ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT

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1 Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 19/06/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr /04 K.-W. H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr /04 K. W. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2006 als Kammer mit den Richtern Frau Frau Frau P. LORENZEN, Präsident, S. BOTOUCHAROVA, K. JUNGWIERT, M. TSATSA-NlKOLOVSKA, R. MARUSTE, J. BORREGO BORREGO, R. JAEGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden:

2 2 SACHVERHALT Der 1955 geborene Beschwerdeführer, Herr K.-W. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in N. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. Die beklagte Regierung wird durch den Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Der Hintergrund der Rechtssache Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten am 10. August Am 30. Mai 1991 bzw. 28. Juni 1992 wurden ein Sohn und eine Tochter geboren trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau; die Kinder blieben bei der Ehefrau. Am 6. März 1998 vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor dem Amtsgericht Neuwied ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seinen Kindern. Am 28. August 1998 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau geschieden. Das Gericht beließ ihnen ein gemeinsames Sorgerecht mit der Maßgabe, dass die Kinder in der Obhut der Kindesmutter verbleiben. Am 7. Juni 1999 übertrug das Oberlandesgericht Koblenz der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für die Kinder. Das Gericht stützte sich dabei auf ein psychologisches Gutachten. 2. Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren Am 18. Januar 2000 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Neuwied den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für die Kinder oder hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen; er stützte seinen Antrag im Wesentlichen darauf, dass die Kindesmutter ihn in der Ausübung seines Umgangsrechts behindere. Am 23. Juni 2000 lehnte das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers ab. Das Gericht holte kein Sachverständigengutachten ein und bestellte auch keinen Verfahrenspfleger für die Kinder; es hörte sie vielmehr an und holte eine Stellungnahme des Jugendamtes ein.

3 3 Am 18. August 2000 wies das Oberlandesgericht Koblenz die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es hörte weder die Kinder an noch bestellte es einen Verfahrenspfleger. Am 2. Oktober 2000 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht und brachte vor, dass die Fachgerichte ein psychologisches Sachverständigengutachten hätten einholen und einen Verfahrenspfleger hätten bestellen müssen. Am 22. März 2002, als das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht noch nicht abgeschlossen war, stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Neuwied erneut den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu übertragen. Am 24. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn übertragen. Am 20. Mai 2003 schlossen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter einen Vergleich, durch den der Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn erhielt, während der Mutter das alleinige Sorgerecht für die Tochter zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung vom 24. Oktober 2002 am 1. Juni 2004 mit. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 erklärte er, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Bei Durchsicht der Akten des Amtsgerichts Neuwied und des Oberlandesgerichts Koblenz stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass am 20. Mai 2003 ein Vergleich geschlossen worden war. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es am 28. Februar 2005 ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen und befand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr das Recht habe, seine Verfassungsbeschwerde weiter zu betreiben, weil die Streitsache durch Vergleich erledigt worden sei. Am 5. April 2005 reichte der Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2005 bei dem Gerichtshof ein und behauptete, er habe sich zu dem Zeitpunkt, in dem er Verfassungsbeschwerde und anschließend Individualbeschwerde beim Gerichtshof erhoben hatte, an den Vergleich vom 20. Mai 2003 nicht erinnert.

4 4 RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Überdies trug der Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vor, dass das Amtsgericht weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch einen Verfahrenspfleger bestellt habe. Der Beschwerdeführer beanstandete darüber hinaus, dass das Oberlandesgericht weder einen Verfahrenspfleger bestellt noch die Kinder angehört habe. Der Beschwerdeführer rügte schließlich nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention die angegriffenen Entscheidungen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die erste Rüge des Beschwerdeführers stellt auf die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ab. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die Verfahrensdauer das Gebot der angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem... Gericht... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." 1. Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer den Gerichtshof unvollständig und irreführend informiert habe, weil er verschwiegen habe, dass er einen Vergleich geschlossen hatte, mit dem der Streit beigelegt wurde. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten sein Beschwerderecht missbraucht. Die Regierung hielt es nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich nicht an einen derartig wesentlichen Vergleich erinnern konnte. Die Regierung trug überdies vor, dass die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegrün-

5 5 det sei, weil die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer dem Gericht den erheblichen Sachverhalt nicht vollständig dargestellt hatte. Die Regierung war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde mit Abschluss des Vergleichs vom 20. Mai 2003 wegen Wegfalls des Rechts, seine Beschwerde weiter zu betreiben, hätte zurücknehmen müssen. Daher kam die Regierung zu dem Schluss, dass die Verfahrensdauer nach dem 20. Mai 2003 lediglich darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Auskunft nicht erteilt habe. Die Regierung hielt die restliche Verfahrensdauer von zwei Jahren und acht Monaten nicht für übermäßig lang. Sie wies insoweit darauf hin, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nur auf Verfahrensfragen abstellte und nicht das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinen Kindern an sich betraf. Der Beschwerdeführer trug vor, er habe das Bundesverfassungsgericht und den Gerichtshof nicht bewusst unvollständig informiert, sondern den Vergleich angesichts der 56 Verfahren zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau in den vergangenen Jahren vergessen. Außerdem wies er darauf hin, dass sein derzeitiger Verfahrensbevollmächtigter ihn bei den Vergleichsverhandlungen nicht vertreten habe und deshalb nicht darüber informiert war, als er namens des Beschwerdeführers Verfassungsbeschwerde erhoben und die Individualbeschwerde beim Gerichtshof eingereicht habe. Der Beschwerdeführer machte schließlich geltend, dass der Zeitraum, der zwischen der Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 2. Oktober 2000 und dem Vergleich am 20. Mai 2003 verstrichen war, ohnehin bereits unangemessen lang gewesen sei. Er vertrat die Auffassung, dass alle Sorgerechtsverfahren zügig durchzuführen seien. 2. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Vergleich vom 20. Mai 2003 im Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde bei dem Gerichtshof am 17. Juni 2004 nicht erwähnte. In seiner Beschwerde rügte er bestimmte Verfahrensmängel in den Verfahren vor dem Amtsgericht Neuwied und dem Oberlandesgericht Koblenz sowie die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 18. März 2005 leitete der Gerichtshof der beklagten Regierung die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen überlanger Verfahrensdauer zu; zu diesem Zeitpunkt hatte er von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts noch keine Kenntnis.

6 6 Im Hinblick auf den behaupteten Missbrauch des Beschwerderechts weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Beschwerde unter anderem dann wegen Missbrauchs nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention abgewiesen werden kann, wenn sie sich bewusst auf falsche Tatsachen stützt (siehe zum Missbrauch des Beschwerderechts Rechtssachen Varbanov./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr /96, Nr. 36, EuGHMR 2000-X; Popov./. Moldau (Nr. 1) Individualbeschwerde Nr /01, Nr. 48, 18. Januar 2005; Rehak./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr /01, 18. Mai 2004; Kérétchachvili./. Georgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5667/02, 2. Mai 2006). Unvollständige und daher irreführende Angaben können auch insbesondere dann einen Missbrauch des Beschwerderechts darstellen, wenn sie den eigentlichen Kern der Rechtssache betreffen und nicht hinreichend erläutert worden ist, warum diese Auskunft nicht erteilt worden ist. Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist der in dem innerstaatlichen Verfahren und in dem Verfahren vor dem Gerichtshof anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, warum er den Gerichtshof nicht darüber unterrichtet hat, dass seine Opfereigenschaft im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde beim Gerichtshof seit über einem Jahr weggefallen war. Daher ist die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention insgesamt zurückzuweisen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention wird für erledigt und die Beschwerde für unzulässig erklärt. Claudia WESTERDIEK Sektionskanzlerin Peer LORENZEN Präsident

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