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1 Das neue Fondssteuerrecht: AIFM-StAnpG im Dialog mit der Finanzverwaltung Dr. Ingo Kleutgens Rechtsanwalt, Steuerberater, FBIntStR Als Gast: Dr. Alexander Mann Hessisches Ministerium der Finanzen Wiesbaden Cornelia Geißler 30. Januar 2014 Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-Brussels LLP both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC ); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated entities in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

2 Gesetzgebungsverfahren AIFM-StAnpG 24. Februar 2012 Arbeitsgruppe zur Neukonzeptionierung der Investmentbesteuerung. 08. Februar 2013 Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM- Umsetzungsgesetz. Zuleitung zum Bundesrat (BR-Drucks. 95/13). 15. März 2013 Der Bundestag berät den Gesetzentwurf in erster Lesung und überweist ihn in den Finanzausschuss. 22. März 2013 Stellungnahme Bundesrat (BR-Drucks. 95/13 Beschluss). 10. April 2013 Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/13036). 15. Mai 2013 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 17/13522). 16. Mai 2013 Annahme des AIFM-StAnpG durch den Bundestag (BR-Drucks. 376/13). 22. Oktober 2013 keine Einigung im Vermittlungsausschuss Eingreifen des Diskontinuitätsprinzips mit der konstituierenden Sitzung des Bundestages. 08. November 2013 Bundesrat beschließt erneute Gesetzesinitiative nach einer Ländervorlage vom 24. Oktober 2013 (BR-Drucks. 740/13 Beschluss). 28. November 2013 Bundestag verabschiedet den Gesetzentwurf in einem verkürzten Verfahren (BR- Drucks. 784/13). 29. November 2013 Zustimmung des Bundesrates (BR-Drucks. 784/13 Beschluss). 23. Dezember 2013 Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2013, 4318). 2

3 Neukonzeptionierung der Investmentbesteuerung 1. Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Problemschwerpunkte: Definition in- und ausländisches Investmentvermögen sowie Abgrenzung von Publikums- und Spezial-Investmentvermögen Abhängigkeit von Auslegungen durch die BaFin Umqualifikation von Immobilieneinkünften in Kapitaleinkünfte Reaktion 15 Abs. 2 InvStG a.f. durch Fiktion von V+V-Einkünften Frage: Anwendbar auf ausländische Investmentvermögen? abhängig von Steuersubjektqualifikationen und beschränkter Steuerpflicht im Inland (insbesondere FCP) Zwischengewinne: gestaltungsanfällig wegen künstlichem Hoch- und wieder Runterfahren durch entsprechende Finanzprodukte 3

4 Neukonzeptionierung der Investmentbesteuerung 1. Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (Forts.) Umgehung der Mantelkaufregelungen nach 8c KStG vereinfachtes Korrekturverfahren bei Publikumsfonds: Die fehlende Bindungswirkung der gesonderten Feststellung kann zu Doppelberücksichtigungen von Fehlerkorrekturen im Jahre der Entstehung und im Folgejahr führen. Pauschalbesteuerung bei intransparentem Investmentvermögen ( 6 InvStG); Probleme bei praktischer Durchsetzung Damalige Idee: Einschränkung der Transparenz und Erweiterung des Anwendungsbereichs; grundsätzlich intransparent und Körperschaftsteuersubjekt, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; Einführung einer Vorabpauschale als Ersatz für die Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge 4

5 Änderungen durch das AIFM-StAnpG Mit Entwurf vom 24. Oktober 2013 haben die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden- Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz einen Gesetzesantrag zum AIFM-StAnpG vorgelegt. Der Entwurf entspricht bis auf wenige Ergänzungen dem im Vermittlungsausschuss gescheiterten Entwurf. Der Bundesrat hat am 8. November 2013 über den Entwurf beraten und eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht. Am 28. November 2013 verabschiedete der Bundestag den Entwurf. Der Bundesrat stimmte am darauffolgenden Tag zu. Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember Das InvStG knüpfte in der zuvor geltenden Fassung für seinen Anwendungsbereich an das InvG an. Dieser Verweis ging durch das Inkrafttreten des KAGB ins Leere. Zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten hatte das BMF in seinem Schreiben vom 18. Juli 2013 zwischenzeitlich dahingehend Stellung bezogen, dass das Investmentgesetz für Steuerzwecke weiterhin Anwendung findet. Klärung der bestehenden Unsicherheiten durch den Wegfall des InvG war dringend geboten. 5

6 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 1. Neuerungen des zweiten Anlaufes Insgesamt entspricht das Gesetz weitgehend dem in der vergangenen Legislaturperiode gescheiterten Anlauf. Die im Gesetzgebungsverfahren umstrittene Einführung einer am derzeitigen Recht ( 6 InvStG) orientierten Pauschalbesteuerung ist nicht mehr enthalten. In der Begründung des Entwurfes findet sich jedoch die Bitte an die Bundesregierung, zu einem späteren Zeitpunkt ein diesbezügliches Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. weitere Einschränkung der Anwendbarkeit der Offenen Investment-KG und Aufnahme einer Veräußerungsfiktion bei Verstoß gegen 1 Abs. 1f Nr. 3 InvStG n.f. Ferner wurden mit dem zweiten Anlauf verschiedene neue einkommensteuerliche Änderungen kodifiziert. Darunter fallen u.a.: Regelungen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen Änderung des 15b EStG zur Vermeidung bestimmter Steuerstundungsmodelle im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen (insbesondere Goldfinger -Modell) 6

7 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 2. Anwendungsbereich des InvStG n.f. InvStG n.f. findet Anwendung auf OGAWs und AIFs i.s.d. 1 Abs. 2 und 3 KAGB sowie auf Anteile an OGAWs und AIFs ( 1 Abs. 1 Satz 1 InvStG n.f.). Behandlung als OGAW oder AIF für Zwecke des InvStG n.f. ( 1 Abs. 1 Satz 2 InvStG n.f.): Teilinvestmentvermögen i.s.d. 96 Abs. 2 Satz 1 KAGB Teilgesellschaftsvermögen i.s.d. 117 bzw. 132 KAGB oder vergleichbare rechtlich getrennte Einheiten eines ausländischen OGAW oder AIF. verschiedene Ausnahmen gem. 1 Abs. 1a InvStG n.f. i.v.m. 2 Abs. 1 und 2 KAGB (z. B. Holdinggesellschaften, Verbriefungszweckgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, Unternehmens- und Kapitalbeteiligungsgesellschaften) 7

8 Änderungen durch das AIFM-StAnpG Besteuerungsregime Investmentfonds Personen-Investitionsgesellschaften Kapital-Investitionsgesellschaften 8

9 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 1. Investmentfonds a) Begriff Laut Finanzverwaltung rein steuerrechtlicher Investmentfondsbegriff Definitionen der BaFin sind lediglich indikativ; keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung Frage: Auslegungsschreiben der BaFin vom 14. Juli 2013 maßgeblich oder eigene AIF-Definition des BMF zu erwarten? = OGAWs und AIFs, die die Voraussetzungen nach 1 Abs. 1b InvStG n.f. und 1 Abs. 1f InvStG n.f. erfüllen: 1. unterliegen der Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage Frage: Welchen Qualitätsanforderungen muss die ausländische Aufsicht genügen? 2. jährliches Rückgaberecht (+), wenn die Anteile an einer Börse gehandelt werden 3. Der objektive Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung der eigenen Mittel beschränkt. Sonderregelung für Immobiliengesellschaften. 9

10 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 1. Investmentfonds (Forts.) a) Begriff (Forts.) 4. Vermögensanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung (+) bei Anlage in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken, auch mittelbar möglich Hinweis: Nach 243 Abs. 2 KAGB (Risikomischung) kann eine Immobilie auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit sein. Die Anforderung, dass in mindestens drei Sachwerte investiert wird, wenn die Mindestzeichnungssumme von EUR nicht erreicht wird, gilt nur für geschlossene Publikums-AIF ( 262 KAGB). 5. Die Vermögensanlagen bestehen zu mindestens 90% aus Vermögensgegenständen nach 1 Abs. 1b Nr. 5 lit. a - j InvStG n.f. (Wertpapiere; Geldmarktinstrumente; Derivate; Bankguthaben; Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare ausländische Rechte; Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften; Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände; Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds; Edelmetalle; unverbriefte Darlehensforderungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn Verkehrswert ermittelbar) 10

11 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 1. Investmentfonds (Forts.) a) Begriff (Forts.) 6. Höchstens 20% des Wertes werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. 7. Die Beteiligungshöhe darf nicht 10% des Kapitals einer Kapitalgesellschaft erreichen. Gilt nicht für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien gerichtet ist. 8. Eine Kreditaufnahme darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 30% des Wertes des Investmentfonds vorgenommen werden. Immobilien-Investment-AIFs dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30% des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 50% des Verkehrswertes der im AIF unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen. 9. Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder die für OGAW geltenden Anlagebestimmungen des KAGB gehen aus den Anlagebedingungen hervor. 11

12 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 1. Investmentfonds (Forts.) b) Zusätzliche Voraussetzungen für inländische Investmentfonds ( 1 Abs. 1f InvStG n.f.) Bildung in der Form: 1. eines Sondervermögens i.s.d. 1 Abs. 10 KAGB und Verwaltung durch: externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ( 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB), inländische Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft ( 1 Abs. 17 KAGB) oder EU-Verwaltungsgesellschaft ( 1 Abs. 17 Nr. 1 KAGB) mittels grenzüberschreitender Dienstleistung. 2. einer Investment-AG mit veränderlichem Kapital oder 3. einer Offenen Investment-KG 12

13 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 1. Investmentfonds (Forts.) c) Besteuerung grundsätzlich wie unter dem bisherigem InvStG: Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer Zurechnung der Erträge auf Ebene des Anlegers (Besteuerungsgrundlagen, 5 InvStG n.f.; Kapitalertragsteuer, 7 InvStG n.f.; Strafbesteuerung nach 6 InvStG, wenn der Fonds seinen Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt) Neuregelungen: festgelegte Ausschüttungsreihenfolge Werbungskostenabzug Nach bisherigem Recht war die Zuordnung zu Erträgen möglich, die auf Fondsebene steuerfrei thesauriert werden konnten. Durch die gesetzliche Zuordnungsreihenfolge in 3 Abs. 3 InvStG n.f. ist dies künftig nicht mehr möglich. Unterbindung von Bond-Stripping-Modellen ( 3 Abs. 1a InvStG n.f.) 13

14 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 1. Investmentfonds (Forts.) d) Neuregelungen für Offene Investment-KG ( 15a InvStG n.f.) Nach dem Gesellschaftsvertrag der Offenen Investment-KG: nur institutionelle Anleger, beschränkt auf höchstens 100 Anleger (wie Spezial-Investmentfonds) und der Gesellschaftszweck dient ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen. Im zweiten Anlauf eingefügt: Die vorstehenden Voraussetzungen gelten als nicht erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die der Anleger erwirbt, den Wert der betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt. Anleger müssen schriftlich auf amtlichem Muster bestätigen, dass die Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen gehalten werden. Im zweiten Anlauf eingefügt: Veräußerungsfiktion entsprechend der Regelung zum Regimewechsel bei Spezialfonds zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, wenn die vorstehenden Voraussetzungen des 1 Abs. 1f Nr. 3 InvStG n.f. nicht mehr erfüllt sind. 14

15 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 1. Investmentfonds (Forts.) d) Neuregelungen für Offene Investment-KG ( 15a InvStG n.f.) (Forts.) Befreiung von der GewSt nach 11 Abs. 1 Satz 3 InvStG n.f. + Einkünfte der Offenen Investment-KG gelten als nicht gewerblich ( 15a Abs. 3 Satz 2 InvStG n.f.). keine Vermittlung eines Anteils an einer inländischen Betriebsstätte, 15a Abs. 3 Satz 1 InvStG n.f. Aber: keine erweiterte Kürzung nach 9 Nr. 2 GewStG für Anteile am Gewinn an einer Offenen Investment-KG ( 15a Abs. 3 Satz 3 InvStG n.f.) + Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermögen der Offenen Investment-KG nur zum Teilwert möglich ( 15a Abs. 4 InvStG n.f.). Ziel: Im Hinblick auf ausländische Pensionsfonds ein transparentes Anlagevehikel anzubieten, das eine Anrechnung insbesondere der im Drittstaat gezahlten Quellensteuern ermöglicht. 15

16 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 2. Personen-Investitionsgesellschaft ( 18 InvStG n.f.) a) Begriff OGAWs oder AIFs, die die Anforderungen des 1 Abs. 1b InvStG n.f. nicht erfüllen und in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder vergleichbarer ausländischer Rechtsformen (vermögensverwaltend, gewerblich, gewerblich geprägt) organisiert sind. Eine ausländische Rechtsform ist vergleichbar, wenn die Anleger der Investitionsgesellschaft und deren Beteiligungshöhe in ähnlicher Weise wie bei einer Investmentkommanditgesellschaft ermittelt werden können (BT-Drucks. 18/68, S. 64). 16

17 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 2. Personen-Investitionsgesellschaft ( 18 InvStG n.f.) (Forts.) b) Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen einheitliche und gesonderte Feststellung der Gewinne nach 180 Abs. 1 Nr. 2 AO ( 18 Satz 2 InvStG n.f.) Ausländische Anleger werden bei entsprechenden Gegebenheiten auf Ebene der Personen-Investitionsgesellschaft - im Inland nach Betriebsstättengrundsätzen besteuert. Bei mehrstufigen Strukturen erfolgt die Prüfung der Investmentfondsvoraussetzungen auf der nächsten Stufe erneut. Hinweis: Durch entsprechende Gestaltungen kann eine inländische Steuerpflicht vermieden werden (z. B. Lux S.à r.l. & Co. KG). kein Reporting nach 5 Abs. 1 InvStG n.f. und dementsprechend keine Strafbesteuerung nach 6 InvStG keine Umsatzsteuerfreiheit für die Verwaltung der Gesellschaft nach 4 Nr. 8 lit. h UStG 17

18 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 3. Kapital-Investitionsgesellschaft ( 19 InvStG n.f.) a) Begriff OGAWs oder AIFs, die die Anforderungen des 1 Abs. 1b InvStG n.f. nicht erfüllen und nicht als Personen-Investitionsgesellschaften einzustufen sind ( 19 Abs. 1 Satz 1 InvStG n.f.). im Wesentlichen: inländische offene Fondstypen (Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaft mit variablem Kapital) und vergleichbare ausländische Fondstypen, die die Anforderungen des 1 Abs. 1b InvStG n.f. nicht erfüllen. inländische geschlossene Fondstypen in der Rechtsform der AG oder Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und vergleichbare ausländische Rechtsformen (z. B. SA, PLC, SICAF). Durch Negativabgrenzung kann ein ausländisches Investmentvehikel in Deutschland als Kapital- Investitionsgesellschaft einzustufen sein, obwohl es nach nationalen Regeln als Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft eingestuft wird (z. B. SICAV, FCP, FCPR). 18

19 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 3. Kapital-Investitionsgesellschaft ( 19 InvStG n.f.) (Forts.) b) Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht 19 Abs. 1 Satz 2 InvStG n.f.: Inländische Sondervermögen und ausländische Kapital- Investitionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, gelten als Zweckvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG bzw. Vermögensmasse i.s.d. 2 Nr. 1 KStG und als sonstige juristische Personen des privaten Rechts i.s.d. 2 Abs. 3 GewStG. Konsequenzen: AStG findet Anwendung auf Anlagen in ausländische Vehikel keine abkommensrechtliche Transparenz ausländischer Sondervermögen im Outbound-Fall Durch die Vermögensmassenfiktion für ausländische Kapital-Investitionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, unterliegen inländische Erträge der beschränkten Steuerpflicht. keine Umsatzsteuerfreiheit für die Verwaltung der Gesellschaft nach 4 Nr. 8 lit. h UStG 19

20 Änderungen durch das AIFM-StAnpG 3. Kapital-Investitionsgesellschaft ( 19 InvStG n.f.) (Forts.) c) Besteuerung auf Ebene der Anleger wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird: Ausschüttungen gelten als Einkünfte i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Veräußerungs- bzw. Rückgabeerlöse als Einkünfte i.s.d. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ( 19 Abs. 2 und Abs. 3 InvStG n.f.). Einkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer. wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird: laufende Besteuerung und Schlussbesteuerung nach den allgemeinen Regelungen Aber: 8b KStG und 3 Nr. 40 EStG finden nur Anwendung, wenn der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft im EWR-Raum ansässig ist und dort der allgemeinen Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt, oder im Drittstaat ansässig ist und dort der Kapitalgesellschaftsbesteuerung von mindestens 15% unterliegt und nicht von ihr befreit ist. Liquidation steht der Veräußerung gleich. Kapitalertragsteuereinbehalt durch inländische auszahlende Stelle 20

21 Änderungen durch das AIFM-StAnpG OGAW und AIF, 1 Abs. 1b und 1f InvStG n.f. (+) OGAW und AIF, 1 Abs. 1b oder 1f InvStG n.f. (-) Investmentfonds Investitionsgesellschaft keine Veröffentlichung nach 5 Abs. 1 InvStG n.f./ Fehlen nur steuerentlastender Angaben Veröffentlichung gemäß 5 Abs. 1 InvStG n.f. Personen Kapital transparente oder semitransparente Besteuerung Strafbesteuerung, 6 InvStG Besteuerung wie Personengesellschaft, 18 InvStG n.f. Besteuerung wie Kapitalgesellschaft, beschränkte Steuerpflicht für ausländische Kapital- Investitionsgesellschaften, 19 InvStG n.f. 21

22 Regimewechsel 1. Umwandlung eines Investmentfonds in eine Investitionsgesellschaft a) Ursache ( 1 Abs. 1d InvStG n.f.): Änderung der Anlagebedingungen oder Satzung in einer Weise, dass die Anlagebestimmungen des 1 Abs. 1b InvStG n.f. nicht mehr erfüllt sind, oder Verstoß gegen Anlagebestimmungen i.s.d. 1 Abs. 1b InvStG n.f. in wesentlichem Umfang b) Verfahren: Feststellung durch Feststellungsbescheid Investmentfonds gilt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid bestandskräftig wird, als Investitionsgesellschaft. dreijähriges Moratorium 22

23 Regimewechsel 1. Umwandlung eines Investmentfonds in eine Investitionsgesellschaft (Forts.) c) Schlussbesteuerung bei Publikumsfonds ( 8 Abs. 8 InvStG n.f.) fingierte Veräußerung des Investmentfondsanteils und Anschaffung des Investitionsgesellschaftsanteils Aufdeckung stiller Reserven/Besteuerung aufgelaufener Wertzuwächse private Anleger: inländische Anleger: 8 Abs. 1-7 InvStG n.f. finden entsprechende Anwendung Die Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Es ist kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Veranlagung. Die Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet. ausländische Anleger: keine beschränkte Steuerpflicht betriebliche Anleger: Anwendung aktiengewinnbezogener Regelungen bei inländischen und ausländischen Anlegern 23

24 Regimewechsel 2. Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds a) Ursachen/Verfahren ( 20 InvStG n.f.) Änderung der Anlagebedingungen oder des tatsächlichen Anlageverhaltens dergestalt, dass Voraussetzungen des 1 Abs. 1b InvStG n.f. erfüllt sind Entweder bei erstmaliger Begründung eines Investmentfonds, wenn die Investitionsgesellschaft die Voraussetzungen für eine Einordnung als Investmentfonds erfüllt, oder bei Rückumwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds. Antrag bei der zuständigen Behörde bei inländischen Investitionsgesellschaften: das nach 18 f. AO zuständige Finanzamt für die Einkommensbesteuerung, 13 Abs. 5 InvStG n.f. (-) bei ausländischen Investitionsgesellschaften: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Rückumwandlung in einen Investmentfonds: erst nach Ablauf eines Moratoriums von drei Jahren Fristbeginn mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid wirksam geworden ist entsprechende Anwendung von 1 Abs. 1d Sätze 4 und 5 InvStG n.f. 24

25 Regimewechsel 2. Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds (Forts.) b) Schlussbesteuerung fingierte Veräußerung des Investitionsgesellschaftsanteils und Anschaffung des Investmentfondsanteils kein Kapitalertragsteuerabzug Veranlagung/Steuerstundung bei Personen-Investitionsgesellschaften gewerbliche Tätigkeit: inländische Anleger: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 8b KStG und 3 Nr. 40 EStG bei Anteilsveräußerung und Dividenden ausländische Anleger: beschränkte Steuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht bei Vorliegen einer Betriebsstätte vermögensverwaltende Tätigkeit maßgeblich sind die gehaltenen Vermögensgegenstände inländische Anleger: Abgeltungsteuer, soweit Kapitaleinkünfte enthalten sind ausländische Anleger: bei vermögensverwaltender Tätigkeit einzelfallabhängig (z. B. Immobilienanteil, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens 1%) 25

26 Regimewechsel 2. Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds (Forts.) b) Schlussbesteuerung (Forts.) bei Kapital-Investitionsgesellschaften: inländische Anleger: bei Beteiligung im Privatvermögen: Abgeltungsteuer bei Beteiligung im Betriebsvermögen: allgemeine Besteuerung; 8b KStG und 3 Nr. 40 EStG nur anwendbar, wenn der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat der allgemeinen Unternehmensbesteuerung unterliegt (bei Drittstaaten mindestens 15%). ausländische Anleger: beschränkte Steuerpflicht, wenn Beteiligung in einer Betriebsstätte gehalten wird sonst: 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e EStG 26

27 Übergangsregelungen/Grandfathering Es erfolgte keine Anpassung des Bestandsschutzes und der Übergangsregelungen an die durch das Scheitern des ersten Anlaufes eingetretene zeitliche Verschiebung. Anwendung InvStG in der Form des AIFM-StAnpG: ab dem 24. Dezember 2013 Bis dahin gelten die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auch bei Auflegung nach dem 21. Juli Grandfathering bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, für Investmentvermögen und -anteile nach deutschem Recht, die: keine Investmentfonds i.s.d. 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG sind und vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden Voraussetzung für die Qualifikation als Investmentfonds bzw. Investmentfondsanteil i.s.d. InvStG ist, dass die Voraussetzungen des bisherigen InvStG und InvG weiter erfüllt sind. Bestandsschutz erfasst nach InvStG auch neu erworbene Assets (nach KAGB werden nur bereits vorhandene Assets erfasst). jedoch kein Bestandsschutz für Investitionsgesellschaften Anwendung des neuen 3 Abs. 1a InvStG erstmals auf solche Abtrennungen von Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen von dem dazugehörigen Stammrecht, die nach dem 28. November 2013 (Tag der zweiten und dritten Lesung) vollzogen wurden. 27

28 Bond-Stripping (Ausland) Darlehens- geber Darlehen Anleger/ 8c-Verluste Aktien SICAV Anteil (> 25%) InvAG Forderung Zinskupons Anleihe Emittent 28

29 Bond-Stripping (Ausland) 1. Modell Abtrennung des Kupons vom Stammrecht, wobei Anschaffungskosten komplett dem Anleihemantel zugerechnet werden Ausschüttungen (steuerfrei) verwendet InvAG zur Rückführung des Darlehens. Restbetrag wird an Anleger ausgeschüttet, der diese Erträge mit seinen Verlustvorträgen verrechnet, die wegen 8c KStG sonst verloren gehen würden. Gleichzeitig sinkt durch die Ausschüttung der Wert der SICAV-Anteile. InvAG gibt Anteile an SICAV zurück und verwendet den Erlös zur Rückzahlung des restlichen Darlehens. Schließlich gibt der Anleger seine Aktien an InvAG zurück und realisiert einen Verlust auf Grund der im Wert geminderten SICAV-Anteile. Die Verluste werden mit laufenden Erträgen auf Anlegerebene verrechnet. 29

30 Bond-Stripping (Ausland) 2. Lösung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2013) keine steuerfreien Dividendenerträge nach Art. 20 Abs. 1 Satz 3 DBA Luxemburg ( Schachtelprivileg ), da keine Wertsteigerung bzgl. der Anleihe entstanden sei Auch zeige 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG, dass bei Ablösung des Zinskupons von vorgezogenen Zinserträgen auszugehen sei. Weitere zu prüfende Vorschriften im Einzelfall: 15b EStG, 42 AO 3. Problemkreise Abkommensautonome Auslegung des Dividendenbegriffs der Wertung im 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG vorzuziehen? 15b EStG vom Wortlaut her auf 8c-Gestaltungen überhaupt anwendbar? Steuersubjektqualität des SICAV zu prüfen (BFH v. 6. Juni 2012, I R 52/11) 30

31 Bond-Stripping (Inland) 1. Modell Gleiches Modell wie im Auslandsfall, nur werden die Erträge durch Abtrennung des Zinskupons in einem inländischen Investmentfonds generiert. 2. Lösung nach 3 Abs. 1a InvStG n.f. fiktive Veräußerung der gesamten Schuldverschreibung unter gleichzeitiger Anschaffung von zwei neu entstandenen Wirtschaftsgütern in Form des Stammrechts und des Zinskupons. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Veräußerung/Anschaffung ist die Zerteilung der neuen Wertpapierkupons. Verkaufspreis ist der gemeine Wert der Anleihe, der dann entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter zur Bestimmung der Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter aufgeteilt wird. 31

32 Anwendungsfälle des AIFM-StAnpG 1. FCP Deutschland Investoren Luxemburg FCP USA Investoren 32

33 Anwendungsfälle des AIFM-StAnpG 1. FCP Bisherige deutsche steuerliche Behandlung: FCP ist Sondervermögen vergleichbar Sondervermögen = Zweckvermögen i.s.d. KStG? strittig h. M.: 11 Abs. 1 InvStG a.f. erforderlich für Zweckvermögensqualifikation keine Anwendung auf ausländische Sondervermögen FCP wurde steuerlich als transparent behandelt private Investoren erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen Künftige deutsche steuerliche Behandlung: FCP = Kapital-Investitionsgesellschaft Körperschaftsteuersubjekt und bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte auch Gewerbesteuersubjekt beschränkte Steuerpflicht in Deutschland mit Einkünften aus deutschen Immobilien Investor unterliegt der Besteuerung nach 19 InvStG n.f. Problem: Durchschau für DBA-Zwecke? Problemkreise: Behandlung des Wechsels der zuvor dem Anleger zuzurechnenden Vermögensgegenstände (z. B. deutsche Immobilien) zum FCP mit Inkrafttreten des AIFM-StAnpG? Entstrickung durch Umwandlung des FCP in Personen-Investitionsgesellschaft (z. B. SCSp)? 33

34 Anwendungsfälle des AIFM-StAnpG 2. SCSp EU-Ausland/ Drittland Investoren Luxemburg SCSp Deutschland 34

35 Anwendungsfälle des AIFM-StAnpG 2. SCSp SCSp (Société en Commandite Spéciale) = Luxemburger Spezialkommanditgesellschaft Einführung im Zuge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie Rechtliche Struktur: keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine Nennung der Kommanditisten, keine Nachschusspflicht Domizilierung im Sitz der Hauptverwaltung aufsichtsrechtlich ist die Ausgestaltung als SICAV möglich Umwandlung von bestehenden FCP-Strukturen und SICAV-Strukturen in SCSp-Strukturen möglich Luxemburgische steuerliche Behandlung: Wegfall der gewerblichen Prägung (Gewerblichkeit nur, wenn die Komplementärin eine luxemburgische Gesellschaft ist, die mindestens 5% der Anteile an der SCSp hält) Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung Deutsche steuerliche Behandlung: mit einer Personengesellschaft vergleichbar Besteuerung als Investmentfonds, wenn Anlagegrenzen erfüllt sind sonst Besteuerung als Personen- Investitionsgesellschaft 35

36 Anwendungsfälle des AIFM-StAnpG 3. U.S.-REIT Investoren Investoren U.S.-REIT USA Deutschland Investoren 36

37 Anwendungsfälle des AIFM-StAnpG 3. U.S.-REIT Bisherige deutsche steuerliche Behandlung: U.S.-REITs unterfielen auf Grund ihrer Struktur weder dem InvG noch dem InvStG. bei Börsennotierung: Anwendbarkeit des REITG bei fehlender Börsennotierung: Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen für Kapitalgesellschaften Künftige deutsche steuerliche Behandlung: bei entsprechender individueller Ausgestaltung kann U.S.-REIT als Investmentfonds i.s.d. InvStG n.f. qualifizieren; üblicherweise lediglich bei Börsennotierung Dann ist regelmäßig aber auch der Anwendungsbereich des REITG eröffnet. In den restlichen Fällen ist der U.S.-REIT mangels Vergleichbarkeit mit einer Investmentkommanditgesellschaft als Kapital-Investitionsgesellschaft einzustufen. Problemkreise: Konkurrenz zum REITG? Dieses sollte trotz Anwendbarkeit des InvStG letzterem vorgehen. Verlust der Beteiligungsertragsprivilegien des 8b KStG und 3 Nr. 40 EStG auf Grund 19 Abs. 2 Nr. 2 InvStG n.f.? Grundsätzlich unterliegt der U.S.-REIT in den USA einer Besteuerung von mindestens 15%. Problem: Möglichkeit des Abzugs von Ausschüttungen von der Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage kann null sein (sachliche Steuerbefreiung). Sind auch sachliche Steuerbefreiungen schädlich? Nach richtiger Ansicht lediglich persönliche Steuerbefreiungen keine Versagung der Beteiligungsertragsprivilegien für U.S.-REIT gemäß 19 Abs. 2 Nr. 2 InvStG n.f. 37

38 Teamüberblick Dr. Ingo Kleutgens Cornelia Geißler Partner, Frankfurt Associate, Frankfurt Praxis: Tax Transactions & Praxis: Tax Transactions & Consulting Consulting T T

Bibliografische Informationen digitalisiert durch http://d-nb.info/1008893854

Bibliografische Informationen digitalisiert durch http://d-nb.info/1008893854 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Bearbeiterverzeichnis 17 Kapitell: Einleitung 19 A. Überblick 19 I. Vorbemerkungen 19 1. Kurzcharakterisierung 19 2. Wirtschaftliche Bedeutung

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