Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?

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1 Seite 1 von 5 Schwer entflammbar oder nicht brennbar? Hinweise zu Anforderungen, Nachweisen und Baurechtsfragen Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Anforderungen und steht in Deutschland und Europa gleich nach der Standsicherheit an zweiter Stelle auf der Liste der mandatierten Eigenschaften. Grundsätzlich muss dabei zwischen dem Feuerwiderstand und dem Brandverhalten unterschieden werden. Die Anforderungen an das Brandverhalten gelten für alle Bauteile, ob feuerwiderstandsfähig oder nicht. Die Bewertung der Brennbarkeit ist gerade bei der Planung und Ausführung von Fenstern und Fassaden in Sonderund Industriebauten von großer Bedeutung, weil hier mit größeren Menschenansammlungen, hohen Sachwerten, höheren Brandlasten und Gefährdungspotenzialen durch gefährliche Stoffen zu rechnen ist. Eine häufige Streitfrage ist dabei immer, ob und wie Teile von Fenstern und Fassaden brennen dürfen, beispielsweise Dichtungen oder Beschlagsteile aus Kunststoffen. Schutzziele im Baurecht Das Baurecht definiert zunächst die allgemeinen Schutzziele, bei der es um die Eindämmung der Brandausbreitung, der Behinderung der Brandentstehung, der Begrenzung von materiellen Schäden und vor allem um eine ausreichende Standsicherheit der Gebäude geht, um eine Rettung zu ermöglichen. Die baurechtlichen Anforderungen berücksichtigen auch landestypische Gegebenheiten, etwa einen längeren Anfahrtsweg der Feuerwehr in dünn besiedelten Regionen und Ländern, beispielsweise in Skandinavien. Für Deutschland findet man die Definition für den Brandschutz in 14 der Musterbauordnung (MBO) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. In 26 der MBO findet man neben der Definition der Baustoffklassen die Mindestanforderungen an alle Baustoffe und Bauteile. Dort heißt es, Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

2 Seite 2 von 5 Die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen in Deutschland hängen von der Gebäudeklasse bzw. der Zuordnung zu einer Sonderbauform (Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen, Verwaltungsbauten usw.) ab. Mindestens aber ist die Normalentflammbarkeit gefordert. Tabelle 1 Definition der Gebäudeklassen GK ( GK1 GK2 GK3 GK4 GK5 Freistehende Gebäude, Höhe 7 m, NE 2 Gebäude, Höhe 7 m, NE 2 NE = Nutzungseinheit mit max. 400 m 2 sonstige Gebäude, Höhe 7 m Gebäude, sonstige Höhe 13 m, NE Gebäude mit je Fläche 400 m 2 Fassaden gehören zu den nichttragenden Außenwänden. Für diese wird ab GK4 die Nichtbrennbarkeit gefordert, wobei Fensterprofile und Fugendichtungen ausgenommen sind. Diese beiden dürfen brennbar sein, müssen also nur die Mindestanforderung normalentflammbar erfüllen. Gleiches gilt bei Hochhäusern [4], für die bei nichttragenden Außenwänden die Nichtbrennbarkeit gefordert ist, wobei Fensterprofile, Dichtungen und Fugendichtungen sowie Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen, nur den Mindestanforderungen genügen müssen, also auch nur normalentflammbar sein können. Im Brüstungsbereich von Fassaden bestehen aber oft weitere Anforderungen. So heißt es in der Muster-Hochhausrichtlinie [5] im Abschnitt 8 zu Erleichterungen: 2. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird. Eine feuerbeständige Brüstung kann mittels feuerwiderstandsfähiger Paneele mit W90 -Klassifizierung nach DIN ausgeführt werden. Bild 1 Prüfung einer Verglasungsdichtung auf Normalentflammbarkeit

3 Seite 3 von 5 Wie die verbale Anforderung normalentflammbar in Baustoffklassen nach DIN [1] oder in den europäischen Klassen nach EN [2] definiert wird, findet sich in der Bauregelliste, Anlage 0.2.2, Tabelle 1 [3]. Tabelle 2 Klassifizierung Rauch- und Brandverhalten n. DIN 4102 und DIN EN

4 Seite 4 von 5 Nachweise Der Nachweis des Brandverhalten kann für normativ geregelte Produkte (DIN 4102, EN 15998) oder nach Bauregelliste (BRL) A1 erfolgen. Die Klassifizierung ist nach deutschen oder europäischen Klassen möglich, eine Mischung ist aber nicht zulässig. In der BRL A Teil 1 wird in der Anlage eine Verknüpfung der deutschen (DIN ) und europäischen Baustoffklassen (EN ) vorgenommen (s. Tabelle 2). Für Baustoffe nach europäisch harmonisierten Produktnormen oder europäischen technischer Zulassungen (EBD) muss das Brandverhalten nach EN klassifiziert und in der CE- Kennzeichnung angegeben werden. Wird dort die Klasse F keine Leistung festgestellt genannt, sind keine Nachweise des Brandverhaltens vorhanden und das Bauprodukt darf nicht verwendet werden. Enthalten harmonisierte Produktnormen noch keine Festlegungen für das Brandverhalten, müssen die Festlegungen der BRL B Teil 1 beachtet werden, beispielsweise für Tore (EN ) oder für Fenster und Außentüren (EN ). Dann muss in einem nationalen Ü-Zeichen angegeben werden, dass die Bestandteile mindestens normalentflammbar sind. Für nicht geregelte Bauprodukte sind allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse oder eine Zustimmungen im Einzelfall notwendig. Die notwendigen Nachweise der Baustoffklasse wird man bei Fassaden mit der Revision der Produktnorm EN [6] in allen Klassen machen können. Dabei werden bereits Ausnahmen von unwesentlichen Teilen berücksichtigt. Entsprechend kann die Baustoffklasse im CE-Kennzeichen und in der Leistungserklärung angegeben werden. Eine Revision der Produktnorm EN [7] für Außenfenster und Türen ist geplant, wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. 1Ausblick Bei Dichtungen und Fugendichtstoffen sind nichtbrennbare Materialien derzeit nicht verfügbar, und daran wird sich in absehbarer Zeit auch nichts ändern. Da Abdichtungen zum Bauen notwendig sind, wird die Klassifizierung des Brandverhaltens auch in Zukunft kaum über Normalentflammbarkeit hinausgehen. Diese Baustoffklasse muss aber nachgewiesen sein, wobei die Einbausituation und die Form von Dichtprofilen zu berücksichtigen sind. Die Brennbarkeit von Rahmenprofilen und Zubehörteilen für Fassaden und später auch für Fenster kann künftig auch innerhalb des CE-Zeichens und für alle Klassen nachgewiesen werden. Auch hier muss die Einbausituation, z. B. der Gläser, berücksichtigt werden.

5 Seite 5 von 5 Literatur und Quellen [1] DIN : Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen [2] DIN EN : Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten [3] Bauregelliste, Ausgabe 2013/1, Deutsches Institut für Bautechnik [4] Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus- Richtlinie MHHR), Februar 2012, [5] E DIN EN 13830: , Vorhangfassaden Produktnorm [6] DIN EN : Fenster und Türen Produktnorm, Leistungseigenschaften Teil 1: Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit [7] Entwurf Musterbauordnung MBO, Autor Dr. Dipl.-Phys. Gerhard Wackerbauer ist Prüfstellenleiter des ift-brandschutzzentrums, zu dem die Prüfung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie Baustoffen gehören. Er ist Mitglied in verschiedenen nationalen und internationalen Normen- und Fachausschüssen und gibt seine Erfahrung im Rahmen von Vorträgen und Fachpublikationen weiter.

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