Inhaltsübersicht. Auslösung

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1 Auslösung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Fernauslösung 3. Nahauslösung 4. Fahrtkostenabgeltung 5. Wegezeitvergütung 6. Familienheimfahrten 7. Auslandseinsatz 8. Trennungsentschädigung 9. Bauzuschlag 10. Pfändbarkeit/Aufrechnung 11. Vorschuss/Verjährung/Insolvenz des Arbeitgebers Information 1. Allgemeines Arbeitnehmer erhalten häufig neben dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weitere zusätzliche Leistungen (Sonderzahlungen, Zulagen). Hiervon zu trennen ist der Aufwendungsersatz, der die Abgeltung derjenigen Kosten bezweckt, die bei der Erfüllung der Arbeitspflicht zum Nachteil des Arbeitnehmers entstehen. In der Praxis wird dieser Mehraufwand in unterschiedlichster Weise abgegolten. Unter Auslösung ist im arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch die pauschalierte Aufwandentschädigung bei auswärtiger Beschäftigung zu verstehen, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll (s. BAG, AZR 355/12 ; LAG Hamm, Sa 1107/11 ). Der Begriff der Auslösung kann wie folgt untergliedert werden: Fernauslösung: Ersatz der Mehraufwendungen für Übernachtung, Verpflegung und sonstige Bedürfnisse, die dem Arbeitnehmer infolge einer auswärtigen Beschäftigung entstehen, bei der er auswärts übernachten muss, da eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, Nahauslösung: Ersatz von Mehraufwendungen, die dem auswärts beschäftigten Arbeitnehmer entstehen, der täglich an die Betriebsstätte oder an seinen Wohnort zurückkehrt, Fahrtkostenabgeltung: Ersatz der Kosten, die dem auswärts beschäftigten Arbeitnehmer allein für die Zurücklegung des Weges zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück entstehen. Wegezeitvergütung: Leistungen, die dem auswärts beschäftigten Arbeitnehmer als Entschädigung für zusätzlichen Zeitaufwand für die Reise zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück gewährt werden. Familienheimfahrt: Ersatz der Kosten für Fahrten, die dem Arbeitnehmer vom Beschäftigungsort des eigenen Hausstandes und zurück entstehen. Auslandseinsatzzuschlag: Ersatz von Mehraufwendungen für im Ausland tätige Arbeitnehmer, die ein Auslandsaufenthalt nach der Erfahrung mit sich bringt. Trennungsentschädigung: Leistung, die der nicht auswärts beschäftigte Arbeitnehmer dafür erhält, dass er nicht an seinem Wohnort beschäftigt wird. Abgesehen vom öffentlichen Dienst bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, die ausdrücklich eine Zahlung einer Auslösung vorsehen. Die Zahlung von Auslösungen ist in den Gewerbebreichen, in denen eine Auswärtsbeschäftigung üblich ist, in Tarifverträgen geregelt (z.b. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ). 2. Fernauslösung Voraussetzung für die Fernauslösung ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu einer auswärtigen Arbeitsstelle entsandt worden ist, wobei eine auswärtige Übernachtung aok-business.de - PRO Online,

2 erforderlich ist, weil dem Arbeitnehmer die tägliche Rückkehr an den Sitz des Betriebes oder zu seiner Wohnung nicht zumutbar ist. Mit den tariflichen Auslösungen im Baugewerbe ( 7 BRTV-Bau ) sollen auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für auswärtige Übernachtungen abgegolten werden. Als maßgeblicher Betrieb von dem der Arbeitnehmer aus entsandt wird, kann auch eine Filiale/Vertretung des Arbeitgebers angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsvertragsparteien übereinstimmend die Filiale/Vertretung des Arbeitgebers als neuen Mittelpunkt des Beschäftigungsverhältnisses gemacht haben. An eine solche einvernehmliche Änderung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Hinnahme einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Neuorganisation reicht nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent erklärt haben, dass er mit einer auch seine Fernauslösung betreffenden Festlegung eines neuen Beschäftigungsmittelpunktes einverstanden ist. Beispiel: Bei der Bestimmung des für den Auslösungsanspruch nach 7 Abs. 4 BRTV -Bau maßgeblichen Betriebes kommt es auf die organisatorische Struktur zum Zeitpunkt der Einstellung an. Betrieb ist der Betrieb, in den der Arbeitnehmer eingestellt wurde. Spätere Verlegungen des Betriebssitzes haben hierauf nur Einfluss, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Ort der Bestimmung des Auflösungsanspruchs einvernehmlich neu regeln ( LAG München, Sa 131/10 ). Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen oder mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden konkludenten Vertragsänderung, wenn der für die Auslösung maßgebliche Vertragsmittelpunkt geändert werden soll. Für die Annahme einer solchen einvernehmlichen Änderung genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorgenommene Neuorganisation lediglich hinnimmt ( BAG, AZR 461/10 ). Soweit es für die Berechnung der Auslösung auf den Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers ankommt, ist der Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinn ( 7 Abs. 1 BGB ) anzusehen. Nach Auffassung des BAG kann auch ein Wohnwagen eine Wohnung im tarifrechtlichen Sinne darstellen. Wohnung im tariflichen Sinne (hier BRTV ) ist nicht nur der Hauptwohnsitz, wenn der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen und Wohnung und Betrieb eine weitere Wohnung für die regelmäßige Übernachtung und Verpflegung während der Woche unterhält. Dies kann auch ein Wohnwagen sein ( BAG, AZR 19/06 ). Ob dem Arbeitnehmer die tägliche Rückkehr an den Sitz des Betriebes oder zu seiner Wohnung zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.b. Verkehrsanbindung, öffentliche Verkehrsmittel). Zumutbar ist bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein Zeitaufwand für Hin- und Rückweg von bis zu 3,5 Stunden. Bei der Berechnung dieses Zeitaufwandes sind notwendige Wartezeiten an der Montagestelle bis zum Schichtbeginn und nach Schichtende bis zum Antritt des Rückweges nur mit zu berücksichtigen, wenn sie jeweils 30 Minuten überschreiten ( BAG, AZR 188/94 zu 6 BMTV). Der aktuelle BRTV sieht in 7 Nr. 4 vor, dass eine Auslösung nur dann gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle arbeitet und der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden beträgt. Der günstigste Weg von der Wohnung (bzw. dem Betriebssitz) zur Montagestelle ist bei Benutzung der Bundesbahn nicht nach Tarifkilometern, sondern nach der tatsächlichen Entfernung zu bemessen. Für den Anspruch auf Hinfahrt kommt es auf die Entfernung zwischen dem Montageort und Wohnort an, wobei von dem jeweiligen Ortsmittelpunkt auszugehen ist. Da die Auslösung Ersatz von Mehraufwendungen ist, bestimmt sich ihre Höhe grundsätzlich nach den dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen, abzüglich eventueller Ersparnisse. Der Arbeitnehmer muss daher im Einzelnen nachweisen, welche Ausgaben er auf der auswärtigen Arbeitsstelle gehabt hat ( BAG, AZR 163/95 ). Der aktuelle BRTV sieht eine Auslösung für jeden Kalendertag von 34,50 EUR vor. Nach den meisten Tarifverträgen erhält der Arbeitnehmer die Verpflegungspauschale als Fernauslösung nur dann, wenn er an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten auch tatsächlich eingesetzt wird (Einsatzwechseltätigkeit). Anspruchsbegründende Voraussetzung ist also die Heranziehung zur Arbeitsleistung. Rufbereitschaft ohne die Heranziehung zur Arbeitsleistung ist keine Einsatzwechseltätigkeit und begründet daher auch keinen Anspruch auf Erhalt der Verpflegungspauschale ( BAG, AZR 543/02 ). In einigen Tarifbereichen wird der Anspruch auf eine Fernauslösung an eine Fahrtätigkeit geknüpft. Eine Fahrtätigkeit liegt vor, wenn aok-business.de - PRO Online,

3 der Arbeitnehmer typischerweise nur auf einem Fahrzeug tätig ist, d.h. diese Tätigkeit mindestens 80% der Gesamtarbeitszeit ausmacht ( BAG, AZR 89/04 ). Sofern Regelungen über die Zahlung von Auslösungen bestehen, werden dort regelmäßig die dem Arbeitnehmer zu erstattenden Mehraufwendungen pauschaliert, und der Arbeitnehmer erhält pro Tag einen bestimmten Festbetrag, unabhängig von der Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die Auslösung ist grundsätzlich für alle Kalendertage zu zahlen, an denen die Entsendung beginnt, andauert und endet. Der einzelne Kalendertag beginnt jeweils um 0.00 Uhr und endet um Uhr. Es kommt nicht darauf an, ob an den einzelnen Kalendertagen auch gearbeitet wird. Der Arbeitnehmer hat daher auch Anspruch auf Fernauslösung für Reisetage sowie für Sonn- und Feiertage. Beispiel: Zu den Tagen einer Wochenendheimfahrt, an denen der Anspruch des auf einer auswärtigen Baustelle ohne tägliche Heimfahrt eingesetzten Arbeitnehmer aus Auslösung nach 7 Nr. 4.5 BRTV -Bau entfällt, zählen nur die vollen Tage, an denen sich der Arbeitnehmer zu Hause aufgehalten hat und deshalb keine arbeitsbedingten Mehraufwendungen gehabt hat ( LAG Düsseldorf, Sa 195/09 ; BAG, AZR 171/97 ). Deshalb bleibt der Anspruch auf Auslösung für solche Sonntage bestehen, an denen der Arbeitnehmer im Laufe des Sonntags die Rückreise zu einer auswärtigen Baustelle angetreten hat, um am Ort der Baustelle zu übernachten ( LAG Düsseldorf, Sa 195/09 ). Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, wenn er mangels Transportfähigkeit nicht nach Hause fahren kann. entfällt der Anspruch auf Fernauslösung, wenn die tarifliche Regelung die Pauschalerstattung des mit der Auswärtsbeschäftigung entstehenden Mehraufwandes berücksichtigen will (s. LAG Rheinland-Pfalz, Sa 201/04 ). Fernauslösung ist auch für freie Tage zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer nach Hause fährt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt tätig sind und die an Arbeitstagen nach Ende der Arbeitszeit in ihre Wohnung zurückkehren, um dort das Wochenende zu verbringen ( BAG, AZR 171/97 ). Der Anspruch eines Montagearbeiters auf das Wochenendgeld bei der Kleinen Fernmontage nach 6.3 BMTV setzt nicht die tatsächliche Durchführung der Wochenendfahrt voraus ( BAG, AZR 432/04 ). Fernauslösungen gehören grundsätzlich nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (LAG Rheinland-Pfalz, Sa 251/15). Die pauschalierte Fernauslösung nach 6 BRTV-Bau gehört auch nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i.s.v. 37 BetrVG. 3. Nahauslösung Nahauslösung wird dem auswärts beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt, dem zuzumuten ist, täglich zur Betriebsstätte zu fahren und nach Dienstschluss regelmäßig nach Hause zu fahren. Die Regelung der Nahauslösung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Beschäftigung auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eine längere Abwesenheit des Arbeitnehmers von zu Hause erfordert als eine Tätigkeit am Betriebssitz. Anknüpfungspunkt der Nahauslösung ist die regelmäßige Arbeitsstätte. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleicher Aufeinanderfolge aufsucht. Entscheidend ist dabei die Gleichförmigkeit über eine bestimmte Dauer und damit eine gewisse Stetigkeit. Aber auch wer nur einen geringen Teil seiner Arbeitszeit an einer festen Betriebsstätte tätig ist und die auswärtige Tätigkeit z.b. für Reparaturtouren den wesentlichen Teil der Gesamtarbeitszeit darstellen, hat eine regelmäßige Arbeitsstätte. Ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Werkstatwagen ist aber keine regelmäßige Arbeitsstelle, sondern lediglich ein technisches Hilfsmittel. Dies gilt auch dann, wenn der Werkstattwagen wegen der darin fest installierten Arbeitseinrichtungen als mobile Werkstatt angesehen werden kann Ein Anspruch auf Nahauslösung entsteht regelmäßig nur dann, wenn eine dahingehende Regelung besteht, wobei die Zahlung mindestens in Form einer Pauschale erfolgt und unabhängig davon bezahlt wird, ob dem aok-business.de - PRO Online,

4 Arbeitnehmer Auslagen oder Mehraufwendungen durch die auswärtige Tätigkeit entstanden sind. Oftmals wird die Höhe der pauschalen Nahauslösung nach der Entfernung und damit nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelt. Die Nahauslösung wird im Gegensatz zur Fernauslösung nicht für den Kalendertag, sondern arbeitstägig bezahlt. Sie wird im Übrigen, soweit sie zu versteuern ist, in der Rechtsprechung als Arbeitsentgelt und nicht - wie die Fernauslösung - als Aufwendungsersatz behandelt. Die Nahauslösung ist als regelmäßiges Arbeitsentgelt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen fortzuzahlen, wenn sie versteuert werden (Lag Rheinland-Pfalz, Sa 251/15 m.w.n.): im Krankheitsfall an Feiertagen während des Erholungsurlaubs während der Betriebsratstätigkeit. 4. Fahrtkostenabgeltung Fahrtkosten aus Anlass einer auswärtigen Tätigkeit sind regelmäßig Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aus Anlass der Ausführung des Auftrages im Sinne von 670 BGB entstehen. Befördert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kostenlos mit einem Fahrzeug von einer Sammelstelle zur auswärtigen Arbeitsstelle, besteht ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nur bis zur Sammelstelle. Aus 7 Nr BRTV ergibt sich, dass eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der durch den Arbeitgeber durchgeführten Beförderung zur Baustelle nicht zulässig ist. So ist es z.b. dem Arbeitgeber verwehrt, bei der Benutzung der zur Verfügung gestellten Busse oder Kleinwagen einen pauschalen geldwerten Vorteil pro Tag und Person vom Lohn in Abzug zu bringen Kann der Arbeitnehmer seinen eigenen PKW benutzen, so sind ihm neben den reinen Benzinkosten auch die von der Fahrleistung abhängigen Betriebskosten zu ersetzen. Weit gehend üblich ist es, bei Benutzung des eigenen PKW einen festen Km-Satz oder eine anders bemessene Kostenpauschale zu vereinbaren. Vorgesehen werden kann auch, dass bei Benutzung des PKW nur die Fahrtkosten erstattet werden, die bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden. Bei einer solchen Vereinbarung bleiben die mit der Benutzung einer Bahncard verbundenen Vergünstigungen und andere Sondertarife außer Betracht ( BAG, AZR 776/94 ). Im Bau- und Isoliergewerbe hängt der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung u.a. davon ab, ob der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, in dem er eingestellt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn er auf einer Baustelle tätig ist, die von dem Gelände des Einstellungsbetriebes räumlich getrennt ist. Auf die Entfernung der Baustelle vom Betriebssitz kommt es ebenso wenig an wie darauf, welcher organisatorisch-funktionalen Verbindungen zwischen Betriebsleitung und Baustelle bestehen ( BAG, AZR 486/ 96 ). Ist ein Arbeitnehmer des Baugewerbes täglich von einer auswärtigen Baustelle zu seiner Wohnung zurückgekehrt, scheidet an Anspruch aus Auslösung aus. Ihm stehen aber Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung zu, die vorgesehen sind für die Arbeit auf Bau- und Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt. Dies gilt unabhängig davon, ob die tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zur Wohnung an sich zumutbar war, und ob der Arbeitgeber eine Weisung gegeben hat, vor Ort zu übernachten. Unter dem Begriff "Wohnung" verstehen die Bautarifvertragsparteien jeden zum Wohnen umschlossenen Raum, wobei es auf die Ausstattung nicht ankommt und auch einfache Unterkünfte genügen. Die Merkmale des von den Tarifvertragsparteien in 7 Nr. 3 BRTV verwendeten Begriffs "Wohnung" erfüllt auch ein Wohnmobil. In dem der Arbeitnehmer während der Woche regelmäßig übernachtet ( Hessisches LAG, Sa 1548/00 ). Der Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss kann ohne tarifvertragliche Grundlage - auch durch betriebliche Übung entstehen (BAG, AZR 655/14). 5. Wegezeitvergütung Die Wegezeit, d.h. die Zurücklegung des Weges von und zum Betrieb liegt zeitlich vor dem Beginn der Arbeitszeit bzw. nach dem Ende der Arbeitszeit. Daraus ergibt sich, dass diese Zeit grundsätzlich nicht zu aok-business.de - PRO Online,

5 vergüten ist. Die Wegezeit des Arbeitnehmers von der Betriebsstätte zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist dagegen in der Regel als Arbeitszeit zu vergüten, sofern keine gegenteiligen kollektiv-vertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen bestehen. Bei einer unmittelbaren Anreise des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten, die der Arbeitnehmer dabei dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb begeben braucht. Der Arbeitnehmer muss sich also die Zeit, die er gewöhnlich für die Zurücklegung des Weges zum Betrieb zurücklegt, anrechnen lassen. Bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen kann der Arbeitnehmer des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks oder des Metallund Glockengießerhandwerks bei Anwendung der einschlägigen Lohntarifverträge aus 2007 und 2010 für die anfallenden Wegezeiten neben den tariflich vorgesehenen Auslösungssätzen keine Vergütung in Stundenlöhnen verlangen ( LAG Hamm, Sa 1107/11 ; BAG, AZR 355/12 ). Führt der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers ein eigenes oder firmeneigenes Kraftfahrzeug und befördert er damit Arbeitskollegen oder Material zur auswärtigen Baustelle, so ist die Fahrtzeit für ihn stets Arbeitszeit, die als solche zu bezahlen ist. Die Beförderung von Arbeitnehmern mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen außerhalb der Arbeitszeit ist auch für Fahrten von der Wohnung und nicht nur vom Betriebssitz zu vergüten. 6. Familienheimfahrten Bei einer auswärtigen Beschäftigung ist der Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, sich an arbeitsfreien Tagen am Beschäftigungsort aufzuhalten. Von Familienheimfahrten spricht man, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause zu fahren. Ein solcher Anspruch ist nur dann gegeben, wenn er in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Auslösung bei täglicher Heimfahrt nach dem Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW vom hat auch Entgeltcharakter, da sich die Auslösung bei täglicher Heimfahrt nach einem mit zunehmender Entfernung steigenden Prozentsatz des tariflichen Ecklohns bemisst ( BAG, AZR 355/12 ). Fällt der Urlaub in die Zeit der auswärtigen Beschäftigung, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, die auswärtige Arbeitsstelle zu verlassen und verpflichtet, sich nach dem Urlaub dort wieder einzufinden. Beide Reise sind durch die Entsendung verursacht, sodass die Fahrtkosten notwendige Kosten der Auswärtsbeschäftigung sind und vom Arbeitgeber getragen werden müssen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der Familienheimfahrten zu tragen, wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen Gründen, z.b. bei einem Todesfall oder einer schweren Erkrankung in seiner Familie während der Auswärtsbeschäftigung nach Hause fahren muss. 7. Auslandseinsatz Der Auslandseinsatzzuschlag ist kein Arbeitsentgelt im engeren Sinne. Dieser wird nicht für die Arbeitsleistung gezahlt, sondern zusätzlich zur Abdeckung von Mehraufwendungen, die nach der Erfahrung ein Auslandeinsatz mit sich bringt. Es ist zulässig, bei der Bestimmung des Inhalts und der Ausgestaltung des Auslandseinsatzzuschlages auch auf den Status des Arbeitnehmers abzustellen. 8. Trennungsentschädigung Trennungsentschädigung wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer infolge von Umständen, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gehalten ist, außerhalb seines Wohnortes zu arbeiten, ohne dass eine Entsendung vorliegt und er gezwungen ist, einen zweiten Haushalt zu führen. Pauschalierungen sind üblich und zulässig. Trennungsentschädigung kann auch nur als Ersatz für Miete einer Wohnung am Arbeitsort oder als bloßer Mietzuschuss gezahlt werden 9. Bauzuschlag Kraftfahrer in einem Bauunternehmen, die ihre Arbeit am Bauhof beginnen und beenden und von dort ihre Fahrtanweisungen erhalten, haben als "Kraftfahrer der Bauhöfe" keinen Anspruch auf den Bauzuschlag, aok-business.de - PRO Online,

6 soweit sie keine Arbeitsstunden auf Bauhöfen leisten (BAG, AZR 228/01 zu 2 und 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der BRD mit Ausnahme der fünf neuen Länder vom ). 10. Pfändbarkeit/Aufrechnung Eine Lohnpfändung erfasst nach 850 Abs. 4 ZPO grundsätzlich auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Auslösungen. Da es sich bei diesen Leistungen (mit Ausnahme der Wegezeitvergütung) jedoch um zweckgebundene Leistungen handelt, nämlich um Ersatz von Aufwendungen, sind sie durch 850a Nr. 3 ZPO insoweit für unpfändbar erklärt worden, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Soweit Auswärtszulagen in einer Höhe gewährt werden, wie sie durch Lohnsteuerrichtlinien als steuerfreie Pauschalbeträge anerkannt sind, halten sie sich im Rahmen des Üblichen und sind daher nicht pfändbar. Gegen den nicht pfändbaren Anspruch auf Auslösung kann der Arbeitgeber nicht nach 394 BGB mit einer eigenen Forderung aufrechnen. Keine Aufrechnung ist es aber, wenn auf Auswärtszulagen gezahlte Vorschüsse bei der Abrechnung verrechnet werden. 11. Vorschuss/Verjährung/Insolvenz des Arbeitgebers Nach 699 BGB hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen einen Vorschuss auf die zu erwartenden Auslagern zu leisten. Ohne besondere Vereinbarung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Auslagen zunächst aus eigener Tasche zu bestreiten. Zahlt der Arbeitgeber den Vorschuss nicht, so kann der Arbeitnehmer die Arbeit, die Anlass zu den Auslagen gibt, nicht aber jede andere Arbeit verweigern, ohne vertragsbrüchig zu werden. Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auswärtszulagen und Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse verjähren gemäß 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, 199 Abs. 1 BGB. Die Ansprüche können jedoch von einer tariflichen Ausschlussfrist erfasst werden und mit deren Ablauf erlöschen, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden. Bei Insolvenz des Arbeitgebers haben die Ansprüche auf Auswärtszulagen den gleichen Rang wie Lohnansprüche. Sie sind also entweder Masseschulden oder bevorrechtigte Insolvenzforderungen aok-business.de - PRO Online,

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