Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R

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1 Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zu Aufbewahrung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände für Gewerbetreibende Stand:

2 Pyrotechnische Gegenstände Kategorie I und II was ist das? Feuerwerksartikel bzw. Feuerwerkskörper werden vom Gesetzgeber als pyrotechnische Gegenstände bezeichnet. Nach dem Sprengstoffrecht werden diese in vier verschiedenen Kategorien unterschieden. Die Kategorie lässt sich an der sog. BAM -Prüfnummer ablesen. (BAM = Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung) Diese hat die Form BAM P 1 #### ( # = Registrierungsnummer). Die Kategorie wird ggf. auch durch eine römische Zahl bezeichnet. Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk) (Tischfeuerwerk, Knallteufel, Wunderkerzen, etc.) Kennzeichnung: BAM P I... Kategorie T1 (T= für technische Zwecke) (Rauchtabletten, Warnfackeln etc.) Kennzeichnung: BAM T1... Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) (Raketen, China-Böller, Sonnenräder, Heuler, etc.) Kennzeichnung: BAM P II... Kategorie T2, (Airbagladungen, etc.) 3 (Mittelfeuerwerk) und 4 (Großfeuerwerk) Kennzeichnung: BAM P III, IV, T2... Diese Kategorien dürfen nur von Inhabern eines Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz erworben werden und werden hier nicht weiter behandelt. 2

3 Verkauf Wer darf überhaupt verkaufen? Grundsätzlich darf jeder Gewerbetreibende in Stade pyrotechnische Gegenstände verkaufen, wenn er die Aufnahme des Verkaufes mindestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt hat ( 14 Sprengstoffgesetz [kurz: SprengG]). Was muss wem angezeigt werden? Die Anzeige ist an folgende Adresse zu richten: Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung Hagedorn 6, Stade In der Anzeige muss das Datum angegeben werden, an welchem der Verkauf begonnen werden soll. Weiterhin ist die mit der Leitung der Verkaufseinrichtung beauftragte Person und deren Stellvertreter anzugeben. Bei verschiedenen Filialen eines Unternehmens ist eine Sammelanzeige nicht zulässig, sondern es ist eine Anzeige für jede Verkaufseinrichtung erforderlich. Nach der Verkaufsanzeige sind personelle Veränderungen bei den genannten Personen oder die Einstellung des Verkaufs der Hansestadt Stade unverzüglich mitzuteilen. Für die Anzeige nutzen Sie am besten das auf unserer Internetseite erhältliche Formular. Nach dem Download können Sie dieses direkt am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und uns anschließend zusenden. 3

4 Verkauf Wann darf verkauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig verkauft werden. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ist der Verkauf durch Einzelhändler an Endverbraucher nur im Zeitraum vom bis zum erlaubt. (Ist einer der genannte Tage ein Sonntag, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bereits ab dem verkauft werden.) durch Großhändler an Einzelhändler während des gesamten Jahres erlaubt. Ein Verkauf an Endverbraucher darf jedoch auch nur während der nebenstehenden Zeiten erfolgen. Was darf verkauft werden? Es dürfen ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1, T1, und 2 verkauft werden, die eine Freigabe durch die Bundesanstalt für Materialforschung besitzen, also einer Prüfung unterzogen wurden. Alle so geprüften Gegenstände sind mit einer sog. BAM-Nr gekennzeichnet. (siehe Bilder) 4

5 Verkauf Angebote von pyrotechnischen Gegenständen ohne Kategorienbezeichnungen oder BAM-PrüfNr sollten umgehend der Abteilung Sicherheit und Ordnung der Hansestadt Stade unter der o.g. Adresse oder direkt dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven (Elfenweg 15, Cuxhaven, Tel / ) mitgeteilt werden. Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Kategorien 1 und 2 ist eine lesbare Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen. Soweit sich die Gebrauchsanweisung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt das Anbringen auf der kleinsten Verpackungseinheit. In diesem Fall darf die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen an Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, erfolgen. Wem darf was verkauft werden? Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1 dürfen nur an Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr abgegeben werden. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht gebietet allen Einzelhändlern jedoch, einen Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 zu verweigern, wenn für den Verkäufer ein Risiko beim Umgang mit solchen Feuerwerkskörpern durch die betroffenen Personen erkennbar ist. Kleinfeuerwerk der Kategorie T1 und 2 darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Sollen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 in einer gemeinsamen Verpackung verkauft werden, so muss dieses nach den für die höhere Kategorie, also den für die Kategorie 2 geltenden Regeln geschehen. 5

6 Verkauf Was darf wie ausgestellt werden? In Verkaufsräumen dürfen einzelne pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Das Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände in Schaufenstern und außerhalb von geschlossenen Schaukästen ist nur gestattet, wenn sie sich in einer besonderen, von der BAM als unbedenklich bescheinigte Verpackung befinden (z.b. ein- oder mehrseitig durchsichtig (geblistert) oder in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertig). Jede kleinste Verpackungseinheit muss mit einer Kurzfassung der Bescheinigung versehen sein (z.b. Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM - 154/76 ). Attrappen können jederzeit in Schaufenstern und außerhalb von Schaukästen gezeigt werden. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht aus geöffneten Verpackungen (z. B. bei der Selbstbedienung) angeboten werden. Es ist zudem sinnvoll, Auslagen so zu stellen, dass sie vom Personal eingesehen werden können. Was darf wo verkauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden. Ein Verkauf auf Märkten, Jahrmärkten oder Messen ist verboten. Die verantwortlichen Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht abhanden kommen oder Dritte diese Gegenstände nicht unbefugt an sich nehmen. Pyrotechnische Gegenstände sind keine Waren des täglichen Kleinbedarfs. In Verkaufsstellen an Tankstellen dürfen daher pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (gemäß NLöffVZG) verkaufen. 6

7 Genehmigungsfreie Aufbewahrung Wieviel darf gelagert werden? (Angaben gem Anlage 6 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz): Höchstlagermengen für die genehmigungsfreie Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im gewerblichen Bereich. WICHTIG: seit ist der maßgebliche Richtwert die Nettoexplosivstoffmasse! 2) Lagergruppe 1.4 Arbeitsraum Verkaufsraum Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne Wohnraum Außerhab eines Gebäudes / ortsbewegliche Aufbewahrung Lagerraum 1) Lagerraum 1) Lagerraum mit Mindestens der Feuer- Widerstandsklasse F30/T30 z.b. Container Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 in Gemäß 21 Abs. 4 der 1. SprengV zugelassenen Verpackungen ) Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein. 2) Hinweis zur Umrechnung: Der Umrechnungsfaktor Bruttogewicht zu Nettoexplosivstoffmasse beträgt ca. 1:5. Durch die Umstellung auf Berechnung mittels Nettoexplosivstoffmasse wurde gleichzeitig die genehmigungsfreie Lagermenge erhöht. Im gewerblichen Bereich können genehmigungsfrei folgende Mengen (NETTO!) gelagert werden: Neben der Menge im Verkaufsraum von gesamt 70 zusätzlich je nach baulichem Zustand des Lagers 100 kg bzw. 350 kg im gesamten Betrieb (bzw. je Brandabschnitt). Sofern alle Raumarten in einem Betrieb (oder Brandabschnitt) vorhanden sind, kann die Gesamtmenge bis zu 520 kg betragen (s. Apel-Keusgen Rn. 3.1 zu 6 der 2. SprengV ). Zusätzlich können nach vorheriger Abstimmung mit der Hansestadt Stade im Freien Container aufgestellt werden, die jeweils 350 kg enthalten. Es bestehen keine sicherheitstechnischen Bedenken, wenn Gegenstände in ungeblisterter Verpackung durch entsprechende Gegenstände in geblisterter Verpackung ersetzt werden und somit die oben genannte Gesamtmenge ausgenutzt wird. 7

8 Beförderung / Aufbewahrung Was ist bei der Beförderung zu beachten? Bei der Beförderung (Anlieferung, Rücksendung) von pyrotechnischen Gegenständen sind die Versand- und Transportvorschriften des Gefahrgutrechtes zu beachten. Der Absender ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Beförderungspapiere und Verpackungsvorschriften) verantwortlich. Wir empfehlen Ihnen, pyrotechnische Gegenstände durch hierauf spezialisierte Speditionen oder durch den Hersteller selbst anliefern bzw. abholen zu lassen. Allgemeine Anforderungen bei der Aufbewahrung was ist zu beachten? Räume zur Aufbewahrung: Als Raum gilt jeder allseitig umschlossene Ort. Der Raum muss zur Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen geeignet sein. Ungeeignet sind Gänge,Flure, Passagen, Sanitärräume und sonstige Funktionsräume (z. B. Heizraum, Umkleideraum, etc). Die Räume mit Ausnahme von Verkaufsräumen dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Die zu erfüllenden Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandschutzes für Lagerräume pyrotechnischer Gegenstände im gewerblichen Bereich kann dem Abschnitt Genehmigungsfreie Aufbewahrung (Tabelle) entnommen werden. Die Räume müssen geeignete Rauchabzugsöffnungen, die auch eine Druckentlastung ermöglichen, besitzen. Die Räume müssen leicht erreichbar und ausreichend beleuchtet sein. Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme zu verhindern. Die Lagerung in Containern darf nur kurzzeitig erfolgen, sie ist auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. 8

9 Aufbewahrung Allgemeine Anforderungen bei der Aufbewahrung was ist zu beachten? Brandschutz: Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder offenes Licht verwendet werden. Durch geeignete Beschilderung ist der Brandschutzbereich zu kennzeichnen; ebenso ist für den vorgenannten Bereich ein Rauchverbothinweisschild anzubringen. In unmittelbarer Nähe pyrotechnischer Gegenstände dürfen keine leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien gelagert werden. Pyrotechnische Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 C nicht überschreiten kann. In der Nähe des Aufbewahrungsortes sind ein 12 kg-feuerlöscher oder zwei 6 kg- Feuerlöscher für die Brandlasten ABC vorzuhalten. Dieser / diese müssen jederzeit leicht erreichbar sein. Die Lagerorte sollten in etwaige Laufkarten für Rettungskräfte aufgenommen oder für den Lagerzeitraum beigefügt werden. Im Gefahrenfall sind die Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen (Feuerwehr), auf die Aufbewahrungsorte hinzuweisen. Sonstiges: Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Versandverpackungen oder in der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers aufbewahrt werden. Angebrochene Verpackungen sind wieder zu verschließen. 9

10 Rechtliches Verstöße Wer als verantwortliche Person gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder die einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt strafbar bzw. ordnungswidrig. Er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonderen Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu Euro geahndet werden. Relevante Rechtsvorschriften Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Januar 1991 (BGBl. I S. 169) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl.I S. 3543) Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen - SprengLR 410, bekannt gemacht im Bundesarbeitsblatt Nr. 2/1982 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) 10

11 Impressum Dieses Merkblatt wurde erstellt durch und ist erhältlich bei: Frischer Wind im Norden Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Hagedorn Stade (Tel.: 04141/ , Fax: -282) sicherheit-und-ordnung@stade.de Dieses Merkblatt entspricht dem zur Zeit der Erstellung geltenden Sprengstoffrecht. Es stellt lediglich eine Anwendungshilfe dar. Rechtlich verbindlich sind allein die Regelungen des Sprengstoffgesetzes und der zugehörigen Verordnungen. Änderungen laut SprengG/SprengV und Druckfehler bleiben vorbehalten. Eine Haftung für Vollständigkeit und Inhalt wird nicht übernommen. 11

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