VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT

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1 VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT INTERNATIONALER VORLÄUFIGER BERICHT ZUR PATENTFÄHIGKEIT (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) Aktenzeichen des Anmelders oder Anwalts (Artikel 36 und Regel 70 PCT) WEITERES VORGEHEN siehe Formblatt PCT/IPEA/416 Internationales Anmeldedatum Prioritätsdatum Internationale Patentklassifikation (IPC) oder nationale Klassifikation und IPC Anmelder 1. Bei diesem Bericht handelt es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht, der von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Artikel 35 erstellt wurde und dem Anmelder gemäß Artikel 36 übermittelt wird. 2. Dieser BERICHT umfasst insgesamt Blätter einschließlich dieses Deckblatts. 3. Außerdem liegen dem Bericht ANLAGEN bei; diese umfassen a) (an den Anmelder und das Internationale Büro gesandt) insgesamt Blätter; dabei handelt es sich um Blätter mit der Beschreibung, Ansprüchen und/oder Zeichnungen, die geändert wurden, und/oder Blätter mit Berichtigungen, die die Behörde genehmigt hat, sofern diese Blätter nicht überholt sind oder fortfallen, sowie etwaige Begleitschreiben (siehe Regeln 46.5, 66.8, 70.16, 91.2 und Abschnitt 607 der Verwaltungsvorschriften). Blätter mit Berichtigungen, die laut Entscheidung der Behörde nicht berücksichtigt werden, weil die Berichtigungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde mit der Erstellung des Berichts begonnen hat, nicht von der Behörde genehmigt bzw. der Behörde nicht mitgeteilt wurden, sowie etwaige Begleitschreiben (Regeln 66.4bis, 70.2 e), und 91.2). überholte Blätter und etwaige Begleitschreiben, wenn nach Auffassung der Behörde entweder die späteren Blätter eine Änderung enthalten, die über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, oder den späteren Blättern kein Begleitschreiben beigefügt war, das die Grundlage für die Änderungen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angibt, wie in Feld Nr. I, Punkt 4 und im Zusatzfeld angegeben (siehe Regel b)). b) (nur an das Internationale Büro gesandt) insgesamt (bitte Art und Anzahl der/des elektronischen Datenträger(s) angeben), der/die ein Sequenzprotokoll in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST.25 enthält/enthalten, wie im Zusatzfeld betreffend das Sequenzprotokoll angegeben (siehe Ziffer 3ter des Anhangs C der Verwaltungsvorschriften). 4. Dieser Bericht enthält Angaben zu folgenden Punkten: Feld Nr. I Grundlage des Berichts Feld Nr. II Priorität Feld Nr. III Keine Erstellung eines Gutachtens über Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit Feld Nr. IV Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung Feld Nr. V Begründete Feststellung nach Artikel 35 (2) hinsichtlich der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit; Unterlagen und Erklärungen zur Stützung dieser Feststellung Feld Nr. VI Bestimmte angeführte Unterlagen Feld Nr. VII Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung Feld Nr. VIII Bestimmte Bemerkungen zur internationalen Anmeldung Datum der Einreichung des Antrags Datum der Fertigstellung dieses Berichts Name und Postanschrift der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Bevollmächtigter Bediensteter Fax: Formblatt PCT/IPEA/409 (Deckblatt) (Januar 2015) Tel.:

2 Feld Nr. I Grundlage des Berichts 1. Hinsichtlich der Sprache beruht dieser Bericht auf der internationalen Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde einer Übersetzung der internationalen Anmeldung in die folgende Sprache, bei der es sich um die Sprache der Übersetzung handelt, die für folgenden Zweck eingereicht worden ist: internationale Recherche (nach Regeln 12.3 a) und 23.1 b)) Veröffentlichung der internationalen Anmeldung (nach Regel 12.4 a)) internationale vorläufige Prüfung (nach Regeln 55.2 a) und/oder 55.3 a) und b)) 2. Hinsichtlich der Bestandteile der internationalen Anmeldung beruht der Bericht auf (Ersatzblätter, die dem Anmeldeamt auf eine Aufforderung nach Artikel 14 hin vorgelegt wurden, gelten im Rahmen dieses Berichts als "ursprünglich eingereicht" und sind ihm nicht beigefügt): _der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung der Beschreibung: Seite, in der ursprünglich eingereichten Fassung Seite*, bei der Behörde eingegangen am Seite*, bei der Behörde eingegangen am den Ansprüchen: Nr., in der ursprünglich eingereichten Fassung Nr.*, in der nach Artikel 19 geänderten Fassung (ggf. mit einer Erklärung) Nr.*, bei der Behörde eingegangen am den Zeichnungen: Seite, in der ursprünglich eingereichten Fassung Seite*, bei der Behörde eingegangen am Seite*, bei der Behörde eingegangen am einem Sequenzprotokoll - siehe Zusatzfeld betreffend das Sequenzprotokoll 3. Aufgrund der Änderungen sind folgende Unterlagen fortgefallen: Beschreibung: Seite Ansprüche: Nr. Zeichnungen: Blatt/Abb. Sequenzprotokoll (genaue Angaben): 4. Dieser Bericht ist ohne Berücksichtigung (von einigen) der diesem Bericht beigefügten und nachstehend aufgelisteten Änderungen erstellt worden, da diese aus den im Zusatzfeld angegebenen Gründen nach Auffassung der Behörde über den Offenbarungsgehalt in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen oder laut Angabe im Zusatzfeld kein Begleitschreiben beigefügt war, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angegeben war (Regel 70.2 c) und c-bis)). Beschreibung: Seite Ansprüche: Nr. Zeichnungen: Blatt/Abb. Sequenzprotokoll (genaue Angaben): 5. Dieser Bericht wurde erstellt: unter Berücksichtigung der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, die nach Regel 91 von dieser Behörde genehmigt wurde bzw. dieser Behörde mitgeteilt wurde (Regeln 66.1 d-bis) und 70.2 e)). ohne Berücksichtigung der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, die nach Regel 91 von dieser Behörde genehmigt wurde bzw. dieser Behörde mitgeteilt wurde (Regeln 66.4bis) und 70.2 e)). 6. Zusätzliche Recherchen (Regeln 66.1ter und 70.2 f)): Diese Behörde hat am eine zusätzliche Recherche durchgeführt. Bei der zusätzlichen Recherche wurden zusätzliche relevante Unterlagen ermittelt. Diese Behörde hat keine zusätzliche Recherche durchgeführt, da eine solche Recherche nicht zweckmäßig wäre. 7. Bei der Erstellung dieses Berichts wurde der ergänzende internationale Recherchenbericht/wurden die ergänzenden internationalen Recherchenberichte der folgenden Behörde(n) berücksichtigt (Regel 45bis.8 b) und c)). * Wenn Punkt 4 zutrifft, können einige oder alle dieser Blätter mit der Bemerkung überholt versehen werden. Formblatt PCT/IPEA/409 (Feld Nr. I) (Januar 2015)

3 Feld Nr. II Priorität 1. Dieser Bericht ist ohne Berücksichtigung der beanspruchten Priorität erstellt worden, da folgende angeforderte Unterlagen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wurden: Kopie der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht worden ist (Regel 66.7 a)) Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht worden ist (Regel 66.7 b)) 2. Dieser Bericht ist ohne Berücksichtigung der beanspruchten Priorität erstellt worden, da sich der Prioritätsanspruch als ungültig erwiesen hat (Regel 64.1). Für die Zwecke dieses Berichts gilt daher das oben genannte internationale Anmeldedatum als das maßgebliche Datum. 3. Etwaige zusätzliche Bemerkungen: Formblatt PCT/IPEA/409 (Feld Nr. II) (Januar 2015)

4 Feld Nr. III Keine Erstellung eines Gutachtens über Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit Folgende Teile der Anmeldung wurden nicht daraufhin geprüft, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist: die gesamte internationale Anmeldung die Ansprüche Nr. Begründung: Die genannte internationale Anmeldung bzw. die oben genannten Ansprüche Nr. beziehen sich auf den nachstehenden Gegenstand, für den keine internationale vorläufige Prüfung durchgeführt zu werden braucht (genaue Angaben): Die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen (machen Sie bitte nachstehend genaue Angaben) oder die oben genannten Ansprüche Nr. sind so unklar, dass kein sinnvolles Gutachten erstellt werden konnte (genaue Angaben): Die Ansprüche bzw. die oben genannten Ansprüche Nr. sind so unzureichend durch die Beschreibung gestützt, dass kein sinnvolles Gutachten erstellt werden konnte (genaue Angaben): Für die oben genannten Ansprüche Nr. wurde kein internationaler Recherchenbericht erstellt. Ohne das Sequenzprotokoll konnte kein sinnvolles Gutachten erstellt werden; der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein Sequenzprotokoll in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST.25 einzureichen, und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde war ein solches Sequenzprotokoll nicht in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich; bzw. das eingereichte Sequenzprotokoll entsprach nicht dem in Anhang C der Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard. ein Sequenzprotokoll in Papierform oder in Form einer Bilddatei einzureichen, das dem in Anhang C der Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde war ein solches Sequenzprotokoll nicht in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich; bzw. das eingereichte Sequenzprotokoll entsprach nicht dem in Anhang C der Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard. die erforderliche Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten, wenn ein Sequenzprotokoll aufgrund einer Aufforderung nach den Regeln 13ter.1 a) oder b) und 13ter.2 eingereicht wurde. Siehe Zusatzfeld für weitere Angaben. Formblatt PCT/IPEA/409 (Feld Nr. III) (Januar 2015)

5 Feld Nr. IV Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung 1. Auf die Aufforderung zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren hat der Anmelder innerhalb der maßgeblichen Frist die Ansprüche eingeschränkt. zusätzliche Gebühren entrichtet. die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch und gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr entrichtet. die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch, nicht aber die entsprechende Widerspruchsgebühr entrichtet. weder die Ansprüche eingeschränkt noch zusätzliche Gebühren entrichtet. 2. Die Behörde hat festgestellt, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und hat gemäß Regel 68.1 beschlossen, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern. 3. Die Behörde ist der Auffassung, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach den Regeln 13.1, 13.2 und 13.3 erfüllt ist. aus folgenden Gründen nicht erfüllt ist: 4. Daher ist der Bericht für die folgenden Teile der internationalen Anmeldung erstellt worden: alle Teile die Teile, die sich auf die Ansprüche mit folgenden Nummern beziehen: Formblatt PCT/IPEA/409 (Feld Nr. IV) (Januar 2015)

6 Feld Nr. V Begründete Feststellung nach Artikel 35 (2) hinsichtlich der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit; Unterlagen und Erklärungen zur Stützung dieser Feststellung 1. Feststellung Neuheit Ansprüche JA Ansprüche NEIN Erfinderische Tätigkeit Ansprüche JA Ansprüche NEIN Gewerbliche Anwendbarkeit Ansprüche JA Ansprüche NEIN 2. Unterlagen und Erklärungen (Regel 70.7) Formblatt PCT/IPEA/409 (Feld Nr. V) (Januar 2015)

7 Feld Nr. VI Bestimmte angeführte Unterlagen 1. Bestimmte veröffentlichte Unterlagen (Regel 70.10) Anmeldenr. Patentnr. Veröffentlichungsdatum Anmeldedatum Prioritätsdatum (zu Recht beansprucht) 2. Nicht-schriftliche Offenbarungen (Regel 70.9) Art der nicht-schriftlichen Offenbarung Datum der nicht-schriftlichen Offenbarung Datum der schriftl. Offenbarung, die sich auf die nicht-schriftl. Offenbarung bezieht Formblatt PCT/IPEA/409 (Feld Nr. VI) (Januar 2015)

8 Feld Nr. VII Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung Es wurde festgestellt, dass die internationale Anmeldung nach Form oder Inhalt folgende Mängel aufweist: Formblatt PCT/IPEA/409 (Feld Nr. VII) (Januar 2015)

9 Feld Nr. VIII Bestimmte Bemerkungen zur internationalen Anmeldung Zur Klarheit der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen oder zu der Frage, ob die Ansprüche in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden, ist Folgendes zu bemerken: Formblatt PCT/IPEA/409 (Feld Nr. VIII) (Januar 2015)

10 Zusatzfeld betreffend das Sequenzprotokoll Fortsetzung von Feld Nr. I, Punkt 2: 1. Hinsichtlich der Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz, die in der internationalen Anmeldung offenbart wurde und für die beanspruchte Erfindung erforderlich ist, ist dieser Bericht auf der Grundlage eines Sequenzprotokolls erstellt worden, das a) im Anmeldezeitpunkt Bestandteil der internationalen Anmeldung war und in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST.25 vorlag. in Papierform oder in Form einer Bilddatei vorlag. b) zusammen mit der internationalen Anmeldung gemäß Regel 13ter.1 a) PCT nur für die Zwecke der internationalen Recherche in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST.25 eingereicht wurde. c) nach dem internationalen Anmeldedatum nur für die Zwecke der internationalen Recherche und/oder Prüfung eingereicht wurde, und zwar in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST.25 (Regel 13ter.1 a)). in Papierform oder in Form einer Bilddatei (Regel 13ter.1 b) und Abschnitt 713 der Verwaltungsvorschriften). d) am als Änderung* gemäß Artikel 34 PCT bei dieser Behörde eingereicht wurde, und zwar in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST.25, vorzugsweise in der ersten Textzeile als "Geändert" gekennzeichnet. in Papierform oder in Form einer Bilddatei. 2. In dem Fall, dass mehr als eine Version oder Kopie eines Sequenzprotokolls eingereicht wurde, wurden zusätzlich die erforderlichen Erklärungen eingereicht, dass die Informationen in den nachgereichten oder zusätzlichen Kopien denen entsprechen, die im Anmeldezeitpunkt Bestandteil der Anmeldung waren, bzw. dass sie nicht über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen. 3. Zusätzliche Bemerkungen: * Wenn Feld Nr. I, Punkt 4 zutrifft, kann das Sequenzprotokoll, das Teil der Grundlage des Berichts ist, mit der Bemerkung überholt versehen werden. Formblatt PCT/IPEA/409 (Zusatzfeld betreffend das Sequenzprotokoll) (Januar 2015)

11 Zusatzfeld Für den Fall, dass der Platz in einem der vorstehenden Felder nicht ausreichen sollte: Fortsetzung von: Formblatt PCT/IPEA/409 (Zusatzfeld) (Januar 2015)

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