BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom geändert durch die Verordnung vom
|
|
- Dörte Junge
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom geändert durch die Verordnung vom Die Gemeinde Neufahrn bei Freising erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatschG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BayRS U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl S. 135) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Freising vom Nr genehmigte Verordnung: 1 Schutzgegenstand (1) Auf den Grundstücken innerhalb der in Abs. 5 umschriebenen Gebiete sind alle Bäume, die einen Stammumfang von 60 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden aufweisen, unter Schutz gestellt. (2) 1Geschützt sind auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe über dem Erdboden 60 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von mindestens 30 cm oder mehr erreicht. 2Ein mehrstämmiger Baum liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme wachsen oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. 3Ein mehrstämmiger Baum liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind. (3) Geschützt sind auch die Ersatzpflanzungen, die nach dieser Verordnung gefordert werden, auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 nicht erreichen. (4) Die groben Grenzen der geschützten Bereiche ergeben sich aus der beiliegenden Karte im Maßstab 1:25000; sie ist Bestandteil dieser Verordnung. (5) 1Die genauen Grenzen der geschützten Bereiche sind aus den Lageplänen im Maßstab 1:5000 ersichtlich; maßgeblich ist jeweils die Innenkante der Grenzlinie. 2Die Lagepläne werden in der Gemeinde Neufahrn archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich. Zweck der Verordnung ist es, 2 Schutzzweck 1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, 2. das Straßen- und Ortsbild zu beleben, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern, 4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern. 1
2 3 Verbote (1) Es ist verboten, lebende Bäume, die nach 1 geschützt sind, ohne Genehmigung der Gemeinde Neufahrn bei Freising zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. (2) 1Ein Entfernen im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn nach 1 geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. 2Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes auf demselben Grundstück stellt kein Entfernen dar. (3) Ein Zerstören im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Gehölzen führen. (4) Ein Verändern im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern oder den Baum in seiner Gesundheit schädigen. (5) 1Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen, soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen. 2Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere folgende Maßnahmen im Kronentraufbereich (die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche) von geschützten Bäumen: 1. Abgrabungen, Ausschachtungen und Aufschüttungen; 2. Ablagern und Abstellen von schwerem Baumaterial, schweren Arbeitsgeräten oder schweren Fahrzeugen; 3. Befahren mit schweren Arbeitsgeräten oder schweren Fahrzeugen; 4. Befestigen der Bodenoberfläche mit einem Wasser undurchlässigen Belag; 5. Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Abfällen; 6 Austreten lassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen; 7. Anwendung von Herbiziden und Pestiziden; 8. Anwendung von Streusalzen; 9. Grundwasserveränderungen. (6) Bei allen Bauvorhaben sind darüber hinaus die Vorschriften der DIN "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten. 2
3 4 Ausnahmen Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen: 1. Gehölze in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien; 2. der ordnungsgemäße Gehölzschnitt, der den Bestand erhält; 3. die ordnungsgemäße Gestaltung, Pflege und Sicherung öffentlicher Grünflächen und Straßenräume; 4. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern in gesetzlich zulässigem Umfang sowie die Gewässeraufsicht nach Abstimmung mit der Gemeinde Neufahrn; 5. Obstbäume, jedoch nicht Walnussbäume. 5 Genehmigung und Befreiung (1) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume kann auf Antrag genehmigt werden, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, oder 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder 3. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, oder 4. Bäume in Folge von Alters- oder Sturmschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist. (2) Von den Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern, oder 2. die Befolgung der Beschränkungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatschG vereinbar ist, oder 3 die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. 3
4 6 Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren (1) 1Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren (Verkehrssicherungspflicht) gilt die Genehmigung als erteilt. 2Die Maßnahmen sind der Gemeinde Neufahrn unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Gemeinde Neufahrn kann in diesen Fällen nachträglich Auflagen gemäß 7 Abs. 2 erteilen. (3) Die Bestimmungen der Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern (BayRS E) vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 331), und die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. 7 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung (1) 1Die Genehmigung nach 5 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. 2Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. (2) 1Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung angemessener Ersatz durch die Anpflanzung von Gehölzen geleistet wird. 2Dabei können Mindestgrößen und -qualitäten, Gehölzarten und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (3) 1Werden entgegen den Verboten des 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann der Eigentümer oder sonstige Berechtigte zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Ist in den Fällen der Abs. 2 und 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind. 2Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Gehölzen zu verwenden. (5) Wurden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach 3 Abs. 3-6 verboten sind, so kann die Gemeinde Neufahrn anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung der gefährdeten Bäume getroffen werden. 8 Sanierungszuschuss Übersteigen die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung eines geschützten Baumes erheblich die Aufwendungen für die übliche Pflege und liegt die Erhaltung im öffentlichen Interesse, so kann die Gemeinde Neufahrn auf Antrag einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren. 9 4
5 Zuständigkeiten und Verfahren (1) Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Gemeinde Neufahrn zuständig. (2) 1Die Genehmigung nach 5 ist bei der Gemeinde Neufahrn unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. 2Im Antrag sind die betroffenen Bäume nach Art, Stammumfang und Höhe sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück zu bezeichnen. 3Die Gemeinde Neufahrn kann die Vorlage von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann gemäß Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatschG mit einer Geldbuße bis zu Euro belegt werden. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt, die gemäß 7 Abs. 1-3 erlassen wurden, kann gemäß Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatschG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden. Die Verordnung tritt am in Kraft. 11 Inkrafttreten Neufahrn, den 11. Dezember 2003 Rainer Schneider 1. Bürgermeister 5
6 I. Die Verordnung vom wurde am im Amtsblatt des Landratsamtes Freising Nr. 21 bekannt gemacht. Die Verordnung tritt am in Kraft. II. Die Änderung zur Verordnung wurde am im Amtsblatt des Landratsamtes Freising Nr. 11 bekannt gemacht. Die Änderung zur Verordnung tritt am in Kraft. Neufahrn, den Rainer Schneider 1. Bürgermeister 6
Verordnung. der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-)
24 Verordnung der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-) Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen
MehrBaumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)
Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.
MehrVerordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schondorf a. Ammersee (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Die Gemeinde Schondorf a. Ammersee erläßt aufgrund Art. 12 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches
MehrSatzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)
Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in
Mehr64-6 Baumschutzverordnung im Stadtgebiet Fürth
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Fürth (Baumschutzverordnung- BSchV) vom 27. März 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2015 (Stadtzeitung Nr. 7 vom 10. April 2002)
MehrG e m e i n d e v e r o r d n u n g
G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.
MehrBaumschutzsatzung. Vorbemerkung
Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes
MehrS A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg *
S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg * Aufgrund des 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 28 des
MehrBaumschutzverordnung der Gemeinde Herrsching a. Ammersee
Baumschutzverordnung der Gemeinde Herrsching a. Ammersee Die Gemeinde Herrsching a. Ammersee erlässt aufgrund 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert
MehrSatzung. zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung)
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung) Erlass und Änderungen der Satzung ----------------------------------------------- Beschluß Genehmigung Veröffentlichung
MehrVERORDNUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ERLANGEN (BAUMSCHUTZVERORDNUNG)
VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ERLANGEN (BAUMSCHUTZVERORDNUNG) 1 Schutzzweck, Schutzgebiet...2 2 Schutzgegenstand...2 3 Verbote...2 4 Befreiungen...3 5 Ausgleichszahlungen, Ersatzpflanzungen,
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Baumschutzsatzung)
Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 349), und des
MehrBekanntmachung der Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Merseburg
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Merseburg Auf der Grundlage des 2 der 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Merseburg
MehrMustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung-
Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern -Baumschutzsatzung- Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 Pkt. 19 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI.
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung)
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes
MehrSatzung zum Schutz der Grünbestände
6.9.1 Satzung zum Schutz der Grünbestände Aufgrund der 26 und 43 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I, S. 145) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2002
MehrVerordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet der Stadt Altdorf b. Nürnberg einschließlich aller Ortsteile (Baumschutzverordnung)
1 Stadt Altdorf b. Nürnberg (mit der Änderung vom 11.08.2005) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet der Stadt Altdorf b. Nürnberg einschließlich aller Ortsteile (Baumschutzverordnung)
MehrS a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom
S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom 30.07.1991 63.02 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984
MehrSatzung. zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Marl (Baumschutzsatzung)
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Marl (Baumschutzsatzung) vom 17.12.2007 Der Rat der Stadt Marl hat aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
MehrSATZUNG. der Gemeinde Olbersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung)
SATZUNG der Gemeinde Olbersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung) Aufgrund von 22 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
MehrVerordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern (Baumschutzverordnung-BSV LK SPN) vom
Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern (Baumschutzverordnung-BSV LK SPN) vom 03.12.2001 Auf Grund des 24 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz und 19 Abs. 1 und
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Triptis. vom
1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Triptis vom 26.01.1998 Die Stadt Triptis erlässt auf der Grundlage des 17 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes in Verbindung mit 17 Abs.
MehrNeufassung der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Herzogenaurach (Baumschutzverordnung- BaumSchV)
Baumschutzverordnung - 1 - Neufassung der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Herzogenaurach (Baumschutzverordnung- BaumSchV) Rechtsgrundlagen: i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Meiningen vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Meiningen vom 07. 01. 1998 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.01.2008 - vom Abdruck der Präambeln wurde abgesehen 1 Geltungsbereich Innerhalb
MehrS a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg - Baumschutzsatzung -
S a t z u n g zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg - Baumschutzsatzung - Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Seebach vom
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Seebach vom 25.11.1997 Der Gemeinderat der Gemeinde Seebach hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes (VorlThürNatG) vom
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Moers (Baumschutzsatzung) vom 17. April 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom
67/03 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Moers (Baumschutzsatzung) vom 17. April 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.09.2008 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Unterwellenborn
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Unterwellenborn Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft Thüringer Naturschutzgesetzes
Mehrzum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung -
1 / 21 / I Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung - Auf Grund des 22 in Verbindung
MehrVERORDNUNG des Landkreises Spree- Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom
Seite 1 VERORDNUNG des Landkreises Spree- Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 27.04.2007 Auf Grund 24 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz und 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Naturschutz
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Blankenhain (Baumschutzsatzung)
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Blankenhain (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 17 Absatz 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes - ThürNatG - vom 19. April 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
MehrZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER GEMEINDE HOLZWICKEDE
Holzwickede S A T Z U N G ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER GEMEINDE HOLZWICKEDE vom 6. April 1995 14.12.2001 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.95 (Amtsblatt 7/1995, lfd. Nr. 15), 13 geändert
Mehr1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,
Verordnung über die Festsetzung des Stubbendorfer Apfelbaumes und seiner Umgebung als geschützter Landschaftsbestandteil des Landkreises Bad Doberan und des Landkreises Nordvorpommern vom 19. Januar 2009
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Glowe vom
-Nichtamtliche Lesefassung- - für die nichtamtliche Lesefassung wird keine Gewähr übernommen Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Glowe vom 26.05.2009 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe
MehrSchutzzweck. Zweck dieser Verordnung ist es, Bäume, Hecken, und Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile
Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010 Aufgrund des 24 Abs. 3 Satz 1,
MehrBaumschutzsatzung der Gemeinde Halbe und Ortsteile. Präambel. 1 Geltungsbereich
Baumschutzsatzung der Gemeinde Halbe und Ortsteile Präambel Aufgrund des 24 Abs. 3 und 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994
3-6-07 S. 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 04. Juni
MehrBaumschutzsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz
Baumschutzsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz Aufgrund des 3 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrS A T Z U N G zum Schutz von Bäumen in der Kreisstadt Saarlouis (Baumschutzsatzung )
S A T Z U N G zum Schutz von Bäumen in der Kreisstadt Saarlouis (Baumschutzsatzung ) E/7/1-9 Aufgrund des 19 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches
MehrLeseausfertigung. a) 12.03.2002 b) 01.01.2002. Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Großrudestedt vom 15.01.1998
Leseausfertigung Lfd. Nr.: Satzung und Änderungen a) Datum b) In Kraft ab 1 Satzung a) 15.01.2011 b) 13.02.1998 2 1. Änderung Artikel 9 der EURO-Anpassungssatzung betrifft: 9 Ordnungswidrigkeiten a) 12.03.2002
MehrVerordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Ortsrand Neuried. Vom...
Entwurf Stand: 06.09.2010 Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Ortsrand Neuried Vom... Der Landkreis München erlässt aufgrund von 26 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG
MehrS a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel (Baumschutzsatzung) vom
6.21 S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel (Baumschutzsatzung) vom 19.05.2008 Aufgrund der 5, 50, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Witten vom * 1 Gegenstand der Satzung
6.25 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Witten vom 07.07.1997* Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br. (Baumschutzsatzung - BaumS -) vom 29. Juli 1997 in der Fassung vom 16.
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br. (Baumschutzsatzung - BaumS -) 11.12 vom 29. Juli 1997 in der Fassung vom 16. April 2002 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Gemeinde Harztor (BaumSchS)
Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Gemeinde Harztor (BaumSchS) Aufgrund des 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
MehrBaumschutzsatzung des Amtes Grünheide (Mark) Satzung des Amtes Grünheide (Mark) zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern
Baumschutzsatzung des Amtes Grünheide (Mark) Satzung des Amtes Grünheide (Mark) zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern Auf Grund des 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom
Mehr60/10-0 Satzung. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Blankenburg(Harz) - Baumschutzsatzung. Vom 5. August 1998, zuletzt geändert vom
60/10-0 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Blankenburg(Harz) - Baumschutzsatzung. Vom 5. August 1998, zuletzt geändert vom 11.12.2014. 1 Schutzzweck Der Baumbestand in der Stadt Blankenburg
Mehr- Lesefassung - Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Sonnenstein für den Ortsteil Silkerode
- Lesefassung - Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Sonnenstein für den Ortsteil Silkerode Der Gemeinderat der Gemeinde Sonnenstein hat aufgrund 17 Absatz 4 des Thüringer Gesetzes für Natur
MehrB a u m s c h u t z s a t z u n g der Stadt Weißenfels zum Schutz von Bäumen, Großsträuchern und Hecken vom 11. Dezember 2013
B a u m s c h u t z s a t z u n g der Stadt Weißenfels zum Schutz von Bäumen, Großsträuchern und Hecken vom 11. Dezember 2013 Auf der Grundlage des 22 und 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes vom
Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom 10.07.2000 1.6 geändert durch Satzung vom 05.11.2001 1 Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit
MehrS a t z u n g. Gegenstand der Satzung. Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur
S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bielefeld (Baumschutzsatzung) vom 21.12.1999, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 19.12.2001 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Ohrdruf
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Ohrdruf Aufgrund des 17 Abs. 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), in Verbindung
MehrStadt Lauta Landkreis Bautzen
Stadt Lauta Landkreis Bautzen Satzung zum Schutz des Baum- und Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Lauta, einschließlich seiner Ortsteile (Baumschutzsatzung) (Neufassung vom Mai 2009) Aufgrund von
MehrSatzung der Landeshauptstadt Erfurt zum Schutz des Baumbestandes im besiedelten Bereich (Baumschutzsatzung) vom 05. Februar 1999
Satzung der Landeshauptstadt Erfurt zum Schutz des (Baumschutzsatzung) vom 05. Februar 1999 Aufgrund des 17 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes - VorlThürNatG - vom 28. Januar 1993 (GVBl.
MehrS A T Z U N G über den Schutz des Baum-, Strauch- und Heckenbestandes im Gebiet der Stadt Quedlinburg - BAUMSCHUTZSATZUNG -
S A T Z U N G über den Schutz des Baum-, Strauch- und Heckenbestandes im Gebiet der Stadt Quedlinburg - BAUMSCHUTZSATZUNG - Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung in der Mitteldeutschen
MehrGrünschutzsatzung Seite 1
Seite 1 Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach am Main Aufgrund der 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534),
MehrBAUMSCHUTZVERORDNUNG. Acer Ahorn Aesculus Kastanie Alnus Erle Carpinus Hainbuche
Die Stadt Zirndorf erlässt auf Grund von Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Bayerischen Naturschutzgesetzes BayNatSchG (BayRS 791-1-UG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl 2011 S.
MehrDer Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
Satzung zum Schutz des Baum- und Heckenbestandes der Stadt Monheim am Rhein vom 14.04.2000 (Baum- und Heckenschutzsatzung) in der Fassung vom 18.07.2002 Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner
Mehr1 Schutzgegenstand. 2 Schutzzweck
Auf Grund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) i.v. m. 22 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes
MehrÖffentlich bekanntgemacht am im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam.
Verordnung zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile der Stadt Potsdam (Potsdamer Baumschutzverordnung - PBaumSchVO) vom 11. Februar 2003 Öffentlich bekanntgemacht am 27.02.2003 im Amtsblatt
MehrBaumschutzsatzung der Stadt Nauen
Baumschutzsatzung der Stadt Nauen zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern Auf der Grundlage des 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25.06.1992 (GVBl. 1 S.208), zuletzt geändert
MehrBaumschutzverordnung. Verordnung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt Bamberg (Baumschutzverordnung)
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt Bamberg (Baumschutzverordnung) Vom 27.05.1993 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 11.06.1993 Nr. 12), geändert durch 2 der
MehrBaumschutzsatzung der Hansestadt Rostock (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 12. Dezember 2001)
Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 12. Dezember 2001) Aufgrund von 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Landschaft im
MehrEntwurf. Aufstellung einer neuen Baumschutzsatzung
Aufstellung einer neuen Baumschutzsatzung Aufgehobene Satzung: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bad Oeynhausen (Baumschutzsatzung) vom 28.03.1988 (Aufgehoben am 13.12.2013) Entwurf Satzung
MehrRechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe
Rechtsverordnung des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Aufgrund der 24 Abs. 1, 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Bbg. NatSchG)
MehrVERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet
VERORDNUNG des Landratsamts Schwäbisch Hall als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Oberes Biberstal einschließlich Randgebieten vom 11.07.1983 Aufgrund von den 22, 58 Abs. 3 und
MehrSatzung zum Schutz des Baum- und Gehölzbestandes der Gemeinde Schlema einschließlich des Ortsteiles Wildbach ( Baum- und Gehölzschutzsatzung )
Satzung zum Schutz des Baum- und Gehölzbestandes der Gemeinde Schlema einschließlich des Ortsteiles Wildbach ( Baum- und Gehölzschutzsatzung ) Auf der Grundlage von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrSatzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Born a. Darß
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Born a. Darß Auf Grund von 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Landschaft im Lande Mecklenburg- Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz
MehrSatzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main
Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I
MehrG e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen
Auf Grund der Art. 52, 91 Abs. 1 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 17 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), in Verbindung mit Art. 23
Mehr1 Gegenstand und Zweck der Satzung. Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) im Stadtgebiet Neuss zur
Baumschutzsatzung 67/03 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Baumschutzsatzung 67/03 76. Erg.Lief. 3/2008 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrSatzung zum Schutz der Bäume und Sträucher im Innenbereich der Stadt Dargun - Baumschutzsatzung - 1 Schutzzweck
Satzung zum Schutz der Bäume und Sträucher im Innenbereich der Stadt Dargun - Baumschutzsatzung - 1 Schutzzweck Zweck dieser Satzung ist durch Erhaltung der Bäume und Sträucher der Stadt Dargun 1. zur
MehrSATZUNG zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Schmalkalden (Baumschutzsatzung)
1 SATZUNG zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Schmalkalden (Baumschutzsatzung) Auf der Grundlage des 17 Absatz 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) vom 30. August 2006 (GVBl
MehrSatzung zum Schutze der Bäume, Sträucher und Hecken in der Gemeinde Kogel
Satzung zum Schutze der Bäume, Sträucher und Hecken in der Gemeinde Kogel Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.
MehrBaumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen vom mit Wirkung vom
Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 24.07.2012 mit Wirkung vom 04.08.2012 Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 05.07.2012 auf Grund der 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSatzung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern in der Gemeinde Seddiner See
Satzung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern in der Gemeinde Seddiner See Auf der Grundlage der 3 Abs.1, 28 Abs. 2 Nr. 9 und 64 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember
MehrSatzung. der Großen Kreisstadt Radeberg zum Schutz von Bäumen und anderen wertvollen Gehölzen (Gehölzschutzsatzung)
Satzung der Großen Kreisstadt Radeberg zum Schutz von Bäumen und anderen wertvollen Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) Auf Grund 4 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom
MehrSatzung zum Schutze des Baumbestandes im Innenbereich der Landeshauptstadt Kiel. vom 26. Januar 2000
Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Innenbereich der Landeshauptstadt Kiel vom 26. Januar 2000 Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl.
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Jena - Baumschutzsatzung (BaumSchS) -
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Jena - Baumschutzsatzung (BaumSchS) - Der Stadtrat der Stadt Jena hat aufgrund des 17 Abs. 4 Vorläufiges Thüringer Naturschutzgesetz (VorlThürNatG) vom 28.
MehrSatzung des Amtes Ortrand zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzsatzung)
Satzung des Amtes Ortrand zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzsatzung) Auf der Grundlage des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zella-Mehlis
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zella-Mehlis Der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes - VorlThürNatG - vom 28. Januar
MehrSatzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf - Baumschutzsatzung -
Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf - Baumschutzsatzung - vom 23. April 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.11.2015 Lesefassung,
MehrBaumschutz in Stade. Hansestadt Stade Die Bürgermeisterin
Baumschutz in Stade Hansestadt Stade Die Bürgermeisterin Satzung zum Schutz von Bäumen und freiwachsenden Hecken im Gebiet der Stadt Stade als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) Aufgrund
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Bad Homburg v.d.höhe (Baumschutzsatzung)
1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Bad Homburg v.d.höhe (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) in der Fassung vom 16.
MehrV e r o r d n u n g. Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
V e r o r d n u n g Baumschutzverordnung (BaumSchVO) vom 3. Mai 1985 i.d.f. der letzten Änderung vom 21. September 2001 Die Stadt Neumarkt i.d.opf. erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2 und 3 i.v. mit Art. 9
MehrBaumschutzsatzung 6.15
Satzung zum Schutz des Baumbestandes und anderer Gehölze der Stadt Teltow (Baumschutzsatzung - BaumSchS) Auf der Grundlage der 24 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I/09 S. 2542)
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrSatzung zum Schutz der Grünbestände der Stadt Kronberg im Taunus. vom Präambel
Satzung zum Schutz der Grünbestände der Stadt Kronberg im Taunus vom 16.04.2008 Präambel Die Qualität der Stadt wird auch durch ihren Grünanteil definiert. Bäume sind die für Jeden sichtbaren Strukturen,
Mehr( Gem. Abl. 2016, S. 62 )
Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als Geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) ( Gem. Abl. 2016, S. 62 ) Aufgrund 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
MehrSatzung der Stadt Hohen Neuendorf zum Schutz von Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung)
Satzung der Stadt Hohen Neuendorf zum Schutz von Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hohen Neuendorf hat aufgrund der 3 und 28 Abs. 2, Ziff. 9 der Kommunalverfassung
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gotha einschließlich der Ortsteile Boilstädt, Uelleben, Siebleben und Sundhausen (Baumschutzsatzung)
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gotha einschließlich der Ortsteile Boilstädt, Uelleben, Siebleben und Sundhausen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 17 Abs. 4 in Verbindung mit 17 Abs. 1
MehrSATZUNG zum Schutz der Bäume, Sträucher und Hecken in der Stadt Boizenburg/Elbe (Gehölzschutzsatzung)
SATZUNG zum Schutz der Bäume, Sträucher und Hecken in der Stadt Boizenburg/Elbe (Gehölzschutzsatzung) vom 01.März 2004 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Falkensee vom 27. Oktober 2004 (Beschluss-Nr. 187/11/04)
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Falkensee vom 27. Oktober 2004 (Beschluss-Nr. 187/11/04) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.
MehrUnterzeichnung durch den Oberbürger- Meister/Bürgermeister
Satzung über den Schutz des Baum-, Strauch- und Heckenbestandes im Gebiet der Stadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Gernrode (Baumschutzsatzung) Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung
MehrVerordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen
Aufgrund des Art. 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1992 (BayRS 2011-2-1) erlässt der Markt Stadtbergen folgende Verordnung über das Halten
MehrSatzung zum Schutz der Grünbestände der Stadt Maintal
Satzung zum Schutz der Grünbestände der Stadt Maintal 6. 102 Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 1.4. 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Art. 23 Erstes
MehrAnlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:
Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich
MehrSatzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen vom
Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen vom 05.07.2013 Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHinweis: Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Dachauer Moos im Gebiet der Gemeinden Ober- und Unterschleißheim
Hinweis: Die nachstehende Verordnung ist in der aktuell geltenden Fassung wiedergegeben, die in dieser Form jedoch nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die im Amtsblatt veröffentlichte ursprüngliche
MehrSatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld
Werbeanlagen im Sinne nachfolgender Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen sowie beruflichen Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen
Mehr