Staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Zweiten Generation in Europa. Prof. Dr Gerard-René de Groot
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- Vincent Sommer
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1 Staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Zweiten Generation in Europa Prof. Dr Gerard-René de Groot
2 Deutschland StAG 2000 In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben u.u. die Deutsche StA iure soli (aufgrund der Geburt im Inland) Ein sehr wichtiger Schritt Bis dann kannte Deutschland ein striktes ius sanguinis, ab 1975 a patre et a matre
3 Deutschland StAG 2000 Par. 4 (3) StAG: In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben u.u. die Deutsche StA iure soli Voraussetzungen: 1) ein Elternteil hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2) besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis
4 Deutschland StAG 2000 Wenn ein Kind iure soli die deutsche StA und auch iure sanguinis eine fremde StA erwarb Optionszwang zwischen 18. und 23. Geburtstag: Par. 29 (1) StAG Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
5 Deutschland StAG 2000 Par. 29 (3) StAG: Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren [.]
6 Übergangsbestimmung 40b: in Deutschland geborene Kinder unter 10 Jahre haben bis Einbürgerungsanspruch Ab 2008 werden die ersten Jung-Erwachsenen mit dem Optionszwang konfrontiert Ab 2013 könnten die ersten Fälle von Verlust von rechtswegen auftreten
7 Wie in anderen Staaten? In 2008 Forschungsprojekt über Entwicklungen im StAR in 18 europäischen Staaten über mehrfache StA: 15 alte EU Staaten + Island, Norwegen Schweiz
8 Gutachten für Adviescommissie Vreemdelingenrecht Gerard-Rene de Groot/ Maarten Vink Meervoudige nationaliteit in Europees perspectief Mehrfache StA in europäischer Perspektive Den Haag, November 2008
9 Wie in anderen Staaten? Ausser in Deutschland erwirbt das Kind ausländischer Eltern in acht Staaten u.u. iure soli die StA des Geburtsstaates VK, Irland, Belgien und Portugal haben Lösungen die der deutschen Regelung ähneln
10 VK Ein im VK geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt iure soli die StA wenn ein Elternteil settled ist, d.h. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann kann das Kind durch eine Erklärung die StA erwerben, wenn ein Elternteil settled wird, oder wenn das Kind 10 Jahre im VK lebt VK akzeptiert mehrfache StA Bis 1983: ius soli
11 Irland Ein in Irland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt durch Erklärung die StA wenn ein Elternteil Wohnsitz hat während 3 der 4 Jahren vor der Geburt des Kindes Bis 2004 ius soli Irland akzeptiert mehrfache StA
12 Belgien Wenn kein Elternteil geboren in Belgien: Erwerb durch Erklärung falls ein Elternteil mindestens 10 Jahre in Belgien lebte Ein in Belgien geborenes Kind erwirbt von rechtswegen die StA wenn ein in Belgien geborener Elternteil in den 10 Jahren vor Geburt des Kindes mindestens 5 Jahre in Belgien lebte (seit 1992) (doppeltes ius soli) Belgien akzeptiert mehrfache StA
13 Portugal Ein in Portugal geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt durch Erklärung die StA wenn ein Elternteil Wohnsitz hatte während 5 Jahren vor der Geburt des Kindes Vor 2006: 10 Jahre oder 6 Jahre wenn aus portugiesisch sprachigen Staaten Vor 1994: 6 Jahre Portugal akzeptiert mehrfache StA
14 Portugal Doppeltes ius soli (seit 2006): Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt von rechtswegen die StA iure soli, wenn mindestens ein Elternteil auch im Lande geboren wurde 1 (1) d Por
15 Frankreich Doppeltes ius soli (seit 1851): Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt von rechtswegen die StA iure soli, wenn mindestens ein Elternteil auch im Lande geboren wurde 19-3 Fra Cc
16 Frankreich Ein in Frankreich geborenes Kind erwirbt von rechtswegen die StA am 18. Geburtstag, wenn er nach dem 11. Geburtstag mindestens 5 Jahre in Frankreich gelebt hat Durch Erklärung auch früher zwischen falls 5 Jahre wohnhaft nach 11. Geburtstag Oder Zwischen falls 5 Jahre wohnhaft nach 8. Geburtstag Frankreich akzeptiert mehrfache StA
17 Ius soli 1. Generation 5/18 DEU: von rechtswegen wenn E 8 Jahre wohnhaft + Aufenthaltsrecht BEL: Erklärung wenn E 10 Jahre wohnhaft IER: Erklärung wenn E 3 von 4 Jahre wohnhaft POR: Erklärung wenn E 5 Jahre wohnhaft VK: von rechtswegen wenn E Aufenthaltsrecht (settled) Nur in DEU Optionszwang
18 Doppeltes ius soli: 2. Generation E geboren im Inland: 6/18 BE: E lebt 5 der 10 Jahren vor Geburt im Inland FRA LUX NIE: Hauptaufenthaltsort z.z. Geburt ist entscheidend POR SPA 2. Generation wird immer von rechtswegen StAer Mehrfache StA akzeptiert
19 Späterer Erwerb aufgrund Geburt im Inland und Wohnsitz FRA: von rechtswegen am 18. Geburtstag; u.u. eher durch Erklärung; mehrfache StA akzeptiert Viele Staaten sehen (auch) Optionsrechte vor oder erleichterte Einbürgerungen, häufig erst ab 18. Geburtstag BEL, DÄN, FIN, GRI, ITA, LUX, NIE, ÖST, POR, SCHW, SPA, UK Mehrfache StA fast immer akzeptiert (ausser DÄN/ÖST)
20 Keine ius soli Elemente Island Noorwegen Schweiz In Schweiz aber Vorbereitung eines Gesetzesentwurfes doppeltes ius soli
21 Ius soli Elemente nehmen zu Ausnahme lediglich Dänemark: Beschränkung des Optionrechts auf nordische StA (vorher: alle dort geborene Personen) Überall zunehmend Hinnahme mehrfacher StA: 13/18 Staaten akzeptieren (SPA: faktisch) mehrfache StA 3 Staaten nicht: ÖST, DÄN, NOR 2 Staaten zögern: DEU, NIE
22 Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit 6. November 1997 Deutschland ratifiziert in 2005 Gesetz vom Bundesgesetzblatt Teil II 2004 Nr S.578
23 Verlust der StA nur erlaubt wenn a) freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; b) Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats durch arglistiges Verhalten,falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache,die dem Antragsteller zuzurechnen sind; c) freiwilliger Dienst in ausländischen Streitkräften; d) Verhalten, das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abträglich ist; e) Fehlen einer echten Bindung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; f) Feststellung während der Minderjährigkeit eines Kindes, dass die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind; g) Adoption eines Kindes, wenn dieses die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider adoptierenden Elternteile erwirbt oder besitzt.
24 Verlust der StA e) Fehlen einer echten Bindung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Reicht nicht aus für den Optionszwang von 29 StAG bei Wohnsitz im Inland und auch bei Wohnsitz im Ausland muss anhand aller relevanten Fakten festgestellt werden ob noch eine tatsächliche Beziehung zu Deutschland existiert
25 Art. 15: Andere mögliche Fälle von Mehrstaatigkeit Dieses Übereinkommen beschränkt nicht das Recht eines Vertragsstaats, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, a) ob seine Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben oder besitzen, seine Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren; [.] wie verlieren? Verlusttatbestände des Art. 7
26 Vorbehalt Deutschlands Art. 7: Vorbehalt Optionszwang für Doppelstaatler iure soli et iure sanguinis Nicht für Doppelstaatler iure sanguinis! In den 18 studierten Staaten ein Unikum Optionszwang in Italien für Doppelstaatler iure sanguinis: nach neun Jahre wieder abgeschafft
27 Vorbehalt Deutschlands Art. 29 (3): Staaten sollten Vorbehalte zurücknehmen sobald die Umstände dies zulassen In Perspektive des Europäischen Abkommens ist die Frage deshalb nicht OB aber WANN!
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