Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall

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1 Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall

2 Grundsätzliches zu Einstufung und CLP CLP bedeutet Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging). Die CLP-Verordnung trat im Januar 2009 in Kraft Die CLP-Verordnung will, dass Arbeitnehmer und Verbraucher durch die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen über die Gefahren informiert wird. Die CLP Verordnung ersetzt die Stoffrichtlinie (Dangerous Substances Directive, DSD) und die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (Dangerous Preparations Directive, DPD). Bestimmte Gegebenheiten erfordern es, dass die Einstufung eines Stoffes harmonisiert und auf Gemeinschaftsebene vorgeschrieben wird. Diese Stoffe werden im Anhang VI der CLP gelistet.

3 Grundsätzliches zur harmonisierten Einstufung unter CLP Vorschlag und Diskussion: Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender können die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes in der gesamten Europäischen Union vorschlagen. Der Vorschlag, die Bemerkungen und die Standpunkte der Dossiereinreicher werden vom Ausschuss für Risikobewertung der ECHA (RAC) bewertet, er gibt eine wissenschaftliche Stellungnahme zu dem Vorschlag ab, den die ECHA der Europäischen Kommission übermittelt. Entscheidung Die Kommission entscheidet im Anschluss daran mit Unterstützung des REACH- Regelungsausschusses unter Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten über die vorgeschlagene Einstufung und Kennzeichnung des betreffenden Stoffes

4 Folgen der Einstufung und Kennzeichnung Einstufung und Kennzeichnung nach der Einstufungsverordnung (CLP-VO) WASSER- RECHT TRANSPORT - RECHT CHEMIKALIE N-RECHT ANLAGEN- RECHT ARBEITS- SCHUTZ PRODUKT- POLITIK ABFALL- RECHT BODENS- CHUTZ Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anlagennachrüstung Einstufung als Gefahrgut Transportbeschränkung Registrierung Beschränkung Zulassung Störfallrecht Immissionen/ Emissionen Umweltverträglichkeitsprüfung Ausgangszust andsbericht Grenzwerte am Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen Technische Nachrüstung Produktkennzeichnung Designvorgaben Herstellungsverbote Deponierung Transportvorgaben Notifizierung Sanierungspflichten Prüfwerte Maßnahmenwerte Zielkonflikte sind vorhersehbar!

5 VERORDNUNG (EU) 2016/1179 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2016 VERORDNUNG (EU) 2016/1179 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (9. ATP)?? Für die reproduktionstoxischen Eigenschaften gilt in der CLP-VO eine generische Konzentrationsgrenze von 0,3%, ab der Gemische (z. B. Legierungen) aufgrund des Anteils des betreffenden Stoffe (hier Blei) ebenfalls als Ganzes als reproduktionstoxisch einzustufen sind. Bei Vorliegen genauerer Informationen werden spezifische Konzentrationsgrenzen (SCL = Specific Concentration Limit) festgesetzt, die sowohl nach oben als auch nach unten von dem GCL abweichen können. Bei Pulver-Blei wurde hier eben eine SCL von 0,03% festgesetzt. Bei Blei massiv ist man bei dem GCL geblieben, daher steht in der Spalte beim Eintrag zu Blei hier auch kein Wert: die GCL von 0,3% gilt!

6 VERORDNUNG (EU) 2016/1179 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2016 Zitat auf Seite 1 Punkt 4 der Verordnung: In seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 5. Dezember 2013 schlägt der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA vor, den Stoff Blei als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A) einzustufen. Angesichts der Unsicherheit in Bezug auf die Giftigkeit Bioverfügbarkeit von Blei in massiver Form muss jedoch zwischen der massiven Form (Partikelgröße von 1 mm oder mehr) und der Pulverform (Partikelgröße von weniger als 1 mm) differenziert werden. Deswegen empfiehlt es sich, für die Pulverform einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert von 0,03 % und für die massive Form einen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von 0,3 % festzusetzen.

7 Einstufung von Blei Unmittelbare Folgen Mit der Einstufung wird eine Reihe von Verpflichtungen für Hersteller ab 01.März 2018 wirksam Die Einstufung betrifft nur reines Blei als Stoff bzw. Gemische oder Legierungen mit den genannten Gehalten Die Einstufung erfordert die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes (SDB) und die unaufgeforderte Mitlieferung an die Kunden für massives Blei und alle bleihaltige Gemische (auch Legierungen) mit mehr als 0,3% Gewichtsprozent Blei bzw. 0,03% für bleihaltiges pulverförmiges Material. Erzeugnisse im Sinne von REACH sind nicht einstufungs- und kennzeichnungspflichtig. Alle Halbzeuge (wie zum Beispiel Profile, Bleche, Rohre oder Drähte) stellen Erzeugnisse dar und sind daher nicht betroffen.

8 Evtl. Auswirkungen für Feuerverzinker ab 01. März 2018 Abfälle Hartzink? Filterstaub? Entzinkungsbad? Zinkasche? Für nichtmassive Abfalle, wie zum Beispiel Schlacken oder Filterstaube, sind die Gefahrenkriterien der AbfallRRL (HP-Kriterien) anzuwenden. Hier ist für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A und 1B eine abfallrechtliche Einstufung ab Gehalten von 0,3% vorzunehmen. Es empfiehlt sich aus Gründen der Produktverantwortung (wie bei Erzeugnissen) die Erstellung eines Informationspapiers für Abfalle, das durchaus an das Layout eines SDB angelehnt werden kann, aber eben nicht als solches bezeichnet werden sollte. Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen Ggffls. Reglementierungen von schutzbedürftigen Arbeitnehmern (z.b. Arbeitsverbot für Schwangere)

9 Einstufung von Blei Zukünftig SVHC Stoff? Nach der Entscheidung zur Einstufung ist außerdem damit zu rechnen, dass Dänemark oder Schweden eine formelle Aufnahme in das Registry of Intention (RoI) vornehmen werden, um eine Aufnahme von Blei in die REACH Kandidatenliste (SVHC-Liste, Besonders besorgniserregender Stoff ) vorzuschlagen. Dies wäre der erste Schritt für ein eventuelles Zulassungsverfahren für das Metall. Mögliche Folgen Voraussichtlich zunächst keine Auswirkungen für feuerverzinkte Erzeugnisse, denn das Gesamterzeugnis muss < 0,1 % Blei enthalten. Evtl. Verwendungsbeschränkungen für Zinkschmelzen mit Blei > 0,3 % (2021) Ggffls. Ausnahmeregelungen (s. z.b. Chrom VI)?

10 Einstufung von Blei Fazit Keine akuten und sofortigen Verpflichtungen für Feuerverzinker Übergangsfrist 18 Monate, Gültigkeit ab 01. März 2018 Ggf. Anpassungen zum internen Umgang mit Gefahrstoffen, sofern Blei-Gehalt > 0,3% (Kennzeichnung, Betriebsanweisungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Handling, etc.) Dauerhafte Absenkung des Blei-Gehaltes in der Zinkschmelze kleiner 0,3% wird empfohlen

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