Agentur für Arbeit Mainz, Betriebliche Integration von geflüchteten Menschen
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- Jesko Geier
- vor 7 Jahren
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1 Agentur für Arbeit Mainz, Betriebliche Integration von geflüchteten Menschen
2 Themen 1. Zahlen, Daten, Fakten 2. Personenkreis 3. Zulassung zum Arbeitsmarkt (Vorrangprüfung) 4. Praktika 5. Fördermöglichkeiten 6. Willkommenskultur Seite 2
3 Folgen für den Arbeitsmarkt Annahme einer Flüchtlingszuwanderung von in 2015 und 2016 Auf Rheinland-Pfalz entfallen nach dem Königsteiner Schlüssel ca. 5% Bleibeprognose: ca. 50% davon erwerbsfähig ca. 70% Seite 3
4 Bleibeprognose Länder mit hoher Bleibeprognose - Syrien - Iran - Irak - Eritrea Seite 4
5 Bleibeprognose Länder mit Bleibeprognose nach Einzelfallprüfung: - Somalia - Afghanistan - Nigeria - Pakistan Seite 5
6 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 1/4 Asylsuchende sind eingereist und registriert, erhalten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA) nach 63a AsylG, haben noch keinen Asylantrag beim BAMF gestellt. Seite 6
7 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 2/4 Asylbewerber/innen haben einen Asylantrag beim BAMF gestellt, sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG, befinden sich im laufenden Asylverfahren, dürfen frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung oder betriebliche Berufsausbildung aufnehmen, erhalten i.d.r. keine Erlaubnis auf Beschäftigung, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen. Seite 7
8 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 3/4 Geduldete der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ist gegenwärtig aber nicht möglich, eine Duldung nach 60a AufenthG wurde ausgestellt, dürfen i.d.r. frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung aufnehmen, können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen, erhalten die Erlaubnis zur Beschäftigung maximal bis zum Ende der Duldung. Seite 8
9 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 4/4 Asylberechtige / anerkannte Flüchtlinge der Asylantrag wurde anerkannt bzw. positiv entschieden, eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG wurde ausgestellt, die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist ohne Einschränkungen erlaubt. Seite 9
10 Woran ist erkennbar, ob ein geflüchteter Mensch eine Beschäftigung aufnehmen darf? Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde. Sie wird in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes eingetragen. Unterschieden werden 3 Kategorien: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit gestattet Seite 10
11 Wie sieht die Eintragung in den Nebenbestimmungen des Ausweisdokumentes aus? Die Beschäftigung ist gestattet: kann auf Antrag erlaubt werden: ist verboten: Seite 11
12 Flüchtlinge - Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter Seite 12
13 Zugang zum Arbeitsmarkt Arbeitsverbot zu Beginn des Aufenthalts Asylsuchende und Geduldete dürfen in den ersten drei Monaten in Deutschland keine Beschäftigung aufnehmen (Wartefrist). Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Ab dem Monat ist eine Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und nach Arbeitsmarktprüfung durch die BA möglich. Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung Ab dem 16. Monat entfällt die Vorrangprüfung; Beschäftigungsbedingungen werden weiterhin geprüft. Wegfall der Prüfung Nach 48 Monaten entfällt die Prüfung durch die BA. Seite 13
14 In welchen Fällen kann Sie der gemeinsame Arbeitgeber- Service (AG-S) der Agentur für Arbeit unterstützen? Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie wollen sich allgemein über die Besonderheiten und Voraussetzungen zur Beschäftigung von Asylbewerber/innen oder Geduldeten informieren. Seite 14
15 Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. Die Asylbewerberin / der Asylbewerber oder der Geduldete* wendet sich an die Ausländerbehörde Ihrer Kommune und beantragt eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Die Ausländerbehörde schaltet die Bundesagentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarktprüfung durchführt. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde über das Ergebnis der Prüfung. Die Ausländerbehörde schließt das Verfahren ab und erteilt die Erlaubnis zur Beschäftigung. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 15
16 Was ist zu tun, wenn man Asylbewerber/innen oder Geduldete beschäftigen möchte? Die Asylbewerber/innen / Geduldeten stellen einen Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dem Antrag werden eine Kopie des Aufenthaltsdokumentes eine Kopie des Arbeitsvertrages und eine Stellenbeschreibung der Tätigkeit beigefügt. Seite 16
17 Warum wird die Bundesagentur für Arbeit vor Erteilung der Erlaubnis auf Beschäftigung beteiligt? Bevor die Ausländerbehörde die Erlaubnis auf Beschäftigung erteilt, holt sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Die BA führt daraufhin eine Arbeitsmarktprüfung durch, die die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und die Vorrangprüfung umfasst. Seite 17
18 Welchen Zweck verfolgt die Arbeitsmarktprüfung? Die BA berücksichtigt bei der Arbeitsmarktprüfung die nationale Arbeitsmarktsituation und stellt sicher, dass durch die Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Beschäftigung inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verdrängt werden und der nachhaltige Abbau der Arbeitslosigkeit in Deutschland nicht beeinträchtigt wird. Seite 18
19 Wie läuft die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen ab? Ausländische Arbeitnehmer/innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft alle relevanten Arbeitsbedingungen, insbesondere die Festlegungen zur Arbeitszeit und das Entlohnungsangebot. Seite 19
20 Was versteht man unter einer Vorrangprüfung? Die BA prüft, ob die Stelle mit bevorrechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden kann. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU-, EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie andere Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus in Deutschland. Dabei wird das individuelle Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle mit der fachlichen Eignung und der Verfügbarkeit bevorrechtigter Bewerberinnen und Bewerber abgeglichen. Seite 20
21 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 1/4 Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsortes Die Zustimmung zur Beschäftigung ist beschränkt auf eine konkrete Tätigkeit an einem konkreten Arbeitsort. Vor einem Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsortes auch innerhalb eines Unternehmens - muss daher erneut die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Seite 21
22 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 2/4 Zeitarbeit Asylbewerber/innen und Geduldete können i.d.r. frühestens nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer/in der Zeitarbeit aufnehmen. Die BA muss der Beschäftigung zustimmen und überprüft die Beschäftigungsbedingungen. Seite 22
23 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 3/4 Minijobs Auch die Aufnahme geringfügiger Beschäftigungen ist zustimmungspflichtig. Wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ist ein Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde zu stellen. Die BA wird zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung eingebunden. Seite 23
24 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 4/4 Montagetätigkeiten Asylbewerber/innen und Geduldete unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage. Vorgesehene Montagetätigkeiten sind daher bei der Beantragung der Erlaubnis zur Beschäftigung anzugeben. Grenzübertritt Ein Grenzübertritt ist auch zur Erreichung eines Einsatzortes nicht zulässig. Seite 24
25 Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie erteilen dem AG-S einen Vermittlungsauftrag zur Besetzung einer Stelle. Sind bevorrechtigte Bewerber/innen nicht vorhanden, kann der AG-S (sofern vorhanden) geeignete Asylbewerber/innen oder Geduldete vorschlagen Sie entscheiden sich für die Einstellung der / des vorgeschlagenen Asylbewerberin/ Asylbewerbers oder Geduldeten. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 25
26 Sie wollen sich allgemein über die Besonderheiten und Voraussetzungen zur Beschäftigung oder Ausbildung von Asylbewerber/innen oder Geduldeten informieren? Der gemeinsame Arbeitgeber-Service berät Sie zu - Fragen rund um eine Beschäftigungsaufnahme, z.b. zur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und der Vorrangprüfung, - Unterstützungsmöglichkeiten bei der Suche nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, - Rahmenbedingungen bei einer Einstellung bzw. Ausbildung von Asylbewerbern oder Geduldeten, z.b. zur Willkommenskultur, - Chancen für Ihren Betrieb, die aus der Beschäftigung oder Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten entstehen können, - Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten zur schnellen Integration von Bewerber/innen im Unternehmen, - Ansprechpartner/innen, die bei der Integration unterstützen können. Seite 26
27 Wer hilft bei Fragen rund um die Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten? Fragen/Auskünfte zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren klären Sie am besten über die bundeseinheitliche Telefonnummer Ihr persönliche(r) Ansprechpartner/in im Arbeitgeberservice vor Ort erreichen Sie über die Ihnen bekannte Durchwahlnummer. Sollte Ihnen Ihr Ansprechpartner/in nicht bekannt sein, können Sie diesen über die gebührenfreie Telefonnummer erreichen Seite 27
28 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n in Ihrem Betrieb ausbilden wollen? Asylbewerber/innen können frühestens ab dem 4. Monat nach der Registrierung eine betriebliche Ausbildung beginnen. Geduldete können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen. Für den konkreten Ausbildungsplatz ist die Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Die Zustimmung der BA zu einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf ist nicht erforderlich. Die Einschränkungen für Ausländer/innen aus sicheren Herkunftsstaaten gelten auch für die Aufnahme einer Berufsausbildung. Seite 28
29 Dürfen Asylbewerber/innen und Geduldete als Praktikant/in in einem Unternehmen tätig werden? Praktika Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt) Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt) Pflichtpraktikum (i.r. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses) Praktikum zur Berufs(um)orientierung Ausbildungsbegleitendes Praktikum Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich? Zustimmung der BA erforderlich? Mindestlohnpflichtig? nein nein nein ja ja ja nein nein nein ja ja, wenn > 3 Mon. ja, wenn > 3 Mon. ja ja, wenn > 3 Mon. ja, wenn > 3 Mon. Seite 29
30 Unterstützungsmöglichkeiten für Asylbewerber/- innen und Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz / Saarland Seite 30
31 Unterstützungsmöglichkeiten für Asylbewerber/- innen und Flüchtlinge in der Agentur für Arbeit Mainz Agentur Mainz Beratung/Datenaufnahme in der Landeserstaufnahmestelle Ingelheim Beschäftigungspilot für Flüchtlinge in Mainz, Mainz-Bingen, Alzey-Worms und Worms Externe Beratungsangebote in Gemeinschaftsunterkünften und allgemeinen Anlaufstellen Flüchtlingsnetzwerker für Rheinhessen Maßnahmeangebote (u.a.perf,perjuf, Sprachkurse, ) Praktikumsbörse, Marktplätze Seite 31
32 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einstellen möchten? Vor der Beschäftigung: Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) zur Eignungsfeststellung bzw. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse am Arbeitsplatz Während der Beschäftigung: Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Minderleistungen Qualifizierung (WeGebAU) zur Förderung betrieblicher Weiterbildung Seite 32
33 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n ausbilden wollen? Vor der Ausbildung: Asylbewerber/innen und Geduldete: Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Vorbereitung auf eine betriebliche Ausbildung Während der Ausbildung: Geduldete nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland: (Asylbewerber/innen haben keinen Anspruch auf diese Förderleistung) Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) zur Sicherung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses Assistierte Ausbildung (AsA) als Unterstützung für Auszubildende und Betriebe vor und während der Ausbildung Seite 33
34 ausbildungsbegleitenden Hilfen (abh) Zielgruppe: Förderungsbedürftige Jugendliche. Die konkreten Maßnahmen richten sich nach dem Einzelfall. Inhalt: In enger Abstimmung mit Ihrem Betrieb, mit der Berufsschule und dem Elternhaus können das beispielsweise folgende Leistungen sein: Wissensvermittlung in Allgemeinbildung oder in Fachtheorie Sprachunterricht Sozialpädagogische Begleitung Durchführung: Die geeigneten Maßnahmen werden von qualifizierten Bildungsträgern in unserem Auftrag durchgeführt. Sie finden als Einzelunterricht oder in Kleingruppen statt und nehmen etwa 3 bis 8 Stunden pro Woche in Anspruch, die üblicherweise außerhalb der Arbeitszeit liegen Seite 34
35 Assistierte Ausbildung (AsA) Zielgruppe: lernbeeinträchtige oder sozial benachteiligte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe Inhalt: kontinuierliche Begleitung und Förderung bis zum erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung, sowie Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz im Anschluss Durchführung: ausbildungsbegleitende Phase (Begleitung im Ausbildungsbetrieb): - regelmäßige Gespräche mit Betriebsinhaber/Ausbilder (Abstimmung zur Unterstützung im Betriebsalltag) - regelmäßiger Kontakt zu Lehrkräften der Berufsschule zur Abstimmung der Förderplanung (individueller theoretischen Unterstützungsbedarf) Seite 35
36 Einstiegsqualifizierung (EQ) Zielgruppe: 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben, 2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende. Förderumfang: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis zu einer Höhe von 216 Euro monatlich (zuzüglich SV-Beiträge - pauschaliert) Durchführung: Dauer: zwischen 6 und 12 Monate Ende: vor dem nächsten regulären Ausbildungsbeginn Seite 36
37 Willkommenskultur Integration im Betrieb z.b. durch Unterstützung bei der Eingewöhnung und Einarbeitung im Team beim Erlernen der Sprache bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen bei der Qualifizierung durch Weiterbildung Integration in die Gesellschaft z.b. durch Hilfe bei Behördengängen bei der Suche nach Kindergarten- und Schulplätzen bei der Wohnungssuche bei der Suche nach kulturellen / sportlichen Freizeitaktivitäten Bewährt hat sich der Einsatz von Mitarbeitern als Paten, die sich verantwortlich um neue Kolleginnen und Kollegen kümmern Seite 37
38 Weitere Informationen Unternehmen Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen "Praktika" und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen oder wenden Sie sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeberservice Seite 38
39 Noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 39
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