Informationen für Praxisanleiterinnen / Praxisanleiter

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1 Fakultät Handel und Soziale Arbeit Berufspraktikumstelle Informationen für Praxisanleiterinnen / Praxisanleiter Laut Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) vom (Nds.GVBI. Nr.3/2013 S. 38) ist für die zweiphasige Ausbildung eine berufspraktische Tätigkeit Voraussetzung zur Erlangung der staatlichen Anerkennung (vgl der VO). Die Dauer des Berufspraktikums richtet sich nach o.g. Verordnung und beträgt für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die ihren Bachelor-Abschluss an der Fakultät Handel und Soziale Arbeit am Campus Suderburg erworben haben, mindestens sechs Monate. Wir freuen uns, dass sich Sie als Ausbildungsstelle zur Verfügung stellen und die Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten in der praktischen Ausbildungsphase dabei unterstützen, die erworbenen theoretischen Fach- und Methodenkompetenzen mit der praktischen Berufskompetenz zu verknüpfen. Zur Durchführung des Berufspraktikums bitten wir um Berücksichtigung folgender Richtlinien: 1. Mit der Praktikantin/ dem Praktikanten wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. 2. Die für die Hochschule relevanten Daten tragen Sie bitte in das Formular Anlage zum Ausbildungsvertrag ein. 3. Mit der Praktikantin / dem Praktikanten wird ein individueller Ausbildungsplan (s. Hinweise) erstellt. Der Ausbildungsvertrag muss von der Hochschule genehmigt werden. Bitte reichen Sie deshalb die Anlage zum Ausbildungsvertrag (Formular A2) und den individuellen Ausbildungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit und in dreifacher Ausfertigung in der Hochschule ein. Bitte beachten Sie, dass im Ausbildungsplan neben Ablauf und Abschnitten der berufspraktischen Tätigkeit auch Ziele konkretisiert werden müssen. Zur Vereinfachung nachfolgend einige Hinweise zu Zielen der berufspraktischen Tätigkeit. 1 1 Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/- referate an Hochschulen für Soziale Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (2007): Berufliche Qualifizierung in Studium und Praxis. Empfehlungen zur Praxisanleitung in der Sozialen Arbeit jena.de/data/publikationen/bag/bag_praxisorientierung_februar_2007.pdf, Zugriff am Informationen für PraxisanleiterInnen zum Berufspraktikum, Stand: Seite 1

2 Lernziele in den praktischen Ausbildungsphasen Für die praktischen Ausbildungsphasen ergeben sich [ ] einige konkretisierbare Lernziele, die nach Art und Umfang des Praktikums sowie nach den Bedingungen innerhalb der ausbildenden Stelle jeweils anders akzentuiert sein können, jedoch eine allgemeine Orientierung bei der Planung und Durchführung von Praktika bieten. Ein Lernziel besteht in der Förderung der Berufskompetenz. Damit ist gemeint: Die komplexe Berufspraxis bei freien und öffentlichen sowie privaten Trägern der sozialen Arbeit systematisch erfahren und zentrale sozialarbeiterische Handlungsvollzüge der jeweiligen Arbeitsfelder erkennen und teilweise einüben; die Adressat/Inn/en der Praxisstelle und ihre gesellschaftlichen, regionalen, materiellen und persönlichen Probleme kennen- und beschreiben lernen, insbesondere auch deren Eigenkräfte erkennen, nutzen und fördern können; Kenntnis über andere im Berufsfeld tätige Institutionen, Dienste und Personen gewinnen; gesetzliche und institutionelle Angebote anwenden, ausschöpfen und verbessern; Mittel und Methoden fachlichen Handelns kennen lernen und erproben; sozialwissenschaftliche Theorien in der beruflichen Praxis überprüfen. Ein weiteres Lernziel ist die Entwicklung der Berufsidentität. [ ]. Die [ ] Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sollen: in der jeweiligen Praxisstelle die Organisationsstruktur der Institution überschauen und Entscheidungsabläufe und Aufgabenverteilung nachvollziehen können; sich mit beruflichen Rollenträgerinnen und Rollenträgern identifizieren bzw. auseinandersetzen können und Abgrenzungen zu anderen Berufsrollen vornehmen; Standards und berufsethische Prinzipien der Sozialen Arbeit im Vergleich bzw. in Abgrenzung zu anderen Berufsrollen erkennen und danach handeln; das Spannungsfeld zwischen Gesellschaft, Institution und Erwartungen der Klientel erkennen und eigene Handlungsmodelle entwickeln; die Praxisanleitung konstruktiv nutzen, indem Lernprozesse regelmäßig reflektiert und ausgewertet werden, um so die persönliche und professionelle Urteilskraft zu steigern. Schließlich möchten wir die Förderung der Reflexionskompetenz als besonderes Lernziel herausheben, [ ] dieberufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sollen ihre Selbst- und Fremdwahrnehmung weiterentwickeln; Informationen für PraxisanleiterInnen zum Berufspraktikum, Stand: Seite 2

3 sich der Werte und Normen, die dem eigenen Handeln zu Grunde liegen, bewusst werden und deren Bedeutung einschätzen können; in der Lage sein, die Konsequenzen ihres Handelns einzuschätzen. I. Individueller Ausbildungsplan ( 6, Abs. 2 der VO) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate hat eine Strukturierungsempfehlung zur Erstellung eines individuellen Ausbildungsplans veröffentlicht Formale Strukturen der Ausbildung Bitte benennen Sie: o Ausbildungsstelle (Praktikumsort) und Träger der Ausbildungsstelle o Name und Qualifikation der Praxisanleiterin / des Praxisanleiter o Name der Praktikantin / des Praktikanten o Dauer des Praktikums von bis o Arbeitszeiten, z. B, Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit 2. Fachliche Ausrichtung der ausbildenden Institution Bitte benennen Sie: o gesetzliche Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Institution o Adressatengruppen / Adressatinnen Gruppe o Methoden und Arbeitsformen 3. Inhaltliche Elemente der Ausbildung Bitte benennen Sie: o mögliche Aufgaben, Arbeitsschwerpunkte und Lernfelder der Praktikantin/ des Praktikanten o konkrete Lernziele, bezogen auf die zeitliche Struktur des Praktikums [ ] o Formen des Lernens, z. B. durch Hospitation, Beobachtung, Übernahme von bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten, Teilnahme an Teamsitzungen und Supervision o Anleitungsformen und Anleitungsinhalte. 2 Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/- referate an Hochschulen für Soziale Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (2007): Berufliche Qualifizierung in Studium und Praxis. Empfehlungen zur Praxisanleitung in der Sozialen Arbeit, Anhang 1: Empfehlung zur Erstellung eines Ausbildungsplans. jena.de/data/publikationen/bag/bag_praxisorientierung_februar_2007.pdf. Zugriff am Informationen für PraxisanleiterInnen zum Berufspraktikum, Stand: Seite 3

4 Bitte beachten Sie: Inhalte des Berufspraktikums sind sowohl Verwaltungstätigkeiten als auch die praktischen Anteile der Sozialen Arbeit. Es besteht die Option einer integrativen Ausbildung (d.h. beide Aspekte sind regelmäßige Arbeitsinhalte) oder einer zeitlich unterteilten Ausbildung (mit getrennten Arbeitshinhalten). Bitte benennen Sie im Ausbildungsplan sowohl die praktischen Anteile als auch administrativen Tätigkeiten im jeweiligen Arbeitsfeld. Häufig bestehen Fragen zu Inhalten der administrativen Tätigkeiten, nachfolgend einige Beispiele als Formulierungshilfen: Erwerb von Kenntnissen über: Organisation der Einrichtung (Zuständigkeiten, Kompetenzen, Kommunikationsstrukturen) zugrundeliegende gesetzlichen Grundlagen der Einrichtung Vorschriften zum Datenschutz und Schweigepflicht Finanzierung, Haushaltpläne Dokumentationsformen (Akten, EDV) Einarbeitung in das EDV-System Verschiedene Dokumentationstechniken (z. B. Aktenvermerke) Schreiben von Berichten, Protokollen, Gutachten, Stellungnahmen Bearbeitung von Anträgen Anwendung von gesetzlichen Grundlagen (Gesetzestexte, Verordnungen) z. B. bei der Erstellung von Bescheiden Erstellung von Hilfeplänen Zusammenarbeit mit anderen Dienstgruppen, Abteilungen, Organisationen Teilnahme an Besprechungen, z. B. Dienstbesprechungen Protokollführung Entwicklung von Konzepten Durchführung von Projekten Die Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes kann gemeinsam mit der Praktikantin / dem Praktikanten während der Einarbeitungsphase erfolgen und als administrative Tätigkeit in den Ausbildungsplan aufgenommen werden. Bei Bedarf erhalten Sie weitere Informationen von der Berufspraktikumstelle der Ostfalia am Campus Suderburg. Erkrankung und Ausfallzeiten der Berufspraktikantin / des Berufspraktikanten Erkrankt die Berufspraktikantin / der Berufspraktikant, so sind die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Ausbildungsstelle einzureichen. Bitte informieren Sie die Hochschule, wenn durch die Anzahl der Ausfalltage eine Verlängerung der Ausbildungszeit vorgeschrieben ist. Eine Verlängerung des Berufspraktikums muss erfolgen, wenn die Ausfallzeit bei einem sechsmonatigen Vollzeitpraktikum 10 Arbeitstage und bei einem 12monatigen Vollzeitpraktikum 20 Arbeitstage überschreitet. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Grenze für Ausfallzeiten je nach Vertragslage errechnet und erhöht. Informationen für PraxisanleiterInnen zum Berufspraktikum, Stand: Seite 4

5 II. Begleitende Lehrveranstaltungen ( 7 der VO) In jedem Semester werden am Campus Suderburg mindestens sechs Studientage für Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten angeboten. Für die Zulassung zum Kolloquium sind mindestens sechs besuchte Studientage mit insgesamt 48 Zeitstunden nachzuweisen. Nach vorheriger Genehmigung durch die Berufspraktikumstelle kann ein Studientag durch eine anderweitig organisierte Fortbildungsveranstaltung ersetzt werden. Die Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten sind für die begleitenden Lehrveranstaltungen freizustellen. Die Studientage gestalten sich inhaltlich mit Referenten aus der Praxis Sozialer Arbeit, die zu unterschiedlichen Themen Vorträge halten und mit den Praktikantinnen und Praktikanten in einen Dialog treten. Weiterhin arbeiten die Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten in Kleingruppen zu berufsfeldspezifischen Fragen. Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten ist verpflichtend und nachzuweisen. Die Teilnahme an einem freiwilligen Reflexionsgespräch ist nach Absprache möglich. Die Teilnahme an den Veranstaltungen wird von der Hochschule auf dem Formular A3 Nachweis über die Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen erfasst. Das Formular bleibt in Besitz der Berufspraktikantin / des Berufspraktikanten und ist an den Veranstaltungstagen vorzulegen. Begleitende Lehrveranstaltungen in einem anderen Bundesland Die berufspraktische Tätigkeit kann unter Berücksichtigung der Niedersächsischen Verordnung in jedem anderen Bundesland durchgeführt werden. Es besteht die Möglichkeit, berufsbegleitende Lehrveranstaltungen an einer anderen Hochschule durchzuführen. Der Praxisstelle ist mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium der Nachweis der begleitenden Hochschule über die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen beizufügen (Formular A4). Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung für Berufspraktikanten am Campus Suderburg ist verpflichtend. III. Praktikumsbeurteilungen ( 8 Abs. 1 der VO) Die Zulassung zum Kolloquium erfordert neben der berufspraktischen Tätigkeit zwei Praktikumsbeurteilungen (zur Mitte und zum Ende der Ausbildung). Hieraus soll insbesondere hervorgehen, ob die Praktikantin/der Praktikant das Ausbildungsziel gemäß Ausbildungsplan erreicht hat und (mit der zweiten Beurteilung) ob die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich beendet wurde. Auch hier wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate Empfehlungen für Beurteilungen gegeben: Die Beurteilung erfolgt schriftlich und wird mit der Praktikantin / dem Praktikanten erörtert. Informationen für PraxisanleiterInnen zum Berufspraktikum, Stand: Seite 5

6 Es sollen nicht nur bereits vorhandene Stärken benannt werden, sondern in konstruktiver Form auch Schwächen, damit an deren Behebung zielgerichtet weitergearbeitet werden kann. 3 Zur Vereinfachung kann die erste Praxisbeurteilung zur Mitte der Ausbildung auf dem Formblatt P1 Erste Praktikumsbeurteilung erfolgen. Insbesondere in der zweiten Beurteilung sollen folgende Aspekte enthalten sein: 4 Im Hinblick auf Gestaltung und Verlauf der praktischen Ausbildungsphase: o Auf die Rahmenbedingungen, unter denen die praktische Ausbildung absolviert wurde; o auf die im Ausbildungsplan festgelegten organisatorische Strukturen (Arbeitsfeld, Zeiten) einschließlich möglicher Veränderungen und Ergänzungen; o auf besondere Aufgabenstellungen und Situationen während der praktischen Ausbildungsphase; o auf die Formen der Praxisanleitung. Im Hinblick auf die Praktikantinnen/ Praktikanten: o Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Umsetzung in praktisches Handeln o auf die Fähigkeit und Bereitschaft zur Aufnahme und Verarbeitung von Informationen; o auf die Beziehungsgestaltung zu Adressatinnen/ Adressaten, den Umgang mit Einzelnen und/oder Gruppen; o auf die Fähigkeit zur Problemerkennung und deren fachlicher Einordnung und Beurteilung; o auf den Zugang zu Handlungskonzepten und zur methodischen Strukturierung; o auf die administrativen Kompetenzen; o auf den festgestellten Lernfortschritt; o auf den offenkundigen Lernbedarf. Im Hinblick auf eine zusammenfassende Bewertung des Verlaufs der praktischen Ausbildungsphase: o Gesamteindruck der beruflichen Persönlichkeit; o Aussage über die berufliche Eignung, insbesondere der Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten. Bitte erörtern Sie die Beurteilungen mit der Berufspraktikantin / dem Berufspraktikanten und senden Sie diese der Hochschule zu. Die erste Praktikumsbeurteilung ist der Hochschule zur Mitte des Praktikums zuzusenden. 3 ebd., Anhang 2. Empfehlungen zur Beurteilung von praktischen Ausbildungsphasen 4 ebd., Anhang 2: Empfehlungen zur Beurteilung von praktischen Ausbildungsphasen. Informationen für PraxisanleiterInnen zum Berufspraktikum, Stand: Seite 6

7 Bitte beachten Sie: Die zweite Beurteilung soll der Hochschule einen Monat vor dem Kolloquium vorliegen. Bitte stellen Sie der Beurteilung das Formblatt P2 Zweite Praktikumsbeurteilung vorweg. IV. Praxisbericht ( 8, Abs. 2 der VO) Von der Praktikantin / dem Praktikanten ist ein Praxisbericht zu erstellen. Dieser wird von der Anleiterin / dem Anleiter abgezeichnet und der Hochschule spätestens einen Monat vor dem Kolloquium in doppelter Ausfertigung zugesandt. Dem Praxisbericht ist das Formblatt P3 Praxisbericht vorwegzustellen. Die Hochschule beurteilt den Praxisbericht mit bestanden oder nicht bestanden. Bei einem nicht-bestandenen Praxisbericht darf die Berufspraktikantin / der Berufspraktikant diesen einmal nachbessern. V. Praxisanleitung ( 5, Abs. 2 der VO) Die Praxisanleiterin / der Praxisanleiter verfügt über eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin / Sozialarbeiter / Sozialpädagoge und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld (vgl. 5, Abs. 2). Eine wichtige Funktion in der berufspraktischen Tätigkeit kommt den Reflexionsgesprächen zwischen Praxisanleiterin / Praxisanleiter und Berufspraktikantin / Berufspraktikanten zu. Diese sollten je nach Bedarf, jedoch mindestens jede zweite Woche durchgeführt und auch im Ausbildungsplan benannt werden. VI. Kolloquium ( 9 und 10 der VO) Das Kolloquium erfolgt frühestens drei Wochen vor Ende der berufspraktischen Tätigkeit. Bitte nehmen Sie bei Rückfragen oder Problemen Kontakt mit der Berufspraktikumstelle auf. Teilen Sie uns bitte immer mit, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles in Gefahr ist. Informationen für PraxisanleiterInnen zum Berufspraktikum, Stand: Seite 7

8 Bitte senden Sie alle Unterlagen stets an folgende Adresse: Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fakultät Handel und Soziale Arbeit Berufspraktikumstelle Herbert-Meyer-Str Suderburg Kontakt und Auskunft: Astrid Plickat Dipl. Sozialarbeiterin / Dipl. Sozialpädagogin Beratung für Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten Tel.: Informationen für PraxisanleiterInnen zum Berufspraktikum, Stand: Seite 8

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