SPNV-Dienstleistungen Hanse-Netz/ Uelzen - Göttingen

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1 Ergänzende Informationen zu Abschnitt VI.3) der Bekanntmachung: Angaben zur Umsetzung landesrechtlicher Verpflichtungen zur Tariftreue und zur Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns Die Leistungen werden von Auftraggebern aus verschiedenen Bundesländern, namentlich aus Niedersachsen, Hamburg und Bremen, gemeinsam vergeben. In den drei Bundesländern gelten unterschiedliche Landesvergabegesetze, das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 103) das Hamburgische Vergabegesetz (HmbVgG) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (HmbGVBl. S. 361), sowie das Bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz - BremTtVG), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Brem. GBl. S. 592) Die Gesetze aus Niedersachsen und Bremen enthalten beide eine Verpflichtung des Auftraggebers, öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene nur an ein Unternehmen zu vergeben, dass sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet, seinen Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens dass in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zu zahlen und einen vergaberechtlichen Mindestlohn zu zahlen, sofern der oder die Tarifverträge keine Mindestvorgaben oder aber ein Entgelt vorsehen, das niedriger als der Mindestlohn ist. Die Tariftreue- und Mindestlohnregelungen der beiden Länder und die diese konkretisierenden Rechtsverordnungen sind aber nicht identisch. Das Hamburgische Vergabegesetz kennt sodann für die hiesigen Leistungen nur die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns. Die öffentlichen Auftraggeber haben vereinbart, dass der Auftragnehmer jeweils die Regelung desjenigen Landes einzuhalten hat, auf dessen Gebiet die Leistung erbracht wird. 1) Für die im Gebiet des Landes Niedersachsen zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes: Das NTVergG schreibt in 5 Abs. 1 vor, dass öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von 2 Abs. 4 des Gesetzes nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Die Bieter im hiesigen Verfahren werden deshalb eine entsprechende Erklärung mit ihrem Angebot abzugeben haben. Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen stellt gemäß 5 Abs. 4 NTVergG i. V. m. der Verordnung über die Repräsentativität von Tarifverträgen und die Mindestentgeltkommission vom 6. Dezember 2013 fest, welche Tarifverträge repräsentativ sind. Nach der im Internet veröffentlichten Liste der repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs (Stand: ) sind dies im Bereich des SPNV:

2 a. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (BranchenTV SPNV) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom b. Abellio GmbH, NETINERA Deutschland GmbH, BeNex GmbH, Hessische Landesbahn, Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Veolia Verkehr GmbH + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (BranchenTV SPNV) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom c. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Gewerkschaft Deutscher Lokführer: Bundes-Rahmen-Lokomotivführervertrag für die Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs (BuRa-LfTV AgvMoVe) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom d. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Gewerkschaft Deutscher Lokführer: Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (LfTV) vom i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrages 2012 vom e. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom f. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Eisenbahn- und 1 Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom g. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Eisenbahn- und 2 Zugbildung / -bereitstellung, verkehrliche Aufgaben SGV verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom h. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Eisenbahn- und 3 Bahnbetrieb und Netze verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3- TV) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom i. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Eisenbahn- und 5 Bahnservice und Vertrieb verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom j. Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgrup-

3 pe 6 Allgemeine Aufgaben verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6- TV) vom i. d. F. des 1. Änderungstarifvertrages vom Sodann dürfen nach 4 Abs. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrages im Inland a. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und b. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach 1 Abs. 3 Mi- LoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Soweit Nachunternehmen bei der Auftragserfüllung eingesetzt werden, muss sich das EVU gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 NTVergG dazu verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmern die Erklärung nach 4 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Soweit bei öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von 2 Abs. 4 NTVergG Unteraufträge im Sinne von Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilt werden, muss sich das EVU verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmen stattdessen die Erklärung nach 5 Abs. 1 abzuverlangen und dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Das EVU, das einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen diese Verpflichtungen übernimmt und einhält. Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, so gelten die vorstehend dargestellten Verpflichtungen für den Nachunternehmereinsatz entsprechend. 2) Für die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes: Das BremTtVG, schreibt in 10 Abs. 1 vor, dass Aufträge über SPNV-Leistungen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen (Pflicht zur Tariftreue). Der maßgebliche Tarifvertrag ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei mehreren am Ort der Leistung für dieselbe Leistung geltenden Tarifverträgen hat die Freie Hansestadt Bremen als öffentlicher Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde, auszuwählen. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat in Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gemäß 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 BremTtVG i. V. m. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Vergabever-

4 ordnung BremVergV) vom die repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt und in einer Liste der repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß 1 Abs. 1 der Verordnung zum Landesvergabegesetz (Stand ) bekannt gegeben. Die Freie Hansestadt Bremen hat als öffentlicher Auftraggeber vor diesem Hintergrund folgenden Tarifvertrag als maßgeblich bestimmt: Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (BranchenTV SPNV) vom , abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien Abellio GmbH, Arriva Deutschland GmbH, BeNEX GmbH, Hessische Landesbahn GmbH, Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Veolia Verkehr GmbH (zusammen G6) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG). Die Bieter im hiesigen Verfahren werden deshalb entsprechende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben haben. Sodann dürfen nach 9 Abs. 1 BremTtVG öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns nach 9 des Landesmindestlohngesetzes zu bezahlen (Pflicht zur Bezahlung eines Mindestlohns). Gemäß 9 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen vom 17. Juli 2012 (fortan Landesmindestlohngesetz Bremen) beläuft sich der Mindestlohn auf 8,50 (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt. Der Senat hat mit der Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz vom den Mindestlohn abweichend von 9 Abs. 3 des Landesmindestlohngesetz Bremen auf 8,80 (brutto) je Zeitstunde festgesetzt. 11 BremTtVG stellt klar, dass Aufträge für Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer- Entsendegesetz vom in der jeweils geltenden Fassung erfasst, nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes gebunden ist. Gleiches soll entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte gelten (Pflicht zur Einhaltung des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes). Sodann stellt 12 BremTtVG klar, dass die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist, wenn die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen mehr als nur einer der in den 9 bis 11 BremTtVG genannten Regelungen erfüllt. Schließlich hat sich der Bieter gemäß 13 BremTtVG dazu zu verpflichten, auch den von ihm eingesetzten Nachunternehmern die Pflicht zur Tariftreue, die Pflicht zur Bezahlung eines Mindestlohns, die Pflicht zur Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und die Befolgung der o. g. Günstigkeitsklausel bei der Bezahlung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die von diesen durchgeführten Teile der beauftragten Leistung auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflicht durch die Nachunternehmer zu überwachen.

5 3) Für die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes: Gemäß 3 des Hamburgischen Vergabegesetzes dürfen öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, a. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen auf Grund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes gebunden ist ( 3 Abs. 1 HmbVgG). Entsprechendes gilt für die Beachtung des Tarifvertragsgesetzes, Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen über Mindestentgelte. b. ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) für die Ausführung der Leistung aber mindestens ein Entgelt nach 5 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes (HmbMinLohnG), ab nach 1 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen ( 3 Abs. 2 HmbVG). c. im Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dafür zu sorgen, dass die Verleiher den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung das gleiche Arbeitsentgelt gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleihers (Pflicht zur Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - 3 Abs. 3 HmbVgG). Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer zu verpflichten, den von ihm eingesetzten Nachunternehmern die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach 3 Abs. 1 bis 3 HmbVgG aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflicht durch die Nachunternehmer zu kontrollieren ( 5 Abs. 1 S.3 HmbVgG).

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