BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom geändert durch die Verordnung vom

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1 BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom geändert durch die Verordnung vom Die Gemeinde Neufahrn bei Freising erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatschG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BayRS U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl S. 135) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Freising vom Nr genehmigte Verordnung: 1 Schutzgegenstand (1) Auf den Grundstücken innerhalb der in Abs. 5 umschriebenen Gebiete sind alle Bäume, die einen Stammumfang von 60 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden aufweisen, unter Schutz gestellt. (2) 1Geschützt sind auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe über dem Erdboden 60 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von mindestens 30 cm oder mehr erreicht. 2Ein mehrstämmiger Baum liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme wachsen oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. 3Ein mehrstämmiger Baum liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind. (3) Geschützt sind auch die Ersatzpflanzungen, die nach dieser Verordnung gefordert werden, auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 nicht erreichen. (4) Die groben Grenzen der geschützten Bereiche ergeben sich aus der beiliegenden Karte im Maßstab 1:25000; sie ist Bestandteil dieser Verordnung. (5) 1Die genauen Grenzen der geschützten Bereiche sind aus den Lageplänen im Maßstab 1:5000 ersichtlich; maßgeblich ist jeweils die Innenkante der Grenzlinie. 2Die Lagepläne werden in der Gemeinde Neufahrn archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich. Zweck der Verordnung ist es, 2 Schutzzweck 1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, 2. das Straßen- und Ortsbild zu beleben, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern, 4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern. 1

2 3 Verbote (1) Es ist verboten, lebende Bäume, die nach 1 geschützt sind, ohne Genehmigung der Gemeinde Neufahrn bei Freising zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. (2) 1Ein Entfernen im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn nach 1 geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. 2Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes auf demselben Grundstück stellt kein Entfernen dar. (3) Ein Zerstören im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Gehölzen führen. (4) Ein Verändern im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern oder den Baum in seiner Gesundheit schädigen. (5) 1Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen, soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen. 2Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere folgende Maßnahmen im Kronentraufbereich (die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche) von geschützten Bäumen: 1. Abgrabungen, Ausschachtungen und Aufschüttungen; 2. Ablagern und Abstellen von schwerem Baumaterial, schweren Arbeitsgeräten oder schweren Fahrzeugen; 3. Befahren mit schweren Arbeitsgeräten oder schweren Fahrzeugen; 4. Befestigen der Bodenoberfläche mit einem Wasser undurchlässigen Belag; 5. Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Abfällen; 6 Austreten lassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen; 7. Anwendung von Herbiziden und Pestiziden; 8. Anwendung von Streusalzen; 9. Grundwasserveränderungen. (6) Bei allen Bauvorhaben sind darüber hinaus die Vorschriften der DIN "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten. 2

3 4 Ausnahmen Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen: 1. Gehölze in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien; 2. der ordnungsgemäße Gehölzschnitt, der den Bestand erhält; 3. die ordnungsgemäße Gestaltung, Pflege und Sicherung öffentlicher Grünflächen und Straßenräume; 4. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern in gesetzlich zulässigem Umfang sowie die Gewässeraufsicht nach Abstimmung mit der Gemeinde Neufahrn; 5. Obstbäume, jedoch nicht Walnussbäume. 5 Genehmigung und Befreiung (1) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume kann auf Antrag genehmigt werden, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, oder 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder 3. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, oder 4. Bäume in Folge von Alters- oder Sturmschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist. (2) Von den Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern, oder 2. die Befolgung der Beschränkungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatschG vereinbar ist, oder 3 die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. 3

4 6 Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren (1) 1Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren (Verkehrssicherungspflicht) gilt die Genehmigung als erteilt. 2Die Maßnahmen sind der Gemeinde Neufahrn unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Gemeinde Neufahrn kann in diesen Fällen nachträglich Auflagen gemäß 7 Abs. 2 erteilen. (3) Die Bestimmungen der Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern (BayRS E) vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 331), und die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. 7 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung (1) 1Die Genehmigung nach 5 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. 2Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. (2) 1Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung angemessener Ersatz durch die Anpflanzung von Gehölzen geleistet wird. 2Dabei können Mindestgrößen und -qualitäten, Gehölzarten und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (3) 1Werden entgegen den Verboten des 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann der Eigentümer oder sonstige Berechtigte zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Ist in den Fällen der Abs. 2 und 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind. 2Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Gehölzen zu verwenden. (5) Wurden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach 3 Abs. 3-6 verboten sind, so kann die Gemeinde Neufahrn anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung der gefährdeten Bäume getroffen werden. 8 Sanierungszuschuss Übersteigen die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung eines geschützten Baumes erheblich die Aufwendungen für die übliche Pflege und liegt die Erhaltung im öffentlichen Interesse, so kann die Gemeinde Neufahrn auf Antrag einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren. 9 4

5 Zuständigkeiten und Verfahren (1) Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Gemeinde Neufahrn zuständig. (2) 1Die Genehmigung nach 5 ist bei der Gemeinde Neufahrn unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. 2Im Antrag sind die betroffenen Bäume nach Art, Stammumfang und Höhe sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück zu bezeichnen. 3Die Gemeinde Neufahrn kann die Vorlage von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann gemäß Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatschG mit einer Geldbuße bis zu Euro belegt werden. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt, die gemäß 7 Abs. 1-3 erlassen wurden, kann gemäß Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatschG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden. Die Verordnung tritt am in Kraft. 11 Inkrafttreten Neufahrn, den 11. Dezember 2003 Rainer Schneider 1. Bürgermeister 5

6 I. Die Verordnung vom wurde am im Amtsblatt des Landratsamtes Freising Nr. 21 bekannt gemacht. Die Verordnung tritt am in Kraft. II. Die Änderung zur Verordnung wurde am im Amtsblatt des Landratsamtes Freising Nr. 11 bekannt gemacht. Die Änderung zur Verordnung tritt am in Kraft. Neufahrn, den Rainer Schneider 1. Bürgermeister 6

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