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1 Stellungnahme zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , avenue de Cortenbergh B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Karen Bartel Recht k.bartel@gdv.de

2 Auch wenn die MaComp auf Versicherungsunternehmen keine unmittelbare Anwendung finden, nimmt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) die Gelegenheit wahr, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung hierzu Stellung zu nehmen. Die MaComp dürften für die Praxis eine wichtige Hilfestellung bieten. Dennoch sind aus Sicht des GDV einzelne Punkte kritisch zu bewerten. So sollte die Organisation der Compliance-Funktion aus Sicht des GDV im Ermessen der Geschäftsleiter liegen, soweit keine anderweitigen und zwingenden rechtlichen Vorgaben existieren. Es ist daher zu weitgehend, regelmäßig eine eigenständige Organisationseinheit für Compliance zu fordern. Nicht nachzuvollziehen ist auch, dass es nach den MaComp nur ausnahmsweise zulässig sein soll, dass Recht und Compliance gemeinsam in einer Organisationseinheit arbeiten können. Es ist nicht sinnvoll, grundsätzlich eine Trennung von Compliance und Recht zu verlangen. Es ist vielmehr eine sinnvolle Option für die Geschäftsleiter, diese beiden Funktionen zusammenzufassen, um Synergien zu realisieren und widersprüchliche rechtliche Einschätzungen zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die Rechtsabteilung eine Kontrollfunktion wie Compliance oder das Risikomanagement wahrnimmt. Unabhängig hiervon ist aus Sicht des GDV die Beschreibung der Aufgaben der Compliance-Funktion in den MaComp zu weitgehend. Die Compliance-Funktion sollte auf die spezifischen Aufgabenstellungen, also in dem hier in Rede stehenden Kontext die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des WpHG, beschränkt bleiben. Die MaComp gehen hierüber hinaus. Sie widersprechen einer klaren Zuständigkeitsverteilung im Unternehmen. Dies führt zu der wirtschaftlich nicht vertretbaren Situation, dass identische Aufgaben von mehreren Abteilungen durchzuführen sind. Seite 2 / 5

3 Die MaComp dürften für die Praxis eine wichtige Hilfestellung bieten. Dennoch sind aus Sicht des GDV einzelne Punkte kritisch zu bewerten. Hierzu im Einzelnen: 1. Die Organisation der Compliance-Funktion sollte im Ermessen der Geschäftsleiter liegen, soweit keine anderweitigen und zwingenden rechtlichen Vorgaben existieren. Es ist daher zu weitgehend, regelmäßig eine eigenständige Organisationseinheit für Compliance zu fordern. Auch soweit es nach den MaComp (BT Tz. 5) nur ausnahmsweise zulässig sein soll, dass Recht und Compliance gemeinsam in einer Organisationseinheit arbeiten können, wird diese Grenze aus unserer Sicht überschritten. Es ist nicht sinnvoll, grundsätzlich eine Trennung von Compliance und Recht zu verlangen. Es ist vielmehr eine sinnvolle Option für die Geschäftsleiter, diese beiden Funktionen zusammenzufassen, um Synergien zu realisieren und widersprüchliche rechtliche Einschätzungen zu vermeiden. Die Zusammenfassung diese beiden Funktionen sollte daher grundsätzlich möglich sein. Zumindest sollte das Ermessen der Geschäftsleitung in diesem Punkt nicht unnötig erschwert werden. 2. Zu kritisieren ist BT Tz. 5 ferner insoweit, als die Ausführungen so verstanden werden können, dass die Rechtsabteilung keine Kontrollfunktion wahrnimmt. Dies ist nicht verständlich und widerspricht der sonstigen aufsichtsrechtlichen Sichtweise. 3. Aus Sicht des GDV ist die Beschreibung der Aufgaben der Compliance-Funktion unter BT 1.2. zu weitgehend. Die Compliance-Funktion sollte auf die spezifischen Aufgabenstellungen, also in dem hier in Rede stehenden Kontext die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des WpHG, beschränkt bleiben. Die MaComp gehen hierüber hinaus. Sie widersprechen einer klaren Zuständigkeitsverteilung im Unternehmen. Dies führt zu der nicht vertretbaren Situation, dass identische Aufgaben von mehreren Abteilungen durchzuführen sind. Aufgrund des Entwurfs der MaComp ergeben sich vor allem erhebliche Überschneidungen mit der Funktion der Rechtsabteilung, insbesondere bei den unter Tz. 3 genannten Aufgaben. Dies gilt z. B. insoweit, als Compliance bei der Ausgestaltung der Prozesse und der Prüfung neuer Produkte, der Erschließung neuer Geschäftsfelder etc. sowie der Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden einzubeziehen ist. Seite 3 / 5

4 Auch Ziffer Tz. 5 ist in diesem Zusammenhang missverständlich, soweit danach die Compliance-Funktion "die Geschäftsbereiche und die Mitarbeiter des Unternehmens im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Organisations- und Arbeitsanweisungen zu beraten und zu unterstützen hat". Entsprechend 12 Abs. 3 Nr. 2 WpDVerOV, der Grundlage hierfür sein dürfte, kann sich diese Beratung und Unterstützung von vornherein nur auf das WpHG beziehen. Dies sollte auch im Wortlaut von Tz. 5 klargestellt werden. Unabhängig hiervon besteht die Gefahr, dass durch diese Aufgabenzuweisung der Rechtsabteilung die Zuständigkeit für das WpHG entzogen wird, was z. B. bedeutet, dass die Frage von Adhoc-Meldungen über Insidertatsachen, die bislang häufig Aufgabe der Rechtsabteilung war, in die Compliance-Funktion übergeht. Dies ist nur dann zu verantworten, wenn Teile der Compliance-Funktion auch in der Rechtsabteilung untergebracht werden können. Ansonsten wird mit Compliance eine Spezialrechtsabteilung aufzubauen sein, was nicht gerechtfertigt ist. Insgesamt ist festzustellen, dass die Abgrenzung der diversen Kontrollfunktionen (Risikomanagement, Controlling, interne Kontrollen, Revision, Recht, Compliance) zu einem immer größeren Problem sowohl für die mit Haftungsrisiken verbundene Organisationspflicht des Vorstands als auch die entsprechende Aufsichtspflicht des Aufsichtsrates wird. Der aufsichtsrechtliche Rahmen sollte klare Regeln bezüglich Aufgaben und Zuständigkeiten setzen. Soweit Überschneidungen nicht vermieden werden können, sollte es für die Unternehmen möglich sein, durch eine klare Geschäftsverteilung dem entgegenzusteuern. Unternehmensindividuelle Lösungen sollten von der Aufsicht akzeptiert werden. 4. Unabhängig hiervon stellt sich die Frage der Rechtsgrundlage für solche detaillierten Vorgaben in den MaComp. Inhalt aufsichtsrechtlicher Regelungen ist es, den beaufsichtigten Unternehmen Leitlinien zu geben, innerhalb derer die Vorstände im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit agieren können. Die detaillierten Vorgaben in den Ma- Comp, wie das Unternehmen in bestimmten Funktionen zu organisieren ist, dürften darüber hinaus gehen und dürften das Kompetenzgefüge zwischen Aufsicht und verantwortlichem Geschäftsleiter übersteigen. Insbesondere erscheint es problematisch, wenn Rechts- oder Revisionsthemen zwingend der Compliance-Funktion zugeordnet werden, und zwar nicht nur im Sinne einer Gesamtverantwortung, sondern Seite 4 / 5

5 auch mit Blick auf das Erfordernis einer eigenständigen, nicht delegierbaren Wahrnehmung dieser Aufgabe. 5. In BT wäre es aus Sicht des GDV vorzugswürdiger, wenn statt von Entscheidungen der Compliance-Funktion von Empfehlungen gesprochen werden könnte. Berlin, Seite 5 / 5

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