Woche 1: Einführung und Vertragsschluss
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- Friedrich Schmid
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1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 1: Einführung und Vertragsschluss
2 Allgemeiner Hinweis Die Veranstaltung wird aufgezeichnet. Sie kann abgerufen werden unter: April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2
3 Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung 1. Allgemeines 2. Primär- & Sekundäransprüche 3. Trennungs- & Abstraktionsprinzip 4. Zustandekommen eines Vertrags 5. Geschäftsfähigkeit 6. Stellvertretung 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 3
4 I. Einführung Die entscheidende Frage zu Beginn der Prüfung lautet i.d.r.: Wer (Gläubiger) will was (Rechtsfolge & Anspruchsinhalt) von wem (Schuldner) woraus? (Anspruchsgrundlage) Ø Bsp.: A verlangt die Zahlung des Kaufpreises von B nach 433 II BGB. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 4
5 I. Einführung Die möglichen Ansprüche können in verschiedene Gruppen aufgeteilt werden, die nachstehende Prüfungsreihenfolge ergeben: 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche Ansprüche 3. Dingliche Ansprüche 4. Deliktische Ansprüche 5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 5
6 1. Allgemeines Zentrale Fragestellung ist häufig, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben. Verträge können Einfluss auf andere ggf. in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen haben. Ø Bsp.: Spezielleres Recht im Verhältnis zu dinglichen Ansprüchen, Rechtsgrund im Bereicherungsrecht 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 6 6
7 2. Primär- & Sekundäransprüche Vertragsschluss Primäransprüche à Leistungsansprüche Rechtsfolge ist die Entstehung von: Mögliche Folge bei Leistungsstörungen: Sekundäransprüche 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 7 7
8 3. Trennungs- & Abstraktionsprinzip Bsp. : Veräußerung eines Fernsehers Nach dem Trennungsprinzip ist zwischen dem sog. Verpflichtungsgeschäft, 433 ff. BGB und dem Verfügungsgeschäft (z. B. 929 S. 1 BGB) zu unterscheiden. Nach dem Abstraktionsprinzip sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 8 8
9 3. Trennungs- & Abstraktionsprinzip Vollzug Verpflichtungsgeschäft: Schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Personen, das zumindest einen der Beteiligten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, vgl. 241 I BGB. Verfügungsgeschäft: Ist unmittelbar auf die Änderung einer dinglichen Rechtsposition gerichtet (sog. Erfüllungsgeschäft). Bsp.: Übereignung nach 929 S. 1 BGB 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 9 9
10 4. Zustandekommen des Vertrags a) Willenserklärung Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft Zustandekommen setzt zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus: Ø Angebot und Annahme Willenserklärung ist auf eine auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung (sog. Rechtsbindungswille). 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 10 10
11 4. Zustandekommen des Vertrags a) Willenserklärung Zu Unterscheiden von Vertrag ist ein einer mehrseitiges (unverbindlichen) Rechtsgeschäft Zustandekommen sog. setzt invitatio zwei inhaltlich ad übereinstimmende offerendum. Willenserklärungen voraus: Ø Angebot und Annahme Willenserklärung ist auf eine auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung (sog. Rechtsbindungswille). 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 11 11
12 4. Zustandekommen des Vertrags Willenserklärungen bestehen aus einem äußeren und einem inneren Tatbestand: Äußerer Tatbestand: Vogelperspektive Innerer Tatbestand besteht aus: (1) Handlungswille (2) Erklärungsbewusstsein (3) Geschäftswille 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 12 12
13 4. Zustandekommen des Vertrags b) Wirksamwerden von Willenserklärungen Die Wirksamkeit einer Willenserklärung setzt stets ihre Abgabe voraus. Unter der Abgabe versteht man die willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr. Bsp.: Die Ehefrau gibt einen Brief, den ihr Ehemann zwar entworfen hat, die Abgabe aber nochmal überdenken wollte. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 13 13
14 4. Zustandekommen des Vertrags b) Wirksamwerden von Willenserklärungen Weiterhin ist zwischen empfangs- und nichtempfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden: Ø Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen zur Wirksamkeit nur der Abgabe (z. B. Testament). Ø Empfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen zusätzlich noch des Zugangs. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 14 14
15 4. Zustandekommen des Vertrags b) Wirksamwerden von Willenserklärungen Hinsichtlich des Zugangs ist zwischen Anwesenden und Abwesenden ( 130 BGB) zu unterscheiden. Bei Verhinderung des Zugangs einer Willenserklärung spricht man von einer Zugangsvereitelung. Zugangsvereitelungen lösen bei Vorsatz eine Zugangsfiktion aus. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 15 15
16 4. Zustandekommen des Vertrags c) Auslegung von Willenserklärungen Anwendung der 133, 157 BGB Voraussetzungen der Auslegung: Feststellen des Erklärungstatbestands, Auslegungsbedürftigkeit, Auslegungsfähigkeit Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist nicht wirkliche Wille, sondern der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 16
17 4. Zustandekommen des Vertrags d) Dissens Stimmen Angebot und Annahme inhaltlich nicht überein, liegt ein Dissens vor. Unterscheidung zwischen offenem Dissens (von den Parteien bemerkt) und verstecktem Dissens (von den Parteien unbemerkt). Zu den Rechtsfolgen siehe 154, 155 BGB. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 17
18 4. Zustandekommen des Vertrags e) Formvorschriften & Rechtsfolgen Bsp.: 311b I BGB Zweck von Formvorschriften: Warnfunktion, Klarstellungs- & Beweisfunktion, Beratungsfiktion, Kontrollfunktion Rechtsfolgen bei der Verletzung der Form: Ø Gesetzliche Formvorschriften: 125 S. 1 BGB Ø Vereinbarte Form: 125 S. 2 BGB 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 18
19 5. Geschäftsfähigkeit Grundsatz: Jeder ist geschä3sfähig. Ausnahme: Beschränkt Geschä3sfähige Ausnahme: Geschä3sunfähige Abschluss lediglich rechtlich vorteilha3er Rechtsgeschä3e möglich Abschluss von Rechtsgeschä3en nur durch gesetzlichen Vertreter Sonst Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters notwendig 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 19
20 5. Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres und bei Störung der Geistestätigkeit, 104 Nr. 1, 2 BGB. Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigen ab dem 8. Lebensjahr, 2, 106 BGB 107 BGB: Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft, wenn es keine Verpflichtungen für den beschränkt Geschäftsfähigen begründet, z.b. Schenkungsvertrag. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 20
21 5. Geschäftsfähigkeit Bsp. : Großvater will sein Haus samt Grundstück an seinen 17-jährigen Enkel verschenken ( 516 ff. BGB). Damit verbunden ist allerdings die Zahlung der Grund(erwerb)steuer. Fragestellung: Ist die Verpflichtung zur Zahlung der Grund(erwerb)steuer einen rechtlichen Nachteil? Lösungshinweis: Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 21
22 5. Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam, 107 BGB. Ausnahme: sog. neutrale Geschäfte Unterscheidung zwischen Einwilligung ( 107, 183 BGB) und Genehmigung ( 108, 184 BGB). Ausnahmen: 110 f. BGB 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 22
23 6. Stellvertretung Willenserklärungen müssen grds. nicht höchstpersönlich abgegeben werden. Stellvertretung ist grds. möglich, 164 ff. BGB. Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht. Rechtsfolgen treffen (nur) den Vertretenen unmittelbar, 164 I BGB. Keine Stellvertretung ist möglich bei Realakten und höchstpersönlichen Rechtsegschäften. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 23
24 6. Stellvertretung Voraussetzungen der Stellvertretung sind: (1) Eigene Willenserklärung des Vertreters (2) Handeln im fremden Namen (3) Vertretungsmacht Abgrenzung der Stellvertretung von der Botenschaft: Abgabe einer eigenen Willenserklärung vs. Übermittlung einer vorgefertigten fremden Willenserklärung. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 24
25 6. Stellvertretung A hat keine Zeit für ein bevorstehenden Geschäftsessen ein Geschenk zu besorgen. Daher bittet er X ein solches im Feinkostladen bis zu einem Preis von 100 zu erwerben. Die Rechnung würde A dann übernehmen. X schildert dies dem Ladeninhaber L und erwirbt einen Champagner zum Preis von 89,95. A weigert sich diese Rechnung zu übernehmen, da sein Geschäftspartner trockener Alkoholiker sei. Muss A die Rechnung zahlen? 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 25
26 6. Stellvertretung A hat keine Zeit für ein bevorstehenden Geschäftsessen ein Geschenk Lösungshinweise: zu besorgen. Daher bittet er X ein solches im Feinkostladen Ø Abgrenzung bis zu vom einem Boten Preis und von 100 zu erwerben. Stellvertreter Die Rechnung würde A dann übernehmen. X schildert Ø dies Umfang dem der Ladeninhaber Vertretungsmacht L und erwirbt einen Champagner zum Preis von 89,95. A weigert sich diese Rechnung zu übernehmen, da sein Geschäftspartner trockener Alkoholiker sei. Muss A die Rechnung zahlen? 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 26
27 6. Stellvertretung Sog. Eigengeschäft, wenn der Wille im fremden Namen handeln zu wollen, nicht erkennbar ist, 164 II BGB. Auf Handeln unter fremdem/falschem Namen finden die 164 ff. BGB keine Anwendung. Handeln unter fremdem/falschem Namen führt zur analogen Anwendung von 177 ff. BGB. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 27
28 6. Stellvertretung Bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften ist 164 I 2 BGB zu beachten. Vertretungsmacht kann sowohl auf Grund von gesetzlichen Regelungen (z. B. 35 I GmbHG) oder auf Grund einer Vollmacht ( 166 II 1 BGB) vorliegen. Umfang der Vollmacht ist durch Auslegung zu ermitteln, 133, 157 BGB. Erlöschen der Vollmacht: 168 BGB 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 28
29 6. Stellvertretung Umfang der Vertretungsmacht ist bei Prokura ( 48 ff. HGB) gesetzlich festgelegt. Ø Unbeschränkte und unbeschränkbare Vollmacht im Handelsverkehr, 49, 50 HGB. Duldungsvollmacht sofern keine Vollmacht erteilt wurde, der Vertretene die Vertretung aber wissentlich geschehen lässt. Anscheinsvollmacht bei Kennenmüssen und Geschehenlassen. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 29
30 6. Stellvertretung Überschreitungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis führen zur (Außen-)Haftung des Vertreters nach 177 ff. BGB. Bei Missbrauch der Vertretungsmacht im Innenverhältnis ist die Vertretung grds. wirksam, d. h. der Vertretene wird verpflichtet. Ausnahmen: Ø Kollusion Ø Offenkundigkeit 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 30
31 6. Stellvertretung Missbrauch der Vertretungsmacht Im Außenverhältnis besteht grds. Vertretungsmacht. Überschreitung im Innenverhältnis begründet i.d.r. eine Schadensersatzpflicht Vertreter ohne Vertretungsmacht Im Außenverhältnis besteht keine Vertretungsmacht. Es gelten die 177 ff. BGB. 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 31
32 Literaturhinweise zur Vertiefung: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 39. Auflage 2015 (Verlag Vahlen, Reihe ACADEMIA JURIS) Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 39. Auflage 2015 (Verlag C.H. Beck, Reihe Juristische Kurz-Lehrbücher) Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 27. Auflage 2015 (C.H. Beck, Reihe Prüfe dein Wissen) 12. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 32
33 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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