Lösungsskizzen. A ist befugt, über die Klage des K zu entscheiden, wenn der Verwaltungsrechtsweg

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1 Lösungsskizzen Fall 1a: Die zu laute Kneipe A ist befugt, über die Klage des K zu entscheiden, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Immer erst bestimmen, was die Personen möchten/hilft bei der ersten Beurteilung Verbot seiner Musikveranstaltungen beseitigt Von der Stadt Schallschutzfenster eingebaut haben Trennung zwischen den beiden Begehren/ unterschiedliche Streitgegenstände, die - auch wenn es um dieselbe Kneipe geht - auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen. ein Lebenssachverhalt/ einheitliches Geschehen Die Klage gegen das Verbot der Musikveranstaltung Zulässigkeit Sachurteilsvoraussetzungen/ VSS, damit es zu einem Sachurteil kommen kann nur dann, wenn diese VSS vorliegen, gibt es eine Entscheidung in der Begründetheit, ansonsten Abweisung der Klage durch Prozessurteil/ Beschluss Fehlen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Prozessurteil/Beschluss) Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Prüfung vor Zulässigkeit? Prüfung des Punktes Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges vor der Zulässigkeit Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges führt nicht dazu, dass durch Gericht Prozessurteil erlassen werden kann. Verweisung an das zuständige Gericht, 173 S. 1 VwGO, 17a II GVG. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Aufdrängende Sonderzuweisungen Es bestehen keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg durch Spezialvorschriften, Bsp. 54 BeamtStG aufdrängende Sonderzuweisung steht nicht in Generalklausel drin/ ist ja auch keine VSS Lösungsskizzen 1

2 Generalklausel des 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ihr ein Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen ist. Verstehen, aber nur kurz prüfen, wenn offensichtlich Theorien zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht: Römisches Recht: lnteressentheorie (Ulpian) Interessentheorie stellt auf die Interessenrichtung der einzelnen Rechtssätze ab: Öffentliches Recht die dem öffentlichen Interesse, Privatrecht dem Individualinteresse. Kritik: auch öffentlich-rechtliche Normen können dem Individualinteresse dienen (z.b. Sozialhilfe) die gesamte Rechtsordnung dient- zumindest auch - dem öffentlichen Interesse (Rechtsfrieden) öffentliche und private Interessen sind kaum trennscharf abzugrenzen 19. Jahrhundert: Subordinationstheorie (oder Subjektionstheorie): Das öffentliche Recht ist gekennzeichnet durch ein Über- Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, während sie im Privatrecht gleichgeordnet sind. Kritik: auch Gleichordnungsverhältnisse können öffentlich-rechtlich sein (z.b. ÖR Vertrag, Leistungsverwaltung, Völkerrecht, Verhältnis zwischen zwei Verwaltungsträgern) auch im Zivilrecht besteht nicht stets Gleichordnung (z.b. Arbeitsrecht) H M.: Modifzierte Subjektstheorie/ Sonderrechts- oder Zuordnungstheorie: Dem öffentlichen Recht gehören diejenigen Rechtssätze an, die nur den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger zum Zuordnungssubjekt haben, die sich also ausschließlich an den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt wenden. Die streitentscheidende Norm ist hier 5 GastG. 5 GastG berechtigt ausschließlich die Behörde als Hoheitsträger, entsprechende Auflagen zu erlassen. Es ist also ein Hoheitsträger zwingend beteiligt. Nach Lösungsskizzen 2

3 der modifizierten Subjektstheorie ist diese Norm und damit auch die Streitigkeit öffentlich-rechtlich. (Anmerkung: Zum selben Ergebnis kommt die Subordinationstheorie: Der Erlass von Auflagen nach 5 GastG erfolgt in einem Über- /Unterordnungsverhältnis Interessentheorie? Nach 5 Nr. 3 GastG sind Auflagen sowohl im öffentlichen Interesse ( Allgemeinheit) als auch im privaten Interesse (Nachbarn) zulässig. Letztlich geht es um den Schutz vor Gesundheitsgefahren. Die Rechtsordnung schützt die Gesundheit aber nicht allein im privaten Interesse, sondern stellt sie darüber hinaus unter weitergehenden Schutz, etwa von Strafrechtsnormen und der Regelungen des BImSchG. Sie gehört zu den Schutzgütern, die auch polizeirechtlich unter die öffentliche Sicherheit fallen. Insofern lässt sich vertreten, dass die Ermächtigung zum Auflagenerlass im Interesse Privater letztlich doch im öffentlichen Interesse erfolgt.) Nichtverfassungsrechtlicher Art Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Staatsverfassungsorgane über formelles Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Abdrängende Sonderzuweisungen Es bestehen keine abdrängenden Sonderzuweisungen. Streitigkeit geht zu einem anderen Gericht; nach den Theorien wäre Verwaltungsrechtsweg eröffnet, aber Norm bestimmt, dass anderer Rechtsweg eröffnet ist 23 EGGVG Anfechtung von Justizveraltungsakte/ Justizvollzugsanstalten 1) 1Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte Sachnähe ist vorhanden Ergebnis Der Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. A darf hierüber entscheiden. Die Klage auf Einbau der Schallschutzfenster Aufdrängende Sonderzuweisungen Auch hier sind aufdrängende Sonderzuweisungen nicht gegeben. Lösungsskizzen 3

4 Generalklausel des 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Geltendmachung eines Leistungsbegehrens (Begehren eines schlichten Verwaltungshandelns) Anspruchsgrundlage notwendig! Beachte: Ein schlichtes Verwaltungshandeln ist es in jedem Fall (Fenstereinbau durch Behörde) Es geht darum, ob dies vor dem ZG oder VG begehrt werden kann! Die Rechtsnatur der Streitigkeit richtet sich dann nach der Rechtsnatur der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Frage: Ist Stadt als Verpächter verpflichtet, die Räume, die sie zum Zweck der Kneipennutzung verpachtet, mit Schallschutzfenstern auszustatten? Anspruchsgrundlage: Gewährleistungsansprüche aus dem Pachtvertrag Rechtsnatur ZR??? Aber: Vertrag kann öffentlich-rechtlich sein dann Rechtsnatur öff-rechtl. Zum Verwaltungsvertrag: Abgrenzung zum mitwirkungsbedürftigen VA Einigung von zwei Rechtssubjekten über Herbeiführung von Rechtsfolgen wie privatr. Vertrag kein Vertrag zustande, wenn keine Einigung/ WE des Bürgers keine Wirkungen VA: Wirksam, aber rechtswidrig er entfaltet seine Wirksamkeit trotz Rechtswidrigkeit, solange, bis er 43 II es sei denn, er ist nichtig Wann liegt öff. rechtl. Vertrag vor? Vertragsgegenstand müsste öffentlich-rechtlich sein Bemessung nach objektiven Kriterien! nicht ausreichend: einer (oder auch beide) der Vertragspartner sind Hoheitsträger (Vertrag kann auch zwischen zwei Privaten geschlossen werden) welchen Charakter haben die Verpflichtungen? Öffentlichen Charakter: dem Vollzug öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen dient (etwa die sog. Einigung im Enteignungsverfahren gem. 110 BauGB), die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder einer sonstigen hoheitlichen Amtshandlung enthält (etwa Erlass einer Baugenehmigung), Lösungsskizzen 4

5 sich auf eine öffentlich-rechtliche Berechtigung oder Verpflichtung des Bürgers bezieht (etwa die baurechtlich festgelegte Pflicht zur Bereitstellung von Abstellplätzen für Kfz oder die Straßereinigungspflicht). Hier: eindeutig privatrechtliche Interessen (von Stadt/K) Mit dem Abschluss des Pachtvertrages wurden hier aber keine Regelungen dieser Art getroffen. Dass die Räume zum Betrieb einer Kneipe mit Musikveranstaltungen verpachtete wurde, enthält insbesondere noch keine Regelungen über nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Lärmwerte. Die Frage, der notwendigen Ausstattung für den Pachtzweck ist eine rein privatrechtliche Frage. Ergebnis Für die Streitigkeit um den Einbau der Schallschutzfenster ist daher der Zivilrechtsweg gegeben ( 13 GVG) Vorgehen des A Klageschrift mit zwei Ansprüchen/ unterschiedliche Rechtswege Nach 173 VwGO; 17a Abs. 2 GVG ist der Rechtsstreit - nach Anhörung der Parteien - an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Aber: nach 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich hier um nur einen Rechtsstreit? Oder um verschiedene Streitgegenstände und damit verschiedene Streitigkeiten? Die umfassende Mitentscheidung auch von rechtswegfremden Fragen ist nur dann nach 17 Abs. 2 GVG zulässig und geboten, wenn es sich um denselben Streitgegenstand handelt, dem Streit also ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Hier handelt es sich aber um zwei Lebenssachverhalte: Einmal den Abschluss des Pachtvertrages und zum anderen um die Verfügung des Gewerbeaufsichtsamtes. Die Entscheidung des einen Streits ist auch nicht Vorfrage des anderen. Der Sache nach handelt es sich um zwei Klagen. A muss beide Klagen trennen und die Klage auf Verpflichtung der Stadt zum Einbau der Schallschutzfenster an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach den Vorschriften des GVG (sachlich) und der ZPO (örtlich). Über die Klage auf Aufhebung des Verbots der Musikveranstaltungen muss er selbst entscheiden. Lösungsskizzen 5

6 Fall 1b: Der verhinderte Professor I. Aufdrängende Sonderzuweisungen 54 Abs. 1 BeamtStG Die zugrunde liegenden Entscheidungen betrafen noch den insoweit gleichlautenden 126 BRRG. Das BRRG ist nach der Föderalismusreform - mit der u.a. die in Art. 75 GG geregelte Rahmengesetzgebung aufgehoben wurde - nur noch aufgrund der Übergangsregelung des Art. 125a Abs. 1 GG in Kraft. Die Bundesländer können die Regelungen des BRRG durch eigene ersetzten. Zum Streit, ob für Landesbeamte nun ausschließlich 54 BeamtStG oder der 126 BRRG nun neben dem 54 BeamtStG gilt, siehe Terhechte, NVwZ 2010, 996. Der Streit hat für die Begründung des Verwaltungsrechtwegs keine Auswirkung. Hier Ausführungen die ich im PC hab Eröffnung Anwendungsbereich: Universitätsprofessor müsste Beamter sein/ es müsste bei der Berufung zum Professor also um die Begründung eines Beamtenverhältnisses gehen. Universitäten sind nach 2 HG NRW öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Professoren werden üblicherweise verbeamtet. Von der Universität B war eine W3-Professur ausgeschrieben; dies bezieht sich auf die Besoldungsgruppe W3 des - für Beamte geltenden - Bundesbesoldungsgesetztes. M wäre bei Erfolg seiner Bewerbung folglich verbeamtet worden. Wortlaut des 54 Abs. 1 BeamtStG: Dieser gilt für Klagen von Beamten, ehemaligen Beamten und Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. M ist aber kein Beamter - er wäre nur gerne einer geworden. Er rügt Fehler beim Einstellungsverfahren und begehrt dafür, dass er - nach seiner Auffassung unter Verstoß gegen 81 SGB IX und 7 AGG - übergangen wurde, eine Entschädigung aufgrund 15 AGG. Das AGG enthält aber keine speziell beamtenrechtlichen Vorschriften, sondern richtet sich, soweit es Arbeitsverhältnisse betrifft, ganz allgemein an private wie öffentliche Arbeitgeber; 15 AGG ist eine rein zivilrechtliche Anspruchsgrundlage. Von 54 Abs. 1 BeamtStG sind aber nicht nur Klagen eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses umfasst, sondern auch Ansprüche vorbeamtenrechtlicher Art. Maßgeblich ist dabei, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht hat. Zwar ist der geltend gemachte Anspruch im SGB IX und im AGG geregelt und kein spezifisch beamtenrechtlicher Anspruch. Diese Vorschriften richten sich jedoch auch an öffentliche Arbeitgeber bei der Einstellung von Beamten. Letztlich rügt M also einen Fehler im Verfahren zur Berufung eines Beamten. Streitigkeiten bei einem nicht zustande gekommenen Beamten- Lösungsskizzen 6

7 verhältnis, in denen es um die Einstellung als Beamter oder die Ablehnung einer Beamtenstellung geht, haben ihre Grundlage aber letztlich im Beamtenrecht. Aus Gründen der Prozessökonomie sollten alle Streitigkeiten, die mit dem Beamtenverhältnis in Zusammenhang stehen, in einem Rechtsweg gebündelt werden. Daher werden auch Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses stehen, von den Verwaltungsgerichten mitentschieden. II. Ergebnis Aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung ist daher der Verwaltungsrechtweg gegeben. A darf in dieser Sache entscheiden. Lösungsskizzen 7

8 Fall 1c: Das Loch im Schal I. Vermögensrechtlicher Anspruch Aufdrängende Sonderzuweisungen Es bestehen keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Generalklausel des 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis Modifzierte Subjektstheorie/ Sonderrechts- oder Zuordnungstheorie: Rechtsnatur der Streitigkeit nach Rechtsnatur der streitentscheidenden Normen/ die Normen, die die streitigen Rechtsfragen beantworten. Norm ist dem öff-recht zuzuordnen, wenn sie auf der einen Seite den Hoheitsträger verpflichtet oder berechtigt. Verpflichtung Hoheitsträger zur Zahlung des Schadensersatzes aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung Öffentliches Rechtsinstitut, dass Hoheitsträger verpflichtet (öffentlich-rechtliche Verwahrung = verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bürger und Behörde/ Behörde nimmt kraft öffentlichen Rechts Sache in Verwahrung) Liegt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis vor? so dass AS aus Rechtsinstitut besteht? bewegliche Sache als Verwahrungsgegenstand Einwirkungsbereich des Verfügungsberechtigten entzogen an die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-rechtliche Maßnahme d.h. Inbesitznahme geschieht kraft öffentlichen Rechts, in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgt/ kraft öffentlichen Rechts besteht eine Verpflichtung (z.b. Verwahrung beschlagnahmter Sachen WO steht das?) Besteht eine Pflicht kraft öffentlichen Rechts gefundene Sachen zu verwahren??? explizit ist das nirgendwo geregelt/ Auslegung bestehender Regelungen/ Herleitung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Verwahrung Auslegung Vorschriften BGB 965 II BGB Verpflichtung gefundene Sachen bei zuständigen Behörde abzugeben Lösungsskizzen 8

9 967 BGB Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Fundsachen Erlass Verordnung NRW diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass es eine zuständige Behörde geben muss, die für alle Fälle, in denen ein Finder seine Pflichten durch Abgabe der Sache bei der Behörde nachkommen möchte, zur Verfügung steht. Warum Verwahrung sinnvoll durch Behörde? Erleichterung der Erfüllung von Finderpflichten dient der Verhinderung des Straftatbestandes der Unterschlagung ( 246 StGB) Verhinderung von Straftaten (öffentlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr) Ergebnis: Es besteht eine Verpflichtung der Behörde die Fundsache kraft öffentlichen Rechts zu verwahren!!! öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis (+) öff-rechtliches Schuldverhältnis zwischen Behörde und Bürger Schadensersatzansprüche folgen aus diesem Behörde wird durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut verpflichtet zur Zahlung von SE. Anwendung welcher Vorschriften? Auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse werden - soweit es mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter in Einklang steht - die zivilrechtlichen Vorschriften analog angewandt, d.h. hier die 688 ff BGB (mit Ausnahme der Haftungserleichterung aus 690 BGB) sowie die 280 ff BGB. Somit gehören auch Schadensersatzansprüche zu den Ansprüchen aus dem Verwahrungsverhältnis. Amtshaftungsanspruch Streitentscheidende Normen könnten auch Art. 34 GG; 839 BGB sein. Amtshaftungsanspruch bei der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten Normen des öffentlichen Rechtes die den streitigen SV klären und Behörde zum SV verpflichten nichtverfassungsrechtlicher Art Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Staatsverfassungsorgane über formelles Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Abdrängende Sonderzuweisungen 40 Abs. 2 S. 1, 2. Var. ordentlicher Rechtsweg Lösungsskizzen 9

10 Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung Anspruch aus Amtshaftung Wegen Art. 34 S. 3 GG ist Regelung in 40 Abs. 2 S Var VwGO nur deklaratorisch. II. Vorgehen des A Da für beide möglichen Anspruchsgrundlagen der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, darf A nicht darüber entscheiden. Nach 173 VwGO; 17a Abs. 2 GVG ist der Rechtsstreit - nach Anhörung der Parteien - an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Loch im Schaal Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG ivm. 839 I BGB I. Begründung des Anspruchs 1. Jemand handelt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, Art. 34 S. 1 GG Beamter im haftungsrechtlichen Sinne entscheidend ist das hoheitliche Handeln Angestellter im öffentlichen Dienst/ Person berufen zur öffentlichen Aufgabenerfüllung Beamter im haftungsrechtlichen Sinne handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes Verwahrung von Fundsachen als Verpflichtung der Stadt/ öffentliches Amt 2. Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht Amtspflichten bestehen ggü dem Dienstherrn/ Körperschaft Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes/ auch: keine Beschädigung von Sachen Drittschutz der Amtspflicht Amtswalter muss eine Pflicht nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern gerade im Interesse des Lösungsskizzen 10

11 Dritten beachten (Norm muss gerade auch zum Schutz des Verletzen sein Schutzzweck der Norm) 3. Verschulden des Amtswalters 4. Schaden 5. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden (Haftungsbegründende K.) 6. Richtiger Anspruchsgegner II. Ausschluss oder Beschränkung der Amtshaftung Lösungsskizzen 11

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