Die (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen
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- Guido Albrecht
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1 Die (un)beschränkte Steuerpflicht Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen 1
2 Inhaltsangabe - Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG - Beschränkte Steuerpflicht 1 (4) EStG - Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag 1 (3) EStG - Ehegattenbesteuerung von Nichteinwohnern 1a (1) Nr. 2 EStG - Beispiele mit Steuerbescheiden - Formulare bei Arbeitnehmern 2
3 Grundsatz 1 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) - Natürliche Personen - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - Im Inland kraft Gesetz unbeschränkt steuerpflichtig 3
4 Voraussetzungen 1(1) EStG - Natürliche Person - jeder lebende Mensch - keine juristischen Personen - Wohnsitz - Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 8 Abgabenordnung (AO) 4
5 Voraussetzungen 1(1) EStG - Gewöhnlicher Aufenthalt - Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt - Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen - NICHT: Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kuroder ähnlichen privaten Zwecken < 1 Jahr 5
6 Folgen des 1 (1) EStG - Welteinkünfteprinzip (alle Einkünfte weltweit müssen erklärt werden) - Abzugsposten möglich (z.b. Sonderausgaben, außergewöhnl. Belastungen) - Freistellung steuerliches Existenzminimum (Grundfreibetrag) 6
7 1(4) EStG = Grundsatz für - Natürliche Person Nichteinwohner - Kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland - Aber Einkünfte im Sinne des 49 EStG beschränkt steuerpflichtig 7
8 Folgen 1(4) EStG - Steuerpflicht soweit Einkünfte i.s.d. 49 EStG vorhanden sind - Nur beschränkte Abzugsmöglichkeiten - Kein Recht auf Grundfreibetrag (anders tw. bei Arbeitnehmer) - Bei Arbeitslohn (auch Betriebsrenten) >>> grundsätzlich Abgeltungswirkung - Bei Renten, V.+ V. u.ä. >>> Steuererklärungspflicht bis des Folgejahres (ab Veranlagungszeitraum 2018 = ) 8
9 1(3) EStG - Voraussetzungen Natürliche Person Nachweis ausl. EK = EU/EWR- Bescheinigung Ohne Wohnsitz / gewöhnl. Aufenthalt ausl. EK übersteigen nicht Grundfreibetrag oder Auf Antrag + Mind. 90% der EK unterliegen in D der Besteuerung Ländergruppeneinteilung, s. BMF vom z.b. Polen 2/4 Griechenland 3/4 Beachte: in D nur beschränkt besteuerte EK 9
10 1(3) EStG - Rechtsfolgen - Behandlung wie ein Einwohner - Abzugsposten uneingeschränkt möglich (SA, a.g.b) - Recht auf Grundfreibetrag - Welteinkommensprinzip - Progressionsvorbehalt 10
11 Berechnung der Grenzen 1 (3) EStG - Nach deutschem Steuerrecht (BFH , BStBl II 2009 S. 708) >> s.a. BMF-Schreiben vom (Tz. 1), BStBl I S Ermittlungszeitraum immer Kalenderjahr - auch bei unterjährigen EK - Nachweise in geeigneter Form (BFH , BStBl. II S. 447) >> zweckmäßigerweise mittels EU/EWR-Bescheinigung - Nach dt. Steuerrecht (z.b. 3 EStG) oder zwischenstaatlichen- bzw multinationalen Abkommen (z.b. WÜK, Protokoll über die Vorrechte u. Befreiungen der EU) steuerfreie Einkünfte bleiben außen vor - Besonderheit: Kapitaleinkünfte 11
12 Eheleute = 1a (1) Nr. 2 EStG - Nur für Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten ( der mit den dt. EK ) - Wohnsitz beider Ehegatten in EU/EWR - Wahlrecht, auch Einzelveranlagung möglich - Für Zusammenveranlagung: Beide zusammen 90% od. mehr in D stpfl. oder Nicht der dt. ESt unterliegenden EK nicht größer als doppelter GFB Hat Ehegatte Wohnsitz in D = keine Prüfung der Einkunftsgrenzen! - BFH-Urteil vom , I R 16/14 = Einkunftsgrenzen 1 (3) EStG >> auf Einkünfte der Ehegatten abstellen (= Verdoppelung) 12
13 Besonderheit DBA D NL ab 2016: Protokoll XVI. zu Artikel 24 Die Beschränkungen des 1 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten nicht für in den Niederlanden ansässige Ehegatten. Voraussetzung ist, dass der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Ehegatte persönlich die Voraussetzungen des 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt. 13
14 1. Beispiel Berechnung Grenzen 1 (3) Frau wohnt in NL, ist Arbeitnehmerin in D. Bruttoarbeitslohn (BAL) Bis dahin hat sie 2016 schon BAL in NL verdient. 1) 90%-Grenze? = Gesamteinkommen, davon 90% = > > > Tatsächliche EK in D stpfl. = ) Absolute Grenze? Grundfreibetrag 2016 = tatsächliche NL-Einkünfte = Beschränkt steuerpflichtig für 2016 Steuerklasse 1 - Abgeltungswirkung durch Arbeitgebereinbehalt - Antragsveranlagung 50 (2) Nr. 4b EStG möglich, aber Progressionsvorbeh. 14
15 2. Beispiel Berechnung Grenzen 1 (3) Mann wohnt in NL, Einkünfte 2015: - Niederländisches Krankengeld = Niederländisches Arbeitslosengeld (WW) = Arbeitslohn NL, brutto = Bruttoarbeitslohn D = Voraussetzungen unbeschränkte Steuerpflicht in D erfüllt? 90%-Grenze: von insgesamt = 51,61 % = nicht erfüllt Grundfreibetrag: 8.472, stpfl. EK außerhalb von D = = erfüllt Auf Antrag unbeschr. Stpfl. möglich; sinnvoll? 15
16 3. Beispiel Berechnung Grenzen 1 (3) i.v.m. 1a (1) Nr. 2 = Eheleute Familie wohnt in NL, EM arbeitet ab und die EF ab in Deutschland: Einkünfte des EM in NL = in D = Einkünfte der EF in NL = in D = Lösung: Der EM erfüllt nicht die Grenzen des 1 (3) i.v.m. 1a (1) Nr. 2 EStG, da > (bzw ???) + 90%-Grenze auch nicht erfüllt (81,82%) EF erfüllt 1 (3) i.v.m. 1a (1) Nr. 2 EStG, da bei der Beurteilung die Einkünfte des EM außen vor bleiben = EK NL = < Grundfreibetrag >>> Zusammenveranlagung auf Antrag möglich! ( 32b beachten) 16
17 Fallgestaltungen (un)beschränkt; NL ab 2016 EM arbeitet in D. Höhe der Einkünfte in NL: EF (Einkünfte in NL) Zusammenveranlagung? (Steuerklasse 3) Stkl. 1 beschränkte Steuerpflicht möglich? Stkl. 1 unbeschr. Stpfl. des EM (als Einzelperson) möglich? Bemerkung zur Zusammenveranlagung GFB = Grundfreibetrag 5.000,- 0,- Ja ja Ja EM < 1 x GFB 5.000, ,- Ja Ja Ja EM < 1 x GFB 5.000, Ja Ja Ja EM < 1 x GFB ,- 0 Ja Ja Nein Ehel. < 2 x GFB , ,- Nein (??? evtl. doch) Ja Nein EM > 1 x GFB ,- 0,- Nein Ja Nein EM > 1 x GFB , ,- Nein Ja Nein EM > 1 x GFB 17
18 Abzugsposten Diese gibt es bei beschränkter Stpfl. Werbungskosten Betriebsausgaben Spenden Darüber hinaus noch bei Arbeitnehmern 49 (1) Nr. 4: a) Grundfreibetrag, soweit Einkünfte vorhanden sind a) Beiträge zur gesetzl. RV, KV und PV a) Sonderausgabenpauschbetrag ( 10c) beachte: Zwölftelung Diese sind ausgeschlossen bei beschr. Stpfl. Sonderausgaben ( 10, 10a) Außergewöhnliche Belastungen ( 33) a.g. Belastungen in besonderen Fällen ( 33a) Pauschbeträge außergewöhnliche Belastungen ( 33b) Freibetrag für Alleinerziehende ( 24a) Steuerermäßigungen für Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt ( 35a) Grundfreibetrag ( 32a Absatz1) 18
19 Art der EK (ab 1.4.) Ledig, wohnt NL, 69 Jahre, Rente mit 65, Art.33(6) Berechnung der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte: AOW NL - Bedrijfspens Dt. Rente / / / = 64% stpfl. Teil der AOW = Bestimmung des st-pfl. Teils (des %-Satzes) 2013 = 64 % von = 2.688,- stpfl., steuerfrei = 36% von = : Brutto-AOW = ab st-freier Teil./ steuerpflichtig > = (AOW) Bedrijspensioen: 6.000,- x 18% = (bedrijspensioen) Summe der nicht der dt. Est unterliegenden EK = = unbeschr. Stpfl. 19
20 Beschränkte Steuerpflicht, deutsche Rente =
21 Beschränkte Steuerpflicht, deutsche Rente = Bitte zahlen Sie bis zum den Betrag in Höhe von 990,00 Euro Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte 21
22 Keine Abzugsposten Erhöhung um den Grundfreibetrag 22
23 Unbeschränkte Steuerpflicht, deutsche Rente = Evtl. noch weitere Sonderausgaben oder a.g. Belastungen etc. möglich, falls vorhanden 23
24 Unbeschränkte Steuerpflicht, deutsche Rente = beschränkt = 987 unbeschränkt = 45 24
25 Beschränkte Steuerpflicht, deutsche Rente = Keine Abzugsposten 25
26 Beschränkte Steuerpflicht, deutsche Rente = = =
27 Unbeschränkte Steuerpflicht, deutsche Rente =
28 Unbeschränkte Steuerpflicht, deutsche Rente = Beschränkt = Unbeschränkt =
29 Rentnerfall Neubrandenburg 2017, Stpfl. wohnt in NL, ledig, 70 Jahre alt: Einkünfte: Gesetzliche deutsche Rente = private Leibrente aus D = Betriebsrente ( 19 (1) Nr. 2 EStG) = ) beschr. Stpfl. für Betriebsrente St-Klasse 1 anfragen (beim Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers) 2) Beim FA Neubr burg unbeschr. Stpfl. 1(3) beantragen 3) Betriebsrente = Abgeltungswirkung belassen 29
30 Für beschr. stpfl. Arbeitnehmer Steuer Lohnsteuer Nr
31 Unbeschr. stpfl. Arbeitnehmer 31
32 32
33 Informationen Alle Fragen bezüglich der persönlichen Steuererklärung zuständiges Finanzamt in NL / D / B Für Belgien: Bel-Intax: oder Belastingtelef. Belgien: Für NL: Bel.-telefoon Buitenland: Bel.-telefoon Binnenland: Team GWO: für allg. Fragen (aus D) (aus NL) Team GWO jeweils ohne Ländervorwahl 33
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 34
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