Tarifvertrag Nr. 37b. vom 2. April Regelungen zur Arbeitszeit
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- Falko Glöckner
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1 Tarifvertrag Nr. 37b vom 2. April 1998 Regelungen zur Arbeitszeit zuletzt geändert durch TV Nr. 109 Stand: November 2002 Herausgegeben und bearbeitet Deutsche Post AG Zentrale Bonn Stand: TV Nr. 109 gültig ab
2 Inhalt Inhalt: Erster Abschnitt: Überzeitarbeit 1 Geltungsbereich 2 Außerkraftsetzen der Regelungen zu Überstunden und Überstundenzuschlägen 1 Geltungsbereich 2 Bezahlungsgrundsätze 3 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit 4 Einführung von Arbeitszeitkonten 5 Steuerung der Arbeitszeitkonten 6 Abweichungen vom Dienstplan 7 Beteiligung des Betriebsrates 8 Zeitausgleich 9 Verfahren beim Zeitausgleich Dritter Abschnitt: Inkrafttreten, Laufzeit
3 Vorbemerkungen Vorbemerkung Der TV Nr. 37b in der am 2. April 1998 gültigen Fassung wurde durch die nachfolgenden Tarifverträge geändert bzw. ergänzt: TV Nr. vom über in Kraft ab in Kraft bis Änderung des TV Nr. 37b, Ergänzung der Flexiblen Arbeitszeitgestaltung um eine Bezahlungsregelung im ITBereich sowie in der Zentrale Verlängerung der Protokollnotizen zum TV Nr. 37b (Änderung des TV Nr. 37b, Ergänzung der Flexiblen Arbeitszeitgestaltung um eine Bezahlungsregelung im ITBereich sowie in der Zentrale Verlängerung der Protokollnotizen zum TV Nr. 37b (Änderung des TV Nr. 37b, Ergänzung der Flexiblen Arbeitszeitgestaltung um eine Bezahlungsregelung im ITBereich sowie in der Zentrale Verlängerung der Protokollnotizen zum TV Nr. 37b (Wochenfeiertagsberechnung für Wechselschichtler, Bezahlungsregelung für Mehrleistungen in best. OrgE) Stand: TV Nr. 109 gültig ab
4 Erster Abschnitt: Überzeitarbeit, 1 Erster Abschnitt: Überzeitarbeit 1 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für Arbeitnehmer im Bereich der Deutschen Post AG, soweit sie Mitglied der [Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V., Kommunikationsgewerkschaft DPV oder Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation] sind, die unter den Geltungsbereich der TV Ang/TV Ang-O bzw. MTV-Arb fallen, in Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben der Deutschen Post AG beschäftigt sind und die weder ganz noch teilweise Zustelltätigkeit verrichten (Brief und Fracht). 2 Außerkraftsetzen der Regelungen zu Überstunden und Überstundenzuschlägen 14 TV Ang/TV Ang-O und 14 ETV-Arb werden für die Dauer der Anwendung dieses Tarifvertrages außer Kraft gesetzt. Protokollnotiz: 14 Abs. 7 UAbs. 2 TV Ang/TV-Ang-O findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach 14a Abs. 4 TV Ang/TV-Ang-O mit dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfasst werden. 14 Abs. 7 UAbs. 2 ETV-Arb findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach 15 Abs. 1 Buchstabe c) ETV-Arb mit dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfasst werden. 1 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für Arbeitnehmer im Bereich der Deutschen Post AG, soweit sie Mitglied der [Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V., Kommunikationsgewerkschaft DPV oder Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation] sind, die unter den Geltungsbereich der TV Ang/TV Ang-O bzw. MTV-Arb fallen, in Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben der Deutschen Post AG beschäftigt sind und die weder ganz noch teilweise Zustelltätigkeit verrichten (Brief und Fracht). Dieser Abschnitt gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
5 2, 3, 4 S. 1 2 Bezahlungsgrundsätze Die Bezahlung erfolgt unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der monatlich geleisteten Arbeitsstunden in Form eines konstanten Monatsentgelts auf der Grundlage der tarifvertraglich ( 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, 22 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 MTV-Arb) bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. 3 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit (1) Es sind für alle Arbeitnehmer Dienstpläne aufzustellen. Grundlage für die Verteilung der Arbeitszeit in Dienstplänen ist die tarifvertraglich ( 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, 22 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 MTV-Arb) bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit werden als nicht zuschlagspflichtige Mehrleistungen, Unterschreitungen als Minderleistungen erfasst. (2) In Organisationseinheiten, in denen Systeme einer gleitenden oder variablen Arbeitszeit Anwendung finden, tritt an die Stelle der dienstplanmäßigen Arbeitszeit eine sogenannte fiktive Regelarbeitszeit. 4 Einführung von Arbeitszeitkonten (1) Zur Dokumentation der täglichen Abweichungen von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten (Mehr- und Minderleistungen) sind Arbeitszeitkonten IT-gestützt zu führen. Zur Berechnung des täglichen Saldos werden Beginn und Ende der täglichen tatsächlichen Arbeitszeiten, soweit möglich, IT-gestützt erfasst. Für das IT-gestützte Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für die Arbeitszeitkonten gelten die jeweiligen Datenschutzbestimmungen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Durchführung dieses Abschnitts des Tarifvertrages aus bestehenden IT- Systemen ist ausschließlich für Anwendungen, die zur Durchführung dieses Abschnitts des Tarifvertrages erforderlich sind, zulässig. Eine über Satz 1 und 2 hinausgehende individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet nicht statt. Die IT-gestützt erhobenen Daten dürfen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen verwendet werden. Lassen Daten bzw. Auswertungen dennoch Rückschlüsse auf die individuelle Leistung oder das individuelle Verhalten der Beschäftigten zu, dürfen sie für arbeitsrechtliche Maßnahmen weder als Anlass noch als Entscheidungsgrundlage dienen. Der Arbeitnehmer erhält einmal monatlich ein Journal seines Arbeitszeitkontos. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer jederzeit, soweit berechtigte betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, Einsicht in sein Arbeitszeitkonto nehmen.
6 4 S. 2, 5 S. 1 (2) Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeitpunkten abgerechnet. Im einzelnen persönlichen Arbeitszeitkonto ist die Nulllinie innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten mindestens einmal zu berühren. (3) Die maximal zulässige Schwankungsbreite der Abweichungen beträgt jeweils das 3fache der tarifvertraglich ( 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, 22 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 MTV- Arb) bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. Protokollnotiz zu Abs. 2: Bei befristet für die Dauer von weniger als 18 Monaten eingestellten Arbeitnehmern ist das Arbeitszeitkonto zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt soll das Arbeitszeitkonto möglichst ausgeglichen sein. 5 Steuerung der Arbeitszeitkonten (1) Die Arbeitszeitkonten sind nach dem Ampelprinzip zu führen und entsprechend zu steuern. Im grünen Bereich liegt eine Schwankungsbreite von bis zum 1fachen der Wochenarbeitszeit, im gelben Bereich liegt eine Schwankungsbreite von mehr als dem 1fachen bis zum 2fachen der Wochenarbeitszeit. Der rote Bereich beginnt bei einer Über- bzw. Unterschreitung von mehr als dem 2fachen der Wochenarbeitszeit bis zum maximal 3fachen der Wochenarbeitszeit. (2) Das Volumen der Mehr- und Minderleistungen bewegt sich grundsätzlich im grünen Bereich. Soweit keine besonderen Formen der Arbeitszeitgestaltung, z. B. Gruppenarbeit, eingeführt sind, liegt die Steuerung der im gelben Bereich befindlichen Arbeitszeitkonten in der Zuständigkeit des Arbeitgebers; der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, gemäß 8 und 9 dieser Regelung einen Zeitausgleich herbeizuführen. Der Arbeitgeber ist gehalten, diese Arbeitszeitkonten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten in den grünen Bereich zu steuern. Bei den zu diesem Zweck erforderlichen Personaleinsatzmaßnahmen sind die betrieblichen und persönlichen Interessen gleichgewichtig zu berücksichtigen. Arbeitszeitkonten, die den roten Bereich berühren, sind unabhängig davon, welche Form der Arbeitszeitgestaltung ihnen zugrunde liegt, durch unverzügliche arbeitgeberseitige Personalplanungsbzw. -einsatzmaßnahmen in den gelben Bereich zu überführen.
7 5 S. 2, 6 Protokollnotiz zu Abs. 2 UAbs. 3: Auf Antrag des Arbeitnehmers können ausschließlich Mehrleistungen, die über dem zweifachen der tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten WAZ als Arbeitszeitguthaben im Arbeitszeitkonto verbucht sind, nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats in nachstehenden Bereichen durch Barabgeltung ausgeglichen werden: Zentrale, SNL IT-Infrastruktur, SNL Accounting, SNL Retail Systeme und NL Renten Service, soweit in einzelnen Organisationseinheiten der genannten Niederlassungen IT-Aufgaben wahrgenommen werden. Die Summe der bezahlbaren Mehrleistungen darf die Stundenzahl, die sich aus nachstehender Berechnungsformel ergibt, nicht überschreiten (Berechnungsformel für 1998: 5 % des Personalbestands der Vollbeschäftigten am multipliziert mit dem Faktor 38,5; Berechnungsformel für 1999: 5 % des Personalbestands der Vollbeschäftigten am multipliziert mit dem Faktor 38,5 x 12; Berechnungsformel für 2000: 5 % des Personalbestands der Vollbeschäftigten am multipliziert mit dem Faktor 38,5 x 4). Die Verteilung der so ermittelten Stundenzahl innerhalb der Zentrale bzw. Niederlassung ist zwischen den Betriebsparteien festzulegen. 6 Abweichungen vom Dienstplan (1) Aus betrieblichen Gründen notwendig werdende Abweichungen von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig anzukündigen. (2) Abweichungen vom Dienstplan dürfen nur bei Berücksichtigung der betrieblichen und der persönlichen Interessen des Arbeitnehmers vorgenommen werden. (3) Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit im Rahmen einer angefangenen Dienstschicht bzw. bei einem Einsatz an einem dienstplanmäßig freien Tag beträgt bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitszeit mindestens drei Stunden, bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern mindestens zwei Stunden. (4) Bei Abweichungen vom Dienstplan, die am gleichen Tag oder bis zu zwei Tagen (ohne Sonntage) vorher angekündigt werden, ist wie folgt zu verfahren: 1. Verlängerungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit Unter Berücksichtigung billigen Ermessens und Abwägung beiderseitiger Interessen sollen Verlängerungen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vorgenommen werden. 2. Verkürzungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit Verkürzungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit dürfen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vorgenommen werden. Stand: TV Nr. 109 gültig ab
8 7, 8 7 Beteiligung des Betriebsrates (1) Innerhalb des grünen und gelben Bereichs kann eine Steuerung des Arbeitszeitkontos durch Abweichungen vom Dienstplan in Höhe von einer Stunde arbeitstäglich ohne Beteiligung des Betriebsrates vorgenommen werden. Der Betriebsrat ist hierüber im grünen Bereich unverzüglich zu unterrichten und im gelben Bereich in jedem Einzelfall vorher zu unterrichten. Die vorherige Unterrichtung gilt auch für das Erreichen des gelben Bereichs. Abweichungen vom Dienstplan, die dazu führen, dass der rote Bereich erreicht wird oder die sich im roten Bereich bewegen, bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. Näheres wird durch die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung geregelt. (2) Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer, die abweichend vom Dienstplan eingesetzt werden sollen, können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: Bei der Anpassung der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitszeiten an die betrieblichen Erfordernisse ist von einer gleichmäßigen Inanspruchnahme der Beschäftigten auszugehen. Dabei sind hinsichtlich der konkreten zeitlichen Festlegung nach Möglichkeit auch die persönlichen Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen. Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungsdauer verringert sich die Zahl entsprechend. Infolge von Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage (z. B. Erholungsurlaub oder Erkrankung) werden nicht nachgewährt. Innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen ist jedem Arbeitnehmer mindestens ein Ruhetag zu gewähren. 8 Zeitausgleich (1) Wird ein Arbeitnehmer an einem ursprünglich dienstplanmäßig freien Tag zur Arbeitsleistung herangezogen, ist ein Ausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers durch Gewährung eines freien Tages zu einem anderen Zeitpunkt herbeizuführen. (2) Der Arbeitnehmer kann mehrtägige, eintägige oder stundenweise Abweichungen vom Dienstplan unter Anrechnung der dienstplanmäßig ausfallenden Arbeitszeiten auf sein Arbeitszeitkonto beanspruchen.
9 , 9 Dritter Abschnitt: Inkrafttreten, Laufzeit 9 Verfahren beim Zeitausgleich (1) Den Freizeitwunsch hat der Arbeitnehmer rechtzeitig zu beantragen. (2) Beantragt der Arbeitnehmer kurzfristig (bis zu drei Tagen vorher) Freizeitausgleich, so ist dieser Antrag zu prüfen. Stehen keine betrieblichen Interessen entgegen, ist der Antrag zu genehmigen. (3) Bei rechtzeitiger (ab vier Tagen vorher) Beantragung des Freizeitausgleiches hat der Arbeitgeber unverzüglich die Realisierung zu prüfen und den Arbeitnehmer über das Ergebnis zu unterrichten. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Arbeitnehmer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung des Antrages kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat hinzuziehen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Dritter Abschnitt: Inkrafttreten, Laufzeit Der Tarifvertrag Nr. 37b tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2002, gekündigt werden. Die Protokollnotiz zu 5 Abs. 2 UAbs. 3 im Zweiten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft. Die Protokollnotiz zu 2 im Ersten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2003 außer Kraft. Stand: TV Nr. 109 gültig ab
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