Neue legale Wege zur Arbeit in Deutschland (seit ) Seit dem 01. Januar 2016 kann Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Hierfür muss keine besondere Qualifikation vorliegen, es gibt auch keine Beschränkungen auf bestimmte Berufe. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein: konkretes, verbindliches Stellenangebot bei einem Arbeitgeber in Deutschland für die freie Stelle darf niemand aus Deutschland oder der EU zur Verfügung stehen der Verdienst darf nicht schlechter sein als für vergleichbare Arbeitnehmer Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels ist bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat zu stellen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wurde. 6. Ausbildung ermöglichen Verbesserungen durch das Integrationsgesetz Junge Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive und andere Schutzsuchende sollen möglichst eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren. Um ihnen dies zu erleichtern, wird die Ausbildungsförderung für sie weiter geöffnet. Für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich. Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld können Asylbewerber nach 15 Monaten Voraufenthalt bekommen - außer sie wohnen noch in einer Aufnahmeeinrichtung. Die beiden Leistungen helfen, wenn zum Beispiel die Ausbildungsvergütung nicht für Wohnung und den Lebensunterhalt reicht. In den ersten 15 Monaten gibt es Asylbewerberleistungen - auch während einer Ausbildung. Geduldete können bereits nach zwölf Monaten Voraufenthalt mit ausbildungsbegleitende Hilfen und assistierter Ausbildung unterstützt werden - drei Monate früher als bisher. Sie müssen dafür einen betrieblichen Ausbildungsplatz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine konkrete Zusage haben. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit Berufsausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld sind nach sechs Jahren Aufenthalt möglich. An berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können Geduldete bisher nicht teilnehmen. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld können sie seit Jahresbeginn bereits nach 15 Monaten Voraufenthalt bekommen. Wirtschaftsförderung Landratsamt Schweinfurt 10. August 2016 Seite 4 von 5

5 Hinweis: In diesem Überblick haben wir die rechtlichen Rahmenbedingungen kurz und informativ zusammengestellt. Diese Zusammenfassung stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar, vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Absprache mit dem zuständigen Ausländeramt erforderlich. Das Ausländeramt des Landratsamtes Schweinfurt erreichen Sie unter der Telefonnummer 09721/ oder Sie können sich auch gerne an die Kolleginnen und Kollegen für weitere Informationen wenden. Wirtschaftsförderung Landratsamt Schweinfurt 10. August 2016 Seite 5 von 5

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