REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus?

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1 Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Seite 1 REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? von Ralph Meß Das neue EU-Chemikalienrecht REACH ist bereits in Kraft, das weltweit geltende GHS steht vor der Tür Nach einer kurzen Übersicht über die REACH-Verordnung und den GHS-Entwurf folgt ein Blick auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten sowie die (für GHS voraussichtlichen) Fristen. Anschließend werden die wichtigsten Eckpunkte beider Systeme erläutert und Hinweise auf Fachpublikationen sowie Leitfäden gegeben. REACH Kurzüberblick REACH gilt für ALLE chemischen Stoffe! Die Europäische Union hat mit REACH (Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals) eine Neuordnung des Chemikalienrechts vorgenommen. REACH ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, ist diese unmittelbar auch national gültig. Grundsätzlich gilt REACH für alle chemischen Stoffe. Nicht nur Industriechemikalien werden erfasst, sondern auch Stoffe, die im Alltag zur Anwendung kommen, etwa in Reinigungsprodukten, in Farben oder in Gegenständen wie Bekleidung, Möbelstücke und elektrische Geräte. Für Stoffe, die in einer Größenordnung von einer Tonne oder mehr pro Jahr und Unternehmen hergestellt oder eingeführt werden, muss der Hersteller bzw. Importeur die Einhaltung von REACH durch die Einreichung eines Registrierungsdossiers bei der Chemikalienagentur ECHA belegen. Daraus ergibt sich der Leitgedanke 51. Aktualisierung TÜV-Umweltmanagement-Berater

2 11460 Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Seite 2 No data no market No data no market (REACH Artikel 5). Stoffe, die nicht registriert wurden, dürfen in der EU nicht hergestellt und nicht in Verkehr gebracht werden, auch nicht in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis. Schrittweise sollen durch dieses System besonders besorgniserregende Stoffe durch ungefährlichere Stoffe oder Technologien ersetzt werden. Diese besonders besorgniserregenden Stoffe dürfen nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein herausragender gesellschaftlicher Nutzen durch die Verwendung eines solchen Stoffes entsteht. GHS Kurzüberblick Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Die Vereinten Nationen hen ein Global Harmonisiertes System (GHS Globally Harmonised System of Classification and Lelling of Chemicals ) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien entwickelt. Dieses System soll die Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung bestehender nationaler Systeme bilden. Bestehende Unterschiede in den Regelungen für den Transport von Gefahrgütern und für den Umgang mit Gefahrstoffen sollen damit angeglichen werden, mit dem Ziel, den Handel im globalen Warenverkehr zu erleichtern sowie global Arbeits- und Umweltschutz zu verbessern. GHS umfasst physikalische, gesundheitliche und umweltrelevante Gefahren, bietet eine vereinheitlichte Gefahreninformation für verschiedene Zielgruppen wie Arbeitspersonal, Konsumentinnen und Konsumenten, Transport- und Erste-Hilfe-Personal, TÜV-Umweltmanagement-Berater 51. Aktualisierung

3 Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Seite 3 führt Stoffe und Gemische in einem gemeinsamen Rechtstext zusammen. Für Stoffe wird die GHS-Einstufung zum verbindlich, bei Zubereitungen (zukünftig als Gemische bezeichnet) ist eine Frist bis zum vorgesehen. Ein EU- Verordnungsentwurf liegt seit Juni 2007 vor und soll bis Mitte 2008 in Kraft gesetzt werden. REACH und GHS: Gemeinsamkeiten und Unterschiede REACH gilt für Stoffe, die darin aufgestellten Pflichten sind in weiten Teilen an Mengenschwellen gebunden. Die GHS- Verordnung regelt die Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht von Chemikalien vor dem Inverkehrbringen, unhängig davon, ob es sich um Reinstoffe oder Gemische handelt. REACH = mittelfristig gefährliche Stoffe sollen ersetzt werden GHS = weltweit einheitliche Kennzeichnung von Stoffen REACH nimmt an zahlreichen Stellen Bezug auf die Einstufung, beispielsweise beim Stoffsicherheitsbericht, bei der Informationsweiterge in der Lieferkette oder beim Zulassungsverfahren. Wenn die GHS-Verordnung in Kraft tritt, wird sie die Bestimmungen der REACH-Verordnung zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ersetzen. Die Verpflichtung zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts sowie die mit dem GHS harmonisierten Vorgen zu dessen Erstellung werden allerdings auch zukünftig innerhalb der REACH-Verordnung geregelt. Hinsichtlich der Übergangszeiten orientiert sich der Vorschlag der GHS-Verordnung weitgehend an den Fristen zur Umsetzung der REACH-Verordnung. So ist die für Stoffe vorgeschlagene Übergangsfrist an einen in REACH vorgesehenen Zeitraum angeglichen. 51. Aktualisierung TÜV-Umweltmanagement-Berater

4 11460 Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Seite 4 Übersicht der Fristen und Termine Die angegebenen Zeitpunkte für GHS sind als voraussichtlich zu betrachten, da die Verordnung noch nicht verschiedet ist. REACH GHS REACH tritt in Kraft Entwurf bis Aufbau der europäischen EU-Verordnung soll bis Mitte Chemikalienagentur (ECHA) verschiedet werden Stoffe, die keine Phase-in- Stoffe sind, müssen noch nach dem bisherigen Chemikalienrecht angemeldet werden. andere Pflichten: Registrierung von Neustoffen, Zulassungsverfahren bis Vorregistrierungsphase für alle Stoffe 1 t/a bis Veröffentlichung der Daten der Produkte mit GHS-Etikette können Vorregistrierung durch die in den Handel gelangen Chemikalienagentur ECHA Bildung von Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEFs) durch Hersteller und Importeure identischer Stoffe bis a) Registrierung von Übergangsphase Kennzeichnung Stoffen 1000 t/a von Stoffen, bis zu diesem Zeit- umweltgefährdenden punkt Einstufung und Kenn- Stoffen (z. B. R50/53) 100 t/a zeichnung im SDB (Sicherheits- KMR-Stoffen* 1 t/a datenblatt) parallel angeben Kennzeichnung aller Stoffe nach GHS bis b) Registrierung von Stoffen t/a Einstufung/Kennzeichnung von Gemischen im SDB bis c) Registrierung von Stoffen t/a bis 100 t/a * KMR = krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) der Kategorien 1 oder 2 (REACH-VO Titel II, Kapitel 5, Artikel 23) T. 1: Fristen und Termine TÜV-Umweltmanagement-Berater 51. Aktualisierung

5 Den vollständigen Beitrag lesen Sie nach in: Der TÜV-Umweltmanagement-Berater Das Praxishandbuch für Umweltmanager Mehr Informationen unter:

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