Vorlage zur Kenntnisnahme
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- Adolf Lorenz
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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Bundesratsinitiative des Landes Berlin zur Entschließung des Bundesrates zur Rücknahme der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.
2 Der Senat von Berlin SKzl I A 2 Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - über eine Initiative des Landes Berlin für eine Entschließung des Bundesrates, die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) zurückzunehmen Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Der Senat hat beschlossen, eine Initiative für eine Entschließung des Bundesrates, die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) zurückzunehmen, einzubringen. A. Problem Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes trat am 5. April 1992 in Kraft (BGBl. II S. 121). Zuvor hatte die Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. März 1992 eine Erklärung abgegeben (BGBl. II S. 990). In dieser wird festgestellt, dass das Übereinkommen als völkerrechtliche Staatenverpflichtung innerstaatlich unmittelbare Anwendung findet. Die Erklärung enthält darüber hinaus Interpretationen dazu, wie Bestimmungen des Übereinkommens im Verhältnis zu einigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, z.b. die elterliche Personensorge, die Strafverfolgung, die Einreise und den Aufenthalt betreffend, auszulegen sind. Gegen die Aufrechterhaltung dieser Erklärung richten sich inzwischen eine Vielzahl von Entschließungen:
3 2 Der für die Kinderrechtskonvention zuständige Ausschuss der Vereinten Nationen hat schon anlässlich seiner 10. Sitzung im Jahre 1995 gefordert, die Rücknahme der Erklärung in Betracht zu ziehen (VN-Drs. CRC/C/46, Nr. 91 und 100). UNICEF hat der Bundesregierung ausdrücklich empfohlen, die Erklärung zurückzunehmen (vgl. FAZ v ). Auch der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung hierzu ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts zum 10. Kinder- und Jugendbericht (Beschluss vom , BT-Drs. 14/1681, S. 3) sowie des Antrags der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 14/4884, S. 4) aufgefordert. Ferner hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die Petition von PRO ASYL, die auf die Rücknahme der Erklärung zur Kinderrechtskonvention zielte, der Bundesregierung zur Berücksichtigung gemäß seinem Beschluss vom überwiesen. Dennoch ist die Erklärung bislang nicht zurückgenommen worden. Als Hinderungsgrund führt die Bundesregierung an, dass sich die Länder, die der Zeichnung der Konvention nur unter der Voraussetzung zugestimmt hatten, dass die Bundesregierung eine entsprechende Erklärung abgeben würde, bisher nicht mehrheitlich für die Rücknahme ausgesprochen hätten. Eine Rücknahme der Erklärung gegen den Willen der Länder käme für sie nicht in Betracht. Dies entspräche der Haltung der Bundesregierung auch in den letzten beiden Legislaturperioden. Aus grundsätzlichen Erwägungen sei sie daher nicht bereit, in dieser Frage gegen den ausdrücklichen Willen der Länder tätig zu werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN vom , BT-Drs. 16/6076) Das Abgeordnetenhaus hatte am 24. Januar 2008 den Senat aufgefordert, sich gegenüber der Bundesregierung für eine Rücknahme der Vorbehaltserklärung einzusetzen (Drs. 16/0553 und 16/1029) Der Senat ist der Auffassung, dass die Erklärung weder erforderlich noch angebracht ist und spricht sich daher dafür aus, dass die Bestimmungen der Konvention uneingeschränkt gelten. Die Rücknahme der Erklärung ist sachlich geboten, weil das deutsche Ausländer- und Asylrecht und das Kindschaftsrecht völkerrechtskonform sind. Sie ist darüber hinaus auch aus politischen Gründen angezeigt. Die Aufrechterhaltung der Erklärung stößt nicht nur in der deutschen Öffentlichkeit auf zunehmendes Unverständnis, sondern ist geeignet, auf die Bundesrepublik Deutschland im internationalen Raum im Zusammenhang mit Kinderrechten ein ungünstiges Licht zu werfen. Die Bundesregierung sollte deshalb aufgefordert werden, die für die Rücknahme der Erklärung nötigen Abstimmungen und Schritte einzuleiten. B. Lösung Entschließungsantrag beim Bundesrat. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung./.
4 3 D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen E. Gesamtkosten F. Flächenmäßige Auswirkungen 2 G. Auswirkungen auf die Umwelt 3 H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg I. Zuständigkeit Regierender Bürgermeister Berlin, den 3. Juni 2008 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit... Regierender Bürgermeister
5 Antrag der Länder Berlin, Bremen und Rheinland-Pfalz Entschließung des Bundesrats, die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) zurückzunehmen Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich die von der Bundesregierung am 06. März 1992 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegte Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zurückzunehmen. Begründung: Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes" (UN-Kinderrechtskonvention) vom 20. November 1989 ist am 05. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am hat Deutschland eine gesonderte Erklärung abgegeben, die in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 10. Juli 1992 (BGBl. II S. 990 ff) veröffentlicht wurde. Die Erklärung stellt im wesentlichen fest, dass - das Übereinkommen in Deutschland nicht unmittelbar angewandt, sondern als völkerrechtliche Staatenverpflichtung durch innerstaatliches Recht erfüllt werde (Punkt I.); - die Ausgestaltung des elterlichen Personensorgerechts dem Ermessen des innerstaatlichen Gesetzgebers unterstellt bleibt (Punkt II.); - bei Straftaten von geringer Schwere nicht in allen Fällen ein Anspruch auf einen Beistand zur Wahrnehmung der Verteidigung und der Rechtsweg auch gegen Urteile unterhalb der Verhängung von Freiheitsstrafen eröffnet bleiben muss (Punkt III.); - das Übereinkommen nicht dazu führe, dass die widerrechtliche Einreise oder der widerrechtliche Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik erlaubt seien; das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen, beschränkt würde (Punkt IV.);
6 -2- - von der Möglichkeit, die Altersgrenze für die Teilnahme von Jugendlichen als Soldaten an Feindseligkeiten auf 15 Jahre festzusetzen, kein Gebrauch gemacht werden wird (Punkt V.). Mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurden erstmals völkerrechtlich verbindlich politische Bürgerrechte und soziale Menschenrechte formuliert, die ihren Ausdruck in der Festschreibung von Mindestanforderungen an die Versorgung, den Schutz und die Beteiligung von Kindern am gesellschaftlichen Leben finden. Die Umsetzung dieser Ziele muss endlich vorbehaltlos gewährleistet werden. Sowohl in den Schlussbemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zum Erstbericht Deutschlands über das Übereinkommen, durch die Entschließung des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 anlässlich der Aussprache zum 10. Kinderund Jugendbericht als auch durch national und international tätige Organisationen wird seit Jahren die Rücknahme dieser Erklärung gefordert, ohne dass ein entsprechendes Ergebnis erzielt wurde. Es besteht kein Bedürfnis an der Absicht des Jahre 1992, durch die Erklärung Über- oder Fehlinterpretationen zu vermeiden, festzuhalten. Aufgrund der Völkerrechtskonformität der deutschen Rechtslage sowie zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen, insbesondere durch die Kindschaftsrechtsreform und die Änderungen im Zuwanderungs- und Aufenthaltsrecht, kann auf die Erklärung verzichtet werden.
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