Versetzung. gemäß 34 Schulgesetz (SchulG LSA) (BAS21A) sowie Versetzungsverordnung (VersetzVO) (BAS32A. Grundsätze: Gültigkeitsbereich

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1 Rechtsgrundlagen: 1. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BAS21A), 34 (zu Änderungen vgl. S im Vorspann!); 2. sverordnung (VersetzVO). Vom In: GVBl. LSA 25/2009, S. 730; 3. Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (BAS34-2A-2011). Vom In: GVBl. LSA 8/03, S. 61; (zu Änderungen vgl. S im Vorspann!); 4. Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I (Abschluss-VO Sek I) (BAS33A). Vom In: GVBl. LSA 15/2012, S. 248 (zu Änderungen vgl. S sowie S a+b); 5. Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium (BAS31-4A). RdErl. des MK vom In: SVBl. LSA 1/2005, S. 13; geändert durch RdErl. des MK vom (SVBl. LSA 7/2010, S. 187) (vgl. S s!); 6. Übergang von der Integrierten Gesamtschule in das Gymnasium (BAS31-5A). RdErl. des MK vom In: SVBl. LSA 1/2005, S. 17; geändert durch RdErl. des MK vom (SVBl. LSA 7/2010, S. 189) (vgl. im SG 02 die Seite 02.00e sowie im SG 20 die Seite 20.00p1!); 7. RdErl. des MK "Besondere Klasse 'Produktives Lernen in Schule und Betrieb'" (BAS89A). Vom (SVBl. LSA 5/2011, S. 141); geändert durch RdErl. des MK vom (SVBl. LSA 4/2012, S. 54) (zur siehe Ausführungen im Sachgebiet 39 auf den Seiten 39-06g bis 30.06g2) 34 Schulgesetz (SchulG LSA) (BAS21A) sowie sverordnung (VersetzVO) (BAS32A Gültigkeitsbereich Wahl zwischen Schulformen und Bildungsgängen Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe II Nichtversetzung in der Sek. I des Gymnasiums Regelungen nach zwei Wiederholungen in der Sekundarschule Gemeinsamer Unterricht Die sverordnung gilt für die Grundschule, die Sekundarschule, die Schuljahrgänge des Gymnasiums und der Gesamtschule, die nicht zur gymnasialen Oberstufe gehören, sowie für die Förderschulen. Die Erziehungsberechtigten haben 34 SchulG (BAS21A) im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst. Die Schule berät bei der Wahl des Bildungsweges. Die Erziehungsberechtigten wählen entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang nach dem 4. Schuljahrgang. Bildungsgänge der Sekundarstufe I sind die Sekundarschule, das Gymnasium und die Gesamtschule. Ein Wechsel der Bildungsgänge in der Sekundarstufe I kann von der Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Aufnahme in die Schulen der Sekundarstufe II kann davon abhängig gemacht werden, dass die Schülerin oder der Schüler einen bestimmten Abschluss oder berufliche Erfahrungen nachweist. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Berufsschule. Eine Schülerin oder ein Schüler kann den nächsthöheren Schuljahrgang erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihnen eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (). Zwischen einzelnen Schuljahrgängen kann von dem Erfordernis der abgesehen werden. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I des Gymnasiums sollen bei der zweiten Nichtversetzung an einen geeigneten Bildungsgang überwiesen werden, wenn die Klassenkonferenz beschließt, dass ein erfolgreicher Besuch des Gymnasiums nicht erwartet werden kann. Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrganges sollen bereits überwiesen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit auch nach einer Wiederholung nicht erwartet werden kann. nach zwei Wiederholungen in der Sekundarschule erneut nicht versetzt wird, soll, sofern die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, 34 Abs. 7 SchulG LSA in Verbindung mit 4 Abs. 5 VersetzVO an einen geeigneten beruflichen Bildungsgang überwiesen werden. Erfolgt im Fall einer nicht möglichen eine Überweisung in einen höheren Schuljahrgang, so ist diese Überweisung im Sinne von Satz 1 als Wiederholung anzurechnen. Soweit Schülerinnen und Schüler in der Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht nach den curricularen Vorgaben der Grundschule, der Sekundarschule oder des Gymnasiums unterrichtet werden, gelten die Vorschriften der jeweiligen Schulform vorbehaltlich 10 Abs. 2 und 3 VersetzVO entsprechend (siehe Seite 20.00q und r!). Best.-Nr / EL

2 Allgemeine Vorschriften für alle Schulformen sverordnung (VersetzVO) vom BAS32A Geltungsbereich Inhalt Begriff der Grundlage für eine sentscheidung Allgemeine sentscheidungen Anwendung der Ausgleichsregelungen nicht zulässige Wiederholung eines Schuljahrganges Die VersetzVO gilt für die Grundschule, die Sekundarschule, die Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule sowie für die Förderschulen. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die, das Überspringen eines Schuljahrganges, das freiwillige Zurücktreten und die freiwillige Wiederholung, Ein- und Umstufungen in den abschlussbezogenen Unterricht in der Sekundarschule, die äußere Fachleistungsdifferenzierung in der Integrierten Gesamtschule. Die ist die durch Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres getroffene und im Schuljahreszeugnis ausgewiesene Zuordnung einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang. Grundlage für eine sentscheidung sind die erteilten Jahresnoten auf der Grundlage der Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Schuljahres in den versetzungsrelevanten Fächern und Lernbereichen. Eine erfolgt, wenn 1. die Schülerin oder der Schüler im Jahreszeugnis mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Lernbereichen und Fächern nachweisen kann oder 2. ohne weitere nicht ausreichende Leistungen in anderen Fächern in nur einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach mangelhafte Leistungen vorliegen. Eine erfolgt auch, wenn 1. höchstens mangelhafte Leistungen in einem Kernfach und mangelhafte Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder 2. mangelhafte Leistungen in höchstens zwei sonstigen versetzungsrelevanten Fächern vorliegen und alle nicht ausreichenden Leistungen ausgeglichen werden. Dabei können die mangelhafte Leistung in einem Kernfach nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Kernfach und mangelhafte Leistungen in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern nur durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen in anderen versetzungsrelevanten Fächern ausgeglichen werden. Im auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht ist auch zu versetzen, wenn neben höchstens einer 4 Abs. 2 VersetzVO auszugleichenden mangelhaften Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach höchstens eine ungenügende Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann. Die Wiederholung eines Schuljahrganges ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die 1. denselben Schuljahrgang zum zweiten Mal oder 2. nach der Wiederholung eines Schuljahrganges auch den nächst höheren Schuljahrgang wiederholen müssten. Best.-Nr / 20-00a -

3 Allgemeine Vorschriften für alle Schulformen Grundsätze (Fortsetzung): Ausnahmen auf Probe nach zusätzlicher Leistungsfeststellung Anforderungen an die zusätzliche Leistungsfeststellung Benachrichtigung bei Gefährdung der Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die svoraussetzungen nicht und gehen die nicht ausreichenden Leistungen auf 1. einen Schulwechsel, 2. ein krankheits- oder schwangerschaftsbedingtes Fehlen im Unterricht oder 3. andere besondere individuelle Belastungen zurück, so kann die Klassenkonferenz eine beschließen, wenn unter Berücksichtigung der individuellen Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen des nächst höheren Schuljahrgangs bewältigen kann. Eine auf Probe ist nicht zulässig. Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten (KV 20.03a) durch Beschluss der Klassenkonferenz (KV 20.03b) spätestens bis zum dritten Unterrichtstag des folgenden Schuljahres eine zusätzliche Leistungsfeststellung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden oder den Hauptschulabschluss zu erlangen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die sbedingungen zu erfüllen. Die zusätzliche Leistungsfeststellung kann schriftlich oder praktisch erfolgen. Anspruch und Dauer der schriftlichen Form richten sich nach den Vorgaben für eine Klassenarbeit des Faches im überprüften Schuljahrgang (vgl. Seite 05.00b!). Die praktische Form soll Theorieanteile einschließend dem Anspruch an eine zusätzliche Leistungsfeststellung Rechnung tragen und maximal 45 Minuten dauern. Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die oder der Verbleib einer Schülerin oder eines Schülers in der besuchten Schulform gefährdet, so ist 13 Abs. 1 VersetzVO in das Halbjahreszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Unterbleibt solche eine Benachrichtigung, so kann aus dem Versäumnis der Benachrichtigung kein Rechtsanspruch auf eine erwachsen. Zu weiteren Regelungen siehe die Zeilen "Klassenlehrkraft" bzw. "Fachlehrkräfte" auf Seite 20.00c! Best.-Nr / 20-00b -

4 Allgemeine Vorschriften für alle Schulformen (Fortsetzung) für Schule zuständiges Ministerium Schulleiter/in hat in der VersetzVO die zur Herstellung der Rechtssicherheit notwendigen Regelungen getroffen; ist für die konsequente Einhaltung der Regelungen der VersetzVO an der Schule verantwortlich; stimmt der Durchführung einer zusätzlichen Leistungsfeststellung zum Zwecke einer nachträglichen oder der Erlangung des Hauptschulabschlusses zu und beauftragt die zuständige Lehrkraft mit der Vorbereitung und Durchführung (KV 20.03a; KV 20.03b); zieht für die Genehmigung der Aufgaben sowie die Bewertung einer zusätzlichen Leistungsfeststellung zum Zwecke einer nachträglichen oder der Erlangung des Hauptschulabschlusses neben der zuständigen Lehrkraft mindestens eine weitere Lehrkraft hinzu und entscheidet abschließend (KV 20.03b); stimmt der oder dem Erwerb des Hauptschulabschlusses zu, wenn in der zusätzlichen Leistungsfeststellung ausreichende Leistungen nachgewiesen werden (KV 20.03b); beachtet an der Grundschule, dass für die Schuleingangsphase die in 5 VersetzVO getroffenen Bestimmungen gelten (siehe Seite 20.00g!); Klassenlehrkraft hat 13 Abs. 1 VersetzVO einen entsprechenden Hinweis in das Halbjahreszeugnis aufzunehmen, wenn nach Auffassung der Klassenkonferenz die oder der Verbleib einer Schülerin oder eines Schülers in der besuchten Schulform gefährdet ist; hat bei später auftretender Gefährdung der oder des Verbleibs in der besuchten Schulform die Erziehungsberechtigten bis spätestens zehn Wochen vor Ausgabe der Jahreszeugnisse schriftlich zu benachrichtigen (KV 20.02); führt, wenn die gefährdet ist, mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch, in dem für die Schülerin oder den Schüler individuelle Fördermaßnahmen abgestimmt werden (KV 20.02); Fachlehrkräfte führen, wenn die in dem von ihnen unterrichteten Fach gefährdet ist, mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch, in dem individuelle Fördermaßnahmen für die Schülerin oder den Schüler abgestimmt werden (KV 20.02); haben die Jahresnoten so rechtzeitig in die Schülerunterlagen eingetragen, dass sich jedes stimmberechtigte Mitglied vor Beginn der Klassenkonferenz informieren kann; Lehrkräfte haben das pädagogische Handeln darauf zu richten, Schülerinnen und Schülern ein solides Wissensfundament zu vermitteln, ihre Lernkompetenz zu entwickeln und durch Erfolgserlebnisse Leistungsbereitschaft und Leistungswillen zu stärken und zu fördern; haben dazu Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigte vielfältige und kontinuierliche Rückmeldungen über die erreichten Lernergebnisse zu übermitteln; haben rechtzeitig mit den betroffenen Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern individuelle Fördermaßnahmen mit dem Ziel der zu besprechen und zu vereinbaren, wenn im Laufe des Schuljahres ernsthafte Probleme auftreten, die eine gefährden; Best.-Nr / 20-00c -

5 Allgemeine Vorschriften für alle Schulformen (Fortsetzung) Tätigkeiten (Fortsetzung): Lehrkräfte (Fortsetzung) haben zugleich in den Ermessensfällen auch abzuwägen, ob eine Wiederholung des Schuljahrganges die geeignete pädagogische Maßnahme ist, um der Schülerin oder dem Schüler durch gezielte Förderung im Wiederholungsjahr die Grundlagen für ein erfolgreiches Lernen im nächsthöheren Schuljahrgang zu vermitteln; haben über en oder Wiederholungen eines Schuljahrganges unter Beachtung der Gesamtleistung, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des individuellen Leistungsvermögens zu entscheiden; haben Noten in versetzungsrelevanten Fächern, die während des Schuljahres nur ein Schulhalbjahr unterrichtet wurden, in die sentscheidung einzubeziehen und Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte darüber zu Beginn eines Schuljahres entsprechend zu informieren (KV 20.01); Klassenkonferenz entscheidet in Fällen einer nicht zulässigen Wiederholung eines Schuljahrganges, welche pädagogischen Maßnahmen notwendig sind, und zwar: 1. Überweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang, 2. Überweisung in einen anderen Bildungsgang, 3. Überweisung in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht des nächsthöheren Schuljahrganges oder 4. Beantragung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens; kann abweichend davon in begründeten Ausnahmefällen nach der Wiederholung eines Schuljahrganges auch die Wiederholung des nächsthöheren Schuljahrganges beschließen, insbesondere bei einer Überweisung in einen anderen Bildungsgang oder einer Überweisung in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht, wobei die Regelungen zu Abschlussjahrgängen Abschluss-VO Sek I (BAS33A) unberührt bleiben; kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Nichterfüllung der svoraussetzungen (Schulwechsel, krankheits- oder schwangerschaftsbedingtes Fehlen im Unterricht oder andere besondere individuelle Belastungen) eine beschließen, wenn unter Berücksichtigung der individuellen Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen des nächst höheren Schuljahrgangs bewältigen kann; kann durch Beschluss eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten spätestens bis zum dritten Unterrichtstag des folgenden Schuljahres einer zusätzlichen Leistungsfeststellung mit dem Ziel der nachträglichen oder der Erlangung des Hauptschulabschlusses unterziehen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die sbedingungen zu erfüllen; entscheidet über die Art der zusätzlichen Leistungsfeststellung (schriftlich oder praktisch) unter Berücksichtigung des betroffenen Faches auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkraft (siehe auch Seite 20.00b und KV 20.06; KV 20.03b!); zuständige Lehrkraft Erziehungsberechtigte ist als Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler zum Zeitpunkt der Sitzung der Klassenkonferenz unterrichtet hat, für die Vorbereitung und Durchführung einer zusätzlichen Leistungsfeststellung zum Zwecke einer nachträglichen oder der Erlangung des Hauptschulabschlusses verantwortlich (KV 20.03b); können ggf. einen Antrag auf nachträgliche ihres Kindes oder Erlangung des Hauptschulabschluss stellen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die sbedingungen zu erfüllen (KV 20.03a). Best.-Nr / 20-00d -

6 Besondere Vorschriften für die einzelnen Schulformen 5 VersetzVO vom G R U N D S C H U L E Schuleingangsphase Schulbesuchsregelung sentscheidung in den 3. Schuljahrgang versetzungsrelevante Fächer oder Lernbereiche Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel zwei Jahre die Schuleingangsphase. Der Übergang aus der Schuleingangsphase in den 3. Schuljahrgang der Grundschule erfolgt auf der Grundlage einer sentscheidung 4 VersetzVO (siehe unten und KV 20.02f!). Schülerinnen und Schüler können aber auch nach nur einem Schulbesuchsjahr auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus der Schuleingangsphase in den 3. Schuljahrgang wechseln (siehe Seite 20.00h sowie KV 20.02b!). Schülerinnen und Schüler können jeweils bis zum Beginn des zweiten Halbjahres aus dem 1. Schuljahrgang in den 2. Schuljahrgang (KV 20.02c) oder aus dem 2. Schuljahrgang in den 3. Schuljahrgang (KV 20.02d) wechseln, wobei 5 Abs. 2 VersetzVO entsprechend gilt (Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten, Beratung durch die Grundschule, Entscheidung der Klassenkonferenz, Verzicht auf sentscheidung). In besonders begründeten Fällen kann auch der Verbleib einer Schülerinnen oder eines Schüler für drei Schulbesuchsjahre in der Schuleingangsphase festgelegt werden, um Defizite in der Lernentwicklung oder im Sozialverhalten zu verringern und die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen im 3. Schuljahrgang zu verbessern (siehe Seite 20.00h und KV 20.02a!). Dies wird nicht als Wiederholung eines Schuljahrganges angerechnet. Für die Entscheidung über die in den 3. Schuljahrgang sind die Entwicklungsberichte im Lernen und Verhalten des letzten Schuljahres der Schuleingangsphase und die im letzten Schulhalbjahr der Schuleingangsphase in den versetzungsrelevanten Fächern erteilten Noten heranzuziehen. Schülerinnen und Schüler, die erst nach drei Schulbesuchsjahren die Ziele der Schuleingangsphase erfüllen, werden durch eine sentscheidung 4 in Verbindung mit 5 Abs. 1 Satz 3 VersetzVO in den 3. Schuljahrgang versetzt (Heranziehung der Entwicklungsberichte im Lernen und Verhalten des letzten Schuljahres der Schuleingangsphase und der im letzten Schulhalbjahr der Schuleingangsphase in den versetzungsrelevanten Fächern erteilten Noten). Schülerinnen und Schüler, die nach drei Schulbesuchsjahren nicht die Voraussetzungen für eine in den 3. Schuljahrgang erfüllen, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz in diesen Schuljahrgang überwiesen (siehe Seite 20.00h!). srelevante Lernbereiche oder Fächer in der Grundschule sind: Deutsch, Mathematik, Gestalten, Sachunterricht, Ethik, Religion, Musik und Sport sowie ab dem 4. Schuljahrgang Englisch. Kernfächer Von besonderer Bedeutung für sentscheidungen sind in der Grundschule die Kernfächer Deutsch und Mathematik. Best.-Nr / 20-00g -

7 Besondere Vorschriften für die einzelnen Schulformen 5 VersetzVO vom G R U N D S C H U L E Schuleingangsphase Erziehungsberechtigte können den Antrag stellen, dass ihr Kind bereits nach einem Schulbesuchsjahr aus der Schuleingangsphase in den 3. Schuljahrgang wechselt (KV 20.02b); können den Antrag stellen, dass ihr Kind bis zum Beginn des zweiten Halbjahres aus dem 1. Schuljahrgang in den 2. Schuljahrgang (KV 20.02c) oder aus dem 2. Schuljahrgang in den 3. Schuljahrgang wechselt (KV 20.02d); Grundschule Klassenkonferenz bietet den Erziehungsberechtigten eine Beratung an, wenn die Chance besteht, dass eine Schülerin oder ein Schüler bereits nach einem Schulbesuchsjahr aus der Schuleingangsphase in den 3. Schuljahrgang wechseln (KV 20.02b) oder wenn eine Schülerin oder ein Schüler zu Beginn des zweiten Halbjahres aus dem 1. Schuljahrgang in den 2. Schuljahrgang oder aus dem 2. Schuljahrgang in den 3. Schuljahrgang wechseln soll; entscheidet über Anträge der Erziehungsberechtigten auf Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in den 3. Schuljahrgang nach nur einem Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase und die Festlegung geeigneter Fördermaßnahmen auf der Grundlage eines Berichts zur Leistungsentwicklung und zum Sozialverhalten (KV 20.02b) oder bei einem Wechsel zu Beginn des zweiten Halbjahres aus dem 1. Schuljahrgang in den 2. Schuljahrgang (KV 20.02c) oder aus dem 2. Schuljahrgang in den 3. Schuljahrgang (KV 20.02d; KV 20.02e); hat in diesem Fall keine sentscheidung zu treffen; kann in besonders begründeten Fällen festlegen, dass Schülerinnen und Schüler drei Schulbesuchsjahre in der Schuleingangsphase verbleiben, um Defizite in der Lernentwicklung oder im Sozialverhalten zu verringern und die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen im 3. Schuljahrgang zu verbessern (KV 20.02a; KV 20.00e); hat vor entsprechenden Entscheidungen die Erziehungsberechtigten umfassend zu beraten und über erforderliche Fördermaßnahmen zu informieren (KV 20.02a; KV 20.02b; KV 20.02c); trifft die Entscheidungen über einen längeren Verbleib in der Schuleingangsphase im zweiten Halbjahr des 1. Schulbesuchsjahres, wodurch die Schülerin oder der Schüler dem individuellen Leistungsstand entsprechend in den einzelnen Lernbereichen der Schuleingangsphase verbleibt (KV 20.02a); beschließt für Schülerinnen und Schüler, die nach drei Schulbesuchsjahren nicht die Voraussetzungen für eine in den 3. Schuljahrgang erfüllen, die Überweisung in diesen Schuljahrgang, wobei Bestandteile des Beschlusses die festgelegten individuellen Fördermaßnahmen und eine Aussage zur Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind (KV 20.02e; KV 20.02f). Best.-Nr / 20-00h -

8 Besondere Vorschriften für die einzelnen Schulformen 6 VersetzVO vom SEKUNDARSCHULE Einteilung der Fächer in der Sekundarstufe I srelevante Fächer Alle in der Anlage der VersetzVO (BAS32A oder KV 20.04) aufgeführten Pflichtfächer sowie Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtkurse. Nicht versetzungsrelevante Fächer Förderstunden, Arbeitsgemeinschaften Kernfächer Von besonderer Bedeutung für sentscheidungen sind in der Sekundarstufe I die Kernfächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. erneute Nichtversetzung nach zwei Wiederholungen einer Jahrgangsstufe Einstufung in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht nach zwei Wiederholungen in der Sekundarschule erneut nicht versetzt wird, soll, sofern die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, an einen geeigneten beruflichen Bildungsgang verwiesen werden. Erfolgt im Fall einer nicht möglichen eine Überweisung in einen höheren Schuljahrgang, so ist diese Überweisung im Sinne von Satz 1 als Wiederholung anzurechnen. In der Sekundarschule erfolgt die Einstufung in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis des 6. Schuljahrganges durchgängig mindestens ausreichende Leistungen bei höchstens einer auszugleichenden mangelhaften Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach nachweisen. Die Einstufung in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht kann 4 Abs. 7 VersetzVO unter bestimmten Voraussetzungen (Schulwechsel, krankheits- oder schwangerschaftsbedingtes Fehlen im Unterricht oder andere besondere individuelle Belastungen als Ursache für die Nichterfüllung der geforderten Voraussetzungen) erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der individuellen Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen des nächst höheren Schuljahrgangs bewältigen kann. Umstufung Am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Umstufung vom auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht, wenn die Schülerin oder der Schüler folgende Leistungen erreicht hat: 1. einen Durchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei höchstens einer ausreichenden Leistung und im Übrigen mindestens befriedigenden Leistungen und 2. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer auszugleichenden mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen. Bei der Berücksichtigung der Notendurchschnitte erfolgt stets ein Abbruch nach der ersten Dezimale. Eine Rundung findet nicht statt. Zu weiteren speziellen Möglichkeiten der Umstufung siehe Seite 22.00k! Best.-Nr / 20-00j -

9 Besondere Vorschriften für die einzelnen Schulformen 6 VersetzVO vom SEKUNDARSCHULE Klassenkonferenz nimmt die Einstufung in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht für die Schülerinnen und Schüler vor, die im Jahreszeugnis des 6. Schuljahrganges durchgängig mindestens ausreichende Leistungen bei höchstens einer auszugleichenden mangelhaften Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach nachweisen; kann unter Umständen die Einstufung auch vornehmen, wenn die Voraussetzungen (siehe Seite 20.00j!) nicht erfüllt werden; nimmt auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges bei Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen (siehe Seite 20.00j!) eine Umstufung vom auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht vor; kann am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges 4 Abs. 4 VersetzVO oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss eine Umstufung vom auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht vornehmen und hat in diesen Fällen die sbestimmungen für den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht anzuwenden; kann im begründeten Ausnahmefall auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung der Schulbehörde eine Umstufung in den jeweils auf den anderen Abschluss bezogenen Unterricht bereits zum Schulhalbjahr des 7. oder 8. Schuljahrganges beschließen; Klassenlehrerin oder Klassenlehrer erläutert den Erziehungsberechtigten am Ende des ersten Schulhalbjahres des 6. Schuljahrganges auf der Grundlage der bisher erbrachten Leistungen die voraussichtliche Einstufung; leitet ggf. einen Antrag der Erziehungsberechtigten zur Umstufung ihres Kindes in den jeweils auf den anderen Abschluss bezogenen Unterricht zum Schulhalbjahr des 7. oder 8. Schuljahrganges zur Bestätigung an die zuständige Schulbehörde weiter, wenn der Ausnahmefall durch die Erziehungsberechtigten entsprechend begründet wird; Erziehungsberechtigte können am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges bei Erreichung bestimmter Notendurchschnitte einen Antrag auf eine Umstufung ihres Kindes vom auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht stellen (siehe Seite 20.00j!); Best.-Nr / 20-00k - können am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges einen Antrag auf Umstufung ihres Kindes vom auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht stellen, der durch Beschluss der Klassenkonferenz wirksam wird; können einen Antrag auf eine Umstufung in den jeweils auf den anderen Abschluss bezogenen Unterricht bereits zum Schulhalbjahr des 7. oder 8. Schuljahrganges stellen, der allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Schulbehörde zustande kommt.

10 Besondere Vorschriften für die einzelnen Schulformen 8 und 9 VersetzVO vom GESAMTSCHULEN Einteilung der Fächer in der Sekundarstufe I beider Arten von Gesamtschulen srelevante Fächer Alle in der Anlage der VersetzVO (BAS32A oder KV 20.04) aufgeführten Pflichtfächer sowie Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtkurse. Nicht versetzungsrelevante Fächer Förderstunden, Arbeitsgemeinschaften Kernfächer in beiden Arten von Gesamtschulen Von besonderer Bedeutung für sentscheidungen sind in der Sekundarstufe I die Kernfächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. KOOPERATIVE GESAMTSCHULE 8 VersetzVO Grundsatz: Allgemeines Für die Schulformzweige der Kooperativen Gesamtschule gelten die Bestimmungen der Sekundarschule und des Gymnasiums entsprechend: Siehe die entsprechenden Seiten: 20.00j und 20.00k für die Sekundarschule bzw t für das Gymnasium. INTEGRIERTE GESAMTSCHULE 9 VersetzVO Allgemeine svorschriften Ausgleich Kurse äußere Fachleistungsdifferenzierung Für die Schuljahrgänge der Integrierten Gesamtschule gelten die allgemeinen svorschriften 4 VersetzVO. Zum Ausgleich 4 Abs. 2 Satz 2 VersetzVO können mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung oder in einem Grundkurs auch zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zum Notenausgleich durch mindestens ausreichende Leistungen in einem Erweiterungskurs ausgeglichen werden. Der Unterricht wird im 7. bis 9. Schuljahrgang in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs), erteilt (KV 20.07). Die äußere Fachleistungsdifferenzierung findet ab dem 7. Schuljahrgang in Mathematik und Englisch und im 9. Schuljahrgang zusätzlich in Deutsch, Physik und Chemie statt (KV 20.07). Best.-Nr / 20-00o -

11 Besondere Vorschriften für die einzelnen Schulformen INTEGRIERTE GESAMTSCHULE (Fortsetzung) Grundsätze (Fortsetzung): Kurseinstufungen Die Kurseinstufungen in Mathematik und Englisch zu Beginn des 7. Schuljahrganges und in Deutsch, Physik und Chemie zu Beginn des 9. Schuljahrganges erfolgen durch Beschluss der Klassenkonferenz auf der Grundlage der Leistungen sowie unter Beachtung der Möglichkeiten einer angemessenen Förderung und der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten (KV 20.07). Schülerinnen und Schüler, die sehr gute oder gute Leistungen erzielt haben, sollen in den Erweiterungskurs, Schülerinnen und Schüler, die mangelhafte oder ungenügende Leistungen erzielt haben, in den Grundkurs übergehen. Jedoch müssen bei den Kurszuweisungen auch Überlegungen zur Gruppenkonstanz, zur Betreuungskontinuität und zur Abschlusserwartung in die Entscheidungen einbezogen werden. Kurswechsel innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts zum Schulhalbjahr in den 10. Schuljahrgang Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts den Kurs, wird in dem betreffenden Fach die Halbjahresnote bei der Bildung der Jahresnote wie folgt berücksichtigt: Die Note des ersten Schulhalbjahres und die Note der ersten Klassenarbeit des zweiten Schulhalbjahres werden zu einer Note zusammengefasst. Die so gebildete Note tritt bei der Bildung der Halbjahresnote des zweiten Schulhalbjahres an die Stelle der ersten Klassenarbeitsnote. Die Halbjahresnote des zweiten Schulhalbjahres ist zugleich die Schuljahresnote. Für die in den 10. Schuljahrgang muss eine Schülerin oder ein Schüler zusätzlich zu den allgemeinen svorschriften folgende Anforderung erfüllen: mindestens ausreichende Leistungen in zwei E-Kursen, wobei mindestens ein E-Kurs in einem Kernfach belegt sein muss (KV 20.07b). Klassenkonferenz beschließt die Kurseinstufungen in Mathematik und Englisch zu Beginn des 7. Schuljahrganges und in Deutsch, Physik und Chemie zu Beginn des 9. Schuljahrganges auf der Grundlage der Leistungen sowie unter Beachtung der Möglichkeiten einer angemessenen Förderung und der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten (KV 20.07); kann jeweils am Ende eines Schulhalbjahres die Umstufung in einen anderen Kurs vornehmen, letztmalig am Ende des ersten Schulhalbjahres des 9. Schuljahrganges und trifft die Entscheidung über den Verbleib in einem Kurs oder über eine Umstufung in einen anderen Kurs (KV 20.07a)!); soll bezüglich der Umstufung bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen in besonderer Weise prüfen, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist; hat am Ende des ersten Schulhalbjahres des 9. Schuljahrganges insbesondere den angestrebten Abschluss in die Entscheidung über die Kursbelegung einzubeziehen; bildet beim Kurswechsel einer Schülerin oder ein Schülers innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts zum Schulhalbjahr die Noten, wie oben beschrieben; Erziehungsberechtigte sowie Schüler/innen beachtet die Regelungen bei der in den 10. Schuljahrgang 9 Abs. 6 VersetzVO (siehe oben sowie KV 20.07b); können bezüglich der Kurseinstufungen in Mathematik und Englisch zu Beginn des 7. Schuljahrganges und in Deutsch, Physik und Chemie zu Beginn des 9. Schuljahrganges Wünsche äußern. Best.-Nr / 20-00p -

12 Übergang von der Integrierten Gesamtschule in das Gymnasium RdErl. des MK vom (SVBl. LSA 1/2005, S. 17); geändert durch RdErl. des MK vom (SVBl. LSA 7/2010, S. 189) (BAS31-5A) Hinweis: Zu den Regelungen Übergangsverordnung (BAS31A) vgl. auch SG 02, Seite 02.00e! Termine Formblätter Die vorläufige Empfehlung wird mit dem Halbjahreszeugnis ausgegeben. Über nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eingehende Anträge ist spätestens in der zweiten Unterrichtswoche des zweiten Schulhalbjahres zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Konferenz zu sentscheidungen. Die entsprechende Mitteilung wird mit dem Jahreszeugnis ausgegeben. Über in begründeten Einzelfällen nach Ausgabe der Jahreszeugnisse eingehende Anträge ist spätestens in der zweiten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres zu entscheiden. Die Formblätter (Anlagen 1a bis 2b) stehen auf dem Landesbildungsserver unter in der Schule, Schulrecht, Formulare & Formblätter und im Landesportal unter und zum Downloaden zur Verfügung. Im Handbuch sind sie unter den unten angegebenen Nummern zu finden. Auf der CD sind sie am PC ausfüllbar.) Erziehungsberechtigte Klassenkonferenz können einen Antrag auf Übergang ihres Kindes von der Integrierten Gesamtschule in das Gymnasium 6 Abs. 2 Übergangsverordnung (Sek I-Üg-VO) in der jeweils geltenden Fassung (BAS31A) in den Schuljahrgängen 6 und 8 im Verlauf des ersten Schulhalbjahres und in der Regel spätestens unmittelbar nach Festlegung der Noten des ersten Schulhalbjahres formlos stellen; können in Ausnahmefällen einen entsprechenden Antrag auch erst am Jahresende des 6. oder 8. Schuljahrganges stellen, wenn dies zum Halbjahr aufgrund fehlender Voraussetzungen noch nicht möglich war; entscheidet unter Einhaltung der Termine (siehe oben!) über die Anträge erstmalig auf der Grundlage der Noten des Halbjahreszeugnisses sowie des Lernverhaltens und der Persönlichkeit und trifft eine vorläufige Empfehlung (Anlage 1a - KV 20.13a - im 6. Schuljahrgang; Anlage 1b - KV 20.13b - im 8. Schuljahrgang); teilt den Erziehungsberechtigten die vorläufige Empfehlung mit (KV 20.13a - im 6. Schuljahrgang; KV 20.13b - im 8. Schuljahrgang); entscheidet unter Einhaltung der Termine (siehe oben!) auf der Grundlage der Noten des Jahreszeugnisses im Rahmen der Konferenz zu sentscheidungen abschließend über die Anträge und übermittelt den Erziehungsberechtigten die entsprechende Mitteilung (Anlagen 2a - KV 20.14a im 6. Schuljahrgang und Anlage 2b - KV 20.14b im 8. Schuljahrgang); Schulleitung Klassenlehrkraft kann in Ausnahmefällen unter Einhaltung der Termine (siehe oben!) auch Empfehlungen für den Übergang in das Gymnasium beschließen, wenn dies zum Halbjahr noch nicht möglich war, was allerdings eine entsprechende Antragstellung der Erziehungsberechtigten voraussetzt; nimmt jeweils eine Kopie der Mitteilung über die vorläufige Entscheidung und über die endgültige zu den Schülerunterlagen; überprüft die Kenntnisnahme der Mitteilung durch die Erziehungsberechtigten; hat auf Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern, die 6 Abs. 2 und 3 der Sek I- Üg-VO (BAS31A) von der IGS in das Gymnasium übergehen, unter Bemerkungen "Übergang von der Integrierten Gesamtschule in das Gymnasium" einzutragen. Best.-Nr / 20-00p1-49. EL

13 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 10 VersetzVO vom Gültigkeit der svorschriften Soweit Schülerinnen und Schüler in der Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht nach den curricularen Vorgaben der Grundschule, der Sekundarschule oder des Gymnasiums unterrichtet werden, gelten in der Regel die Vorschriften der jeweiligen Schulform entsprechend. Folgende Ausnahmen sind zu beachten: 1. den Schülerinnen und Schüler in der Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht in ausgewählten Lernbereichen nach Individualplänen abweichend von den curricularen Vorgaben der Grund- oder Sekundarschule unterrichtet, steigen sie nach Beschluss der Klassenkonferenz in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, wenn eine weitere erfolgreiche Lernentwicklung zu erwarten ist. 2. den Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht nach curricularen Vorgaben der Grundschule unterrichtet, erhalten sie in der Regel bis zum Übertritt in den 3. Schuljahrgang eine verbale Beurteilung. Im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten kann im gemeinsamen Unterricht die Notenbewertung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Ab dem 3. Schuljahrgang erfolgen Leistungsbewertung und Beurteilung und die sentscheidungen am Ende des 3. und 4. Schuljahrganges entsprechend den Vorschriften der Grundschule vorbehaltlich der Nummer 1. Klassenkonferenz fasst die Beschlüsse bezüglich des Aufsteigens der betreffenden Schülerinnen und Schüler in den nächsthöheren Schuljahrgang den oben aufgeführten Regelungen; nimmt ab dem 3. Schuljahrgang die Leistungsbewertung und Beurteilung und die sentscheidungen am Ende des 3. und 4. Schuljahrganges entsprechend den Vorschriften der Grundschule vorbehaltlich der Nummer 1 - siehe oben - vor; Klassenlehrkraft der Grundschule klärt im Vorfeld des Übertritts in den 3. Schuljahrgang mit den Erziehungsberechtigten einvernehmlich, dass an die Stelle einer verbalen Beurteilung im gemeinsamen Unterricht die Notenbewertung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen kann. Best.-Nr / 20-00q -

14 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen 11 VersetzVO vom Allgemeines Aufsteigen ohne sentscheidung / Beurteilung Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs im Lernen nach Individualplänen unterhalb der curricularen Anforderungen der Grund- oder Sekundarschule oder auf der Grundlage eines schuleigenen Lehrplans der Förderschule für Lernbehinderte unterrichtet werden, besuchen an der Förderschule den ihrem Schulbesuchsjahr entsprechenden Schuljahrgang und im gemeinsamen Unterricht den Schuljahrgang, der alters- und entwicklungsgerecht dem Lernvermögen entspricht. Sie steigen ohne sentscheidung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf. Sie erhalten bis zum 1. Schulhalbjahr des 3. Schuljahrganges eine verbale Beurteilung ihrer Lernleistungen und Lernfortschritte. Im gemeinsamen Unterricht kann die Notenbewertung im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten in ausgewählten Unterrichtsfächern frühzeitiger einsetzen. Klassenkonferenz kann an der Förderschule die Wiederholung eines Schuljahrganges beschließen (KV 20.08) und im gemeinsamen Unterricht den Verbleib in einem Schuljahrgang festlegen (KV 20.08a), wenn der erfolgreiche Besuch des nächsthöheren Schuljahrganges nicht erwartet werden kann; kann, wenn Schülerinnen und Schüler im Einzelfall aufgrund ihrer besonderen Lernentwicklung erfolgreicher am Unterricht eines anderen Schuljahrganges teilnehmen können, die Zuweisung in diesen Schuljahrgang beschließen (KV 20.08b); Schülerinnen und Schüler können im Verlaufe ihrer gesamten Schulbesuchszeit zweimal einen Schuljahrgang wiederholen, wobei eine Wiederholung des 1. oder 2. Schuljahrganges nicht angerechnet wird (KV und KV 20.08a). Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 12 VersetzVO vom Grundsatz: Allgemeines Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung entfällt grundsätzlich die sentscheidung. Sie steigen in die nächsthöhere Stufe auf. Best.-Nr / 20-00r -

15 Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium RdErl. des MK vom (SVBl. LSA 1/2005, S. 13); geändert durch RdErl. des MK vom (SVBl. LSA 7/2010, S. 187) (BAS31-4A) Allgemeines Termine Formblätter Schülerinnen und Schüler können 3 Sek I-Üg-VO (BAS31A) auf Antrag der Erziehungsberechtigten und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zum Beginn des 7. und 9. Schuljahrganges von der Sekundarschule in das Gymnasium wechseln. Die vorläufige Empfehlung wird mit dem Halbjahreszeugnis ausgegeben. Über nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eingehende Anträge ist spätestens in der zweiten Unterrichtswoche des zweiten Schulhalbjahres zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Konferenz zu sentscheidungen. Die entsprechende Mitteilung wird mit dem Jahreszeugnis ausgegeben. Über in begründeten Einzelfällen nach Ausgabe der Jahreszeugnisse eingehende Anträge ist spätestens in der zweiten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres zu entscheiden. Die Formblätter (Anlagen 1a bis 2b) stehen auf dem Landesbildungsserver unter in der Rubrik Schule, Schulrecht, Formulare & Formblätter und im Landesportal unter und zum Downloaden zur Verfügung. Im Handbuch werden sie unter den unten angegebenen Nummern bereitgestellt, auf der CD selbstverständlich als am PC ausfüllbare Formulare. Sekundarschule Erziehungsberechtigte Klassenkonferenz Schulleiterin oder Schulleiter Klassenlehrer/in hat die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler ihrer Schule, insbesondere der Schuljahrgänge 6 und 8, zu Beginn des Schuljahres in geeigneter Form über die Modalitäten des Überganges von der Sekundarschule in das Gymnasium zu informieren; hat bei entsprechender Entwicklung des Leistungsstandes im Laufe des Schuljahres Einzelberatungen anzubieten; können formlos Anträge auf Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium 3 Sek I-Üg-VO (BAS31A) für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 6 und 8 im Verlauf des ersten Schulhalbjahres und in der Regel spätestens unmittelbar nach Festlegung der Noten des ersten Schulhalbjahres stellen; entscheidet erstmalig über die Anträge auf der Grundlage der Noten des Halbjahreszeugnisses sowie des Lernverhaltens und der Persönlichkeit und trifft eine vorläufige Empfehlung; entscheidet auf der Grundlage der Noten des Jahreszeugnisses im Rahmen der Konferenz zu sentscheidungen abschließend über die Anträge; kann in Ausnahmefällen auch Empfehlungen für den Übergang in das Gymnasium beschließen, wenn dies zum Halbjahr noch nicht möglich war, allerdings nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten; informiert die Erziehungsberechtigten über die vorläufige Empfehlung der Klassenkonferenz (Anlagen 1a [KV 20.10a] und 1b [KV 20.10b]) und nimmt eine Kopie dieser Mitteilung zu den Schülerunterlagen; übermittelt den Erziehungsberechtigten eine entsprechende Mitteilung über die abschließende Entscheidung der Klassenkonferenz (Anlagen 2a [KV20.11a] und 2b [KV 20.11b]) und nimmt eine Kopie dieser Mitteilung ist zu den Schülerunterlagen; überprüft die Kenntnisnahme der Mitteilungen durch die Erziehungsberechtigten; trägt auf Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern, die 3 der Sek I-Üg-VO (BAS31A) von der Sekundarschule in das Gymnasium übergehen, unter Bemerkungen "Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium" ein. Best.-Nr / 20-00s EL

16 Besondere Vorschriften für die einzelnen Schulformen 7 VersetzVO vom GYMNASIUM Einteilung der Fächer in der Sekundarstufe I srelevante Fächer Nicht versetzungsrelevante Fächer Förderstunden, Arbeitsgemeinschaften Kernfächer Von besonderer Bedeutung für sentscheidungen sind in der Sekundarstufe I die Kernfächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. Überweisung an eine Sekundarschule Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrganges des Gymnasiums sollen an die Sekundarschule überwiesen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit auch nach einer Wiederholung nicht erwartet werden kann. Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die einer Schülerin oder eines Schülers aus einem Schuljahrgang der Sekundarstufe I des Gymnasiums in den nächsthöheren Schuljahrgang der Sekundarschule unter Anwendung der svorschriften der Sekundarschule beschließen (KV 20.09c); hat bei einer solchen sentscheidung zu beachten, dass die Note für die zweite Fremdsprache beim Vorliegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen nicht versetzungsrelevant ist; Alle in der Anlage der VersetzVO (BAS32A oder KV 20.04) aufgeführten Pflichtfächer sowie Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtkurse. Erziehungsberechtigte Schulleiterin oder Schulleiter einer Sekundarschule oder einer Gesamtschule können einen Antrag auf ihres Kindes aus einem Schuljahrgang der Sekundarstufe I des Gymnasiums in den nächsthöheren Schuljahrgang der Sekundarschule unter Anwendung der svorschriften der Sekundarschule stellen; weist bei einem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Gymnasium in die Sekundarschule ab dem 7. Schuljahrgang diese oder diesen in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht zu; beachtet, dass sich der zu besuchende Schuljahrgang und die Kurszuweisung aus den Bestimmungen der 4 und 9 VersetzVO ergibt, wenn der Wechsel aus dem Gymnasium an eine Integrierte Gesamtschule erfolgt. Best.-Nr / 20-00t -

17 sverfahren 14 VersetzVO vom Gültigkeit der Konferenzverordnung Zusammensetzung der Klassenkonferenz bei sentscheidungen Abstimmungen Regelungen bei Unstimmigkeiten Vertraulichkeit Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten die Vorschriften der Konferenzverordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 491) in der jeweils geltenden Fassung (BAS90-13A). Stimmberechtigt sind 14 Abs. 3 VersetzVO: 1. Lehrkräfte, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler im laufenden Schuljahr bis zur Klassenkonferenz planmäßig unterrichtet haben, bei Ausfall einer Fachlehrkraft auch die zum Konferenztermin unterrichtende Vertretungslehrkraft, soweit diese mindestens vier Wochen in der Klasse unterrichtet hat, 2. Lehrkräfte, die 2 Abs. 3 in der Klasse Unterricht erteilt haben (das sind Lehrkräfte in Fächern, die während des Schuljahres nur ein Schulhalbjahr unterrichtet wurden), 3. das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die oder der im Schuljahr an der Betreuung der Schülerinnen oder Schüler Anteil gehabt hat. Die Abstimmungen erfolgen offen. Wird bei der Abstimmung Stimmengleichheit erzielt, entscheidet die Stimme des versitzenden Mitgliedes. Ist das Vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder der Auffassung, dass bei der Festsetzung einer Note oder bei einer getroffenen sentscheidung gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen oder von falschen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder dass Beschlüsse der Konferenzen über Grundsätze der Leistungsbewertung nicht beachtet wurden, und wird die festgesetzte Note daraufhin von der Fachlehrkraft nicht abgeändert, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb von 14 Tagen abschließend. Bis zu dieser Entscheidung wird die sentscheidung zurückgestellt. Die Beratungen und Entscheidungen sind vertraulich. Alle Konferenzteilnehmerinnen und Konferenzteilnehmer haben die Vertraulichkeit zu wahren und sind im Vorfeld entsprechend zu belehren. Best.-Nr / 20-00u -

18 sverfahren (Fortsetzung) Fachlehrkräfte Klassenleiterin oder Klassenleiter haben die Jahresnoten so rechtzeitig in die Schülerunterlagen eingetragen, dass sich jedes stimmberechtigte Mitglied vor Beginn der Klassenkonferenz informieren kann; informiert die Klassenkonferenz über die Leistungsentwicklung der Klasse und über die Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des erreichten Leistungsstandes nach den Vorschriften dieser Verordnung in den nächsten Schuljahrgang versetzt oder in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht ein- oder umgestuft werden, und geht dabei auf Besonderheiten der Klasse ein (KV 20.09); stellt für alle Fälle von sentscheidungen, die nicht unter 4 Abs. 1 bis 3 VersetzVO fallen, sowie für alle weiteren der Klassenkonferenz durch Vorschriften dieser Verordnung zugewiesenen Entscheidungen begründete Anträge an die Klassenkonferenz (KV 20.09a); Klassenkonferenz beschließt über diese Anträge sowie weitere geeignete Maßnahmen zur besonderen Förderung im nächsten Schuljahr nach schülerkonkreter Erörterung auf Vorschlag der Klassenleiterin oder des Klassenleiters unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung, der Leistungen, der Leistungsentwicklung sowie des Lernund Sozialverhaltens der betroffenen Schülerinnen und Schüler einzeln (KV 20.09a); Fachlehrkraft Schulleiterin oder Schulleiter Protokollführerin oder Protokollführer hat auf Bitte eines Mitgliedes der Klassenkonferenz die Gründe für die Festsetzung einer Note darzulegen; entscheidet bei Unstimmigkeiten der Klassenkonferenz (siehe Seite 20.00u!) innerhalb von 14 Tagen abschließend, wobei bis zu dieser Entscheidung die sentscheidung zurückgestellt wird; hat über die Beratung der Klassenkonferenz ein Protokoll anzufertigen, in das insbesondere alle Anträge und Abstimmungsergebnisse sowie die Gründe für die jeweils getroffene Entscheidung nachvollziehbar aufzunehmen sind: Grundschule: 20.02e: Protokoll über Entscheidungen der Klassenkonferenz in der Schuleingangsphase der Grundschule 5 VersetzVO 20.02f: Sammelantrag für die in den 3. Schuljahrgang 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 in Verbindung mit 4 Abs. 1 VersetzVO Weiterführende Schulen: KV 20.09: KV 20.09a: Sammelantrag für die ( 4 Abs. 1 VersetzVO); Protokoll über / Nichtversetzung auf Grund besonderer svorschriften ( 4 Abs. 2 und 3 VersetzVO); KV 20.09b: Allgemeines Protokoll über / Nichtversetzung Zusammenfassung der Ergebnisse); KV 20.09c: Protokoll bei Wechsel vom Gymnasium in die Sekundarschule ( 16 Abs. 4 VersetzVO). Best.-Nr / 20-00v -

19 Überspringen eines Schuljahrganges 15 VersetzVO vom Allgemeines Sonderregelung für die Grundschule Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter bestimmten Umständen einen Schuljahrgang innerhalb einer Schulform überspringen. Das Überspringen eines Schuljahrganges ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich. Das Überspringen des 4. Schuljahrganges der Grundschule ist im Ausnahmefall möglich. Erziehungsberechtigte können für ihr Kind einen Antrag auf Überspringen einen Schuljahrgang innerhalb einer Schulform stellen (KV 20.05); Klassenkonferenz hat einen solchen Antrag zu beraten und einen Beschluss zu fassen (KV 20.06); soll den Antrag genehmigen, wenn die Leistungen sowie die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers ein erfolgreiches Arbeiten in dem entsprechenden Schuljahrgang erwarten lassen (KV 20.06; KV 20.06a); Schule Schülerin oder Schüler Fachlehrkräfte Klassenlehrkraft hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu beraten; hat für das Nachholen des Stoffes des übersprungenen Schuljahrganges und für die Bewertung der Leistungen bis zu einem Schulhalbjahr Zeit; haben zu berücksichtigen, dass Schülerinnen und Schüler für das Nachholen des Stoffes des übersprungenen Schuljahrganges ein Schulhalbjahr Zeit haben und dass die Leistungen dieser Schülerinnen und Schüler erst nach einem Schulhalbjahr bewertet werden dürfen; beachtet, dass für das Jahreszeugnis der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers insbesondere die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres zählen. Best.-Nr / 20-00w -

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