Die Leistungen der APK Grundlagen und Wahlmöglichkeiten
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- Calvin Goldschmidt
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1 Informationsveranstaltung vom 21. Juni 2011 in Lenzburg Die Leistungen der APK Grundlagen und Wahlmöglichkeiten Susanne Jäger, Geschäftsführerin
2 VR = Vorsorgereglement VP = Vorsorgeplan Themen 1. Besitzstandsregelung Altersleistungen (inkl. Einkaufsmöglichkeiten) 3. Invaliden-/Todesfallleistungen 4. Wohneigentumsförderung 5. Informationen / Kontakt
3 Art. 8 VP 1. Besitzstandsregelung 2008 (1) Zusatzgutschrift zur (teilweisen) Abfederung der Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters und des Wechsels vom Leistungsprimat (LP) zum Beitragsprimat (BP). LP BP Zusatzgutschrift Austrittsleistung Sparguthaben
4 Art. 8 VP Besitzstandsregelung 2008 (2) Erwerb der Zusatzgutschrift: ein Fünftel pro Jahr seit 1. Januar Ende 2008 Ende 2009 Ende 2010 Ende 2011 Ende 2012 Sparguthaben Zusatzgutschrift
5 Art. 8 VP Besitzstandsregelung 2008 (3) Zusatzgutschrift wird im Zeitpunkt der Alterspensionierung dem Sparguthaben gutgeschrieben auch wenn die Pensionierung vor Ende 2012 erfolgt. Ab Erreichen Alter 63 wird die Altersgutschrift im %-Umfang der Zusatzgutschrift gekürzt.
6 Art. 27 VR Art. 7 VP 2. Das Sparguthaben Einkauf Sparbeiträge Sparzinsen
7 Sparen und Entsparen Sparen Entsparen Sparguthaben = Freizügigkeitsleistung Altersrente 25 65
8 Art. 28 VR Anhang B VP Umwandlungssatz (1) Berechnung der Altersrente: Sparguthaben x Umwandlungssatz = Altersrente pro Jahr Beispiel: CHF x 6.8 % = CHF 6800 pro Jahr Umwandlungssatz berücksichtigt Lebenserwartung sowie Renditemöglichkeiten
9 Art. 28 VR Anhang B VP Umwandlungssatz (2) Höhe des Umwandlungssatzes wird von der APK in Abhängigkeit des Pensionierungsalters festgelegt Massgebend ist Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Alterspensionierung Aktuell geltender Umwandlungssatz basiert auf den technischen Grundlagen EVK 2000 (Beobachtungen der Eidgenössischen Versicherungskasse [heute Publica] über die Entwicklung ihres Versichertenbestandes in den Jahren 1993 bis 1998) Lebenserwartung im Alter 65: 82 Jahre für Männer und 84 Jahre für Frauen
10
11 Art. 28 VR Anhang B VP Umwandlungssatz (3) Anpassungsbedarf wegen erhöhter Lebenserwartung zeichnet sich ab Anpassung des Umwandlungssatzes geplant für Alterspensionierungen ab 2014 Prüfung von Übergangslösungen Entscheide des Vorstandes liegen bis Ende 2012 vor Frühzeitige Information der Versicherten ist gewährleistet
12 Art. 30 VR Flexibles Rentenalter Pensionierung zwischen 58 und 70: Vorbezug Aufschub tieferer UWS höherer UWS
13 Art. VR 30 Art. VR 30 Teilkapitalbezug der Altersleistung Sparguthaben bei Pensionierung Kapitalbezug Option 1 Option 2 Option 3 CHF Teil über CHF , ganz oder teilweise BVG-Altersguthaben 25 % 50 % Anmeldung spätestens 1 Jahr vor dem gewünschten Pensionierungszeitpunkt bzw. 1 Jahr vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (als aktiver Versicherter) Schriftliche Zustimmung des Ehegatten/Partners nötig
14 Art. 30 VR Kapital oder Rente Voller Kapitalbezug bei der APK nicht möglich! Altersrente Lebenslängliche Garantie der Rentenzahlung, Zusatzrente für Kinder, Ehegattenrente von 60 % beim Tod Rentenanpassungen bei guten Vermögenserträgen der APK Bei Tod ohne Hinterlassenenleistungen verfällt das Vorsorgekapital an die APK Als jährliches Einkommen zusammen mit anderen Einkünften steuerbar Alterskapital Mit der Kapitalzahlung sind alle Leistungen abgegolten Kapital kann nach eigenem Bedarf angelegt bzw. verwendet werden Kapital kann vererbt werden Einmalige Steuer zu einem Vorzugssatz Wahl hängt von persönlichen Bedürfnissen und von persönlicher Risikobereitschaft ab
15 Art. 26 VR Altersrücktritt in mehreren Schritten Teilaltersrente bei Pensumsreduktion ab 58 Mehrere Teilpensionierungsschritte (max. 3) sind möglich Reduktion des Beschäftigungsgrads um mindestens 20 % Kapitalauszahlung kann im Zeitpunkt des ersten oder eines nachfolgenden Pensionierungsschritts einmal verlangt werden
16 Art. 31 VR APK-Überbrückungsrente Laufzeit: Ab Beginn Rentenvorbezug bis zum Zeitpunkt, in dem eine Altersrente der AHV ordentlich bezogen werden kann (Männer: 65 / Frauen: 64) Höhe der Überbrückungsrente frei wählbar Höchstbetrag: maximale AHV-Rente (2011: CHF pro Jahr) Finanzierung: Gekürzte Altersrente ab Beginn oder Vorfinanzierung durch Zusatzsparkonto
17 Art. 13 VR Anhang A VP Einkauf in die reglementarischen Leistungen (1) Einkauf in die reglementarischen Leistungen 1'600'000 1'400'000 1'200'000 1'000'000 Einkaufspotential Sparguthaben CHF 800' ' ' ' Alter
18 Art. 13 VR Anhang A VP Einkauf in die reglementarischen Leistungen (2) Einkauf bis zur Höhe der maximalen reglementarischen Leistungen möglich bis kurz vor der Pensionierung Gesetzliche Einschränkungen bei früherer Selbständigkeit Zuzug aus dem Ausland Personen, die einen Vorbezug zu Gunsten Wohneigentumsförderung vorgenommen haben Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden Steuerliche Abzugsfähigkeit mit der zuständigen Steuerbehörde im Voraus abklären
19 Art. 14, 15 VR Anhang D, E VP Einkauf in das Zusatzsparkonto Wenn die Einkaufsmöglichkeiten in die reglementarischen Leistungen ausgeschöpft sind Auskauf der Kürzung der Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung und/oder infolge Bezug einer Überbrückungsrente Leistungen zum Pensionierungszeitpunkt dürfen 105 % vom Leistungsziel im ordentlichen Rücktrittsalter nicht überschreiten Steuerliche Abzugsfähigkeit mit der zuständigen Steuerbehörde im Voraus abklären
20 Ausblick Zusätzliche Option ab 2012: Weiterversicherung des bisher versicherten Lohns trotz Lohnreduktion ab Alter 58. Die Versicherten und die Arbeitgeber werden frühzeitig über die Details informiert.
21 Art. 40 ff. VR Art. 6 VP 3. Invalidenleistungen 60 bis 65 % des versicherten Lohns (auch wenn die versicherte Person nicht voll eingekauft ist) Leistungen ab IV-Grad 25 % Wartefrist Invalidenrente: 12 oder 24 Monate
22 VR Art. 38 Art VR Art. 5 VP Todesfallleistungen Witwen- und Witwerrente: 60 % der vollen Invalidenrente Seit 2008 anspruchsberechtigt: Partnerinnen und Partner (eingetragene und nicht eingetragene); es müssen vorgängig keine Unterlagen eingereicht werden! Seit 2008: Todesfallkapital bei Tod vor Rentenbezug; Begünstigungsmöglichkeiten; schriftliche Erklärung der versicherten Person erforderlich!
23 VR Art. Art VR Todesfallkapital (für Versicherte) falls eine Ehegatten-/Partnerrente und/oder Waisenrenten ausbezahlt werden: falls keine Ehegatten-/Partnerrente und keine Waisenrenten ausbezahlt werden: Vorhandenes Sparguthaben reduziert um die Kosten der Hinterbliebenenrenten Vorhandenes Sparguthaben Begünstigungsordnung a) Ehegatte, Partner b) Unterstützte Personen c) Kinder, Eltern oder Geschwister d) Übrige gesetzliche Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens (halbes Todesfallkapital) Innerhalb der Begünstigtenkategorien a) d) kann die versicherte Person die Verteilung festlegen.
24 4. Wohneigentumsförderung (1) Merkblatt Wohneigentumsförderung
25 Merkblatt Wohneigentumsförderung Wohneigentumsförderung (2) Vorbezug APK zahlt Geld aus Eigenkapital für die Finanzierung von Wohneigentum, vermindert Zinsbelastung Ausbezahlter Betrag wird besteuert Reduziert Altersleistungen (nicht aber Risikoleistungen) der APK Verpfändung Verpfändung des Sparguthabens bzw. zukünftiger Vorsorgeleistungen Sicherheit für den Gläubiger, ermöglicht allenfalls höhere Belehnung des Wohneigentums Keine steuerlichen Konsequenzen Unveränderte Leistungen der APK Pfandverwertung
26 Hypothekardarlehen APK gewährt ihren Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern Hypothekardarlehen zu günstigen Konditionen Informationen dazu unter oder bei Frau Loredana Di Massimo ( )
27 Informationen / Kontakt (1) Vorsorge: Häufige Fragen und Antworten Infocenter: Formulare + Merkblätter Kontaktpersonen APK-Newsletter
28 Informationen / Kontakt (2) Versicherte, Alters- und Todesfallleistungen, WEF Christof Schönenberg Leitung Siska Càceres A, B, C, W, X, Y, Z Luigi Diaco D, G, H, I, J, K Madeleine Hunziker E, F, L, M, N, O, P, Q Sibylle Kölliker R, S, T, U, V
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