Durchgeschriebene Fassung des SMF keine autorisierte gemeinsame Fassung der Tarifvertragsparteien

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1 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) vom 20. Februar 2007 in der Fassung nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-Ärzte SKH vom 8. Juni 2015 zum Stand 1. Januar 2016 Zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Sächsischen Staatsminister der Finanzen, einerseits und dem Marburger Bund, - Landesverband Sachsen -, vertreten durch die 1. Vorsitzende, Frau Dipl.-Med. Sabine Ermer, andererseits wird Folgendes vereinbart:

2 2 Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 4 Versetzung, Abordnung, Personalgestellung 5 Nebentätigkeit Abschnitt II Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit 7 Sonderformen der Arbeit 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 9 Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 10 Sonderfunktionen, Dokumentation 11 Teilzeitbeschäftigung Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung 13 Zulage für Oberärzte 14 Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit 15 Tabellenentgelt 16 Stufen der Entgelttabelle 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen 18 Besondere Zahlung im Drittmittelbereich 19 Einsatzzuschlag für Rettungsdienst 20 Jahressonderzahlung 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 22 Entgelt im Krankheitsfall 23 Besondere Zahlungen 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts 25 Betriebliche Altersversorgung 26 Erholungsurlaub 27 Zusatzurlaub 28 Sonderurlaub 29 Arbeitsbefreiung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 Befristete Arbeitsverträge 31 (Nicht besetzt) Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3 3 32 Führung auf Zeit 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 35 Zeugnis Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung 37 Ausschlussfrist 38 Begriffsbestimmungen 38 a Übergangsvorschriften 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anlage A1 Anlage A2 Anlage B Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. April 2016 Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungen

4 4 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an dem Sächsischen Krankenhaus Altscherbitz, dem Sächsischen Krankenhaus Arnsdorf, dem Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz oder dem Sächsischen Krankenhaus Rodewisch überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 2 Er gilt auch für Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen überwiegend in der Patientenversorgung eingesetzt sind. 3 Er gilt ebenfalls für Ärzte, die in den von den in Satz 1 genannten Krankenhäusern gegründeten Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 4 Die Ärzte müssen in einem Arbeitsverhältnis zu dem Freistaat Sachsen stehen. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-Ärzte SKH weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden. 2. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Labor und Krankenhaushygiene. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Chefärztinnen und Chefärzte, b) geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV. 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) (3) 1 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2 Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. 1 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2 Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen (2) 1 Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2 Die Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. 1 Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren;

5 5 dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2 Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (3) (4) (5) (6) 1 Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2 Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3 Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. 1 Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2 Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3 Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; der Krankenhausträger kann weitere Kriterien bestimmen. 4 Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 1 Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2 Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3 Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4 Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5 Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6 Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 1 Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2 Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3 Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4 Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind o- der ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5 Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (7) Für die Schadenshaftung der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamten des Freistaates Sachsen gelten, entsprechende Anwendung. (8) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gutachten und gutachtlichen Äußerungen sowie die Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen. (9) 1 Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2 Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3 Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4 Ein Eigenbeitrag der Ärzte kann in Geld und/oder Zeit erfolgen. 5 Für eine Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fortbildung) kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Verbindung mit der Bindung der Ärzte an den Arbeitgeber vereinbart werden. 6 Dabei können die Ärzte verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Ärzte endet. 7 Dies gilt nicht, wenn die Ärzte nicht innerhalb von sechs Monaten entsprechend der durch die Qualifizierungsmaßnahme erworbenen Qualifikation beschäftigt werden, oder wenn die Ärztin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsver-

6 6 trag geschlossen hat. 8 Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. 4 Versetzung, Abordnung, Personalgestellung 1 Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2 Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. Protokollerklärungen zu 4 Absatz 1: 1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. (2) (Nicht besetzt) (3) 1 Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung) a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Protokollerklärung zu 4 Absatz 3: 1 Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2 Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt. 5 Nebentätigkeit Für die Nebentätigkeiten der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamten des Freistaates Sachsen gelten, sinngemäß Anwendung. (2) 1 Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden. 2 Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. 3 Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Ärzte entsprechend ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 4 In allen anderen Fällen sind die Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. 5 Die Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht. 6 Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (3) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.

7 7 (4) 1 Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Ärzte dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. 2 Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Abschnitt II Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit (2) (3) 1 Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. 1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.h. des Stundenentgelts. 6 Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7 In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.h. ( 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8 Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschichtoder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9 In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Protokollerklärung zu 6 Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene für einzelne Krankenhäuser im Rahmen des 7 Absatz 1, 2 und des 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

8 8 (5) 1 Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2 Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (6) (7) (8) 1 Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann für einzelne Krankenhäuser ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 1 Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann für einzelne Krankenhäuser in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2 Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 1 Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2 Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3 Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.h. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4 Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 7 Sonderformen der Arbeit 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) (4) 1 Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermindern. 2 In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3 Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst ( 7 Absatz 4) kombiniert werden. 1 Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2 Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

9 9 (5) Abweichend von den 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des 7 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die Zeit über acht Stunden als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird, und zwar wie folgt: a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich ausschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen, b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich ausschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen. (6) 1 Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen - einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - gegebenenfalls daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den 3, 5 Absatz 1 und 2 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 2 Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden ausschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen betragen, wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei sind. (7) (8) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 und bei Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 6 kann im Rahmen des 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2 Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen II und III zulässig. 3 Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit gilt 6 Absatz 2 Satz 1. 1 Die Ärzte haben sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2 Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4 Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden ( 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz). (9) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (10) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Absatz 1 Satz 1) leisten. (11) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Absatz 1) für die Woche dienst-

10 10 planmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (12) Abweichend von Absatz 11 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, a) die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, b) die im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, c) die außerhalb der vereinbarten täglichen Rahmenzeit nach 6 Abs. 7 angeordnet worden sind. (13) 1 In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit ( 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 7 - beziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 7 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. 2 Mit Zustimmung der Ärzte oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1 Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.h., b) für Nachtarbeit 20 v.h., c) für Sonntagsarbeit 25 v.h., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.h., - mit Freizeitausgleich 35 v.h., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.h., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4 Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5 Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 Satz 2: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2.

11 11 Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d: 1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2 Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.h. gezahlt. (2) 1 Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Ärzte erhalten für Überstunden ( 7 Absatz 11), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.h. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. 3 Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. (3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Protokollerklärung zu 8 Absatz 3: Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (4) (5) 1 Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 97,13 Euro monatlich. 2 Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,58 Euro pro Stunde. 1 Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 37 Euro monatlich. 2 Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,22 Euro pro Stunde. 9 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst 1 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2 Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 3 Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v. H. des individuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 5 Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 6 Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt. 7 Das Rufbereitschaftsentgelt einschließlich des Entgelts für die in der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung kann, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, im Einvernehmen mit der Ärztin/ dem Arzt im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 8 Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 9 Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

12 12 Protokollerklärung zu 9 Absatz 1: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (2) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt: a) Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen: Stufe Arbeitsleitung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I 0 bis zu 25 v.h. 60 v.h. II mehr als 25 bis 40 v.h. 80 v.h. III mehr als 40 bis 49 v.h. 90 v.h. b) Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. c) 1 Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 2 Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. d) Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, wird das tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. e) 1 Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, im Einvernehmen mit der Ärztin/ dem Arzt im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 2 Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Protokollerklärung zu 9 Absatz 2 Buchstabe c: Zur Ermittlung der durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen innerhalb des Bereitschaftsdienstes erfolgt auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Ärzte die Dokumentation der tatsächlichen Arbeitsbelastung über den Zeitraum von drei Monaten. Eine Überprüfung findet maximal einmal im Jahr, mindestens jedoch alle fünf Jahre statt. Protokollerklärung zu 9 Absatz 2 Buchstabe e: Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 2 Buchstabe e kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist. (3) 1 Vom 1. Januar bis 31. März 2012 wird für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (21 Uhr bis 6 Uhr) zusätzlich zum Ausgleich für Bereitschaftsdienste nach Absatz 2 je Stunde ein Zeitzuschlag in Höhe von 20 v.h. gewährt; der Wert bezieht sich bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 und bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä 2 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 2 Ab 1. April 2012 wird für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (21 Uhr bis 6 Uhr) zusätzlich zum Ausgleich für Bereitschaftsdienste nach Absatz 2 je Stunde ein Zeitzuschlag in Höhe von 20 v.h. entsprechend 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gewährt. 3 Die Zeitzuschläge nach Satz 1 und 2 können nicht in Freizeit abgegolten werden.

13 13 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 werden im Übrigen Zeitzuschläge ( 8 Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt. 10 Sonderfunktionen, Dokumentation Wird den Ärzten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine Sonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel Transfusionsbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragter usw.), sind sie für diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen. (2) Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv dokumentiert werden. 11 Teilzeitbeschäftigung 1 Mit Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Ärzte nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Protokollerklärung zu Abschnitt II: 1 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit ( 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2 Sie dürfen keine Regelungen nach 6 Absatz 4 enthalten. 3 Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt. Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

14 14 12 Eingruppierung Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ä 2 Entgeltgruppe Bezeichnung Ärzte mit entsprechender Tätigkeit Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit 13 Zulage für Oberärzte (2) 1 Ärzten der Entgeltgruppe Ä 2, denen die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen wird (Oberärzte), erhalten für die Dauer der Übertragung dieser Aufgabe neben dem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage. 2 Bei nur vorübergehender Übertragung nach Satz 1 gilt 14 Abs. 1 entsprechend. 1 Die Höhe der Zulage nach Absatz 1 beträgt ab 1. April 2015 für Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 in der a) Stufe 1: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.437,50 Euro, b) Stufe 2: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 960,26 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.379,28 Euro, c) Stufe 3: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 541,24 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 960,26 Euro, ab dem 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.559,69 Euro, d) Stufe 4: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 305,78 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 724,80 Euro, ab dem 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.324,23 Euro, e) Stufe 5: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 177,42 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 596,44 Euro, ab dem 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.195,87 Euro. f) Stufe 6: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 0 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 419,02 Euro, ab dem 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.018,45 Euro. 2 Ab 1. April 2016 beträgt die Höhe der Zulage für Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 in der a) Stufe 1: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.469,12 Euro, b) Stufe 2: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 981,38 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.409,62 Euro, c) Stufe 3: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 553,14 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 981,38 Euro, ab dem 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.594,00 Euro, d) Stufe 4: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 312,50 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 740,74 Euro, ab dem 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.353,36 Euro, e) Stufe 5: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 181,32 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 609,56 Euro, ab dem 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.222,18 Euro. f) Stufe 6: ab dem 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 0 Euro, ab dem 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 428,24 Euro, ab dem 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.040,86 Euro.

15 15 (3) Die Regelungen des 17 gelten entsprechend. 14 Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. (3) Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zu Fachärzten erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben. 15 Tabellenentgelt 1 Die Ärzte erhalten monatlich ein Tabellenentgelt nach den Anlagen A1 und A2. 2 Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. Protokollerklärung zu 15: 1 Den sonstigen Entgeltbestandteilen in diesem Tarifvertrag sowie in den ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen liegt bis zum 31. Dezember 2009 der Bemessungssatz von 92,5 v. H. zugrunde. 2 Am 1. Januar 2010 erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 auf 100 v. H. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus 13 und 23 Absatz 1 und Stufen der Entgelttabelle (2) (3) 1 Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen jeweils sechs Stufen. 2 Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1) und fachärztlicher (Ä 2) Tätigkeit, die in den Tabellen (Anlagen A1 und A2) angegeben sind. 1 Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2 Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden. 1 Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2 Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.h. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3 Die Zulage kann befristet werden. 4 Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

16 16 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. (2) 1 Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach 22 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. 2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet. 18 Besondere Zahlung im Drittmittelbereich 1 Die Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2 Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3 Die Ärzte müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4 Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.h. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5 Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig. 19 Einsatzzuschlag für Rettungsdienst 1 Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2 Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 14,25 Euro. 3 Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2. Protokollerklärungen zu 19: 1. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein

17 17 Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2 Die Ärzte können auf die sonstigen Leistungen verzichten. 3. Der Einsatzzuschlag beträgt - ab 1. April ,46 Euro, - ab 1. April ,87 Euro. 20 Jahressonderzahlungen Eine Jahressonderzahlung wird bis zum 31. Dezember 2009 nicht gewährt. 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 1 In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach 22 Absatz 1, 26 und 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. 3 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach 23. Protokollerklärungen zu 21 Satz 2 und 3: 1. 1 Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2 Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3 Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2 Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3 Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4 Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt. 1 Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2 Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen. 4. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.h. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.

18 18 22 Entgelt im Krankheitsfall 1 Werden Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von 3 Absatz 2, 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz. Protokollerklärung zu 22 Absatz 1 Satz 1: Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2) 1 Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Ärzte für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2 Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des 21; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ärzten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3 Bei Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. Protokollerklärung zu 22 Absatz 2: Im Falle der Arbeitsverhinderung nach 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld nach 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich. (3) 1 Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit ( 34 Absatz 2) a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3 Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. (4) 1 Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. 2 Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Ärzte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Ärzte finanziert ist. 3 Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Ärzte gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4 Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Ärzte haben dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

19 19 23 Besondere Zahlungen (2) 1 Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2 Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3 Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärzte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4 Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5 Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6 Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 1 Ärzte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit ( 34 Absatz 2) a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro, b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro. 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. (3) 1 Beim Tod von Ärzten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. 2 Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3 Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. (4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts 1 Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2 Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Ärztin/ dem Arzt benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3 Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4 Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Protokollerklärung zu 24 Absatz 1: Teilen Ärzte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungsweise kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.

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